ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
5. April 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 379/2007 der Kommission vom 4. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 380/2007 der Kommission vom 4. April 2007 zur Feststellung, dass bestimmte Höchstmengen bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen der Zollkontingente und Präferenzabkommen nicht mehr erreicht sind

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 381/2007 der Kommission vom 4. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 382/2007 der Kommission vom 4. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/215/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/676/EG über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur

21

 

 

2007/216/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/677/EG bezüglich der Mindestdauer der Abordnung von nationalen Experten und Abstellung von Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Europäischen Verteidigungsagentur

24

 

 

Kommission

 

 

2007/217/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 über staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (C24/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5477)  ( 1 )

25

 

 

2007/218/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. März 2007 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 4332 endg. zur Festsetzung einer indikativen Aufteilung der aus dem Europäischen Fischereifonds verfügbaren Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1313)

37

 

 

2007/219/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. März 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in Bulgarien und Rumänien über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1394)

41

 

 

2007/220/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/250/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1454)

50

 

 

2007/221/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/249/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Chile (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1455)

51

 

 

2007/222/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. April 2007 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Südwestlichen Gewässer im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

52

 

 

2007/223/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die von Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1469)

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 378/2007 DES RATES

vom 27. März 2007

mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Mitgliedstaaten haben besondere Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1). Um die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in diesen Mitgliedstaaten zu stärken, sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ein System der fakultativen Modulation anzuwenden. Diese Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten angeboten werden, in denen die fakultative Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) bereits angewandt wird, oder denen aufgrund des Artikels 70 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Ausnahme von der Anforderung der Kofinanzierung von Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurde. Die fakultative Modulation sollte in Form einer Kürzung der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (3) erfolgen, wobei die dieser Kürzung entsprechenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet werden sollten. Die im Rahmen der fakultativen Modulation vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen sollten zu denjenigen hinzukommen, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergeben.

(2)

Zur Erleichterung der administrativen Abwicklung sollten die Regeln für die fakultative Modulation an die Regeln für die obligatorische Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeglichen werden; dies gilt auch für die Berechnungsgrundlage.

(3)

Um der besonderen Lage der Inhaber von Kleinbetrieben Rechnung zu tragen, sollte bei Anwendung der fakultativen Modulation ein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt werden, wie dies auch bei der obligatorischen Modulation der Fall ist. Dieser zusätzliche Betrag sollte unter Einhaltung der von der Kommission festzusetzenden Obergrenzen dem Betrag entsprechen, der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation auf die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR ergibt.

(4)

Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die fakultative Modulation bereits angewendet wird, sollte bei der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung über die fakultative Modulation nach Möglichkeit nicht von der geltenden Regelung abgewichen werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand und Eingriffe in die Durchführungsbestimmungen, die seit mehreren Jahren gelten und nach denen sich die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der Praxis und bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen richten, zu vermeiden. Daher erscheint es angebracht, den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die fakultative Modulation anwenden, das Recht einzuräumen, bestimmte seit langem eingeführte Elemente ihrer geltenden Regelung beizubehalten. Um sicherzustellen, dass die neue Regelung mit den Durchführungsbestimmungen der Betriebsprämienregelung in Einklang steht, sollten überdies die regional gestaffelten Sätze der fakultativen Modulation nur von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können, die die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist.

(5)

Bei der Verwendung der infolge der Anwendung der fakultativen Modulation frei werdenden Mittel dürfen die Obergrenzen des ELER-Beitrags gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht zur Anwendung kommen. Abweichungen von der genannten Verordnung sollten daher vorgesehen werden. Die Bestimmungen zur Vorfinanzierung im Rahmen des ELER gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) sollten bei diesen Mitteln nicht zur Anwendung kommen.

(6)

Um fundierte Entscheidungen über die Anwendung der fakultativen Modulation treffen zu können, sollten die Mitgliedstaaten gründliche Bewertungen der potenziellen Auswirkungen dieser Modulation vornehmen, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auf die diese Modulation angewandt wird, und der Auswirkungen auf ihre Position im Vergleich zu anderen Betrieben in der Landwirtschaft. Die Auswirkungen der Durchführung der fakultativen Modulation sollten von den Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anwenden, genau überwacht werden. Die Kommission sollte über die Folgenabschätzung und die Überwachungsergebnisse unterrichtet werden, damit die entsprechenden Strategien weiterentwickelt werden können.

(7)

Die fakultative Modulation sollte im umfassenderen Kontext der Gemeinschaftsmittel für die ländliche Entwicklung gesehen werden. Ihr Beitrag sollte unter anderem anhand der Folgenabschätzungen der Mitgliedstaaten geprüft werden. Die Kommission wird auf der Grundlage dieser Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2008 einen Bericht über die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung vorlegen.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Die infolge der Anwendung der fakultativen Modulation frei werdenden Beträge sollten bei der Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzierenden Ausgaben berücksichtigt werden, und in die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte die Möglichkeit aufgenommen werden, Durchführungsbestimmungen insbesondere zur fakultativen Modulation zu erlassen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

FAKULTATIVE MODULATION

Artikel 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Mitgliedstaaten,

a)

in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 zur Anwendung kommt, oder

b)

denen aufgrund des Artikels 70 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Ausnahme von der Anforderung der Kofinanzierung von Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurde,

im Zeitraum von 2007 bis 2012 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet in einem gegebenen Kalenderjahr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährenden Beträge von Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Kürzung (nachstehend „fakultative Modulation“ genannt) anwenden.

(2)   Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge stehen in dem Mitgliedstaat, in dem sie frei geworden sind, als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

(3)   Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Auf die den Betriebsinhabern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge werden diese Kürzungen nicht angewendet.

Bei Anwendung von Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag in Höhe des Betrags, der sich aus der Anwendung des Kürzungsprozentsatzes auf die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger ergibt. Auf diesen zusätzlichen Betrag werden weder die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation noch die Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet.

Der sich aus der Anwendung von Unterabsatz 2 ergebende Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Kalenderjahres gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren festgesetzt werden. Erforderlichenfalls passen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Beihilfebetrag um einen linearen Prozentsatz an, um diese Obergrenzen einzuhalten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat wendet pro Kalenderjahr einen einzigen Satz für die fakultative Modulation an. Dieser Satz kann in vorgegebenen Schritten fortschreitend geändert werden. Der höchstmögliche Kürzungssatz beträgt 20 %.

Artikel 2

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung setzen die Mitgliedstaaten den für den Zeitraum 2007 bis 2012 geltenden jährlichen Satz der fakultativen Modulation fest und teilen ihn der Kommission mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anzuwenden beabsichtigen, führen eine Bewertung der Auswirkungen der Anwendung der fakultativen Modulation insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der betreffenden Betriebsinhaber durch und berücksichtigen dabei, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern kommen darf.

Die Mitgliedstaaten, die regional gestaffelte Sätze gemäß Artikel 3 Absatz 1 anzuwenden beabsichtigen, bewerten auch die Auswirkungen dieser gestaffelten Sätze und berücksichtigen dabei, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern kommen darf.

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Folgenabschätzungen zusammen mit den nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben.

Artikel 3

(1)   Jeder Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 zur Anwendung kommt und die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene angewendet wird, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist, hat für den Zeitraum 2007 bis 2012 die Möglichkeit,

a)

in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht anzuwenden und/oder

b)

in Abweichung von Artikel 1 Absatz 4 zu beschließen, Sätze anzuwenden, die nach objektiven Kriterien regional gestaffelt sind. Der Höchstsatz für jede der Regionen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats beträgt 20 %.

(2)   In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat, der regional gestaffelte Sätze der fakultativen Modulation gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwendet, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Zeitraum 2007 bis 2012 die folgenden Informationen vor, die von der Kommission zu überprüfen sind:

a)

die jährlichen Sätze der fakultativen Modulation für jede Region und für das gesamte Hoheitsgebiet;

b)

die jährlichen Gesamtbeträge, die im Rahmen der fakultativen Modulation gekürzt werden müssen;

c)

gegebenenfalls die jährlichen zusätzlichen Gesamtbeträge, die erforderlich sind, um den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 zu decken;

d)

statistische und andere Daten, die für die Festsetzung der unter den Buchstaben b und c genannten Beträge verwendet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erforderlichenfalls eine Aktualisierung der Beträge nach Absatz 2 Buchstaben b und c vor. Diese aktualisierten Daten werden der Kommission vor dem 31. Dezember des Jahres übermittelt, das dem Kalenderjahr vorangeht, auf das sich die Beträge im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beziehen.

(4)   Ersucht die Kommission um Erläuterungen zu den gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Angaben, so entsprechen die Mitgliedstaaten diesem Ersuchen binnen eines Monats.

Artikel 4

(1)   Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt:

a)

eine Berechnung im Falle eines einheitlichen nationalen Satzes der fakultativen Modulation;

b)

im Falle von Mitgliedstaaten, die regional gestaffelte Sätze anwenden, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten in ihren Anträgen mitgeteilten Beträge bzw. die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Diese Nettobeträge werden in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einbezogen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenzen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Nettobeträge anzuwenden.

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 findet auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Nettobeträge keine Anwendung.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anwenden, und die Kommission überprüfen genau die Auswirkungen der Durchführung der fakultativen Modulation, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Betriebe, und berücksichtigen dabei, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern kommen darf. Zu diesem Zweck legen diese Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. September 2008 einen Bericht vor.

Artikel 6

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden wie folgt festgelegt:

a)

nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren, das insbesondere die Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum erfasst, oder gegebenenfalls

b)

nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren, das insbesondere die Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation und die Einbeziehung der Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 in die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Regelung erfasst.

Artikel 7

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2008 einen Bericht über die Anwendung der fakultativen Modulation vor, dem erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.

KAPITEL II

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 1290/2005 UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2, des Artikel 143d und des Artikels 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates (6) zur Verfügung gestellt werden.

2.

Im einleitenden Teil des Artikels 42 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Diese Bestimmungen umfassen insbesondere:“.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(2)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.“;


5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 379/2007 DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

190,7

MA

114,8

SN

320,6

TN

135,4

TR

187,5

ZZ

189,8

0707 00 05

JO

171,8

MA

108,8

TR

148,2

ZZ

142,9

0709 90 70

MA

75,6

TR

115,6

ZZ

95,6

0709 90 80

EG

242,2

ZZ

242,2

0805 10 20

CU

39,6

EG

45,5

IL

67,3

MA

42,8

TN

64,4

TR

52,3

ZZ

52,0

0805 50 10

IL

61,3

TR

52,8

ZZ

57,1

0808 10 80

AR

82,3

BR

74,0

CA

104,6

CL

89,5

CN

97,5

NZ

126,8

US

120,8

UY

80,2

ZA

87,6

ZZ

95,9

0808 20 50

AR

76,2

CL

104,4

CN

54,2

UY

68,0

ZA

87,0

ZZ

78,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 380/2007 DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

zur Feststellung, dass bestimmte Höchstmengen bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen der Zollkontingente und Präferenzabkommen nicht mehr erreicht sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verbuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 haben ergeben, dass bei dem Kontingent gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 mit der laufenden Nummer 09.4318 noch Zuckermengen verfügbar sind.

(2)

Daher hat die Kommission mitzuteilen, dass die betreffenden Höchstmengen nicht mehr erreicht sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstmengen bei dem Kontingent gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 mit der laufenden Nummer 09.4318 sind nicht mehr erreicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).


5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 381/2007 DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 145 Buchstaben c, d und j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Begriffsbestimmung einer „beihilfefähigen Fläche“ im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates (2) geändert worden, so dass auch jede mit Ölbäumen bepflanzte Fläche nunmehr beihilfefähig ist.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 können Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b derselben Verordnung vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine nicht anwenden, beschließen, das geografische Informationssystem für den Olivenanbau anzuwenden. Infolge dieser Änderung empfiehlt es sich, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) hinsichtlich des Inhalts des Sammelantrags für Ölbaumparzellen und Anhang XXIV Nummern 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (4) hinsichtlich der Definition des „beihilfefähigen Ölbaums“ und der Berechnung der Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche für die Nutzung der Zahlungsansprüche zu ändern.

(3)

Mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Bedingungen für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des angebauten Hanfs festgelegt. Ab 2007 wird die Hanferzeugung zu anderen Zwecken als für Fasern gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugelassen. Somit sind Artikel 33 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entsprechend zu ändern.

(4)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ermittlung des Tetrahydrocannabinolgehalts der 2006 angebauten Hanfsorten übermittelt. Diese Ergebnisse sind bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Hanfsorten, die in den kommenden Wirtschaftsjahren für Direktzahlungen in Betracht kommen, und der für das Wirtschaftsjahr 2007/08 vorübergehend zugelassenen Hanfsorten zu berücksichtigen. Zur Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts sind einige dieser Sorten dem Verfahren B in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu unterziehen.

(5)

Ab 2007 wird die in Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Beihilfe für Energiepflanzen in den neuen Mitgliedstaaten gelten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden. Die Vorschriften für Kulturpflanzengruppen hinsichtlich der Beihilfe für Energiepflanzen sollten auch für diese neuen Mitgliedstaaten gelten.

(6)

Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 263/2006 der Kommission (5) aufgehoben worden. Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 sind die Vorschriften für die möglichen Verwendungszwecke von Zuckerrüben zur Erzeugung von Energieprodukten geändert worden. Daher empfiehlt es sich, entsprechende Bedingungen für den Anbau dieser Pflanzen auf Flächen vorzusehen, die für Stilllegungsrechte in Betracht kommen.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die mit den Verordnungen (EG) Nr. 953/2006 des Rates (6), (EG) Nr. 2012/2006 und (EG) Nr. 270/2007 eingeführten Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2007. Die in dieser Verordnung vorgesehenen entsprechenden Änderungen sollten daher mit Wirkung vom selben Zeitpunkt gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In den Mitgliedstaaten, deren System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 das geografische Informationssystem für den Olivenanbau umfasst, enthalten die hinsichtlich der Ölbaumparzellen an den Betriebsinhaber auszugebenden kartografischen Unterlagen für jede Ölbaumparzelle die Anzahl der beihilfefähigen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle sowie die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.“.

2.

In Artikel 33 Absatz 4 wird das Wort „Faserhanfsorten“ durch das Wort „Hanfsorten“, in Artikel 33 Absatz 5 Unterabsatz 1 werden die Wörter „Pflanzen von Faserhanf“ durch das Wort „Hanfpflanzen“ und in Unterabsatz 2 das Wort „Faserhanf“ durch das Wort „Hanf“ ersetzt.

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 136 erhält folgende Fassung:

„Artikel 136

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Unbeschadet von Artikel 143b Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die einheitliche Flächenzahlungsregelung mit Ausnahme von Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2, Artikel 13 Absätze 2 bis 8, Artikel 14 Absätze 2 und 3, die Artikel 16 und 17, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, d und e, Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31, die Artikel 34 bis 40, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 50 Absätze 2, 4, 5 und 6, die Artikel 51 bis 64, Artikel 69 und Artikel 71 Absatz 1.“.

2.

Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Zuckerrüben-Zwischenerzeugnisse zur Erzeugung von Energieprodukten dienen und alle etwaigen Zucker enthaltenden Nebenerzeugnisse oder Nacherzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 verwendet werden;“.

3.

Anhang XXIV wird wie folgt geändert:

a)

Der Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Berechnung der Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Nutzung der Zahlungsansprüche) kommt jedoch jeder angepflanzte Ölbaum in Betracht.“.

b)

Nummer 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Von den Mitgliedstaaten, deren System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 das geografische Informationssystem für den Olivenanbau umfasst, wird bei der Berechnung der Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Nutzung der Zahlungsansprüche) auf dieselbe Weise vorgegangen.“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 und 2 und Artikel 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(2)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 81).

(4)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2007 (ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 8).

(5)  ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 24.

(6)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1.


