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Document 32007D0219

2007/219/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in Bulgarien und Rumänien über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1394)

OJ L 95, 5.4.2007, p. 41–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 219M, 24.8.2007, p. 455–463 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/219/oj

5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in Bulgarien und Rumänien über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1394)

(Nur der bulgarische und der rumänische Text sind verbindlich)

(2007/219/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen vor. Außerdem legt sie fest, dass die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführt, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Schlachtschweinbeständen bis Ende 2007 festgelegt werden.

(3)

Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf seiner Sitzung am 16. März 2006 ein auf Ersuchen der Kommission erstelltes Gutachten zum Thema „Risikobewertung und Möglichkeiten zur Verringerung der Salmonellengefahr in der Schweineproduktion“ angenommen. In diesem Gutachten werden technische Spezifikationen für eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Mastschweinen in der Gemeinschaft vorgeschlagen.

(4)

Damit das Gemeinschaftsziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen in Schlachtschweinbeständen in Bulgarien und Rumänien verfügbar sein. Solche Angaben liegen derzeit nicht vor, weshalb in diesen Mitgliedstaaten eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen erfolgen sollte, die einen angemessenen Zeitraum abdeckt.

(5)

Gemäß der Entscheidung 2006/668/EG der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (3) ist in den übrigen Mitgliedstaaten zwischen Oktober 2006 und September 2007 eine Grundlagenerhebung über Salmonellen bei Mastschweinen durchzuführen. Bei den Grundlagenerhebungen in Bulgarien und Rumänien sollten die gleichen Verfahren angewandt werden. Der Erhebungszeitraum sollte jedoch gekürzt werden, damit die Daten aller Mitgliedstaaten gleichzeitig analysiert werden können.

(6)

Die EFSA empfiehlt in ihrem Gutachten, in den Schlachthöfen Proben der Ileocaecallymphknoten zu nehmen, um den Salmonellenstatus der Schlachtschweine festzustellen. Ein solches Probenahmeverfahren sollte daher verwendet werden, um die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen zu überwachen.

(7)

Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts erforderlich sind. Da die Erhebung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Mastschweinen in Bulgarien und Rumänien von großer Bedeutung ist, sollten diese Mitgliedstaaten von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Befolgung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angemessen, 100 % der für Laboruntersuchungen angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben für Probenahme, Reisen, Verwaltung usw. sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die Erhebung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt. Die Finanzhilfe wird insbesondere davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(9)

Es ist zu klären, welche Wechselkurse für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden sind.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Zur Bewertung der Prävalenz von Salmonella spp. bei Schlachtschweinen in Bulgarien und Rumänien ist eine Erhebung („die Erhebung“) durchzuführen, bei der die Tiere in den Schlachthöfen dieser Mitgliedstaaten beprobt werden.

(2)   Die Erhebung ist in der Zeit zwischen 1. April 2007 und 30. September 2007 durchzuführen.

(3)   Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „die zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Artikel 2

Technische Spezifikationen

Probenahme und Analyse für die Zwecke der Erhebung werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gemäß den in Anhang I dargelegten technischen Spezifikationen vorgenommen.

Artikel 3

Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

(1)   Die zuständige Behörde erhebt und bewertet die Ergebnisse gemäß Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung und übermittelt der Kommission alle erforderlichen aggregierten Daten und deren Auswertung.

Die Kommission leitet diese Ergebnisse zusammen mit den nationalen aggregierten Daten und Auswertungen der Mitgliedstaaten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter.

(2)   Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse gemäß Absatz 1 werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Artikel 4

Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Bulgarien und Rumänien erhalten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der ihnen für Laboranalysen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp., die Serotypisierung der relevanten Isolate und die Serologie, entstandenen Kosten.

(2)   Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft:

a)

20 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp.;

b)

30 EUR je Test zur Serotypisierung der relevanten Isolate.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich jedoch höchstens auf die in Anhang II genannten Beträge.

Artikel 5

Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die in Artikel 4 vorgesehene Finanzhilfe wird Bulgarien und Rumänien gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

a)

Bis spätestens 1. April 2007 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten.

b)

Bis zum 31. Juli 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; dieser sollte alle Daten gemäß Anhang I enthalten.

c)

Bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen für die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege für die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

d)

Die Erhebung wird effizient durchgeführt.

