ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
15. März 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 420/2005 der Kommission vom 14. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 421/2005 der Kommission vom 14. März 2005 über die Ausstellung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) in dem Zeitraum vom 11. April 2005 bis zum 10. April 2006

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 422/2005 der Kommission vom 14. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 423/2005 der Kommission vom 14. März 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

28

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat
Kommission

 

*

2005/205/EG, Euratom:Beschluss des Rates und der Kommission vom 21. Februar 2005 über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

30

 

 

Rat

 

*

2005/206/EG:Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

32

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

33

 

*

2005/207/EG:Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

40

 

*

2005/208/EG:Beschluss Nr. 1/2004 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 28. September 2004 zur Änderung von Artikel 2 und Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

41

 

 

Kommission

 

*

2005/209/EG:Entscheidung der Kommission vom 11. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/288/EG hinsichtlich der Verlängerung des darin gewährten vorübergehenden Zugangs Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 561)  ( 1 )

42

 

*

2005/210/EG:Entscheidung der Kommission vom 11. März 2005 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2004/614/EG in Bezug auf die Frist für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz gegen Geflügelpestvorkommen in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 559)  ( 1 )

43

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

44

 

*

Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 420/2005 DER KOMMISSION

vom 14. März 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. März 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

114,3

204

70,1

212

143,7

624

193,8

999

130,5

0707 00 05

052

162,2

068

170,0

096

128,5

204

70,7

999

132,9

0709 10 00

220

18,4

999

18,4

0709 90 70

052

164,1

204

98,1

999

131,1

0805 10 20

052

54,5

204

50,9

212

56,9

220

47,8

400

51,1

624

64,6

999

54,3

0805 50 10

052

69,2

220

70,4

400

67,6

999

69,1

0808 10 80

388

83,6

400

96,9

404

74,7

508

64,2

512

75,9

528

64,0

720

59,8

999

74,2

0808 20 50

052

186,2

388

69,6

400

92,6

512

54,2

528

64,9

720

42,6

999

85,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 421/2005 DER KOMMISSION

vom 14. März 2005

über die Ausstellung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) in dem Zeitraum vom 11. April 2005 bis zum 10. April 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die traditionelle Einführer und neue Einführer Lizenzanträge gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 gestellt haben, übersteigen die für Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China verfügbaren Mengen.

(2)

Daher muss nun für jede Einführerkategorie der Anteil an der beantragten Menge, der im Rahmen der Lizenz eingeführt werden kann, festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 beantragte Einfuhrlizenzen werden zu den im Anhang festgelegten Prozentsätzen der beantragten Mengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. April 2005 in Kraft und gilt bis zum 10. April 2006.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.


ANHANG

Ursprung der Waren

Zuteilungsprozentsätze

Volksrepublik China

andere Drittländer

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 658/2004)

38,204 %

entfällt

andere Einführer

(Artikel 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 658/2004)

4,725 %

entfällt


15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 422/2005 DER KOMMISSION

vom 14. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 enthält die Kriterien für die Festlegung der für die Informations- und/oder Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt in Frage kommenden Sektoren und Erzeugnisse. Diese Themen und Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission (2) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 erstellt die Kommission alle zwei Jahre ein Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse nach Artikel 3 derselben Verordnung.

(3)

Saatöl gemeinschaftlichen Ursprungs, namentlich Rapsöl, sowie Honig und Imkereierzeugnisse sind Erzeugnisse, deren Marktgleichgewicht durch Informations- und/oder allgemeine Absatzförderungsmaßnahmen verbessert werden könnte, insbesondere, indem die Verbraucher geeignete und aktuelle Informationen über die Eigenschaften, den Nährwert, den Geschmack, die anwendbaren Normen und die Etikettierung dieser Erzeugnisse erhalten. Daher sind diese Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 aufzunehmen.

(4)

Um den Verbrauch hochwertiger Erzeugnisse im Fleischsektor zu fördern, ist es angebracht, dass alle hochwertigen Fleischerzeugnisse, die gemäß einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Qualitätsregelung hergestellt werden, für Fördermaßnahmen in Betracht kommen. Diese Erzeugnisse sind daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 aufzunehmen.

(5)

Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung sind die Themen in Anhang I Buchstabe a) und die Erzeugnisse in Anhang I Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 zu einem einzigen Verzeichnis zusammenzufassen, das sowohl Themen als auch Erzeugnisse enthält und sind für jedes Erzeugnis und Thema Vorschriften vorzusehen, die sich auf diejenigen in der entsprechenden Leitlinie für die Absatzförderung auf dem Binnenmarkt in Anhang III derselben Verordnung beziehen.