ANHANG

„ANHANG II

FÜR DIREKTZAHLUNGEN IN BETRACHT KOMMENDE HANFSORTEN

a)   Hanfsorten

 

Beniko

 

Carmagnola

 

CS

 

Delta-Llosa

 

Delta 405

 

Dioica 88

 

Epsilon 68

 

Fedora 17

 

Felina 32

 

Felina 34 — Félina 34

 

Ferimon — Férimon

 

Fibranova

 

Fibrimon 24

 

Futura 75

 

Juso 14

 

Kompolti

 

Red Petiole

 

Santhica 23

 

Santhica 27

 

Silesia

 

Uso-31

b)   Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zugelassene Hanfsorten

 

Bialobrzeskie

 

Chamaeleon (1)

 

Cannakomp

 

Denise (2)

 

Diana (2)

 

Fasamo

 

Fibriko TC

 

Kompolti hibrid TC

 

Lipko

 

Tiborszállási (1)

 

UNIKO-B

 

Zenit (2)


(1)  Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 gilt das Verfahren B von Anhang I.

(2)  Nur in Rumänien, zugelassen gemäß der Entscheidung 2007/69/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 167).“


5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 382/2007 DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union ist die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (2) in bestimmten Punkten zu ändern.

(2)

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthält die Regeln für Tafelweine mit geografischer Angabe sowie die Begriffe, die in den verschiedenen Regionen der Mitgliedstaaten zur Bezeichnung dieser Weine verwendet werden. Diese Liste muss um die in Bulgarien und Rumänien verwendeten einschlägigen Begriffe ergänzt werden.

(3)

Die Liste der traditionellen spezifischen Begriffe in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und die Liste der ergänzenden traditionellen Begriffe in Artikel 23 derselben Verordnung müssen um die in Bulgarien und Rumänien verwendeten einschlägigen Begriffe ergänzt werden.

(4)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sind die Rebsortennamen und ihre Synonyme aufgelistet, die eine geografische Angabe umfassen und in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen. Der Anhang ist um die entsprechenden Begriffe zu ergänzen, die von Bulgarien und Rumänien zum Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung verwendet wurden.

(5)

Der Name „Tokaj“ bezeichnet einen „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ mit Ursprung in einer grenzübergreifenden Region Ungarns und der Slowakei und ist auch Bestandteil der italienischen und französischen Rebsortenbezeichnungen „Tocai italico“, „Tocai friulano“ und „Tokay pinot gris“. Die gleichzeitige Verwendung dieser drei Rebsortenbezeichnungen und der geografischen Angabe ist bis zum 31. März 2007 befristet und ergibt sich aus dem bilateralen Abkommen vom 23. November 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn, das am 1. Mai 2004 Bestandteil des europäischen Besitzstandes wurde. Am 1. April 2007 werden diese drei Rebsortenbezeichnungen aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 gestrichen, und die Rebsortenbezeichnung „Tocai friulano“ wird durch die neue Rebsortenbezeichnung „Friulano“ ersetzt.

(6)

Schließlich sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die traditionellen Begriffe aufgelistet, die in der Etikettierung eines Weins verwendet werden bzw. verwendet werden dürfen. Dieser Anhang ist anzupassen, um die neuen traditionellen Begriffe Zyperns sowie die von Bulgarien und Rumänien verwendeten traditionellen Begriffe zu berücksichtigen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 28 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

der zehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚Τοπικός Οίνος‘ oder ‚(Regional Wine)‘ für Tafelwein mit Ursprung in Zypern“;

b)

folgende Gedankenstriche werden angefügt:

„—

‚регионално вино‘ für Tafelwein mit Ursprung in Bulgarien;

‚Vin cu indicație geografică‘ für Tafelwein mit Ursprung in Rumänien“.

2.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

dem Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„q)

für Bulgarien:

‚Гарантирано наименование за произход‘ oder ‚ГНП‘;

‚Гарантирано и контролирано наименование за произход‘ oder ‚ГКНП‘;

‚Благородно сладко вино‘ oder ‚БСВ‘;

r)

für Rumänien:

‚Vin cu denumire de origine controlată – D.O.C.‘, gefolgt durch:

‚Cules la maturitate deplină – C.M.D.‘,

‚Cules târziu – C.T.‘,

‚Cules la înnobilarea boabelor – C.I.B.‘ “;

b)

dem Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)

für Bulgarien:

‚Гарантирано наименование за произход‘ oder ‚ГНП‘;

‚Гарантирано и контролирано наименование за произход‘ oder ‚ГКНП‘;

l)

für Rumänien:

‚Vin spumant cu denumire de origine controlată – D.O.C.‘ “.

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38).


ANHANG I

„ANHANG II

Liste der Rebsortennamen mit geografischer Angabe und ihrer Synonyme (1), die nach Artikel 19 Absatz 2 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

 

Sortenname und Synonyme

Länder, die den Sortennamen und seine Synonyme verwenden dürfen (2)

1

Agiorgitiko

Griechenland°

2

Aglianico

Italien°, Griechenland°, Malta°

3

Aglianicone

Italien°

4

Alicante Bouschet

Griechenland°, Italien°, Portugal°, Algerien°, Tunesien°, Vereinigte Staaten°, Zypern°, Südafrika

NB: Der Name ‚Alicante‘ darf nicht allein zur Bezeichnung des Weins verwendet werden.

5

Alicante Branco

Portugal°

6

Alicante Henri Bouschet

Frankreich°, Serbien (8), Montenegro (8)

7

Alicante

Italien°

8

Alikant Buse

Serbien (6), Montenegro (6)

9

Auxerrois

Südafrika°, Australien°, Kanada°, Schweiz°, Belgien°, Deutschland°, Frankreich°, Luxemburg°, Niederlande°, Vereinigtes Königreich°

10

Barbera Bianca

Italien°

11

Barbera

Südafrika°, Argentinien°, Australien°, Kroatien°, Mexiko°, Slowenien°, Uruguay°, Vereinigte Staaten°, Griechenland°, Italien°, Malta°

12

Barbera Sarda

Italien°

13

Blauburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (16-27-114), Österreich (14-16), Kanada (16-114), Chile (16-114), Italien (16-114)

14

Blauer Burgunder

Österreich (13-16), Serbien (24-114), Montenegro (24-114), Schweiz

15

Blauer Frühburgunder

Deutschland (57)

16

Blauer Spätburgunder

Deutschland (114), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-27-114), Österreich (13-14), Bulgarien (114), Kanada (13-114), Chile (13-114), Rumänien (114), Italien (13-114)

17

Blaufränkisch

Tschechische Republik (54), Österreich°, Deutschland, Slowenien (Modra frankinja, Frankinja), Ungarn

18

Borba

Spanien°

19

Bosco

Italien°

20

Bragão

Portugal°

21

Budai

Ungarn°

22

Burgundac beli

Serbien (135), Montenegro (135)

23

Burgundac Crni

Kroatien°

24

Burgundac crni

Serbien (14-114), Montenegro (14-114)

25

Burgundac sivi

Kroatien°, Serbien°, Montenegro°

26

Burgundec bel

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°

27

Burgundec crn

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-16-114)

28

Burgundec siv

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°

29

Busuioacă de Bohotin

Rumänien

30

Cabernet Moravia

Tschechische Republik°

31

Calabrese

Italien (89)

32

Campanário

Portugal°

33

Canari

Argentinien°

34

Carignan Blanc

Frankreich°

35

Carignan

Südafrika°, Argentinien°, Australien (37), Chile (37), Kroatien°, Israel°, Marokko°, Neuseeland°, Tunesien°, Griechenland°, Frankreich°, Portugal°, Malta°

36

Carignan Noir

Zypern°

37

Carignane

Australien (35), Chile (35), Mexiko, Türkei, Vereinigte Staaten

38

Carignano

Italien°

39

Chardonnay

Südafrika°, Argentinien (94), Australien (94), Bulgarien°, Kanada (94), Schweiz°, Chile (94), Tschechische Republik°, Kroatien°, Ungarn (40), Indien, Israel°, Moldau°, Mexiko (94), Neuseeland (94), Rumänien°, Russland°, San Marino°, Slowakei°, Slowenien°, Tunesien°, Vereinigte Staaten (94), Uruguay°, Serbien, Montenegro, Simbabwe°, Deutschland°, Frankreich, Griechenland (94), Italien (94), Luxemburg° (94), Niederlande (94), Vereinigtes Königreich, Spanien, Portugal, Österreich°, Belgien (94), Zypern°, Malta°

40

Chardonnay Blanc

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Ungarn (39)

41

Chardonnay Musqué

Kanada°

42

Chelva

Spanien°

43

Corinto Nero

Italien°

44

Cserszegi fűszeres

Ungarn°

45

Děvín

Tschechische Republik°

46

Devín

Slowakei

47

Duna gyöngye

Ungarn

48

Dunaj

Slowakei

49

Durasa

Italien°

50

Early Burgundy

Vereinigte Staaten°

51

Fehér Burgundi, Burgundi

Ungarn (132)

52

Findling

Deutschland°, Vereinigtes Königreich°

53

Frâncușă

Rumänien

54

Frankovka

Tschechische Republik° (17), Slowakei (55)

55

Frankovka modrá

Slowakei (54)

56

Friulano

Italien

57

Frühburgunder

Deutschland (15), Niederlande°

58

Galbenă de Odobești

Rumänien

59

Girgenti

Malta (60, 61)

60

Ghirgentina

Malta (59, 61)

61

Girgentina

Malta (59, 60)

62

Graciosa

Portugal°

63

Grasă de Cotnari

Rumänien

64

Grauburgunder

Deutschland, Bulgarien, Ungarn°, Rumänien (65)

65

Grauer Burgunder

Kanada, Rumänien (64), Deutschland, Österreich

66

Grossburgunder

Rumänien

67

Iona

Vereinigte Staaten°

68

Kanzler

Vereinigtes Königreich°, Deutschland

69

Kardinal

Deutschland°, Bulgarien°

70

Kékfrankos

Ungarn

71

Kisburgundi kék

Ungarn (114)

72

Korinthiaki

Griechenland°

73

Leira

Portugal°

74

Limnio

Griechenland°

75

Maceratino

Italien°

76

Maratheftiko (Μαραθεύτικο)

Zypern

77

Mátrai muskotály

Ungarn°

78

Medina

Ungarn°

79

Monemvasia

Griechenland

80

Montepulciano

Italien°

81

Moravia dulce

Spanien°

82

Moravia agria

Spanien°

83

Moslavac

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (84), Serbien°, Montenegro°

84

Mozler

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (83)

85

Mouratón

Spanien°

86

Müller-Thurgau

Südafrika°, Österreich°, Deutschland, Kanada, Kroatien°, Ungarn°, Serbien°, Montenegro°, Tschechische Republik°, Slowakei°, Slowenien°, Schweiz°, Luxemburg, Niederlande°, Italien°, Belgien°, Frankreich°, Vereinigtes Königreich, Australien°, Bulgarien°, Vereinigte Staaten°, Neuseeland°, Portugal

87

Muškát moravský

Tschechische Republik°, Slowakei

88

Nagyburgundi

Ungarn°

89

Nero d‘Avola

Italien (31)

90

Olivella nera

Italien°

91

Orange Muscat

Australien°, Vereinigte Staaten°

92

Pálava

Tschechische Republi, Slowakei

93

Pau Ferro

Portugal°

94

Pinot Chardonnay

Argentinien (39), Australien (39), Kanada (39), Chile (39), Mexiko (39), Neuseeland (39), Vereinigte Staaten (39), Türkei°, Belgien (39), Griechenland (39), Niederlande, Italien (39)

95

Pölöskei muskotály

Ungarn°

96

Portoghese

Italien°

97

Pozsonyi

Ungarn (98)

98

Pozsonyi Fehér

Ungarn (97)

99

Radgonska ranina

Slowenien°

100

Rajnai rizling

Ungarn (103)

101

Rajnski rizling

Serbien (102-105-108), Montenegro (102-105-108)

102

Renski rizling

Serbien (101-105-108), Montenegro (101-105-108), Slowenien° (103)

103

Rheinriesling

Bulgarien°, Österreich, Deutschland (105), Ungarn (100), Tschechische Republik (111), Italien (105), Griechenland, Portugal, Slowenien (102)

104

Rhine Riesling

Südafrika°, Australien°, Chile (106), Moldau°, Neuseeland°, Zypern, Ungarn°

105

Riesling renano

Deutschland (103), Serbien (101-102-108), Montenegro (101-102-108), Italien (103)

106

Riesling Renano

Chile (104), Malta°

107

Riminèse

Frankreich°

108

Rizling rajnski

Serbien (101-102-105), Montenegro (101-102-105)

109

Rizling Rajnski

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°, Kroatien°

110

Rizling rýnsky

Slowakei°

111

Ryzlink rýnský

Tschechische Republik (103)

112

Santareno

Portugal°

113

Sciaccarello

Frankreich°

114

Spätburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-16-27), Serbien (14-24), Montenegro (14-24), Bulgarien (16), Kanada (13-16), Chile, Ungarn (71), Moldau°, Rumänien (16), Italien (13-16), Vereinigtes Königreich, Deutschland (16)

115

Štajerska Belina

Kroatien°, Slowenien°

116

Subirat

Spanien

117

Terrantez do Pico

Portugal°

118

Tintilla de Rota

Spanien°

119

Tinto de Pegões

Portugal°

120

Torrontés riojano

Argentinien°

121

Trebbiano

Südafrika°, Argentinien°, Australien°, Kanada°, Zypern°, Kroatien°, Uruguay°, Vereinigte Staaten, Israel, Italien, Malta

122

Trebbiano Giallo

Italien°

123

Trigueira

Portugal

124

Verdea

Italien°

125

Verdeca

Italien

126

Verdelho

Südafrika°, Argentinien, Australien, Neuseeland, Vereinigte Staaten, Portugal

127

Verdelho Roxo

Portugal°

128

Verdelho Tinto

Portugal°

129

Verdello

Italien°, Spanien°

130

Verdese

Italien°

131

Verdejo

Spanien°

132

Weißburgunder

Südafrika (134), Kanada, Chile (133), Ungarn (51), Deutschland (133, 134), Österreich (133), Vereinigtes Königreich°, Italien

133

Weißer Burgunder

Deutschland (132, 134), Österreich (132), Chile (132), Schweiz°, Slowenien, Italien

134

Weissburgunder

Südafrika (132), Deutschland (132, 133), Vereinigtes Königreich, Italien

135

Weisser Burgunder

Serbien (22), Montenegro (22)

136

Zalagyöngye

Ungarn°

LEGENDE

:

in Klammern

:

Verweis auf das Synonym der Sorte

:

‚°‘

:

kein Synonym

:

fett gedruckt

:

Spalte 2

:

Name der Rebsorte

Spalte 3

:

Land, in dem der Name einer Sorte entspricht und Verweis auf die Sorte

:

Normalschrift

:

Spalte 2

:

Name des Synonyms einer Rebsorte

Spalte 3

:

Name des Landes, in dem das Synonym einer Rebsorte verwendet wird.“


(1)  Diese Rebsortennamen bzw. ihre Synonyme entsprechen ganz oder teilweise, auch in Übersetzung oder in Adjektivform, zur Bezeichnung von Wein verwendeten geografischen Bezeichnungen

(2)  Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geografischer Angabe, die in Verwaltungseinheiten erzeugt wurden, in denen der Anbau der betreffenden Rebsorten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugelassen ist, im Rahmen der von diesen Ländern festgelegten Vorschriften für die Herstellung und Aufmachung dieser Weine.

LEGENDE

:

in Klammern

:

Verweis auf das Synonym der Sorte

:

‚°‘

:

kein Synonym

:

fett gedruckt

:

Spalte 2

:

Name der Rebsorte

Spalte 3

:

Land, in dem der Name einer Sorte entspricht und Verweis auf die Sorte

:

Normalschrift

:

Spalte 2

:

Name des Synonyms einer Rebsorte

Spalte 3

:

Name des Landes, in dem das Synonym einer Rebsorte verwendet wird.“


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Vor den Zeilen betreffend die Tschechische Republik werden folgende Zeilen eingefügt:

„BULGARIEN

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Гарантирано наименование за произход (ГНП)

(guaranteed appellation of origin)

Alle

Qualitätswein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. und Qualitätslikörwein b. A.

Bulgarisch

2007

 

Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП)

(guaranteed and controlled appellation of origin)

Alle

Qualitätswein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. und Qualitätslikörwein b. A.

Bulgarisch

2007

 

Благородно сладко вино (БСВ)

(noble sweet wine)

Alle

Qualitätslikörwein b. A.