(2)   Auf Ersuchen Bulgariens oder Rumäniens kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang II genannten Gesamtsumme geleistet werden.

(3)   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007.

Artikel 6

Wechselkurs für die Ausgaben

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen (5) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 7

Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 2007.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(3)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 51.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.


ANHANG I

Technische Spezifikationen gemäß Artikel 2

1.   Probenahmeplan

Es ist eine Mindestanzahl von Schweinen, die während mindestens drei vorangegangenen Monaten im Mitgliedstaat gehalten wurden, nach dem Zufallsprinzip zu beproben, und zwar:

 

Bulgarien: 192

 

Rumänien: 300

Bulgarien und Rumänien sind gehalten, 10 % Proben zusätzlich zu nehmen, die im Falle des Ausschlusses von Proben aus der Untersuchung — was aus verschiedenen Gründen möglich ist — analysiert würden.

Ferner sind die Proben nach den an der Untersuchung teilnehmenden Schlachthöfen proportional zu deren Kapazität zu schichten. Jeder dieser Mitgliedstaaten nimmt eine Einstufung aller Schlachthöfe anhand ihres Durchsatzes an Mastschweinen im Vorjahr vor. So ermitteln diese Mitgliedstaaten diejenigen Betriebe, in denen mindestens 80 % aller Mastschweine geschlachtet wurden.

Die Gesamtzahl der zu beprobenden Schweine und Schlachtkörper in den einzelnen, von der Studie erfassten Schlachthöfen erhält man, indem man die Probengröße (z. B. 2 400) mit dem prozentualen Anteil der im Vorjahr geschlachteten Mastschweine multipliziert. Entfallen auf einen Schlachthof beispielsweise 25 % aller in den ausgewählten Schlachthöfen (diejenigen, die mindestens 80 % aller Mastschweine im Mitgliedstaat geschlachtet haben) geschlachteten Mastschweine, so sind 2 400 × 0,25 = 600 Schweine zu beproben. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung zu achten: So sind über zwölf Monate hinweg 50 Schweine pro Monat zu beproben. Ein weiteres Beispiel ist in Tabelle 1 dargestellt.

Bei Schließung, Neugründung oder absehbarer größerer Durchsatzänderung eines Schlachthofs während der Erhebung ist der geschätzte Durchsatz entsprechend anzupassen.

Tabelle 1

Gewichtung der Schlachthöfe im Hinblick auf die Feststellung der Anzahl der zu beprobenden Mastschweine in den einzelnen Schlachthöfen; Berechnung der beprobten Tiere pro Schlachthof

Schlachthof-Kennzeichnung

Anzahl der im Vorjahr geschlachteten Mastschweine

Prozentualer Anteil aller von der Studie erfassten Schlachtvorgänge

Anzahl der Proben pro Schlachthof

Proben pro Monat (/12)

AXD

88 000

17,6

0,176 × 2 400 = 422,4

422,4 : 12 = 36

SVH

25 000

5,0

TPB

75 000

15,0

MLG

100 000

20,0

GHT

212 000

42,4

Insgesamt

500 000 (1)

100,0

 

 

Für jeden Schlachthof ist pro Monat eine Zahl zwischen 1 und 31 nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Handelt es sich bei der zufällig ausgewählten Zahl um einen Schlachttag im betreffenden Monat, so wird dieser Tag für die Probenahme bestimmt. Andernfalls wird eine neue Zahl nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Dieser Vorgang wird einmal monatlich durchgeführt und entsprechend der Anzahl der bei dem betreffenden Schlachthof zu nehmenden Proben wiederholt. Im Fall von Schlachthof AXD beispielsweise muss der Vorgang mindestens 36 Mal wiederholt werden, damit mindestens 36 Arbeitstage nach dem Zufallsprinzip ermittelt werden. Hierbei kann es vorkommen, dass an ein und demselben Tag mehrere Schlachtkörper zu untersuchen sind.