(6)

Bei Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) und bei garantiert traditionellen Spezialitäten (g.t.S.) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) oder der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (4) sowie bei Erzeugnissen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (5) handelt es sich um hochwertige Erzeugnisse, deren Erzeugung und Verbrauch im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik besondere Bedeutung eingeräumt wird. Diese Erzeugnisse sind daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass ihnen alle Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen zugute kommen, die es im Rahmen der Förderungsregelung für den Binnenmarkt gibt.

(7)

Es ist erforderlich, neue Leitlinien für die neu hinzugefügten Erzeugnisse auszuarbeiten, um die erhofften Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen erzielen zu können, und die bestehenden Leitlinien zu überarbeiten, um Entwicklungen der Marktlage und der gemeinsamen Agrarpolitik sowie den verfügbaren Erfahrungen aus der Bewertung der jüngsten Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen Rechnung tragen zu können.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 ist entsprechend zu ändern.

(9)

Nach Erlass dieser Maßnahmen ist der nächste Termin für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung der Gemeinschaft für Absatzförderungsprogramme der 31. Januar. Für die vorschlagenden Organisationen und Mitgliedstaaten ist die Zeit sehr kurz, um Vorschläge unter Berücksichtigung der neu geänderten Verordnung anzupassen oder auszuarbeiten. Deshalb soll die vorliegende Verordnung erst nach dem 31. Januar in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2.

Anhang III wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1803/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 4).

(3)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).

(4)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20).


ANHANG I

„ANHANG I

VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE UND THEMEN

Frisches Obst und Gemüse,

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,

Faserlein,

lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,

Olivenöl und Tafeloliven,

Saatöl,

Milch und Milcherzeugnisse,

frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch, das gemäß einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Qualitätsregelung erzeugt wurde,

Etikettierung von Konsumeiern,

Honig und Imkereierzeugnisse,

Qualitätsweine b.A., Tafelweine mit geografischer Angabe,

Bildzeichen der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Rechtsvorschriften für die Landwirtschaft,

geschützte Ursprungsbezeichnung(en) (g.U.), geschützte geografische Angabe(n) (g.g.A.) oder garantiert traditionelle Spezialität(en) (g.t.S.) gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92( (1) oder (EWG) Nr. 2082/92 (2) des Rates und im Rahmen dieser Regelungen eingetragene Erzeugnisse,

ökologischer Landbau gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (3) und im Rahmen der Verordnung eingetragene Erzeugnisse.


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.

(3)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.“


ANHANG II

„ANHANG III

LEITLINIEN FÜR DIE ABSATZFÖRDERUNG IM BINNENMARKT

Die nachstehenden Leitlinien geben einen Anhaltspunkt für die Botschaften, Zielgruppen und Instrumente, die bei den Absatzförderungs- oder Informationskampagnen für die verschiedenen Erzeugniskategorien im Mittelpunkt stehen sollen.

Unbeschadet des Vorrangs gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 sind die Programme im Allgemeinen unter Berücksichtigung folgender Grundsätze auszuarbeiten:

Werden Programme von mehr als einem Mitgliedstaat vorgeschlagen, so sollten sie koordinierte Strategien, Aktionen und Botschaften umfassen.

Programme sollten vorzugsweise mehrjährig sein und ein ausreichendes Anwendungsgebiet haben, um bedeutende Auswirkungen auf die Zielmärkte zu haben. Gegebenenfalls sollten sie auf den Märkten von mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt werden.

Die Botschaften der Programme sollten objektive Informationen über die besonderen Eigenschaften und/oder den Nährwert der Erzeugnisse als Bestandteil einer ausgewogenen Ernährung, über ihre Produktionsmethoden oder Umweltverträglichkeit bieten.

Die Programme sollten Hauptaussagen haben, die von Interesse für die Verbraucher, die Branchenvertreter und/oder den Handel in mehreren Mitgliedstaaten sind.

Frisches Obst und Gemüse

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Die Gemeinschaftserzeugung an Obst und Gemüse nimmt zu, der Verbrauch dagegen stagniert im Allgemeinen.

Bei den Verbrauchern unter 35 Jahren ist insbesondere ein nur geringes Interesse festzustellen und diese Tendenz verstärkt sich noch weiter bei den Verbrauchern im Schulalter. Dieses Konsumverhalten widerspricht einer ausgewogenen Ernährung.