Bulgarisch

2007

 

Begriffe gemäß Artikel 28

регионално вино

(Regional wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

2007

 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Ново

(young)

Alle

Qualitätswein b. A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

2007

 

Премиум

(premium)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

2007

 

Резерва

(reserve)

Alle

Qualitätswein b. A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

2007

 

Премиум резерва

(premium reserve)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

2007

 

Специална резерва

(special reserve)

Alle

Qualitätswein b. A.

Bulgarisch

2007

 

Специална селекция

(special selection)

Alle

Qualitätswein b. A.

Bulgarisch

2007

 

Колекционно

(collection)

Alle

Qualitätswein b. A.

Bulgarisch

2007

 

Премиум оук, или първо зареждане в бъчва

(premium oak)

Alle

Qualitätswein b. A.

Bulgarisch

2007

 

Беритба на презряло грозде

(vintage of overripe grapes)

Alle

Qualitätswein b. A.

Bulgarisch

2007

 

Розенталер

(Rosenthaler)

Alle

Qualitätswein b. A.

Bulgarisch

2007“

 

2.

Die Zeilen betreffend Zypern erhalten folgende Fassung:

„ZYPERN

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης

(ΟΕΟΠ)

Alle

Qualitätswein b. A.

Griechisch

 

 

Begriffe gemäß Artikel 28

Τοπικός Οίνος

(Regional Wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 

 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b. A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 

 

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b. A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 

 

Αμπελώνας (-ες)

(Ampelonas (-es))

Alle

Qualitätswein b. A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

2006

 

Μονή (Moni)

Alle

Qualitätswein b. A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

2006“

 

3.

Nach den Zeilen betreffend Portugal werden folgende Zeilen eingefügt:

„RUMÄNIEN

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.)

Alle

Qualitätswein b. A.

Rumänisch

2007

 

Cules la maturitate deplină

(C.M.D.)

Alle

Qualitätswein b. A.

Rumänisch

2007

 

Cules târziu (C.T.)

Alle

Qualitätswein b. A.

Rumänisch

2007

 

Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.)

Alle

Qualitätswein b. A.

Rumänisch

2007

 

Begriffe gemäß Artikel 28

Vin cu indicație geografică

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Rumänisch

2007

 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Rezervă

Alle

Qualitätswein b. A.

Rumänisch

2007

 

Vin de vinotecă

Alle

Qualitätswein b. A.

Rumänisch

2007“

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Januar 2007

zur Änderung des Beschlusses 2004/676/EG über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur

(2007/215/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.1,

gestützt auf den Beschluss 2004/676/EG des Rates vom 24. September 2004 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (2), insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2,

auf Vorschlag des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse einer stärkeren Harmonisierung der Personalverwaltung im europäischen öffentlichen Dienst ist es angezeigt, die Bestimmungen des Statuts der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur an die entsprechenden Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzupassen, insbesondere was die Wiedereinrichtungsbeihilfe, das Abgangsgeld, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und die Leistungen für Bedienstete, die zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden, betrifft. Aus demselben Grund muss auch den Erfahrungen Rechnung getragen werden, die bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gesammelt wurden.

(2)

Die Bestimmungen des Statuts der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur sind an die entsprechenden Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzupassen; dabei sind die Rechte, die die Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur vor Inkrafttreten dieser Änderungen erworben haben, zu achten, und ist ihren berechtigten Erwartungen Rechnung zu tragen.

(3)

Seit der erstmaligen Verabschiedung des Statuts der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur im Jahr 2004 sind einige Unstimmigkeiten im Text festgestellt worden. Diese müssen beseitigt werden.

(4)

Das durch den Beschluss 2004/676/EG festgelegte Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/676/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie eine bleibende oder voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigung ist nach dem Verfahren des Artikels 37 festzustellen.“

2.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Bedienstete auf Zeit darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb der Agentur Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.“

3.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der vorstehende Absatz gilt nicht für Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die in Sachen eines Bediensteten auf Zeit oder ehemaligen Bediensteten auf Zeit vor dem Beschwerdeausschuss oder vor dem Disziplinarrat als Zeuge aussagen.“

4.

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

er hat zuvor die gleichen Informationen der Agentur übermittelt und abgewartet, bis die Agentur innerhalb der Frist, die sie in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Bedienstete auf Zeit binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.“

5.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“

b)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der beteiligten Mitgliedstaaten und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“

6.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

der derzeitige Absatz 2 wird in Absatz 3 umnummeriert.

b)

Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

„(2)   Ein Bediensteter auf Zeit mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

Wird ein Bediensteter auf Zeit zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht.“

7.

Artikel 40 Absatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 59 Absatz 9 wird gestrichen.

9.

Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Anhang V Artikel 6 wird Bediensteten auf Zeit gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete auf Zeit, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.“

10.

In Anhang V wird folgender Artikel 2a hinzugefügt:

„Artikel 2a

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 wird der Betrag der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für die nachstehenden Zeiträume durch folgende Beträge ersetzt:

1.2.2007—31.12.2007

302,35 EUR,

1.1.2008—31.12.2008

315,53 EUR.

Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 59 des Statuts überprüft. “

11.

In Anhang V erhält Artikel 3 Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das unter fünf Jahre alt ist oder noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, wird folgende Zulage festgelegt:

1.2.2007—31.8.2007

48,17 EUR,

1.9.2007—31.8.2008

64,24 EUR,

1.9.2008 und darüber hinaus

80,30 EUR.

Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 59 des Statuts überprüft.“

12.

Anhang VI Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Ein Bediensteter, der aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf,

a)

dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 90 und 131 des Statuts gezahlt wurden;

b)

oder, in anderen Fällen,

1.

dass der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende versicherungsmathematische Gegenwert seines bei der Agentur erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse einer Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse übertragen wird, bei der der Bedienstete aufgrund seiner unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann, oder

2.

dass der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:

i)

Sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii)

sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii)

sie sieht ein Rückfallsrecht oder Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv)

eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Hat ein Bediensteter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, und scheidet er aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in der Agentur erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 90 oder 131 zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Bediensteten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

(3)   Scheidet jedoch ein Bediensteter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des gemäß Artikel 146 des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 9.


5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Januar 2007

zur Änderung des Beschlusses 2004/677/EG bezüglich der Mindestdauer der Abordnung von nationalen Experten und Abstellung von Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zur Europäischen Verteidigungsagentur

(2007/216/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2004/677/EG des Rates vom 24. September 2004 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.2 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Errichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (2) ist geregelt, dass das Personal der Europäischen Verteidigungsagentur sich aus nationalen Experten zusammensetzt, die von den beteiligten Mitgliedstaaten entweder für Planstellen innerhalb der Organisationsstruktur der Agentur oder für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden. Da für nationale Experten, die für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden, eine Mindestdauer der Abordnung von sechs Monaten länger als erforderlich scheint, sollte der Beschluss 2004/677/EG geändert werden, um in Bezug auf die Mindestdauer der Abordnung die notwendige Flexibilität zu gewährleisten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/677/EG erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Die Abordnung dauert nicht weniger als zwei Monate und nicht länger als drei Jahre, kann jedoch mehrmals auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 64.

(2)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.


Kommission

5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. November 2006

über staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (C24/2005)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5477)

(Nur die französische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/217/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Zuge der Beschwerde eines Wettbewerbers wurde die Kommission davon unterrichtet, dass Frankreich staatliche Beihilfen zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (Nationales Mess- und Prüfinstitut, im Folgenden „LNE“) gewährt hätte (2).

(2)

Mit Schreiben vom 3. September 2003, vom 11. Februar 2004 und vom 7. Juni 2004 hat die Kommission von den französischen Behörden Auskünfte über die finanzielle Mitwirkung des Staates zugunsten des LNE erbeten. Diese Auskünfte erteilten die französischen Behörden mit Schreiben vom 7. November 2003, vom 5. April 2004 und vom 6. August 2004.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Frankreich legte mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 19. April 2006 weitere Auskünfte vor, um die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ersucht worden war.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte hierin die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

(5)

Die Beteiligten legten der Kommission ihre Stellungnahmen vor. Die Kommission übermittelte diese an Frankreich und gab Frankreich Gelegenheit zu einschlägigen Kommentaren. Diese Kommentare gingen bei der Kommission am 1. März 2006 ein.

(6)

Am 6. Juni 2006 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Die Antworten der französischen Behörden wurden am 2. August 2006 übermittelt und am selben Tag bei der Kommission eingetragen.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Der Begünstigte

(7)

Das Nationale Prüflabor („Laboratoire national d’essais“) wurde im Jahr 1901 im Rahmen des Conservatoire National des Art et Métiers gegründet und unterstand als öffentliche Einrichtung der Kontrolle des französischen Bildungsministeriums. 1978 erwarb das Institut in Anwendung des (französischen) Gesetzes Nr. 78-23 vom 10. Januar 1978 über den Verbraucherschutz und die Verbraucherinformation bei Erzeugnissen und Dienstleistungen den Status eines staatlichen Industrie- und Handelsunternehmens (Französisch „EPIC“). Mit diesem Rechtsakt wurden dem Nationalen Prüflabor verschiedene Aufgaben übertragen, so „die Durchführung von Projektierungen, Forschungsaufgaben, Konsultationen, Begutachtungen, Prüfungen und Kontrollen sowie sämtlichen technischen Assistenzleistungen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Information der Verbraucher oder der Qualitätssteigerung von Erzeugnissen“. Das Institut wurde ferner ermächtigt, „auf Rechnung und Verlangen der Ministerien Prüfverfahren zu untersuchen, die zur Ausarbeitung von Regelungen und Normen notwendig sind“ sowie „Zertifikate zu erteilen“ und im Namen staatlicher Stellen die Beziehungen mit internationalen Organisationen in diesen Bereichen zu pflegen. Im Jahr 2005 wurde dem LNE ein weiterer Auftrag erteilt: die Leitung der wissenschaftlichen Metrologie in Frankreich; eine Aufgabe, die zuvor die öffentliche Interessengemeinschaft „Bureau national de métrologie“ (nachfolgend „BNM“) wahrgenommen hatte. Damit einher ging die Umbenennung in „Laboratoire national de métrologie et d’essais“ (nachfolgend „LNE“).

(8)

Über den Dienstleistungsauftrag für die öffentlichen Verwaltungen hinaus bietet das LNE Unternehmen eine breite Palette an Dienstleistungen für jede Etappe des Produktzyklus an, die seine vier grundlegenden Tätigkeitsbereiche widerspiegeln: Vermessung, Prüfung, Zertifizierung und Fortbildung. Das Institut kann aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Mittel standardisierte oder individuelle Prüfprogramme in vielen Bereichen anbieten (4). Zu den Kunden des Instituts gehören Industrieunternehmen, Vertriebsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbraucherorganisationen, Sachverständige bei Gerichten, Versicherungsgesellschaften und Verwaltungen (5).

(9)

Die Gebäude und Einrichtungen nutzt das LNE gleichzeitig für die Erledigung der vom Staat erteilten Aufträge sowie für das Erbringen von Dienstleistungen für Dritte.

(10)

Das LNE ist bei europäischen und internationalen Organisationen wie dem CEN (Europäisches Komitee für Normung), dem EUROLAB (Europäische Vereinigung nationaler Verbände von Mess-, Prüf- und Analyselabors), der EOTC (Europäische Organisation für Zertifizierung und Prüfung) und der ILAC (Internationale Vereinigung für die Akkreditierung von Prüflabors) tätig.

(11)

Das Institut beschäftigt 700 Mitarbeiter in 30 Referaten unterschiedlicher Fachrichtungen und verfügt über 55 000 m2 Laborfläche, von denen sich 10 000 m2 in Paris und die verbleibenden 45 000 m2 in Trappes befinden.

(12)

Das LNE unterhält Vertretungen in Asien (LNE-Asia in Hongkong (6)) und in den USA (G-MED North America in Washington). Diese Vertretungen haben einen bescheidenen Aktionsradius.

(13)

Im Jahr 2005 beliefen sich die Erträge auf 65 Mio. EUR und es wurde ein Gewinn von 0,7 Mio. EUR erwirtschaftet.

(14)

Seit 1997 wird das dem LNE vom Staat erteilte Mandat in die Zielverträge (contrats d’objectifs) aufgenommen, die zwischen den französischen Behörden und dem Institut jeweils für die Dauer von 4 Jahren geschlossen werden. Der erste Zielvertrag fand zwischen 1997 und 2001 Anwendung, der zweite erstreckte sich über den Zeitraum 2001 bis 2004. Der dritte Vertrag ist für den Zeitraum 2005 bis 2008 geschlossen worden.

(15)

Gegenstand dieser Verträge sind Verpflichtungen, wie die Tätigkeit als nationales Institut für Metrologie und als Forschungsinstitut, zu technischen Unterstützungsleistungen für die öffentliche Hand sowie das Mandat zur „Begleitung von Unternehmen“ in den Bereichen Prüfwesen und Konformitätsbescheinigung.

(16)

Erlass Nr. 78-280 vom 10. März 1978 über das LNE definiert die Finanzmittel der Einrichtung, zu denen insbesondere zählen: Subventionen des Staates, lokaler Gebietskörperschaften, öffentlicher Einrichtungen und anderer öffentlicher oder privater Institutionen (7). Auf dieser Grundlage hat das LNE bisher folgende Betriebsbeihilfen (8) und Investitionsbeihilfen erhalten:

(Mio. EUR)

 

Betriebsbeihilfen

Subventionsbeihilfen

2005

14,7

6,9

2004

13,8

6,1

2003

13,0

5,5

2002

13,6

4,6

2001

12,6

4,6

2000

11,2

4,6

1999

10,8

4,4

1998

10,9

4,1

1997

10,9

4,2

1996

10,4

4,2

1995

10,7

4,1

1994

11,0

4,0

1993

10,6

3,8

(17)

Nach Angaben der französischen Behörden sind die Betriebsbeihilfen wie auch die Investitionsbeihilfen vom Wirtschaftsministerium und vom BNM dem LNE „als Gegenleistung für die Beauftragung mit öffentlichen Dienstleistungen“ gewährt worden. Diese Beihilfen zielen darauf ab, die durch die Ausführung der genannten Aufträge entstehenden Kosten zu decken. Rechtsgrundlage dieser Beihilfen ist der jährlich vom französischen Parlament verabschiedete Haushalt.

(18)

Unter den Investitionsbeihilfen finden sich Beihilfen für den Bau von zwei Laborkomplexen, namentlich „Trappes 3“ und „Trappes 4“ (Phase 1 und 2). Diese Beihilfen wurden vom Wirtschafts- und Umweltministerium, dem BNM sowie der Region Île-de-France und dem Generalrat von Yvelines vergeben.

(19)

Das LNE verfügt des Weiteren über Finanzmittel, die aus seiner gewerblichen Tätigkeit stammen. Auf diesen gewerblichen Bereich entfielen im Untersuchungszeitraum immer über 50 % der Gesamterträge des LNE und im Jahr 2005 sogar 63 %.

2.2.   Relevante Märkte

(20)

Das LNE ist auf dem Markt für Dienstleistungen in den Bereichen Prüfwesen, Metrologie, Zertifizierung, Kalibrierung, Fortbildung sowie Forschung und Entwicklung tätig. Es bietet die genannten Dienstleistungen insbesondere für Verbrauchsprodukte, Medizin/Gesundheit, Materialien/Verpackung/Baustoffe und Industrieerzeugnisse an.

(21)

Diese Märkte stehen in der Europäischen Union allen Wettbewerbern offen. So konkurriert das LNE insbesondere im Markt für Zertifizierung nach europäischen Richtlinien mit anderen Einrichtungen im Wettbewerb sowie mit Tausenden von Unternehmen für die Konformitätsbewertung. Dies ist vor allem auf die Ermächtigung des LNE zurückzuführen, nationale Prüfsiegel zu verleihen, die die Behörden anderer Mitgliedstaaten geschaffen haben (wie z. B. das deutsche Siegel „GS“).

2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(22)

Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Untersuchung zu dem Schluss, dass zum damaligen Zeitpunkt bei einigen der dem LNE übertragenen Mandate eine genaue Bewertung als Leistung der Daseinsvorsorge nicht möglich war und daher bei den betreffenden Tätigkeiten auch keine klare Trennung zwischen gewerblich und nichtgewerblich vollzogen werden konnte.