Da die Anzahl der an einem bestimmten Tag geschlachteten Tiere enorm variieren kann, ist die Zufallsauswahl der einzelnen Tiere im Schlachthof selber an dem nach dem Zufallsprinzip bestimmten Datum vorzunehmen. Die Gesamtzahl der Tiere muss an dem gegebenen Tag bekannt sein, und die im Schlachthof beschäftigten Mitarbeiter wählen dann einen oder mehrere Schlachtkörper anhand der Zufallsliste aus, die ihnen zur Verfügung gestellt wird und die sich an der Höchstzahl der an irgendeinem Tag in irgendeinem Schlachthof des betreffenden Mitgliedstaats geschlachteten Mastschweine orientiert.

Tabelle 2 zeigt ein Beispiel einer Zufallsliste.

Tabelle 2

Zufallsliste

Schlachthof

Tag des Monats

Bestimmung des Schlachtkörpers (2)

AXD

19.

5

4.

2

12.

124

12.

2

8.

59

Folgende Tiere sind von der Grundlagenstudie auszuschließen:

Tiere mit einem Lebendgewicht von weniger als 50 kg oder mehr als 170 kg,

Tiere, die notgeschlachtet wurden,

alle sonstigen unbrauchbaren Schlachtkörper.

2.   Proben

2.1.   Allgemeine Bestimmungen zur Probenahme

Sämtliche Ileocaecallymphknoten oder zumindest fünf einzelne Ileocaecallymphknoten aller ausgewählten Schweine sind zu entnehmen. Nach Möglichkeit sind mindestens 25 g Lymphknoten ohne Fett und anhaftendes Gewebe zu entnehmen.

Der Schlachthof hat Aufzeichnungen über Datum und Uhrzeit der einzelnen Probenahmen sowie Datum, Uhrzeit und Namen des für die Übermittlung der Proben verantwortlichen Kurierdienstes aufzubewahren.

2.2.   Einzelbestimmungen zur Entnahme von Ileocaecallymphknoten

Das Gekröse (Mesenterium) zwischen dem Blinddarm (Caecum) und dem Teil des Krummdarms (Ileum), der dem Caecum am nächsten liegt, ist so aufzureißen, dass die ileocaecalen Lymphknoten hervortreten. Die Lymphknoten sind dem geöffneten Mesenterium mit der behandschuhten Hand ohne Zuhilfenahme eines Messers zu entnehmen, wenn es um einzelne Lymphknoten geht. Die Lymphknoten bzw. die gesamte Ausbeute werden in eine Plastiktüte gesteckt, auf der Datum, Uhrzeit, Schlachthof-Kennzeichnung sowie der Code zur Kennzeichnung der Probe vermerkt werden.

3.   Transport

Die Proben sind innerhalb von 36 Stunden per Eilpost oder Kurier abzusenden und müssen innerhalb von 72 Stunden nach der Probenahme beim Laboratorium eintreffen. Proben, die später als 72 Stunden nach der Probenahme eintreffen, werden weggeworfen, sofern nicht innerhalb von 96 Stunden nach der Probenahme mit der Analyse begonnen wird und die Kühlkette nicht unterbrochen wurde.

4.   Analyse und Serotypisierung der Proben

Die Analyse und Serotypisierung der Proben wird vom nationalen Referenzlaboratorium (NRL) vorgenommen. Wenn das NRL nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder wenn es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden beschließen, eine begrenzte Anzahl anderer Laboratorien, die an amtlichen Salmonellenkontrollen beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen zu benennen.

Diese Laboratorien müssen über eine belegbare Erfahrung mit der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens verfügen, ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden und vom NRL überwacht werden.

In dem Laboratorium müssen die Proben bis zur bakteriologischen Untersuchung kühl gelagert werden; diese muss innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Proben durchgeführt werden, so dass mit der Analyse nicht später als 96 Stunden nach der Probenahme begonnen wird.

4.1.   Probenaufbereitung

Die Lymphknoten werden vor der Analyse einer Oberflächendekontamination unterzogen, indem sie in reines Ethanol eingetaucht und an der Luft getrocknet werden.

Alle Lymphknoten werden gepoolt und in einer verschlossenen Plastiktüte mit einem Hammer oder einem ähnlichen Instrument zerstampft.