2.   ZIELVORGABEN

Es geht darum, das ‚frische‘ und ‚natürliche‘ Image der Produkte zu verbessern und insbesondere durch die Förderung des Konsums bei den Jugendlichen zu erreichen, dass das Alter der Konsumenten sinkt.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Junge Familien unter 35 Jahren,

Kinder und Jugendliche im Schulalter und deren Eltern,

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und Schulkantinen,

Ärzte und Ernährungswissenschaftler.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Zur Förderung des Konzeptes ‚fünf pro Tag‘ (die Empfehlung mindestens fünfmal täglich Obst oder Gemüse zu verzehren),

Natürlichkeit und Frische der Erzeugnisse,

Qualität (Unbedenklichkeit, Nährwert und Geschmack, Produktionsmethoden, Umweltschutz, Zusammenhang mit dem Ursprung),

Gaumenfreude,

ausgewogene Ernährung,

vielfältiges und saisonal unterschiedliches Angebot an frischen Erzeugnissen; Informationen über ihren Geschmack und ihre Verwendung,

Herkunftssicherung,

leichter Zugang und einfache Zubereitung: zahlreiche Arten von frischem Obst und Gemüse erfordern kein Kochen.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

e-Tools (Website, auf der das Angebot vorgestellt wird, mit Spielen für Kinder),

Info-Telefon,

Medienkontakte und Werbung (z. B. Fachjournalisten, Frauenpresse, Jugendzeitschriften und -magazine),

Kontakte zu Ärzten und Ernährungsberatern,

Ernährungserziehung bei Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der Lehrer und der Leiter der Schulkantinen,

Aktionen zur Information des Verbrauchers am Verkaufspunkt,

sonstige Instrumente (Faltblätter und Broschüren mit Produktinformationen und Rezepten, Spiele für Kinder usw.),

visuelle Medien (Kino, spezialisierte Fernsehsender),

Radiospots,

Teilnahme an Handelsmessen.

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG DES SEKTORS

4 Mio. EUR.

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Der Sektor sieht sich zunehmendem Wettbewerb aus Drittländern gegenüber.

Zwar nimmt die Nachfrage insbesondere aufgrund der einfachen Zubereitung dieser Erzeugnisse allmählich zu, jedoch ist es wichtig, dass die Gemeinschaftsbetriebe dieses Potenzial nutzen können. Daher ist eine Unterstützung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gerechtfertigt.

2.   ZIELVORGABEN

Es geht darum, ein modernes, junges Produktimage zu schaffen und Informationen zu liefern, die zur Förderung des Konsums beitragen.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Haushalte,

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und Schulkantinen,

Ärzte und Ernährungsberater.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Qualität (Unbedenklichkeit, Nährwert und Geschmack, Zubereitungsmethoden),

einfache Nutzung,

Gaumenfreude,

Vielfalt des Produktangebots und Verfügbarkeit das ganze Jahre über,

ausgewogene Ernährung,

Herkunftssicherung.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

e-Tools (Website),

Info-Telefon,

Medienkontakte und Werbung (z. B. Fachjournalisten, Frauenpresse, Koch- und Rezeptzeitschriften, Fachpresse),

Vorführungen am Verkaufsort,

Kontakte zu Ärzten und Ernährungsberatern,

sonstige Instrumente (Produktfaltblätter und -broschüren mit Rezepten),

visuelle Medien,

Teilnahme an Handelsmessen.

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG FÜR DEN SEKTOR

2 Mio. EUR.

Faserlein

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Im Rahmen der Liberalisierung des internationalen Handels mit Erzeugnissen des Textil- und Bekleidungssektors ist festzustellen, dass gemeinschaftliches Leinen starke Konkurrenz von preisgünstigem Leinen anderen Ursprungs und anderen Textilfasern erhält, der Verbrauch im Textilsektor aber stabil geblieben ist.

2.   ZIELVORGABEN

Imageaufwertung und Verbesserung des Bekanntheitsgrads von gemeinschaftlichem Leinen und Herausstellung seiner besonderen Merkmale,

Förderung des Verbrauchs dieses Erzeugnisses,

Unterrichtung über die Eigenschaften der neu auf den Markt gebrachten Erzeugnisse.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Führende Kräfte in diesem Sektor (Stylisten, Modeschöpfer, Konfektionäre, Publizisten),

Handel,

Bildungseinrichtungen in den Bereichen Textilien, Mode und Dekoration (Lehrkräfte, Studenten),

Meinungsführer,

Verbraucher.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Qualität aufgrund der Produktionsbedingungen des Rohstoffes, angepasster Sorten und des Know-how der verschiedenen Akteure,

große Diversität und Vielfältigkeit des gemeinschaftlichen Angebots, sowohl in Bezug auf die Erzeugnisse (Bekleidung, Innenausstattung, Haushaltswäsche) als auch in Bezug auf Kreativität und Innovation.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

e-Tools (Website),

Fachmessen,

Informationsmaßnahmen bei den nachgelagerten Bereichen (Modeschöpfer, Konfektionäre, Handel und Publizisten),

Information am Verkaufsort,

Kontakte zur Fachpresse,

Lehrveranstaltungen an Modefachschulen, Bildungseinrichtungen für Textilingenieure usw.