(23)

Die Kommission zog daher die Höhe der Betriebs- und der Investitionsbeihilfen in Zweifel, die dem LNE als Ausgleich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionsmaßnahmen oder für jene Kosten gewährt wurden, welche durch die Ausführung des staatlichen Mandats entstanden waren. Da die Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen, die überdies nicht genau abgrenzbar waren, nicht getrennt verbucht wurden, hätte das LNE einen Teil der öffentlichen Subventionen für das Management seiner unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübten Aktivitäten verwenden können. Dies würde einer Quersubventionierung besagter Tätigkeiten entsprechen und eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen.

(24)

Nach Auffassung der Kommission wäre das Wettbewerbsgeschäft infolge der Quersubvention bevorteilt und infolgedessen die Tätigkeiten des LNE auf Märkten mit freiem Wettbewerb in europäischem Maßstab begünstigt worden. Dies hätte eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge gehabt.

(25)

Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (9) wären diese Subventionen dann als rechtswidrige Beihilfen zu betrachten.

(26)

Die in Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrags geregelten Ausnahmen wären in diesem Fall nicht anwendbar.

(27)

Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags bezieht sich demgegenüber ausschließlich auf wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Rahmen von Verpflichtungen zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbracht und auf Rechnung des Staates durchgeführt werden. Nach einer vorläufigen Prüfung der Sache gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass anhand der zum gegebenen Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht festzustellen wäre, ob die dem LNE im Rahmen des Zielvertrags vom Staat übertragenen Aufgaben als reine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen wären. Ferner lag den unter Wettbewerbsbedingungen vom LNE erbrachten Dienstleistungen offenbar keine separate Beauftragung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zugrunde. Die Kommission hat daher zu diesem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags nicht zugunsten der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt herangezogen werden kann.

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(28)

Im Rahmen des Verfahrens haben drei Beteiligte Stellungnahmen abgegeben:

das Unternehmen Emitech mit Schreiben vom 14. November 2005,

das Labor Intertek Testing Services (Frankreich) mit Schreiben vom 21. November 2005,

und das Labor Pourquery Analyses industrielles ebenfalls mit Schreiben vom 21. November 2005.

(29)

Diese sich sehr ähnelnden Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 30 bis 32 thematisch geordnet und zusammengefasst.

(30)

So sei erstens das Mandat für öffentliche Dienstleistungen, welches dem LNE übertragen wurde, nicht klar umrissen. Die Wettbewerber des LNE hätten somit keine Möglichkeit, zwischen eventuellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Darüber hinaus fehle es ihnen an einer objektiven und transparenten Handhabe, um festzustellen, ob das LNE die vom Staat erhaltenen Subventionen allein für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einsetze. So wären die von den Gebietskörperschaften erhaltenen Subventionen beispielsweise in den Ausbau des Standortes in Trappes geflossen, der die gewerblichen Bereiche beherberge. Ferner erfülle das LNE bestimmte Aufgaben nicht, beispielsweise die Vertretung staatlicher Stellen in internationalen Organisationen (Intertek gibt an, z. B. an den Kommissionen der AFNOR und des CEN beteiligt zu sein, aber dafür keinen Ausgleich von der öffentlichen Hand zu erhalten). Ferner wären die in Rede stehenden Beihilfen dem LNE ohne vorherige Anmeldung gewährt worden und damit rechtswidrig und daher null und nichtig.

(31)

Zweitens genösse das LNE wegen seines Status als staatliches Unternehmen bestimmte besondere Vorteile, wie die Selbstversicherung und — im Allgemeinen — die Freistellung von Versicherungen, besondere arbeitsrechtliche Regelungen, insbesondere bei der Verrentung und bei der Arbeitslosenversicherung, des Weiteren das Recht, Unterlagen mit dem Briefkopf und den Staatssymbolen der Französischen Republik zu verwenden, als staatliches Labor aufzutreten, die De-facto-Billigung des Forschungskredits (Crédit impôt-recherche, CIR) und die unentgeltliche Archivierung. Außerdem würde das LNE von den Zollbehörden bevorzugt, die die Dienstleistungen des LNE in Anspruch nähmen oder von Unternehmen verlangten, dies zu tun, und andere Labors ausschlössen.

(32)

Drittens verfälschten die staatlichen Beilhilfen den Wettbewerb, insbesondere auf internationaler Ebene. Das LNE verfüge außerdem über zahlreiche Zweigstellen im Ausland.

4.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS

(33)

Mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 19. April 2006 übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich der dem LNE gewährten finanziellen Unterstützung und legte ergänzende Angaben zur Rechnungsführung für die Tätigkeit des LNE vor.

(34)

Frankreich unterstreicht erstens, dass die Kriterien laut Artikel 4, Absatz 2, Buchstaben a und b der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (10) erfüllt sind. Damit ist das LNE von der Verpflichtung zu einer getrennten Rechnungsführung freigestellt.

(35)

Die französischen Behörden weisen jedoch darauf hin, dass das LNE seit 1990 eine analytische Buchführung verwendet. Diese wurde im Jahr 2005 geändert und dem Zielvertrag zwischen dem Staat und dem LNE für den Zeitraum 2005—2008 angepasst. Dadurch wird die Buchführung für den gewerblichen Bereich vollständig von derjenigen für das öffentliche Tätigkeitsfeld getrennt. So kann u. a. die Rentabilität der vom LNE erbrachten gewerblichen Dienstleistungen nachgewiesen werden, und zwar unabhängig von den jährlichen Subventionszahlungen, die für die im öffentlichen Auftrag erbrachten Leistungen gewährt werden.

(36)

Die Rechnungsführung erfolgt per Vollkostenrechnung. Das LNE verfügt über verschiedene Labors, die bei den Aufträgen und Tätigkeiten des LNE untereinander in direktem oder indirektem Wettbewerb stehen. Die Höhe der Kosten und Erträge wird so genau wie möglich zugewiesen:

den insgesamt 80 operativen Zentren oder Hauptlabors mit etwa 500 Beschäftigten und

den Funktionsbereichen und Kostenzentren (etwa 40 Hilfszentren) mit etwa 200 Beschäftigten.

(37)

Die Arbeitszeit der Mitarbeiter des LNE wird elektronisch erfasst. Je nach Art der Tätigkeit sind diese Zeiten entweder dem direkten (operationelle Bereiche) oder dem indirekten (operationelle und Funktionsbereiche) Teil zuzurechnen, wobei sich die Gemeinkosten aus den Kosten für die Hilfszentren (Funktionsbereiche und Kostenzentren) zusammensetzen.

(38)

Die Kosten der Hilfszentren wiederum verteilen sich in Abhängigkeit von mehreren Einheiten oder Verteilungsschlüsseln auf die Hauptlabors (Zahl der Beschäftigten, Wert des Arbeitsentgelts, Anzahl an IT-Arbeitsplätzen, Größe des Betriebsgeländes, Qualität der Wärmeregulierung und Klimatisierung).

(39)

Im zweiten Schritt werden die Gesamtkosten für die Hauptlabors den einzelnen Tätigkeiten anhand von zwei Kostenfaktoren zugerechnet:

den unmittelbaren Arbeitstunden, die von jedem Mitarbeiter geleistet werden sowie

dem Nutzungsgrad der Ausrüstungen.

(40)

Mit dem zweiten Faktor sollen die Kosten für die Abschreibungen und die Infrastruktur den Tätigkeiten des LNE zugeordnet werden (die Infrastrukturkosten setzen sich aus indirekten Aufwendungen der Wartungsabteilungen, der Werkstätten und der Immobilienverwaltung zusammen).

(41)

Auf der Ebene eines Hauptlabors (operationeller Bereich mit durchschnittlich 6 Beschäftigten) wird ein Nutzungsgrad für jeden Bereich berechnet, indem der Nutzungsgrad entsprechend dem Wert der Ausrüstung gewichtet wird. Die Kosten für Abschreibungen und Infrastruktur, die direkt den Ausrüstungen zuzurechnen sind, können somit proportional zu diesen Nutzungsgraden dem gewerblichen und dem öffentlichen Tätigkeitsfeld zugeordnet werden.

(42)

Indirekte Kosten und andere Gemeinkosten eines Hauptlabors werden den gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeiten proportional zu den Stunden zugeschlagen, die die Beschäftigten des Bereichs unmittelbar anrechnen.

(43)

Im Jahr 2005 war es anhand der effektiven Nutzungsgrade der Ausrüstungen für den gewerblichen und den öffentlichen Tätigkeitsbereich möglich, die Kosten für die Infrastruktur und die Abschreibungen jeder einzelnen Ausrüstung entsprechend dem jeweiligen Nutzungsgrad zuzuordnen. Die Summe dieser einzelnen Verteilungen ergibt dann die Gesamtkosten für das Jahr 2005.

(44)

Im Zeitraum 1993—2004 war diese Einzelaufteilung nicht machbar. Daher wurde auf einen globalen Indikator für den Nutzungsgrad zurückgegriffen. Dieser globale Indikator ergibt sich aus der Gewichtung der einzelnen Nutzungsgrade jeder Ausrüstung entsprechend ihrem Wert. Er erreichte im Jahr 2005 für den gewerblichen Tätigkeitsbereich 44 % und für den öffentlichen Bereich 56 %. Diese Nutzungsgrade wurden getrennt nach Arbeitsteams für die wichtigsten Laborausrüstungen mit einem Anschaffungswert ≥ 7 500 EUR ermittelt, also für insgesamt über 1 200 Ausrüstungen, auf die 70 % des Gesamtwerts der Materialien und Ausrüstungen des LNE entfallen.

(45)

Frankreich berücksichtigt bei der Berechnung der Verteilung der Kosten und damit für die Abschätzungen der Ergebnisse im gewerblichen und im öffentlichen Tätigkeitsbereich anstelle eines Verhältnisses von 44:56 bei der Nutzung einen vorsichtigeren Wert, nämlich 50:50. Dies entspricht einer Sicherheitsspanne von etwa 10 % (6 Punkte von 56).

(46)

In obiger Beispielrechnung sind die Gebäude nicht erfasst, aber die Nutzungsverteilung nach der analytischen Rechnungsführung ergibt ein Verhältnis von 2/3:1/3 zugunsten des öffentlichen Tätigkeitsfelds.

(47)

Die Bücher des LNE für den Zeitraum 1993—2004 konnten somit gemäß der Aufforderung der Kommission erneut aufbereitet werden, um die fixen Gemeinkosten der Fertigung entweder dem gewerblichen oder dem öffentlichen Bereich zuzuordnen, während sie bei der früheren Rechnungsführung als „gemischte“ Kosten zu Buche schlugen. Das angewandte Verfahren beruht auf einem Prinzip, welches im internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 2 entwickelt wurde. Demzufolge sind die fixen Gemeinkosten der Fertigung den Fertigungskosten auf der Grundlage der vorhandenen Kapazität der Fertigungsanlagen zuzuordnen.

(48)

Frankreich verweist zweitens auf die Tätigkeiten, die dem LNE mit dem Mandat für öffentliche Dienstleistungen übertragen wurden, und führt weiter aus, dass es sich beim LNE um ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen („EPIC“) handelt und es damit dem Grundsatz der Spezialisierung unterliegt. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche staatliche Einrichtungen, die ausdrücklich zur Erbringung öffentlicher Dienste geschaffen wurden. Frankreich verweist auf die Rechtsprechung des EuGH (11) und trägt anschließend vor, dass es sich bei dem Mandat des LNE für öffentliche Dienstleistungen um ein Mandat für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt und dass das LNE bei ausschließlich gewerblicher Orientierung dafür keine Mittel einsetzen würde. Die im Zielvertrag 2005—2008 genannten Aufträge haben einen bestimmten und besonderen wirtschaftlichen Charakter. Schließlich unterstreicht die geltende Rechtsprechung (12), dass einerseits ein Unternehmen durch einen Akt der öffentlichen Gewalt mit einer klar definierten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut werden muss und dass die Kommission andererseits die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse des Mitgliedstaats ausschließlich im Falle eines offenkundigen Ermessensfehlgebrauchs infrage stellen kann. Frankreich ist der Auffassung, dass staatliche Industrie- und Handelsunternehmen per definitionem den vorstehenden Kriterien genügen.

(49)

Drittens handelt es sich nach Auffassung Frankreichs bei dem dem LNE gewährten Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe. So sind in der Tat alle vier Kriterien des Altmark-Urteils (13) erfüllt. Ferner zeigt die Untersuchung, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (14) gewährt werden (nachfolgend „Gemeinschaftsrahmen“) eingehalten werden. Hilfsweise würde jede gegen Frankreich verhängte Strafe der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährt werden (15), zuwiderlaufen. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung werden Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in bestimmten Fällen genannt, die das LNE erfüllt.

(50)

Die Subventionen für den Standort in Trappes, die von den Gebietskörperschaften und dem Staat gewährt wurden, dienten der Erfüllung von öffentlichen, dem LNE übertragenen Dienstleistungen.

(51)

Anhand einer Untersuchung der relevanten Märkte weist Frankreich darüber hinaus nach, dass zum Zeitpunkt der Anrufung keine rechtswidrigen Quersubventionen vorlagen, die dem LNE auf den betrachteten Märkten eine Kampfpreispolitik ermöglicht hätten.

(52)

Ferner ist Frankreich der Auffassung, dass das LNE nicht über einen bedeutenden Marktanteil verfügt, da sein Anteil am nationalen Markt auf 4,2 % und am europäischen Markt auf 1 % geschätzt wird.

(53)

Viertens trägt Frankreich vor, dass die wirtschaftliche Ausgleichzahlung für KMU der Region Île-de-France im Rahmen einer von der Kommission im Jahr 1989 (16) genehmigten Regelung erfolgt und diese sämtlichen Labors offen steht, so ebenfalls den Beschwerdeführern. Die von der Region Île-de-France gewährten Subventionen belaufen sich seit 1995 auf 61 000 EUR. Begünstigte dieser Subventionen sind die betreffenden KMU. Ferner kann Frankreich eine vorgebliche Subvention der Agentur für Umwelt und Kontrolle des Energieverbrauchs (ADEME) zugunsten des LNE nicht bestätigen.

(54)

Frankreich wendet fünftens ein, dass die Generaldirektion Zoll und indirekte Abgaben (DGDDI) bei ihren Prüfungen auf eigene Labors oder die der Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) zurückgreift, da diese die technischen Voraussetzungen erfüllen. So wurde beispielsweise ein Großteil der Testreihen bei Spielzeug vom Zolllabor durchgeführt. Andernfalls beauftragt die DGDDI auch externe Labors, darunter das LNE. Die Wahl eines Labors richtet sich nach der Sachkenntnis und nach Zuständigkeiten im Hinblick auf die Anwendung der betrachteten Regelung. Somit kann die DGDDI beispielsweise im Fall von Schutzmasken das Nationale Institut für Forschung und Sicherheit (Institut national de recherche et de sécurité) und im Falle von Erzeugnissen für den Bausektor das Wissenschaftliche und Technische Zentrum für Bauwesen mit der Prüfung beauftragen.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

(55)

Gegenstand der in Rede stehenden Maßnahme sind jährliche Subventionen für den Betrieb und für Investitionen, die dem LNE im Zeitraum zwischen 1993 und 2005 von öffentlichen Stellen gewährt wurden.

5.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe

(56)

Die Wettbewerbsregeln sind auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht anwendbar. Folglich ist in einem ersten Schritt die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Natur der Tätigkeiten des LNE (17) im öffentlichen Bereich zu würdigen.

(57)

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (18). Nach Auffassung von Generalanwalt Jacobs (vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-222/04) ist bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, zu fragen, ob sie „zumindest grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnte“.

(58)

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass Studien-, Forschungs-, Beratungs-, Experten-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie jegliche technischen Dienstleistungen, die dem Schutz und der Information der Verbraucher oder der Qualitätssteigerung von Erzeugnissen dienlich sind und vom LNE im Rahmen seiner Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durchgeführt werden, einem Dienstleistungsangebot auf dem in Rede stehenden Markt entsprechen und dass diese Dienstleistungen grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnten. Die Dienstleistungen, mit denen das LNE vom Staat betraut wurde, sind damit wirtschaftlicher Natur (19).

(59)

Nach Artikel 87 Absatz 1 sind Maßnahmen als staatliche Beihilfen zu würdigen, wenn es sich i) um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art handelt, die ii) durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige iii) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und soweit iv) sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(60)

Aus dem Haushalt stammende Mittel stellen offensichtlich staatliche Mittel dar.