Die homogenisierten Lymphknoten werden gewogen und in einen sterilen Behälter mit erwärmtem gepuffertem Peptonwasser (GPW) in 1:10-Verdünnung gefüllt. Die Behälter werden insgesamt 18 (± 2) Stunden bei 37 °C (± 1 °C) im Inkubator aufbewahrt.

4.2.   Nachweismethode

Es ist die vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Methode zu verwenden.

Diese Methode wird in der geltenden Fassung des Entwurfs von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierfäkalien und in Proben der ersten Produktionsstufe“. Bei dieser Methode wird ein halbfestes Medium (MSRV, Modified semi-solid Rappaport-Vassiladis medium) als einziges selektives Anreicherungsmedium verwendet.

4.3.   Serotypisierung

Alle isolierten und als Salmonella spp. bestätigten Stämme sind einer serologischen Typisierung nach dem Kaufmann-White-Schema zu unterziehen.

Zur Qualitätssicherung sind 16 typisierbare Stämme und 16 nicht typisierbare Isolate an das GRL einzusenden. Wurden weniger Stämme isoliert, so sind alle einzusenden.

4.4.   Phagentypisierung

Bei einer Phagentypisierung von Isolaten von Salmonella Serovar Typhimurium und von Salmonella Serovar Enteritidis (fakultativ) sind die vom WHO-Referenzzentrum für die Phagentypisierung von Salmonellen der Health Protection Agency (HPA), Colindale, Vereinigtes Königreich, beschriebenen Methoden zu verwenden.

4.5.   Prüfung der Antibiotikaresistenz

Bei der Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika (fakultativ) sind validierte, kontrollierte Testverfahren zu verwenden, wie zum Beispiel diejenigen, die vom National Committee for Clinical Laboratory Standards (NCCLS, seit dem 1. Januar 2005: „Clinical and Laboratory Standards Institute“ — CLSI) empfohlen werden.

Sowohl das Agardiffusions- als auch das Bouillonverdünnungsverfahren sind zulässig. Die Ergebnisse sind in Form von quantitativen (MHK für Verdünnungsverfahren und Hemmzonendurchmesser für Diffusionsverfahren) und qualitativen Daten (Anteil resistenter Isolate) auszudrücken.

Die qualitativen Daten sollen sich auf eine Auslegung entsprechend den vom Europäischen Ausschuss für die Untersuchung auf Antibiotikaempfindlichkeit (EUCAST, http://www.eucast.org) vorgelegten epidemiologischen Grenzwerten stützen.

Die Isolate sind auf ihre Empfindlichkeit gegenüber folgenden Antibiotika zu testen:

Ampicillin oder Amoxicillin,

Tetracyclin,

Chloramphenicol,

Florfenicol,

Nalidixinsäure,

Ciprofloxacin (vorzugsweise) oder Enrofloxacin,

Sulfonamid (vorzugsweise Sulfametoxazol),

Sulfonamid/Trimethoprim oder Trimethoprim,

Gentamicin,

Streptomycin,

Kanamycin (vorzugsweise) oder Neomycin,

3. Generation Cephalosporin (vorzugsweise Cefotaxim),

Colistin (fakultativ).

Die beiden Mitgliedstaaten halten vor Beginn der Studie Schulungen für die beteiligten Kreise ab.

5.   Aufzeichnungen und Aufbewahrung der Proben

Über alle verarbeiteten Proben sind Aufzeichnungen gemäß dem in Tabelle 3 gezeigten Beispiel oder in ähnlicher Form zu führen.

Alle isolierten Stämme sind bei den NRL der beiden Mitgliedstaaten zu lagern, sofern damit die Unversehrtheit der Stämme für mindestens fünf Jahre gewährleistet ist.

Alle Fleischsaftproben für die serologische Untersuchung sind in gefrorenem Zustand zwei Jahre lang aufzubewahren.

Tabelle 3

Beispiel für Aufzeichnungen, die über alle verarbeiteten Proben zu führen sind

Probe

Eingang

Analyse

Proben-Kennzeichnung + Ar

Schlachthof-Kennzeichnung

Name

Datum

Uhrzeit

Name

Datum

Uhrzeit

Pos. oder Neg.