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG FÜR DEN SEKTOR

1 Mio. EUR.

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Der Sektor ist durch ein Angebot gekennzeichnet, bei dem die Gemeinschaftserzeugung in immer stärkerem Maße der Konkurrenz durch die Erzeugung aus Drittländern ausgesetzt ist.

Gemäß den Bewertungsstudien über die 1997 bis 2000 durchgeführten Absatzförderungskampagnen erscheint es angezeigt, zum einen die gesamte Kette vom Erzeuger bis zur Vertriebsstelle besser zu organisieren und zu rationalisieren und zum anderen den Verbraucher umfassender über die inhärenten Merkmale und die Sorten der Gemeinschaftserzeugnisse zu informieren, um den Absatz der Gemeinschaftserzeugung innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern.

2.   ZIELVORGABEN

Steigerung des Verbrauchs von Blumen und Pflanzen mit Ursprung in der Gemeinschaft,

Förderung umweltfreundlicher Praktiken und Verbesserung des Wissens darüber,

verstärkte Partnerschaft zwischen Fachleuten mehrerer Mitgliedstaaten, die u. a. die Weitergabe des besten Fachwissens und die bessere Information aller Beteiligten der Produktionskette ermöglicht.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Erzeuger, Pflanzschulen, Vertriebsstellen und andere Beteiligte des Sektors,

Studenten und Schulkinder,

Meinungsbildner: Journalisten, Lehrer,

Verbraucher.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Qualität und Sorten der europäischen Erzeugnisse,

umweltverträgliche Produktionsverfahren,

Techniken, die auf eine größere Haltbarkeit der Erzeugnisse abzielen,

Optimierung der Sortenkombinationen von Pflanzen und Blumen,

Rolle der Pflanzen und Blumen beim Wohlbefinden und der Lebensqualität.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

Medienkontakte,

Messen und Ausstellungen: Stände, auf denen Erzeugnisse mehrerer Mitgliedstaaten angeboten werden,

Bildungsmaßnahmen für Fachleute, Verbraucher und Studenten,

Maßnahmen zur Verbreitung von Kenntnissen, mit denen die Haltbarkeit des Angebots erhöht werden kann,

Informationskampagnen für den Verbraucher über die Presse sowie durch Initiativen wie die Veröffentlichung von Katalogen, Gärtnerkalendern oder möglicherweise durch ein Programm ‚Pflanze des Monats‘,

verstärkter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln (Internet, CD-ROM usw.).

6.   LAUFZEIT DES PROGRAMMS

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG FÜR DEN SEKTOR

3 Mio. EUR.

Olivenöl und Tafeloliven

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Angesichts eines ständig zunehmenden Angebots an Olivenöl und Tafeloliven sind die Absatzmöglichkeiten auf den Binnen- und Außenmärkten wichtig, um das gemeinschaftliche Marktgleichgewicht zu erhalten. Die Situation bei der Nachfrage in den Ländern, in denen traditionell Olivenöl und Tafeloliven verzehrt werden, und den Ländern, die zu den neuen Verbrauchern gehören, ist sehr unterschiedlich.

In den Mitgliedstaaten, die zu den traditionellen Verbrauchern gehören (Spanien, Italien, Griechenland und Portugal), sind die betreffenden Erzeugnisse in der Regel gut bekannt und ist ihr Verbrauch hoch. Hier ist der Markt relativ gesättigt, und einer allgemeinen Nachfragezunahme sind Grenzen gesetzt, aber unter Berücksichtigung des derzeitigen Anteils am Olivenölverbrauch sind diese Länder weiterhin von großem Interesse für den Sektor.

In den Mitgliedstaaten, die zu den neuen Verbrauchern gehören, ist der Pro-Kopf-Verbrauch angestiegen, aber noch erheblich niedriger (in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem 1. Mai 2004) bzw. marginal (in den meisten neuen Mitgliedstaaten). Ein Großteil der Verbraucher kennt weder die verschiedenen Qualitäten noch die Verwendungszwecke von Olivenöl und Tafeloliven. Es handelt sich hier um Märkte, in denen die Nachfrage noch beträchtlich gesteigert werden kann.