(61)

Die Interessengemeinschaft „Bureau national de métrologie“ (BNM) unterlag vor seiner Integration in das LNE im Jahr 2005 staatlicher Kontrolle (20). Die aus Verträgen mit dem BNM stammenden Mittel des LNE sind damit als staatliche Mittel zu qualifizieren.

(62)

Die von den Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten gewährten Subventionen unterliegen unabhängig vom Status und von der Benennung der Konformitätskontrolle nach Artikel 87 des EG-Vertrags (21). Bei den Subventionen, die vom Regionalrat der Île-de-France und dem Generalrat von Yvelines gewährt wurden, handelt es sich um staatliche Mittel.

(63)

Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt worden sind.

(64)

Vergünstigungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit einer Beihilfe gleichkommen (22).

(65)

Subventionen für den Betrieb und die Investitionen eines Unternehmens verringern die Aufwendungen, die normalerweise zulasten der Mittel des LNE gehen würden. Diese Subventionen verschaffen dem LNE folglich einen Vorteil.

(66)

Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags untersagt selektive Beihilfen, also Beihilfen, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen.

(67)

Da das LNE der einzige Begünstigte der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist, liegt die Selektivität der Maßnahme auf der Hand.

(68)

Ferner sei daran erinnert, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (23).

(69)

Die in Rede stehenden Maßnahmen, die das LNE begünstigen, drohen somit, den Wettbewerb zu verfälschen.

(70)

Die Kommission stellt fest, dass die relevanten Märkte Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sind. Das LNE erzielte im Jahr 2005 im innergemeinschaftlichen Handel (ohne Frankreich) einen Umsatz von 4 Mio. EUR und im außergemeinschaftlichen Handel einen Umsatz von 2,35 Mio. EUR. Im Jahr 2000 erzielte das LNE nach französischen Angaben 13 % seines Umsatzes außerhalb Frankreichs, d. h. 9 % in der Europäischen Union und 4 % außerhalb.

(71)

Damit die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels erfüllt ist, ist die Kommission im Übrigen nicht gehalten, in ihrer Würdigung zu prüfen, ob eine Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht; sie muss lediglich nachweisen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen.

(72)

In diesem Zusammenhang reicht es aus, festzustellen, ob die Märkte, auf denen das LNE tätig ist, grenzüberschreitend sind und ob sich das LNE demzufolge im Wettbewerb mit Unternehmen befindet, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind oder mit französischen Unternehmen konkurriert, die auf diesen Märkten international tätig sind. In dieser Hinsicht gelten Beihilfen für ein auf dem Binnenmarkt tätiges Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung als wettbewerbsverzerrend und als den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigend (24).

(73)

Die Behauptung Frankreichs, derzufolge der Handel wegen des geringen Marktanteils des LNE nicht beeinträchtigt würde, ist demnach zurückzuweisen, und dies umso mehr, als die Höhe der gewährten Beihilfe in dieser Sache nicht als geringfügig betrachtet werden kann.

(74)

Die in Rede stehende Maßnahme erschwert die wirtschaftliche Tätigkeit von gemeinschaftlichen Marktteilnehmern (25), die in Frankreich tätig werden möchten. Ohne staatliche Förderung wäre der Umfang der Tätigkeiten des LNE geringer, was wiederum dem Umsatz der Wettbewerber des LNE mehr Spielraum eröffnen würde.

(75)

Da die in Rede stehenden Maßnahmen die Position des LNE gegenüber anderen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel stärken, ist davon auszugehen, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu verfälschen drohen.

(76)

Im Juli 2003 entschied das Gericht in der Rechtssache Altmark (26), „dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn die vier im Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(77)

Nach Einschätzung Frankreichs stellen die dem LNE als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährten Zuschüsse keine unzulässigen staatlichen Beihilfen dar, weil alle vier vom Gerichtshof diesbezüglich genannten Voraussetzungen erfüllt wären.

(78)

Die Kommission kann sich dieser Ansicht nicht anschließen.

(79)

In der Tat ist nach der vierten im Altmark-Urteil genannten Voraussetzung folgendermaßen vorzugehen: Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, welches so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(80)

Frankreich merkt in seinen Einlassungen, die die Erfüllung der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzung belegen sollen, allerdings lediglich an, dass die Analyse der Kosten, die einem durchschnittlichen Unternehmen entstehen würden, die Vielfalt der dem LNE übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berücksichtigen müsse, welche sowohl die Anwendung von Normen als auch die Grundlagenforschung in verschiedensten Bereichen umfasse (Metrologie, Gesundheit, Umwelt, Industrie, Verbrauchsgüter, Erzeugnisse des Bauwesens, Verpackung und Aufmachung).

(81)

Frankreich trägt keineswegs eine Analyse der Kosten vor, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen entstehen würden. Darüber hinaus gibt es keine Einlassung bezüglich eines vermutlich undurchführbaren Vergleichs zwischen dem LNE und einem derartigen durchschnittlichen Unternehmen.

(82)

Es obliegt nicht der Kommission, das von der gemeinschaftlichen Rechtsprechung verlangte Vergleichselement ex nihilo zu entwickeln.

(83)

Nach Auffassung der Kommission ist damit das vierte im Altmark-Urteil genannte Kriterium nicht erfüllt.

(84)

Der abstrakte Verweis Frankreichs auf die Randnummern 13 bis 17 des Gemeinschaftsrahmens hat keinen Einfluss auf diese Würdigung.

(85)

Die Kommission erachtet unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen die in Rede stehenden Mittelausstattungen sowie die von den Gebietskörperschaften gewährten Subventionen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags.

5.2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfen

(86)

Nach Auffassung der Kommission ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, ob der Erlass aus dem Jahr 1978 eine Finanzierungsregelung vorsehen könnte. Dieser Erlass steckt in der Tat lediglich einen allgemeinen Rahmen ab, während die konkreten Finanzierungsentscheidungen über die Höhe der vom Staat und dem BNM für das LNE gewährten Subventionen in Abhängigkeit von Gründen jährlich getroffen wurden, wobei die Höhe der Subventionen von Jahr zu Jahr durchaus schwankte. Die dem LNE jährlich gewährten Subventionen für den Betrieb des Unternehmens sowie für Investitionen sind als neue Einzelbeihilfen zu werten.

(87)

Diese Beihilfen sind ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt worden und daher rechtswidrig.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

5.3.1.   Ausnahmen nach Artikel 87

(88)

Die in Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags genannten Ausnahmen, die für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und für Beihilfen für bestimmte Regionen der Bundesrepublik Deutschlands gelten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutreffend.

(89)

Mit Bezug auf die Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Beihilfen weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung besteht, noch der Förderung eines wichtigen Vorhabens von europäischem Interesse, noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung des französischen Wirtschaftslebens verwendet werden. Auch die Förderung der Kultur und der Erhalt des kulturellen Erbes können nicht als Zweck der Beihilfe angesehen werden. Was nun die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c betrifft, so konnten nach Auffassung der Kommission die Zweifel, welche zur Einleitung des Verfahrens führten, nicht ausgeräumt werden, da die strittige Regelung auch nicht die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zum Ziel hat.

(90)

In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass im Verwaltungsverfahren weder die französischen Behörden noch die Beteiligten die Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 und 3 geltend gemacht haben. So hat insbesondere Frankreich vorgetragen, dass die Bestimmungen des Artikels 87 nicht anwendbar wären, weil die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen würden.

5.3.2.   Artikel 86 Absatz 2

(91)

Laut Artikel 86 Absatz 2 gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, sofern die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Auch die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(92)

Gemäß Randnummer 26 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens auf nicht angemeldete Beihilfen an, wenn die Beihilfe nach dem 29. November 2005 gewährt wurde, in allen anderen Fällen werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Bestimmungen angewendet.

(93)

In diesem Fall handelt es sich um Beihilfen, die vor dem 29. November 2005 gewährt worden sind.

(94)

Daher sind die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (27) anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten. Finden die Wettbewerbsregeln auf eine Beihilfe Anwendung, die als Ausgleich für öffentliche Dienstleistungen gewährt werden, so beruht die Vereinbarkeit mit diesen Regeln dieser Mitteilung zufolge auf drei Prinzipien:

der Neutralität im Hinblick auf öffentliches oder privates Eigentum an Unternehmen,

der Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition von Leistungen der Daseinsvorsorge, die einzig einer Kontrolle auf offenkundige Fehler unterworfen ist,

der Verhältnismäßigkeit, die sicherstellt, dass Einschränkungen des Wettbewerbs und Begrenzungen der Freiheiten im Binnenmarkt nicht über das zur wirksamen Erfüllung der Aufgabe notwendige Maß hinausgehen.

(95)

Im vorliegenden Fall verursacht das Prinzip der Neutralität keine Schwierigkeiten.

(96)

Bezüglich der Würdigung des Mandats des LNE für öffentliche Dienstleistungen als Mandat für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse obliegt es der Kommission, den wirtschaftlichen Charakter der in Rede stehenden Tätigkeit einzuschätzen und zu prüfen, dass dem Mitgliedstaat bei der Bewertung der Tätigkeit als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist.

(97)

Es ist bereits festgestellt worden, dass die Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Sektor wirtschaftlicher Natur sind.

(98)

Mit Ausnahme der Bereiche, die bereits Gegenstand gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen sind, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse über große Gestaltungsfreiheit, vorbehaltlich einer offenkundigen, von der Kommission festgestellten Fehleinschätzung.

(99)

Im vorliegenden Fall ist die Definition der öffentlichen Dienstleistungen des LNE, wie sie im Gründungsdokument des Labors aus dem Jahr 1978 und den im Jahr 2005 beigebrachten Ergänzungen verankert ist, nach Auffassung der Kommission hinreichend klar umrissen (28) und weist auf keine offenkundige Fehleinschätzung der französischen Behörden hin. Das betreffende Unternehmen muss mit der Wahrnehmung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch einen Akt der öffentlichen Gewalt betraut werden. Im vorliegenden Fall stellen das Gesetz Nr. 78-23 vom 10. Januar 1978 und die Dekrete aus dem Jahr 2005 diese offiziellen Akte öffentlicher Gewalt dar. Außerdem wird seit 1997 in den ebenfalls vom Staat unterzeichneten Zielverträgen der Dienstleistungsauftrag des LNE präzise und detailliert definiert.

(100)

Diese Schlussfolgerung wird durch die Stellungnahmen der Beteiligten, die im Wesentlichen darauf abheben, dass es den Wettbewerbern des LNE unmöglich wäre, die eventuellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von der wirtschaftlichen Tätigkeit des LNE zu trennen, nicht entkräftet. In der Tat beziehen sich die Anmerkungen auf die Forderung nach einer getrennten Rechnungsführung für die wirtschaftlichen Tätigkeiten und für die Tätigkeiten, die unter die oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fallen, damit jegliche Form der mit dem EG-Vertrag nicht vereinbaren Quersubventionierung ausgeschlossen würde. Dieser Aspekt wird im Folgenden erörtert.

(101)

Die in Artikel 86 Absatz 2 geforderte Verhältnismäßigkeit soll sicherstellen, dass die zur Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge verwendeten Mittel nicht zu unerwünschten Verfälschungen des Wettbewerbs führen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Ausnahmen von den Bestimmungen des EG-Vertrags nicht über das für die ordnungsgemäße Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendige Maß hinausgehen. Das Erbringen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse muss gewährleistet sein und die mit der Erbringung betrauten Unternehmen müssen in der Lage sein, die besondere Belastung und die Nettosonderkosten, die dieses Mandat mit sich bringt, zu tragen.

(102)

Nach Auffassung der Kommission fallen die in Rede stehenden Beihilfen unter das Mandat des LNE für Leistungen der Daseinsvorsorge.

(103)

In diesem Rahmen ist dem Proportionalitätsprinzip Genüge getan, wenn die jährlichen Ausgleichszahlungen staatlicher Stellen geringer oder gleich den Nettosonderkosten sind, die dem LNE bei der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstehen. Dies wird folgendermaßen überprüft: Bei analytischer Buchführung müssen die Erträge und Kosten dem öffentlichen und dem gewerblichen Bereich ordnungsgemäß zugeordnet werden, und das Ergebnis des öffentlichen Tätigkeitsbereichs einschließlich aller Subventionen im Geschäftsjahr muss negativ oder gleich null sein oder — unter Berücksichtigung der Tätigkeit und des Sektors, in dem das LNE tätig ist — einen angemessenen Gewinn aufweisen.

(104)

Die Kommission hat die im LNE angewandte analytische Buchführung geprüft, um festzustellen, ob in der Tat alle Erträge und Kosten für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in den Jahren 1993 bis 2005 (29) eindeutig zugeordnet werden können.

(105)

Im Jahr 2005 basierte die analytische Buchführung des LNE auf der Vollkostenrechnung, die sich auf die genaue Erfassung aller abgeschlossenen Tätigkeiten anhand einer signifikativen Zahl von operativen Bereichen (80) und von Funktionsbereichen (ca. 40) stützt.

(106)

Die Erträge des gewerblichen Bereichs des LNE setzen sich aus dem Umsatzerlös der erbrachten Leistungen und anderer Produkte zusammen, die beispielsweise die Bereitstellung in Rechnung gestellter Mitarbeiter, die den Kunden berechnete Fracht und die Rückstellungszuweisungen umfassen.

(107)

Zu den Erträgen des öffentlichen Bereichs gehören die Umsatzerlöse im Bereich „Prüfungen“, der Vertrag über die Metrologie (ehemals BNM), verschiedene Erlöse (beispielsweise aus der internationalen technischen Zusammenarbeit), die Betriebsbeihilfen sowie jener Anteil der Investitionsbeihilfen, der dem Erfolgskonto zugeschlagen wird.

(108)

Der Anteil der dem Erfolgskonto angerechneten Investitionsbeihilfen umfasst ebenfalls die von den Gebietskörperschaften gewährten Investitionsbeihilfen. Damit werden die in Rede stehenden Beihilfen, die zur Finanzierung der im Zusammenhang mit den öffentlichen Dienstleistungen des LNE notwendigen Mittel herangezogen wurden, in der Prüfung der Ausgleichszahlungen berücksichtigt, die das LNE für die Kosten erhielt, die durch die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstanden. Das Verhältnis des öffentlichen und gewerblichen Bereichs von 2/3 zu 1/3 bei der Abschreibung der Gebäude spiegelt die Belegung der Gebäude „Trappes 3“ und „Trappes 4“ wider.

(109)

Die Ausgaben für den gewerblichen und öffentlichen Bereich sind gleicher Natur. Sie entstehen im Wesentlichen durch die direkte Arbeitskraft, Käufe/Zulieferung/direkte Kosten, direkte Auftragskosten, indirekte Kosten, Gemeinkosten, Infrastruktur- und Abschreibungskosten.

(110)

Was die Abschreibungs- und Infrastrukturkosten der Materialien betrifft, die sowohl im gewerblichen als auch im öffentlichen Bereich verwendet werden, so beruht ihre Behandlung in der analytischen Buchführung auf weithin anerkannten Verfahren, nämlich der Abhängigkeit vom Nutzungsgrad dieser Materialien.

(111)

Nach Auffassung der Kommission ist die Beispielrechnung, die 70 % des Material- und Ausrüstungswerts des LNE berücksichtigt und eine Verteilung von 44:56 ermittelte, zufrieden stellend. Ferner kann dieser globale, auf die wertvollsten Ausrüstungen angewandte Verteilungsschlüssel auch auf geringwertigere Ausrüstungen ausgedehnt werden, die die schweren Ausrüstungen ergänzen.

(112)

Das Verhältnis von 44:56 ist für den gesamten untersuchten Zeitraum annehmbar, da bei den Tätigkeiten des gewerblichen Bereichs ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist (30). Damit kann postuliert werden, dass der Nutzungsgrad der Ausrüstungen im öffentlichen Tätigkeitsfeld, der im Jahr 2005 ermittelt wurde, für den Zeitraum 1993—2004 einem Minimalwert entspricht.