Serovar

Phagentyp

Antibiogramm

Lagerungs-Identifikationsnr.

1 S

EU012

PW

3.10.06

12:00

AB

3.10.

14:00

Neg.

 

 

 

 

2 L

EU023

PW

4.10.

12:30

AB

4.10.

14:00

Pos.

Typh

DT104

ASTSu

(IDnr.)

3 L

EU083

PW

8.10.

16:30

AB

9.10.

9:00

Pos.

Agona

n.z.

ASTE

(IDnr.)

Usw.

6.   Berichterstattung durch Bulgarien und Rumänien

Die nationale Behörde, die für die Ausarbeitung des jährlichen Berichts des betreffenden Mitgliedstaats über die Überwachung von Salmonellen bei Tieren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig ist, erhebt und bewertet die Ergebnisse und erstattet der Kommission Bericht.

Diese Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

6.1.   Allgemeine Beschreibung der Durchführung des Erhebungsprogramms

Beschreibung der untersuchten Population, geschichtet nach der Schlachthofkapazität,

Beschreibung des Verfahrens für die Zufallsauswahl, einschl. Meldesystem,

berechneter Probenumfang,

nähere Angaben über Behörden und Laboratorien, die an Probenahmen/Tests/Typisierungen teilgenommen haben,

Gesamtergebnis der Erhebung (bakteriologisch untersuchte Proben, Anzahl der positiv verlaufenen Tests, der Serovare, der Phagentypen und der Antibiogrammtypen).

6.2.   Vollständige Angaben zu jedem beprobten Tier und entsprechende Testergebnisse

Die Mitgliedstaaten müssen die Ergebnisse der Erhebung in Form von Rohdaten vorlegen, wobei ein Datenlexikon und Datenerfassungsformulare, die von der Kommission bereitgestellt werden, zu verwenden sind.

Das Lexikon und die Formulare werden von der Kommission erstellt und umfassen zumindest Folgendes:

Kennzeichnung des Schlachthofs,

Kapazität des Schlachthofs,

Datum und Uhrzeit der Probenahme,

Kennzeichnung der Proben (z. B. Nummer),

Art der entnommenen Proben: Lymphknoten,

Datum der Versendung an das Laboratorium.

Für alle an das Laboratorium gesandten Proben sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erheben:

Kennzeichnung des Labors (falls mehrere Laboratorien einbezogen sind),

Transportmittel zur Beförderung der Proben,

Datum des Eingangs beim Laboratorium,

bei der Untersuchung von Lymphknoten: Gewicht der vorliegenden Probe,

jeweiliges Untersuchungsergebnis: Anzahl der Proben mit negativem Befund; bei positivem Befund auch das Ergebnis der Serotypisierung als „Salmonella Serovar“ oder „nicht typisierbar“,

Ergebnisse für Stämme, die auf Antibiotikaresistenz geprüft wurden und/oder für die eine Phagentypisierung durchgeführt wurde.


(1)  Diese Zahl muss mindestens 80 % der in einem Mitgliedstaat geschlachteten Mastschweine entsprechen.

(2)  Im Rahmen der Erhebung ist am 19. Tag des betreffenden Monats der 5. Schlachtkörper zu beproben.


ANHANG II

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Bulgarien und Rumänien

(EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Bulgarien

4 992

Rumänien

7 800


ANHANG III

Kostenbescheinigung über die Durchführung einer Grundlagenerhebung über die Prävalenz von Salmonella spp. in Schlachtschweinbeständen

Berichtszeitraum: 1. April 2007 bis 30. September 2007

Erklärung der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Ausgaben für die Erhebung

Bezugsnummer der Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfe: …

Kosten im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben

Anzahl Tests

Gesamtkosten für Tests während des Berichtszeitraums

(Landeswährung)

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonella spp.

 

 

Serotypisierung von Salmonellen-Isolaten

 

 

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

die erklärten Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der in der Entscheidung 2007/219/EG der Kommission genannten Aufgaben anfielen und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen;

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen.

Datum: …

Name des finanziell Verantwortlichen: …

Unterschrift: …


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