2.   ZIELVORGABEN

Prioritär: Verbrauchssteigerung in den Mitgliedstaaten, die zu den neuen Verbrauchern gehören, und zwar durch stärkere Marktdurchdringung und durch Diversifizierung der Verwendung dieser Erzeugnisse und Verbreitung der erforderlichen Informationen.

Konsolidierung und Steigerung des Verbrauchs in den Mitgliedstaaten, die zu den traditionellen Verbrauchern gehören, und zwar durch bessere Unterrichtung der Verbraucher über noch wenig bekannte Aspekte und durch Umwerbung junger Bevölkerungsschichten.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Für Ankäufe zuständige Personen: in den Mitgliedstaaten, die zu den traditionellen Verbrauchern gehören, hauptsächlich Personen zwischen 20 und 40 Jahren,

Meinungsführer (Gastronomen, Köche, Restaurantbesitzer, Journalisten) sowie Massenblätter und Fachpresse (Koch- und Rezept- sowie Frauen- und Lifestylezeitschriften usw.),

medizinische und paramedizinische Fachzeitschriften,

Vertriebsstätten (in den Mitgliedstaaten, die zu den neuen Verbrauchern gehören).

4.   HAUPTAUSSAGEN

Die gastronomischen Qualitäten und organoleptischen Merkmale von nativem Olivenöl (Aroma, Farbe, Geschmack) hängen mit der Sorte, dem Boden, der Ernte, dem geografischen Ursprung (g.U./g.g.A.) usw. zusammen. Diese Diversität bietet ein breites Spektrum von Geschmacksempfindungen und kulinarischen Verwendungsmöglichkeiten,

die verschiedenen Qualitäten von Olivenöl,

Olivenöl ist aufgrund seiner ernährungsspezifischen Eigenschaften wichtiger Bestandteil einer gesunden und ausgewogenen Ernährung; es verbindet gastronomischen Genuss mit den Anforderungen einer gesunden und ausgewogenen Ernährung,

Information über die einschlägigen Vorschriften für Kontrolle, Qualitätszertifizierung und Etikettierung von Olivenölen,

Information über alle Olivenöle und/oder Tafeloliven, die in der Gemeinschaft mit dem Eintrag g.U./g.g.A. versehen sind,

Tafeloliven sind ein gesundes und natürliches Erzeugnis, das weder bei geselligen Zusammenkünften noch bei der Zubereitung besonderer Gerichte fehlen darf,

sortenspezifische Merkmale von Tafeloliven;

insbesondere in den Mitgliedstaaten, die zu den neuen Verbrauchern gehören:

Olivenöl, insbesondere natives Olivenöl extra, ist ein Naturprodukt mit langer Tradition, das auch den Erfordernissen einer geschmacksreichen modernen Küche gerecht wird; es kann nicht nur in der Mittelmeerküche, sondern auch sonst in der modernen Küche verwendet werden,

Ratschläge für die Verwendung beim Kochen;

insbesondere in den Mitgliedstaaten, die zu den traditionellen Verbrauchern gehören:

Vorteile des Kaufs von abgefülltem Olivenöl (dessen Etikett nützliche Angaben für den Verbraucher enthält),

Modernisierung des Images eines Erzeugnisses, das eine lange Geschichte und bedeutende kulturelle Dimension hat.

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 muss die Information über den Nährwert von Olivenöl und Tafeloliven auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG (1) über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sowie jegliche etwaige Durchführungsbestimmungen erfüllen.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

Website und andere e-Tools (z. B. CD-Rom, DVDs),

Absatzförderung am Verkaufsort (Verkostung, Rezepte, Verbreitung von Informationen),

Medienkontakte (Veranstaltungen, Teilnahme an Messen usw.),

Werbung (bzw. Artikel mit Werbeinhalt) in der allgemeinen und der Fachpresse (Koch- und Rezept- sowie Frauen- und Lifestylezeitschriften),

gemeinsame Aktionen mit Ärzten und Vertretern paramedizinischer Berufe (Public Relations mit Ärzten),

audiovisuelle Medien (Fernsehen und Rundfunk),

Teilnahme an Handelsmessen.

6.   LAUFZEIT UND GELTUNGSBEREICH DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

Programmen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die zu den neuen Verbrauchern gehören, wird Vorrang eingeräumt.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG FÜR DEN SEKTOR

4 Mio. EUR.

Saatöl

In diesem Sektor wird Programmen Vorrang eingeräumt, die sich auf Rapsöl konzentrieren oder die Merkmale verschiedener Saatöle aufzeigen.