(113)

Überdies führt die von den französischen Behörden in ihren Rückrechnungen für die Jahre 1993—2004 angenommene Sicherheitsmarge von 10 % nach Auffassung der Kommission dazu, dass die dem öffentlichen Tätigkeitsfeld zuzurechnenden Aufwendungen nicht zu hoch angesetzt werden und damit zur Rechtfertigung gegebenenfalls überhöhter Subventionen herangezogen werden könnten. Die Vorgehensweise der französischen Behörden zeichnet sich folglich durch angemessene Bedachtsamkeit aus.

(114)

Die Kommission gelangt daher zum Schluss, dass die analytische Buchführung des LNE einerseits den allgemein üblichen und anerkannten fachlichen Normen entspricht und keine erwähnenswerten Besonderheiten aufweist und dass andererseits die Rückrechnungen, mit denen die nach Tätigkeitsfeldern getrennten Bücher (31) für den Zeitraum 1993-2004 aufgestellt wurden, zulässig sind (32).

(115)

Folgende Ergebnisse wurden laut analytischer Buchführung des LNE im öffentlichen Tätigkeitsfeld, einschließlich öffentlicher Subventionen, jährlich erzielt:

Tsd. EUR

 

Ergebnis des öffentlichen Tätigkeitsfelds

Ergebnis/Umsatz des gewerblichen Tätigkeitsfelds (33)

2005

(1 414)

(8,4 %)

2004

(851)

(5,1 %)

2003

(321)

(2,2 %)

2002

204

1,3 %

2001

(186)

(1,3 %)

2000

(856)

(6,2 %)

1999

65

0,5 %

1998

(459)

(3,5 %)

1997

271

2,0 %

1996

(223)

(1,7 %)

1995

56

0,4 %

1994

178

1,3 %

1993

(41)

(0,3 %)

(116)

Seit 1993 war das Ergebnis des öffentlichen Tätigkeitsfelds, d. h. der Tätigkeiten, die unter die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse fallen, ungeachtet der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen überwiegend negativ. Sofern ein Überschuss erzielt wurde, erreicht er höchstens 2 % des Umsatzes im gewerblichen Tätigkeitsfeld. Das für den Zeitraum 1993—2005 gewichtete Ergebnis weist einen Verlust von 1,9 % aus.

(117)

Diese Ergebnisse, die im Durchschnitt negative Werte aufweisen, liegen offensichtlich unter den angemessenen Gewinnen eines vergleichbaren Privatunternehmens.

(118)

Darüber hinaus hat die Kommission die Ergebnisse und die Umsätze des LNE und der drei Beteiligten, die vergleichbare Tätigkeiten ausführen, im Zeitraum 1998—2005 (34) genauestens geprüft. Die Prüfung ergab, dass das Verhältnis von „Nettoergebnis zu Umsatz“ beim LNE wesentlich geringer war (– 3,2 % für die Tätigkeit des LNE im öffentlichen Bereich) als bei den Beteiligten, bei denen dieses Verhältnis zwischen 0 und 4 % lag. Dies bestätigt, dass die vom LNE im öffentlichen Tätigkeitsfeld erreichten Gewinne als angemessen betrachtet werden können.

(119)

Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass im Falle des LNE seit 1993 keine Überkompensation der Belastungen vorliegt, die durch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verursacht wurden. Der Ausgleich, den das LNE im Zeitraum 1993—2005 für die öffentlichen Dienstleistungen erhielt, stellt eine staatliche Beihilfe dar und steht im Einklang mit Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags.

(120)

Damit besteht keine Notwendigkeit, das Vorhandensein von Quersubventionen zugunsten des LNE (35) für das gewerbliche Tätigkeitsfeld zu prüfen.

5.4.   Nichtgewerblicher Charakter einiger Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Bereich

(121)

In diesem Zusammenhang ist für den Fall, dass bestimmte, in begrenztem Umfang ausgeführte Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Bereich nicht als gewerbliche Tätigkeit (36) sondern als Aufgaben der öffentlichen Gewalt anzusehen wären, anzumerken, dass dann auch zu prüfen wäre, ob der von den öffentlichen Stellen gezahlte Ausgleich geringer oder gleich den Nettosonderkosten ist, die bei der Ausführung dieser Tätigkeiten angefallen sind (37).

(122)

Diese Untersuchung ist bereits in den Erwägungsgründen 115 bis 120 behandelt worden. Ihre Ergebnisse lassen keine Zweifel an dem in Rede stehenden Ausgleich aufkommen. Allerdings könnte im Zuge dieser Untersuchung festgestellt werden, dass die Finanzierung besagter Tätigkeiten nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist.

5.5.   Stellungnahmen Dritter

(123)

In den im Laufe des Verfahren vorgelegten Stellungnahmen verwiesen einige Wettbewerber auf andere Beihilfen, die zugunsten des LNE gewährt worden wären. Diese Maßnahmen waren jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden vorgelegten Erläuterungen sieht sich die Kommission allerdings in der Lage, dazu begründet Stellung zu nehmen.

(124)

Die Subventionen, die das LNE von der Region Île-de-France zwecks Finanzierung des den PME in dieser Region gewährten Nachlasses erhielt, beliefen sich im Jahr 2003 auf insgesamt 61 000 EUR. Sofern diese Subventionen als Beihilfen zugunsten des LNE (und nicht zugunsten der PME) angesehen würden und nicht Teil einer bestehenden Beihilferegelung wären (siehe Erwägungsgrund 54), so stünden sie doch mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen im Einklang (38). Die Kommission könnte in diesem Fall gar keine Einwände erheben.

(125)

Ferner merkt die Kommission an, dass die ADEME dem LNE keinerlei Beihilfe gewährt hat.

(126)

Auch sind weder die behauptete Verwendung offizieller Symbole der französischen Republik durch das LNE noch der Verweis auf die Beteiligung des LNE an der Arbeit internationaler Organisationen im vorliegenden Fall sachdienlich. Das Logo des LNE unterscheidet sich vom offiziellen Staatssymbol, dessen Verwendung staatlichen Stellen vorbehalten ist. Was die Vertretung staatlicher Behörden in bestimmten europäischen und internationalen Organen betrifft (Arbeitsgruppen der Internationalen Organisation für gesetzliches Messwesen (OIML) und Komitee für europäische Zusammenarbeit im Messwesen (WELMEC)), so ist der daraus möglicherweise entstehende Imagegewinn für das LNE nicht mit einer staatlichen Beihilfe vergleichbar.

(127)

Die behaupteten Vorteile bezüglich der Selbstversicherung, einer besonderen arbeitsrechtlichen Stellung der Beschäftigten oder der unentgeltlichen Archivierung entbehren jeder Grundlage. Die Versicherungspolicen des LNE, für die im Übrigen im Jahr 2004 über 300 000 EUR an Kosten anfielen, sind mit denen von Privatunternehmen vergleichbar. Die Beschäftigten des LNE kommen nicht in den Genuss eines besonderen Status wie im öffentlichen Dienst, sondern sie unterliegen dem Privatrecht, und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Arbeitslosenversicherung als auch ihre Rentenansprüche. Darüber hinaus genießt das LNE keinesfalls den Vorteil einer unentgeltlichen Archivierung, im Gegenteil, im Jahr 2005 entfielen direkte Kosten in Höhe von 80 000 EUR auf die Archivierung.

(128)

Die De-facto-Billigung, über die das LNE im Rahmen des Forschungskredits (CIR) verfügt, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar, weil diese De-facto-Billigung keine staatlichen Mittel impliziert. Sie ergibt sich aus einer Ad-hoc-Evaluierung, denen die Forscher des LNE im Rahmen seiner öffentlichen Verpflichtungen im Bereich der Forschung unterzogen wurden. Darüber hinaus wird der Forschungskredit in den Einnahmen und Ausgaben des LNE erfasst.

(129)

Was die Unterstützung betrifft, die das LNE von den Zollbehörden erhalten soll, so konnte diese nicht durch Tatsachen untermauert werden. Die DGDDI greift offenbar auf eigene Labors, auf die der DGCCRF und auf externe Labors zurück, zu denen ebenfalls das LNE, das Nationale Institut für Forschung und Sicherheit oder im Falle von Erzeugnissen des Bausektors das Wissenschaftliche und Technische Zentrum für Bauwesen gehören.

6.   FAZIT

(130)

Vorbehaltlich Abschnitt 5.4 handelt es sich beim Ausgleich in Form von Mittelzuwendungen seitens des Staates und des BNM sowie bei den Subventionen der Gebietskörperschaften, die dem LNE zwischen 1993 und 2005 gewährt wurden, um staatliche Beihilfen.

(131)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehenden Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags unzulässigerweise gewährt hat.

(132)

Diese Beihilfen stehen jedoch mit Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags im Einklang.

(133)

Diese Entscheidung betrifft nicht die staatliche Garantie, die den Tätigkeiten des LNE im gewerblichen Bereich aufgrund seines Status eines EPIC gewährt werden könnten. Diesem Aspekt, der Gegenstand vorgeschlagener zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags (39) ist, wird in späteren Entscheidungen Rechnung getragen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen, die Frankreich im Zeitraum 1993—2005 unzulässigerweise zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 263 vom 22.10.2005, S. 22.

(2)  LNE ist die Abkürzung für „Laboratoire national de métrologie et d’essais“, welches nach der Zusammenführung des „Bureau national de métrologie“ und des „Laboratoire national d’essais“ per Erlass vom 25. Januar 2005 geschaffen wurde.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Beispielsweise in den Bereichen Metrologie und Instrumentierung, Materialkunde, Verbrauchsprodukte, Gesundheit und medizinische Geräte, Industrieausrüstungen und -komponenten, Logistik und Verpackung, Energie und Umwelt.

(5)  Quelle: www.lne.fr

(6)  LNE-Asia wurde im Jahr 2001 als Gemeinschaftsunternehmen von LNE und CMA-Testing und Certification Laboraties gegründet.

(7)  Dieser Erlass wurde geändert durch Erlass Nr. 2005-49 vom 25. Januar 2005 und durch Erlass Nr. 2005-436 vom 9. Mai 2005, hier insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen und die Kontrolle des LNE. Die Finanzmittel des LNE blieben jedoch unverändert.

(8)  Summe aus den Beträgen laut Vertrag über die Metrologie und den Betriebsbeihilfen des Erfolgskontos.

(9)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(10)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).

(11)  Insbesondere EuGH 11. April 1989, Ahmed Saeed Flugreisen e.a., Rs. 66/86, Slg. 1989, 803.

(12)  EuGeI 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, Rs. T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Rdnr. 186 ff. und Rdnr. 216.

(13)  EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

(14)  ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.

(15)  ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.

(16)  Beihilfe NN 6/89, Regionale Zentren für Innovation und Technologietransfer. Schreiben an die französischen Behörden. SEC(1989) 814 vom 23. Mai 1989.

(17)  Die Tätigkeiten im gewerblichen Bereich sind selbstredend als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung zu bewerten.

(18)  EuGH 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze et al., Rs. C-222/04, Slg. 2006, I-289.

(19)  Vorbehaltlich der Ausführungen unter Abschnitt 5.4 dieser Entscheidung.

(20)  Das BNM ist eine öffentliche Interessengemeinschaft, der einerseits der französische Staat, vertreten durch das Wirtschaftsministerium und das Ministerium für Forschung und neue Technologien, und andererseits öffentliche Einrichtungen angehören: das Kommissariat für Atomenergie, die nationale Handwerkskammer, das LNE und das Pariser Observatorium. Die Finanzmittel der öffentlichen Interessengemeinschaft wurden von ihren Mitgliedern aufgebracht.

(21)  Vgl. u.a. EuGH 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1987, 4013, Rdnr. 17.

(22)  Vgl. EuGH 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Rs. C-156/98, Slg. 2001, I-6857, Rdnr. 30 und vorgenannte Urteile.

(23)  Vgl. EuGeI 16. September 2004, Valmont, Rs. T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Rdnr. 44 und vorgenannte Urteile.

(24)  Vgl. insbesondere EuGH 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rs. 730/79 Slg. 1980, 2671, Rdnr. 11 und 12 und EuGeI 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, Rs. T-214/95, Slg. 1998, II-717, Rdnr. 48 bis 50.

(25)  Wettbewerber des LNE sind sowohl nationale Unternehmen als auch internationale Konzerne (Bureau Veritas, Intertek usw.).

(26)  Vgl. EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rdnr. 87.

(27)  ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.

(28)  Die in Rede stehenden Verpflichtungen werden in Abschnitt 2 erläutert.

(29)  In diesem Verfahren ist es nicht notwendig, festzustellen, ob das LNE eine getrennte Buchführung anwendet und ob die öffentlichen Mittel im Einklang mit der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission bereitgestellt wurden. Ein eventueller Verstoß gegen diese Richtlinie hätte keinen Einfluss auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.

(30)  Auf den gewerblichen Bereich entfallen folgende Anteile am Umsatz des LNE: 2005: 71 %, 2004: 70 %, 2003: 69 %, 2002: 66 %, 2001: 66 %, 2000: 66 %, 1999: 64 %, 1998: 65 %, 1997: 61 %, 1996: 60 %, 1995: 58 %, 1994: 60 %, 1993: 62 %.

(31)  Ausgaben und Erträge des „gemischten“ Tätigkeitsfelds, welches bei der Einleitung des Verfahrens angeführt wurde, sind nach dem vorstehend genannten Verfahren auf das gewerbliche bzw. das öffentliche Tätigkeitsfeld verteilt worden.

(32)  Die Möglichkeit der Kommission, bei fehlender analytischer Buchführung auf eine ex post durchgeführte Retropolierung der Kosten zurückzugreifen, wurde vom Gerichtshof anerkannt (vgl. EuGeI 7. Juni 2006, Union française de l’express (UFEX), Rs. T-613/97, Slg. 2006, II-01531, insbesondere Rdnr. 137).

(33)  Im Umsatz des öffentlichen Tätigkeitsfelds sind die Anteile der dem Erfolgskonto zugeschlagenen Investitionsbeihilfen nicht berücksichtigt.

(34)  Die Daten für Laboratoires Pourquery sind nur bis 2004 verfügbar.

(35)  Nach einer Analyse der Bedingungen, zu denen dem LNE Bankkredite gewährt wurden, ist festzustellen, dass der Vorteil, den das LNE im öffentlichen Sektor aufgrund des Status einer öffentlichen Einrichtung wirtschaftlicher und gewerblicher Art genießt, sehr gering ist (etwa in Höhe der De-minimis-Grenzen) und keine Zweifel an den Ergebnissen der Proportionalitätsprüfung, wie sie in den Randnummern 101 bis 103 für den Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dargestellt wurde, aufkommen lassen.

(36)  Hierzu würde insbesondere die Grundlagenforschung in der Metrologie zählen.

(37)  Vgl. Entscheidung 2001/46/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der SICAN-Gruppe und deren Projektpartnern durchgeführt bzw. gewährt hat (ABl. L 18 vom 19.1.2001, S. 18), insbesondere Rdnr. 87 bis 92.

(38)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(39)  Beihilfe E 24/2004 und Schreiben vom 5. Juli 2005.


5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. März 2007

zur Änderung der Entscheidung K(2006) 4332 endg. zur Festsetzung einer indikativen Aufteilung der aus dem Europäischen Fischereifonds verfügbaren Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1313)

(2007/218/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung K(2006) 4332 endg. der Kommission vom 4. Oktober 2006 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eine jährliche indikative Aufteilung der Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen für diejenigen Regionen, die im Rahmen des „Nicht-Konvergenzziels“ für Zuschüsse des Europäischen Fischereifonds (nachstehend „EFF“ genannt) in Betracht kommen, der Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen für diejenigen Regionen, die im Rahmen des „Konvergenzziels“ für EFF-Zuschüsse in Betracht kommen, sowie der gesamten Mittel für Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem EFF auf die Mitgliedstaaten festgesetzt.

(2)

Damit Bulgarien und Rumänien bis 2013 aus dem EFF gefördert werden können, sind für Bulgarien und Rumänien die indikativen Beträge der Mittel für Verpflichtungen für die Regionen, die im Rahmen des „Konvergenzziels“ für EFF-Zuschüsse in Betracht kommen, sowie der gesamten Mittel für Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem EFF festzusetzen.

(3)

Die Entscheidung K(2006) 4332 endg. ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung K(2006) 4332 endg. wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. März 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Jährliche indikative Aufteilung nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 für die für Zuschüsse aus dem EFF in Betracht kommenden Regionen nach Abtrennung der Beträge für technische Hilfe auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission

Tabelle 1

(in EUR)

Mitgliedstaat

Jährliche indikative Aufteilung nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 zugunsten der Regionen, die im Rahmen des Nicht-Konvergenzziels für Zuschüsse aus dem EFF in Betracht kommen (zu Preisen von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

België/Belgique

3 328 758

3 328 759

3 328 759

3 328 759

3 328 759

3 328 759

3 328 759

23 301 312

Danmark

16 943 811

16 943 812

16 943 811

16 943 812

16 943 812

16 943 812

16 943 812

118 606 682

Deutschland

7 478 994

7 478 994

7 478 993

7 478 992

7 478 992

7 478 993

7 478 993

52 352 951

Ellas

3 928 793

3 928 792

3 928 793

3 928 793

3 928 793

3 928 793

3 928 794

27 501 551

España

23 601 330

23 601 331

23 601 330

23 601 330

23 601 330

23 601 329

23 601 330

165 209 310

France

23 044 156

23 044 156

23 044 156

23 044 156

23 044 155

23 044 156

23 044 155

161 309 090

Ireland

5 357 445

5 357 445

5 357 445

5 357 445

5 357 445

5 357 445

5 357 445

37 502 115

Italia

13 443 614

13 443 614

13 443 614

13 443 615

13 443 615

13 443 615

13 443 615

94 105 302

Kypros

2 500 142

2 500 142

2 500 141

2 500 141

2 500 141

2 500 141

2 500 141

17 500 989

Magyarország

75 111

69 970

64 013

64 354

71 628

74 181

76 743

496 000

Nederland

6 157 490

6 157 490

6 157 490

6 157 490

6 157 490

6 157 490

6 157 490

43 102 430

Österreich

642 893

642 893

642 893

642 894

642 894

642 893

642 893

4 500 253

Portugal

2 857 304

2 857 304

2 857 303

2 857 305

2 857 304

2 857 304

2 857 304

20 001 128

Slovensko

138 394

130 323

121 389

108 136

114 157

123 797

156 605

892 801

Suomi/Finland

5 000 281

5 000 281

5 000 282

5 000 282

5 000 282

5 000 282

5 000 282

35 001 972

Sverige

6 928 961

6 928 961

6 928 962

6 928 962

6 928 962

6 928 962

6 928 962

48 502 732

United Kingdom

12 000 676

12 000 676

12 000 676

12 000 677

12 000 677

12 000 676

12 000 676

84 004 734

Insgesamt

133 428 153

133 414 943

133 400 050

133 387 143

133 400 436

133 412 628

133 447 999

933 891 352


Tabelle 2

(in EUR)

Mitgliedstaat

Jährliche indikative Aufteilung nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 zugunsten der Regionen, die im Rahmen des Konvergenzziels für Zuschüsse aus dem EFF in Betracht kommen (zu Preisen von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Bulgaria

5 483 152

7 869 243

10 504 789

10 852 273

11 390 594

11 907 743

12 398 564

70 406 358

Česká republika

3 166 216

3 257 932

3 345 482

3 435 308

3 520 381

3 600 235

3 678 137

24 003 691

Deutschland

13 005 939

12 769 374

12 532 810

12 296 245

12 059 681

11 823 115

11 586 551

86 073 715

Eesti

8 603 694

9 212 468

9 863 248

10 558 931

11 313 394

12 120 671

12 959 776

74 632 182

Ellas

24 586 550

23 881 216

23 175 882

22 470 547

21 765 213

21 059 878

20 354 544

157 293 830

España

126 126 267

124 094 454

122 062 642

120 030 829

117 999 017

115 967 205

113 935 392

840 215 806

France

4 341 355

4 341 355

4 341 355

4 341 355

4 341 355

4 341 355

4 341 355

30 389 485

Italia

40 819 468

40 664 853

40 510 238

40 355 621

40 201 006

40 046 391

39 891 775

282 489 352

Latvija

12 813 269

13 753 955

14 747 241

15 749 323

16 752 804

17 766 933

18 786 289

110 369 814

Lietuva

6 537 188

6 447 084

6 418 419

6 700 717

7 105 123

7 400 832

7 808 772

48 418 135

Magyarország

4 603 492

4 288 375

3 923 245

3 944 206

4 389 998

4 546 487

4 703 536

30 399 339

Malta

1 227 580

1 113 452

1 031 932

917 804

917 804

1 031 932

1 194 972

7 435 476

Österreich

29 403

27 565

25 728

23 889

22 052

20 214

18 377

167 228

Polska

95 460 129

95 264 928

95 048 546

91 480 737

91 461 937

91 494 830

91 579 905

651 791 012

Portugal

28 759 662

28 638 179

28 516 696

28 395 213

28 273 730

28 152 248

28 030 764

198 766 492

România

14 255 007

20 469 689

27 313 430

32 314 582

34 175 626

36 070 701

35 957 144

202 556 179

Slovenija

3 465 711

3 230 997

2 996 283

2 761 570

2 526 856

2 292 143

2 057 430

19 330 990

Slovensko

1 742 715

1 641 095

1 528 588

1 361 693

1 437 517

1 558 903

1 972 041

11 242 552

United Kingdom

5 738 742

5 651 305

5 563 868

5 476 431

5 388 994

5 301 558

5 214 121

38 335 019

Insgesamt

400 765 539

406 617 519

413 450 422

413 467 274

415 043 082

416 503 374

418 469 445

2 884 316 655


Tabelle 3

(in EUR)

Mitgliedstaat

Jährliche indikative Aufteilung nach Mitgliedstaaten der gesamten Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen aus dem EFF für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (zu Preisen von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Bulgaria

5 483 152

7 869 243

10 504 789

10 852 273

11 390 594

11 907 743

12 398 564

70 406 358

België/Belgique

3 328 758

3 328 759

3 328 759

3 328 759

3 328 759

3 328 759

3 328 759

23 301 312

Česká republika

3 166 216

3 257 932

3 345 482

3 435 308

3 520 381

3 600 235

3 678 137

24 003 691

Danmark

16 943 811

16 943 812

16 943 811

16 943 812

16 943 812

16 943 812

16 943 812

118 606 682

Deutschland

20 484 933

20 248 368

20 011 803

19 775 237

19 538 673

19 302 108

19 065 544

138 426 666

Eesti

8 603 694

9 212 468

9 863 248

10 558 931

11 313 394

12 120 671

12 959 776

74 632 182

Ellas

28 515 343

27 810 008

27 104 675

26 399 340

25 694 006

24 988 671

24 283 338

184 795 381

España

149 727 597

147 695 785

145 663 972

143 632 159

141 600 347

139 568 534

137 536 722

1 005 425 116

France

27 385 511

27 385 511

27 385 511

27 385 511

27 385 510

27 385 511

27 385 510

191 698 575

Ireland

5 357 445

5 357 445

5 357 445

5 357 445

5 357 445

5 357 445

5 357 445

37 502 115

Italia

54 263 082

54 108 467

53 953 852

53 799 236

53 644 621

53 490 006

53 335 390

376 594 654

Kypros

2 500 142

2 500 142

2 500 141

2 500 141

2 500 141

2 500 141

2 500 141

17 500 989

Latvija

12 813 269

13 753 955

14 747 241

15 749 323

16 752 804

17 766 933

18 786 289

110 369 814

Lietuva

6 537 188

6 447 084

6 418 419

6 700 717

7 105 123

7 400 832

7 808 772

48 418 135

Magyarország

4 678 603

4 358 345

3 987 258

4 008 560

4 461 626

4 620 668

4 780 279

30 895 339

Malta

1 227 580

1 113 452

1 031 932

917 804

917 804

1 031 932

1 194 972

7 435 476

Nederland

6 157 490

6 157 490

6 157 490

6 157 490

6 157 490

6 157 490

6 157 490

43 102 430

Österreich

672 296

670 458

668 621

666 783

664 946

663 107

661 270

4 667 481

Polska

95 460 129

95 264 928

95 048 546

91 480 737

91 461 937

91 494 830

91 579 905

651 791 012

Portugal

31 616 966

31 495 483

31 373 999

31 252 518

31 131 034

31 009 552

30 888 068

218 767 620

România

14 255 007

20 469 689

27 313 430

32 314 582

34 175 626

36 070 701

35 957 144

202 556 179

Slovenija

3 465 711

3 230 997

2 996 283

2 761 570

2 526 856

2 292 143

2 057 430

19 330 990

Slovensko

1 881 109

1 771 418

1 649 977

1 469 829

1 551 674

1 682 700

2 128 646

12 135 353

Suomi/Finland

5 000 281

5 000 281

5 000 282

5 000 282

5 000 282

5 000 282

5 000 282

35 001 972

Sverige

6 928 961

6 928 961

6 928 962

6 928 962

6 928 962

6 928 962

6 928 962

48 502 732

United Kingdom

17 739 418

17 651 981

17 564 544

17 477 108

17 389 671

17 302 234

17 214 797

122 339 753

Insgesamt

534 193 692

540 032 462

546 850 472

546 854 417

548 443 518

549 916 002

551 917 444

3 818 208 007“


5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in Bulgarien und Rumänien über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1394)

(Nur der bulgarische und der rumänische Text sind verbindlich)

(2007/219/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen vor. Außerdem legt sie fest, dass die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführt, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Schlachtschweinbeständen bis Ende 2007 festgelegt werden.

(3)

Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf seiner Sitzung am 16. März 2006 ein auf Ersuchen der Kommission erstelltes Gutachten zum Thema „Risikobewertung und Möglichkeiten zur Verringerung der Salmonellengefahr in der Schweineproduktion“ angenommen. In diesem Gutachten werden technische Spezifikationen für eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Mastschweinen in der Gemeinschaft vorgeschlagen.

(4)

Damit das Gemeinschaftsziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen in Schlachtschweinbeständen in Bulgarien und Rumänien verfügbar sein. Solche Angaben liegen derzeit nicht vor, weshalb in diesen Mitgliedstaaten eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen erfolgen sollte, die einen angemessenen Zeitraum abdeckt.

(5)

Gemäß der Entscheidung 2006/668/EG der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (3) ist in den übrigen Mitgliedstaaten zwischen Oktober 2006 und September 2007 eine Grundlagenerhebung über Salmonellen bei Mastschweinen durchzuführen. Bei den Grundlagenerhebungen in Bulgarien und Rumänien sollten die gleichen Verfahren angewandt werden. Der Erhebungszeitraum sollte jedoch gekürzt werden, damit die Daten aller Mitgliedstaaten gleichzeitig analysiert werden können.

(6)

Die EFSA empfiehlt in ihrem Gutachten, in den Schlachthöfen Proben der Ileocaecallymphknoten zu nehmen, um den Salmonellenstatus der Schlachtschweine festzustellen. Ein solches Probenahmeverfahren sollte daher verwendet werden, um die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen zu überwachen.

(7)

Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts erforderlich sind. Da die Erhebung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Mastschweinen in Bulgarien und Rumänien von großer Bedeutung ist, sollten diese Mitgliedstaaten von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Befolgung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angemessen, 100 % der für Laboruntersuchungen angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben für Probenahme, Reisen, Verwaltung usw. sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die Erhebung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt. Die Finanzhilfe wird insbesondere davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(9)

Es ist zu klären, welche Wechselkurse für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden sind.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Zur Bewertung der Prävalenz von Salmonella spp. bei Schlachtschweinen in Bulgarien und Rumänien ist eine Erhebung („die Erhebung“) durchzuführen, bei der die Tiere in den Schlachthöfen dieser Mitgliedstaaten beprobt werden.

(2)   Die Erhebung ist in der Zeit zwischen 1. April 2007 und 30. September 2007 durchzuführen.

(3)   Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „die zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Artikel 2

Technische Spezifikationen

Probenahme und Analyse für die Zwecke der Erhebung werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gemäß den in Anhang I dargelegten technischen Spezifikationen vorgenommen.

Artikel 3

Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

(1)   Die zuständige Behörde erhebt und bewertet die Ergebnisse gemäß Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung und übermittelt der Kommission alle erforderlichen aggregierten Daten und deren Auswertung.

Die Kommission leitet diese Ergebnisse zusammen mit den nationalen aggregierten Daten und Auswertungen der Mitgliedstaaten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter.

(2)   Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse gemäß Absatz 1 werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Artikel 4

Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Bulgarien und Rumänien erhalten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der ihnen für Laboranalysen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp., die Serotypisierung der relevanten Isolate und die Serologie, entstandenen Kosten.

(2)   Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft:

a)

20 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp.;

b)

30 EUR je Test zur Serotypisierung der relevanten Isolate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich jedoch höchstens auf die in Anhang II genannten Beträge.

Artikel 5

Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die in Artikel 4 vorgesehene Finanzhilfe wird Bulgarien und Rumänien gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

a)

Bis spätestens 1. April 2007 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten.

b)

Bis zum 31. Juli 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser sollte alle Daten gemäß Anhang I enthalten.

c)

Bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen für die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

d)

Die Erhebung wird effizient durchgeführt.

(2)   Auf Ersuchen Bulgariens oder Rumäniens kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang II genannten Gesamtsumme geleistet werden.

(3)   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007.

Artikel 6

Wechselkurs für die Ausgaben

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen (5) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 7

Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 2007.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(3)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 51.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.


ANHANG I

Technische Spezifikationen gemäß Artikel 2

1.   Probenahmeplan

Es ist eine Mindestanzahl von Schweinen, die während mindestens drei vorangegangenen Monaten im Mitgliedstaat gehalten wurden, nach dem Zufallsprinzip zu beproben, und zwar:

 

Bulgarien: 192

 

Rumänien: 300

Bulgarien und Rumänien sind gehalten, 10 % Proben zusätzlich zu nehmen, die im Falle des Ausschlusses von Proben aus der Untersuchung — was aus verschiedenen Gründen möglich ist — analysiert würden.

Ferner sind die Proben nach den an der Untersuchung teilnehmenden Schlachthöfen proportional zu deren Kapazität zu schichten. Jeder dieser Mitgliedstaaten nimmt eine Einstufung aller Schlachthöfe anhand ihres Durchsatzes an Mastschweinen im Vorjahr vor. So ermitteln diese Mitgliedstaaten diejenigen Betriebe, in denen mindestens 80 % aller Mastschweine geschlachtet wurden.

Die Gesamtzahl der zu beprobenden Schweine und Schlachtkörper in den einzelnen, von der Studie erfassten Schlachthöfen erhält man, indem man die Probengröße (z. B. 2 400) mit dem prozentualen Anteil der im Vorjahr geschlachteten Mastschweine multipliziert. Entfallen auf einen Schlachthof beispielsweise 25 % aller in den ausgewählten Schlachthöfen (diejenigen, die mindestens 80 % aller Mastschweine im Mitgliedstaat geschlachtet haben) geschlachteten Mastschweine, so sind 2 400 × 0,25 = 600 Schweine zu beproben. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung zu achten: So sind über zwölf Monate hinweg 50 Schweine pro Monat zu beproben. Ein weiteres Beispiel ist in Tabelle 1 dargestellt.

Bei Schließung, Neugründung oder absehbarer größerer Durchsatzänderung eines Schlachthofs während der Erhebung ist der geschätzte Durchsatz entsprechend anzupassen.

Tabelle 1

Gewichtung der Schlachthöfe im Hinblick auf die Feststellung der Anzahl der zu beprobenden Mastschweine in den einzelnen Schlachthöfen; Berechnung der beprobten Tiere pro Schlachthof

Schlachthof-Kennzeichnung

Anzahl der im Vorjahr geschlachteten Mastschweine

Prozentualer Anteil aller von der Studie erfassten Schlachtvorgänge

Anzahl der Proben pro Schlachthof

Proben pro Monat (/12)

AXD

88 000

17,6

0,176 × 2 400 = 422,4

422,4 : 12 = 36

SVH

25 000

5,0

TPB

75 000

15,0

MLG

100 000

20,0

GHT

212 000

42,4

Insgesamt

500 000 (1)

100,0

 

 

Für jeden Schlachthof ist pro Monat eine Zahl zwischen 1 und 31 nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Handelt es sich bei der zufällig ausgewählten Zahl um einen Schlachttag im betreffenden Monat, so wird dieser Tag für die Probenahme bestimmt. Andernfalls wird eine neue Zahl nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Dieser Vorgang wird einmal monatlich durchgeführt und entsprechend der Anzahl der bei dem betreffenden Schlachthof zu nehmenden Proben wiederholt. Im Fall von Schlachthof AXD beispielsweise muss der Vorgang mindestens 36 Mal wiederholt werden, damit mindestens 36 Arbeitstage nach dem Zufallsprinzip ermittelt werden. Hierbei kann es vorkommen, dass an ein und demselben Tag mehrere Schlachtkörper zu untersuchen sind.