Vorläufige jährliche Mittelausstattung für den Saatölsektor:

2 Mio. EUR.

A.   Rapsöl

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Infolge der neuen gemeinsamen Agrarpolitik erhält die Rapssamenerzeugung keine spezifische Unterstützung und muss sich auf die Märkte ausrichten. Mit erhöhten Produktionsmöglichkeiten und als Alternative für die Getreideerzeugung, die durch eine strukturelle Überproduktion gekennzeichnet ist, wird die Förderung von Rapsöl zum Gleichgewicht auf dem Kulturpflanzenmarkt und beim Verbrauch der unterschiedlichen Pflanzenöle in der Gemeinschaft beitragen. Die Gemeinschaft ist derzeit Nettoausführer von Rapsöl.

In den letzten Jahrzehnten sind Rapssorten mit wertvollen Ernährungsmerkmalen entwickelt worden. Somit hat sich ihre Qualität verbessert. Neue Erzeugnisse wie kalt gepresste Rapsöle mit einem besonderen nussigen Geschmack sind entwickelt worden.

Der Nährwert von Rapsöl ist weltweit erforscht worden und die Ergebnisse bestätigen die günstigen Ernährungs- und physiologischen Merkmale des Erzeugnisses. Diese jüngsten Forschungsergebnisse sollten Allgemeinmedizinern, Ernährungswissenschaftlern und den Verbrauchern mitgeteilt werden.

2.   ZIELVORGABEN

Die Bekanntheit der Merkmale von Rapsöl und seiner jüngsten Entwicklung zu verbessern,

den Verbrauch zu erhöhen, indem die Verbraucher sowie die medizinischen und paramedizinischen Berufszweige über die Verwendung und den Nährwert von Rapsöl unterrichtet werden.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Haushalte, vor allem für Ankäufe zuständige Personen,

Meinungsführer (Journalisten, Köche, Ärzte und Ernährungswissenschaftler),

Vertrieb,

medizinische und paramedizinische Fachpresse,

Nahrungsmittelindustrie.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Der Nährwert von Rapsöl macht es zu einem wichtigen Bestandteil einer ausgewogenen und gesunden Ernährung,

die günstige Fettsäurenzusammensetzung von Rapsöl,

Ratschläge für die Verwendung beim Kochen,

Informationen über die Entwicklung des Erzeugnisses und seine Sorten.

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 muss die Information über den Nährwert von Rapsöl auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sowie jegliche etwaige Durchführungsbestimmungen erfüllen.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

Absatzförderung am Verkaufsort (Verkostung, Rezepte, Verbreitung von Informationen),

Werbung (bzw. Artikel mit Werbeinhalt) in der allgemeinen und der Fachpresse (Koch- und Rezept- sowie Frauen- und Lifestylezeitschriften),

Public Relations (Veranstaltungen, Teilnahme an Nahrungsmittelmessen),

gemeinsame Aktionen mit Ärzten und Vertretern paramedizinischer Berufe,

gemeinsame Aktionen mit Gaststätten, Bewirtungsunternehmen und Köchen,

Internet.

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate.

B.   Sonnenblumenöl

Programmen für Sonnenblumenöl wird nur Vorrang verliehen, wenn dies durch die Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Sonnenblumen werden auf über 2 Mio. ha in der Gemeinschaft angebaut, und die Erzeugung von Sonnenblumenkernen überschreitet 3,5 Mio. Tonnen jährlich. Das in der Gemeinschaft verwendete Sonnenblumenöl wurde hauptsächlich aus in der Gemeinschaft angebauten Sonnenblumenkernen hergestellt. Jedoch wird der Rückgang beim Pressen auch eine Verringerung der EU-Sonnenblumenölerzeugung im Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Folge haben. Da die Weltmarktpreise jedoch ansteigen und ein Engpass bei der Versorgung möglich ist, wird Programmen, die sich nur auf Sonnenblumenöl konzentrieren, kein Vorrang verliehen. Jedoch kann es Teil von Programmen sein, mit denen auf verschiedene Saatöle mit Gemeinschaftsursprung aufmerksam gemacht wird.

Das Erzeugnis Sonnenblumenöl hat besondere Vorteile für bestimmte Verwendungszwecke wie das Braten. Es hat auch einen hohen Anteil an ungesättigten Fetten und einen hohen Vitamin-E-Gehalt. Zweck dieser Kampagnen ist es, die Verbraucher und Händler/Vertreiber über die verschiedenen Verwendungszwecke, Arten und Merkmale von Sonnenblumenöl sowie über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffend seine Qualität aufzuklären. Mit den Kampagnen sollen objektive Informationen verbreitet werden.

2.   ZIELVORGABEN

Unterrichtung der Verbraucher und Marktteilnehmer über Folgendes:

verschiedene Verwendungszwecke von Sonnenblumenöl, seine Merkmale und seinen Nährwert,

Rechtsvorschriften und Normen betreffend seine Qualität, Etikettierungsvorschriften.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Haushalte, vor allem für Ankäufe zuständige Personen,

Meinungsführer (Journalisten, Köche, Ärzte und Ernährungswissenschaftler),

Vertrieb,

Nahrungsmittelindustrie.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Die Hauptaussagen der Programme sollten folgende Informationen umfassen:

Vorteile der angemessenen Verwendung von Sonnenblumenöl. So hat Sonnenblumenöl, das aus für die Ölerzeugung bestimmten Sonnenblumenkernen hergestellt wird, im Vergleich zu anderen Pflanzenölen einen hohen Vitamin-E-Gehalt. Sonnenblumenöl ist wohlbekannt für seinen leichten Geschmack und sein gutes Verhalten beim Braten,

Rechtsvorschriften und Normen betreffend die Qualität von Sonnenblumenöl,

Fettsäurenzusammensetzung und Nährwert von Sonnenblumenöl,

Ergebnisse der wissenschaftlichen Erforschung und technischen Entwicklung von Sonnenblumenöl und anderen Pflanzenölen.

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 muss die Information über den Nährwert von Sonnenblumenöl auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sowie jegliche etwaige Durchführungsbestimmungen erfüllen.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

Verteilung von Informationsmaterial an den Verkaufsorten (und an den Handel),

Werbung (bzw. Artikel mit Werbeinhalt) in der allgemeinen und der gastronomischen Fachpresse,

Public Relations (Veranstaltungen, Teilnahme an Lebensmittelmessen),

Internet.

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate.

Milch und Milcherzeugnisse

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Rückgang des Trinkmilchverbrauchs, insbesondere in den Großverbraucherländern, der vor allem auf die Vorliebe der Jugendlichen für Soft-Drinks zurückzuführen ist. Der Platz der Trinkmilch wird schrittweise durch verschiedene Milchersatzerzeugnisse eingenommen. Dagegen ist ein allgemeiner Anstieg des Verbrauchs von Milcherzeugnissen, ausgedrückt in Milchäquivalent, festzustellen.

2.   ZIELVORGABEN

Steigerung des Trinkmilchverbrauchs auf den Märkten, auf denen es noch ein Steigerungspotential gibt, und Beibehaltung des Verbrauchsniveaus auf den saturierten Märkten,

Steigerung des Verbrauchs von Milcherzeugnissen im Allgemeinen,

Förderung des Milchkonsums bei Jugendlichen, die die erwachsenen Verbraucher von morgen sind.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Verbraucher im Allgemeinen mit besonderer Betonung folgender Gruppen:

Kinder und Jugendliche, insbesondere Mädchen von 8 bis 13 Jahren,

Frauen verschiedener Altersgruppen,

Senioren.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Milch und Milcherzeugnisse sind gesunde und natürliche Produkte, die an das moderne Alltagsleben angepasst sind und mit Genuss verzehrt werden.

Milch und Milcherzeugnisse haben einen besonderen Nährwert, der insbesondere bestimmten Altergruppen zugute kommt.

Die Aussagen müssen positiv sein und den Verbrauchergewohnheiten in den verschiedenen Marktsegmenten Rechnung tragen.

Es gibt eine große Palette an Milcherzeugnissen, die für verschiedene Verbraucher in unterschiedlichen Verbrauchssituationen geeignet sind.

Es gibt Milch und Milcherzeugnisse mit geringerem Fettgehalt, die für bestimmte Verbraucher besser geeignet sein können.

Die Kontinuität der wichtigsten Aussagen muss während der gesamten Laufzeit des Programms gewährleistet sein, um die Verbraucher von der wohltuenden Wirkung eines regelmäßigen Konsums dieser Produkte zu überzeugen.

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 muss die Information über den Nährwert von Milch und Milcherzeugnissen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sowie jegliche etwaige Durchführungsbestimmungen erfüllen.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

e-Tools,

Info-Telefon,

Medienkontakte und Werbung (z. B. Fachzeitschriften, Frauen- und Jugendzeitschriften),

Kontakte zu Ärzten und Ernährungsberatern,

Kontakte zu Lehrern und Schulen,

sonstige Instrumente (Faltblätter und Broschüren, Spiele für Kinder usw.),

Vorführungen am Verkaufsort,

visuelle Medien (Kino, spezialisierte Fernsehsender),

Radiospots,

Teilnahme an Ausstellungen und Messen.