Da die Anzahl der an einem bestimmten Tag geschlachteten Tiere enorm variieren kann, ist die Zufallsauswahl der einzelnen Tiere im Schlachthof selber an dem nach dem Zufallsprinzip bestimmten Datum vorzunehmen. Die Gesamtzahl der Tiere muss an dem gegebenen Tag bekannt sein, und die im Schlachthof beschäftigten Mitarbeiter wählen dann einen oder mehrere Schlachtkörper anhand der Zufallsliste aus, die ihnen zur Verfügung gestellt wird und die sich an der Höchstzahl der an irgendeinem Tag in irgendeinem Schlachthof des betreffenden Mitgliedstaats geschlachteten Mastschweine orientiert.

Tabelle 2 zeigt ein Beispiel einer Zufallsliste.

Tabelle 2

Zufallsliste

Schlachthof

Tag des Monats

Bestimmung des Schlachtkörpers (2)

AXD

19.

5

4.

2

12.

124

12.

2

8.

59

Folgende Tiere sind von der Grundlagenstudie auszuschließen:

Tiere mit einem Lebendgewicht von weniger als 50 kg oder mehr als 170 kg,

Tiere, die notgeschlachtet wurden,

alle sonstigen unbrauchbaren Schlachtkörper.

2.   Proben

2.1.   Allgemeine Bestimmungen zur Probenahme

Sämtliche Ileocaecallymphknoten oder zumindest fünf einzelne Ileocaecallymphknoten aller ausgewählten Schweine sind zu entnehmen. Nach Möglichkeit sind mindestens 25 g Lymphknoten ohne Fett und anhaftendes Gewebe zu entnehmen.

Der Schlachthof hat Aufzeichnungen über Datum und Uhrzeit der einzelnen Probenahmen sowie Datum, Uhrzeit und Namen des für die Übermittlung der Proben verantwortlichen Kurierdienstes aufzubewahren.

2.2.   Einzelbestimmungen zur Entnahme von Ileocaecallymphknoten

Das Gekröse (Mesenterium) zwischen dem Blinddarm (Caecum) und dem Teil des Krummdarms (Ileum), der dem Caecum am nächsten liegt, ist so aufzureißen, dass die ileocaecalen Lymphknoten hervortreten. Die Lymphknoten sind dem geöffneten Mesenterium mit der behandschuhten Hand ohne Zuhilfenahme eines Messers zu entnehmen, wenn es um einzelne Lymphknoten geht. Die Lymphknoten bzw. die gesamte Ausbeute werden in eine Plastiktüte gesteckt, auf der Datum, Uhrzeit, Schlachthof-Kennzeichnung sowie der Code zur Kennzeichnung der Probe vermerkt werden.

3.   Transport

Die Proben sind innerhalb von 36 Stunden per Eilpost oder Kurier abzusenden und müssen innerhalb von 72 Stunden nach der Probenahme beim Laboratorium eintreffen. Proben, die später als 72 Stunden nach der Probenahme eintreffen, werden weggeworfen, sofern nicht innerhalb von 96 Stunden nach der Probenahme mit der Analyse begonnen wird und die Kühlkette nicht unterbrochen wurde.

4.   Analyse und Serotypisierung der Proben

Die Analyse und Serotypisierung der Proben wird vom nationalen Referenzlaboratorium (NRL) vorgenommen. Wenn das NRL nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder wenn es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden beschließen, eine begrenzte Anzahl anderer Laboratorien, die an amtlichen Salmonellenkontrollen beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen zu benennen.

Diese Laboratorien müssen über eine belegbare Erfahrung mit der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens verfügen, ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden und vom NRL überwacht werden.

In dem Laboratorium müssen die Proben bis zur bakteriologischen Untersuchung kühl gelagert werden; diese muss innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Proben durchgeführt werden, so dass mit der Analyse nicht später als 96 Stunden nach der Probenahme begonnen wird.

4.1.   Probenaufbereitung

Die Lymphknoten werden vor der Analyse einer Oberflächendekontamination unterzogen, indem sie in reines Ethanol eingetaucht und an der Luft getrocknet werden.

Alle Lymphknoten werden gepoolt und in einer verschlossenen Plastiktüte mit einem Hammer oder einem ähnlichen Instrument zerstampft.

Die homogenisierten Lymphknoten werden gewogen und in einen sterilen Behälter mit erwärmtem gepuffertem Peptonwasser (GPW) in 1:10-Verdünnung gefüllt. Die Behälter werden insgesamt 18 (± 2) Stunden bei 37 °C (± 1 °C) im Inkubator aufbewahrt.

4.2.   Nachweismethode

Es ist die vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Methode zu verwenden.

Diese Methode wird in der geltenden Fassung des Entwurfs von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierfäkalien und in Proben der ersten Produktionsstufe“. Bei dieser Methode wird ein halbfestes Medium (MSRV, Modified semi-solid Rappaport-Vassiladis medium) als einziges selektives Anreicherungsmedium verwendet.

4.3.   Serotypisierung

Alle isolierten und als Salmonella spp. bestätigten Stämme sind einer serologischen Typisierung nach dem Kaufmann-White-Schema zu unterziehen.

Zur Qualitätssicherung sind 16 typisierbare Stämme und 16 nicht typisierbare Isolate an das GRL einzusenden. Wurden weniger Stämme isoliert, so sind alle einzusenden.

4.4.   Phagentypisierung

Bei einer Phagentypisierung von Isolaten von Salmonella Serovar Typhimurium und von Salmonella Serovar Enteritidis (fakultativ) sind die vom WHO-Referenzzentrum für die Phagentypisierung von Salmonellen der Health Protection Agency (HPA), Colindale, Vereinigtes Königreich, beschriebenen Methoden zu verwenden.

4.5.   Prüfung der Antibiotikaresistenz

Bei der Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika (fakultativ) sind validierte, kontrollierte Testverfahren zu verwenden, wie zum Beispiel diejenigen, die vom National Committee for Clinical Laboratory Standards (NCCLS, seit dem 1. Januar 2005: „Clinical and Laboratory Standards Institute“ — CLSI) empfohlen werden.

Sowohl das Agardiffusions- als auch das Bouillonverdünnungsverfahren sind zulässig. Die Ergebnisse sind in Form von quantitativen (MHK für Verdünnungsverfahren und Hemmzonendurchmesser für Diffusionsverfahren) und qualitativen Daten (Anteil resistenter Isolate) auszudrücken.

Die qualitativen Daten sollen sich auf eine Auslegung entsprechend den vom Europäischen Ausschuss für die Untersuchung auf Antibiotikaempfindlichkeit (EUCAST, http://www.eucast.org) vorgelegten epidemiologischen Grenzwerten stützen.

Die Isolate sind auf ihre Empfindlichkeit gegenüber folgenden Antibiotika zu testen:

Ampicillin oder Amoxicillin,

Tetracyclin,

Chloramphenicol,

Florfenicol,

Nalidixinsäure,

Ciprofloxacin (vorzugsweise) oder Enrofloxacin,

Sulfonamid (vorzugsweise Sulfametoxazol),

Sulfonamid/Trimethoprim oder Trimethoprim,

Gentamicin,

Streptomycin,

Kanamycin (vorzugsweise) oder Neomycin,

3. Generation Cephalosporin (vorzugsweise Cefotaxim),

Colistin (fakultativ).

Die beiden Mitgliedstaaten halten vor Beginn der Studie Schulungen für die beteiligten Kreise ab.

5.   Aufzeichnungen und Aufbewahrung der Proben

Über alle verarbeiteten Proben sind Aufzeichnungen gemäß dem in Tabelle 3 gezeigten Beispiel oder in ähnlicher Form zu führen.

Alle isolierten Stämme sind bei den NRL der beiden Mitgliedstaaten zu lagern, sofern damit die Unversehrtheit der Stämme für mindestens fünf Jahre gewährleistet ist.

Alle Fleischsaftproben für die serologische Untersuchung sind in gefrorenem Zustand zwei Jahre lang aufzubewahren.

Tabelle 3

Beispiel für Aufzeichnungen, die über alle verarbeiteten Proben zu führen sind

Probe

Eingang

Analyse

Proben-Kennzeichnung + Ar

Schlachthof-Kennzeichnung

Name

Datum

Uhrzeit

Name

Datum

Uhrzeit

Pos. oder Neg.

Serovar

Phagentyp

Antibiogramm

Lagerungs-Identifikationsnr.

1 S

EU012

PW

3.10.06

12:00

AB

3.10.

14:00

Neg.

 

 

 

 

2 L

EU023

PW

4.10.

12:30

AB

4.10.

14:00

Pos.

Typh

DT104

ASTSu

(IDnr.)

3 L

EU083

PW

8.10.

16:30

AB

9.10.

9:00

Pos.

Agona

n.z.

ASTE

(IDnr.)

Usw.

6.   Berichterstattung durch Bulgarien und Rumänien

Die nationale Behörde, die für die Ausarbeitung des jährlichen Berichts des betreffenden Mitgliedstaats über die Überwachung von Salmonellen bei Tieren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig ist, erhebt und bewertet die Ergebnisse und erstattet der Kommission Bericht.

Diese Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

6.1.   Allgemeine Beschreibung der Durchführung des Erhebungsprogramms

Beschreibung der untersuchten Population, geschichtet nach der Schlachthofkapazität,

Beschreibung des Verfahrens für die Zufallsauswahl, einschl. Meldesystem,

berechneter Probenumfang,

nähere Angaben über Behörden und Laboratorien, die an Probenahmen/Tests/Typisierungen teilgenommen haben,

Gesamtergebnis der Erhebung (bakteriologisch untersuchte Proben, Anzahl der positiv verlaufenen Tests, der Serovare, der Phagentypen und der Antibiogrammtypen).

6.2.   Vollständige Angaben zu jedem beprobten Tier und entsprechende Testergebnisse

Die Mitgliedstaaten müssen die Ergebnisse der Erhebung in Form von Rohdaten vorlegen, wobei ein Datenlexikon und Datenerfassungsformulare, die von der Kommission bereitgestellt werden, zu verwenden sind.

Das Lexikon und die Formulare werden von der Kommission erstellt und umfassen zumindest Folgendes:

Kennzeichnung des Schlachthofs,

Kapazität des Schlachthofs,

Datum und Uhrzeit der Probenahme,

Kennzeichnung der Proben (z. B. Nummer),

Art der entnommenen Proben: Lymphknoten,

Datum der Versendung an das Laboratorium.

Für alle an das Laboratorium gesandten Proben sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erheben:

Kennzeichnung des Labors (falls mehrere Laboratorien einbezogen sind),

Transportmittel zur Beförderung der Proben,

Datum des Eingangs beim Laboratorium,

bei der Untersuchung von Lymphknoten: Gewicht der vorliegenden Probe,

jeweiliges Untersuchungsergebnis: Anzahl der Proben mit negativem Befund; bei positivem Befund auch das Ergebnis der Serotypisierung als „Salmonella Serovar“ oder „nicht typisierbar“,

Ergebnisse für Stämme, die auf Antibiotikaresistenz geprüft wurden und/oder für die eine Phagentypisierung durchgeführt wurde.


(1)  Diese Zahl muss mindestens 80 % der in einem Mitgliedstaat geschlachteten Mastschweine entsprechen.

(2)  Im Rahmen der Erhebung ist am 19. Tag des betreffenden Monats der 5. Schlachtkörper zu beproben.


ANHANG II

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Bulgarien und Rumänien

(EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Bulgarien

4 992

Rumänien

7 800


ANHANG III

Kostenbescheinigung über die Durchführung einer Grundlagenerhebung über die Prävalenz von Salmonella spp. in Schlachtschweinbeständen

Berichtszeitraum: 1. April 2007 bis 30. September 2007

Erklärung der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Ausgaben für die Erhebung

Bezugsnummer der Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfe: …

Kosten im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben

Anzahl Tests

Gesamtkosten für Tests während des Berichtszeitraums

(Landeswährung)

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonella spp.

 

 

Serotypisierung von Salmonellen-Isolaten

 

 

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

die erklärten Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der in der Entscheidung 2007/219/EG der Kommission genannten Aufgaben anfielen und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen;

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen.

Datum: …

Name des finanziell Verantwortlichen: …

Unterschrift: …


5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/250/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1454)

(2007/220/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern nachweislich keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/250/EG der Kommission (2) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika vorzusehen.

(3)

Die Umstände, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, bestehen fort, und es liegen keine neuen Informationen vor, die Anlass zu einer Änderung der besonderen Bedingungen geben.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, weiterhin für begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Einhaltung besonderer Bedingungen die Einfuhr solcher Pflanzen in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 zweiter Absatz der Entscheidung 2003/250/EG werden die folgenden Buchstaben e bis h eingefügt:

„e)

1. Juni 2007 bis 30. September 2007;

f)

1. Juni 2008 bis 30. September 2008;

g)

1. Juni 2009 bis 30. September 2009;

h)

1. Juni 2010 bis 30. September 2010.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 36.


5.4.2007   

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L 95/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/249/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Chile

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1455)

(2007/221/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern nachweislich keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/249/EG der Kommission (2) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Chile vorzusehen.

(3)

Die Umstände, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, bestehen fort, und es liegen keine neuen Informationen vor, die Anlass zu einer Änderung der besonderen Bedingungen geben.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, weiterhin für begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Einhaltung besonderer Bedingungen die Einfuhr solcher Pflanzen in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 zweiter Absatz der Entscheidung 2003/249/EG werden die folgenden Buchstaben e bis h eingefügt:

„e)

1. Juni 2007 bis 30. September 2007;

f)

1. Juni 2008 bis 30. September 2008;

g)

1. Juni 2009 bis 30. September 2009;

h)

1. Juni 2010 bis 30. September 2010.“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 32.


5.4.2007   

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L 95/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Südwestlichen Gewässer im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

(2007/222/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung, die Frankreich am 9. Februar 2007 im Namen Belgiens, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande und Portugals übermittelt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt.

(2)

Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein Regionaler Beirat für die Südwestlichen Gewässer eingesetzt, der die vom Internationalen Rat für Meeresforschung festgelegten ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und die vom Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik festgelegten CECAF-Abteilungen 34.1.1, 34.1.2. und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln) (3) abdeckt.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die Südwestlichen Gewässer vorgelegt.

(4)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die Südwestlichen Gewässer den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 9. Februar 2007 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet.

(5)

Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/585/EG und der Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die Südwestlichen Gewässer zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Regionale Beirat für die Südwestlichen Gewässer, der mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 9. April 2007 auf.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1).


5.4.2007   

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L 95/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

über die von Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1469)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2007/223/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss der betreffende Mitgliedstaat eine Aufstellung über das Weinbaupotenzial vornehmen, bevor Maßnahmen zur Ausweitung der Pflanzungsrechte und zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung in Anspruch genommen werden können. Die Vorlage dieser Aufstellung muss Artikel 16 der Verordnung entsprechen.

(2)

In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) ist die Aufgliederung der in der Aufstellung enthaltenen Informationen aufgeführt.

(3)

Bulgarien hat der Kommission mit Schreiben vom 10. Januar und vom 17. Januar 2007 die Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermittelt. Aus der Prüfung dieser Informationen ergibt sich, dass Bulgarien die Aufstellung vorgenommen hat.

(4)

Diese Entscheidung bewirkt nicht die Anerkennung der Genauigkeit der in der Aufstellung enthaltenen Angaben oder der Vereinbarkeit der in der Aufstellung genannten Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Sie erfolgt unbeschadet jeder diesbezüglichen Entscheidung der Kommission.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass Bulgarien die Aufstellung über das Weinbaupotenzial gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1460/2006 (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 9).