6.   LAUFZEIT UND GELTUNGSBEREICH DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG DES SEKTORS

4 Mio. EUR.

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch, das gemäß einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Qualitätsregelung erzeugt wurde

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Die gesundheitlichen Probleme, die zahlreiche der wichtigsten tierischen Erzeugnisse betroffen haben, haben das Bedürfnis verstärkt, das Verbrauchervertrauen in gemeinschaftliche Fleischerzeugnisse wiederherzustellen.

Dies umfasst die Notwendigkeit, objektive Informationen über die gemeinschaftlichen und nationalen Qualitätsregelungen und -kontrollen zu übermitteln, die zusätzlich zu den allgemeinen Rechtsvorschriften über Kontrollen und Lebensmittelsicherheit erforderlich sind. Diese Vorschriften und Kontrollen bilden eine zusätzliche Garantie, indem sie Produktspezifikationen und zusätzliche Kontrollstrukturen umfassen.

2.   ZIELVORGABEN

Diese Informationskampagnen sind auf Erzeugnisse beschränkt, die im Rahmen der europäischen Qualitätsregelungen (g.U./g.g.A./g.t.S. und ökologischer Landbau) sowie der von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen erzeugt wurden und die Bedingungen von Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erfüllen. Gemäß der vorliegenden Verordnung finanzierte Kampagnen sollten nicht auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 finanziert werden.

Mit den Kampagnen sollen objektive und erschöpfende Informationen über die Vorschriften der gemeinschaftlichen und nationalen Qualitätsregelungen für Fleischerzeugnisse gewährleistet werden. Sie sollen die Verbraucher, Meinungsführer und Händler über die Produktspezifikationen und tatsächlichen Kontrollen im Rahmen dieser Qualitätsregelungen unterrichten.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Verbraucher und deren Verbände,

für Ankäufe im Haushalt zuständige Personen,

Einrichtungen (Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen usw.),

Händler und deren Verbände,

Presse und Meinungsführer.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Die Qualitätsregelungen gewährleisten ein besonderes Herstellungsverfahren und strengere als die rechtlich vorgeschriebenen Kontrollen.

Qualitätsfleischerzeugnisse haben besondere Merkmale bzw. eine Qualität, die die herkömmlichen Handelsnormen übersteigt.

Die gemeinschaftlichen und nationalen Qualitätsregelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Herkunftssicherung der Erzeugnisse.

Die Etikettierung des Fleisches ermöglicht dem Verbraucher, hochwertige Erzeugnisse, ihren Ursprung und ihre Merkmale zu identifizieren.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

Internet,

Medienkontakte und Werbung (wissenschaftliche und Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

audiovisuelle Medien,

gedrucktes Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.),

Information an den Verkaufsorten.

6.   LAUFZEIT UND GELTUNGSBEREICH DER PROGRAMME

Die Programme sollten sich auf mindestens einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG DES SEKTORS

4 Mio. EUR.

Etikettierung von Konsumeiern

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Seit dem 1. Januar 2004 tragen Konsumeier einen auf der Schale aufgedruckten Code, anhand dessen der Erzeuger identifiziert und die Art der Legehennenhaltung abgeleitet werden kann. Der Code setzt sich zusammen aus einer Nummer, die die Haltungsform bezeichnet (0 = ökologische Erzeugung, 1 = Freilandhaltung, 2 = Bodenhaltung, 3 = Käfighaltung), dem ISO-Code des Mitgliedstaats, in dem die Produktionsstätte angesiedelt ist, sowie einer Nummer, die der Produktionsstätte von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde.

2.   ZIELVORGABEN

Unterrichtung der Verbraucher über die neuen Kennzeichnungsvorschriften für Eier und erschöpfende Erläuterung der Bedeutung des auf dem Ei aufgedruckten Codes,

Unterrichtung über die Haltungsformen, die sich hinter dem auf dem Ei aufgedruckten Code verbergen,

Unterrichtung über die bestehenden Systeme der Herkunftssicherung.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Verbraucher und Vertrieb,

Meinungsführer.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Bekanntmachung und Erläuterung des gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission (2) auf den Eiern aufgedruckten neuen Codes sowie der Merkmale der verschiedenen Eierkategorien, für die dieser Code verwendet wird,

die Aussagen sollten keine Vorliebe für eine bestimmte Haltungsform ausdrücken und keine Behauptungen über den Nährwert und die gesundheitlichen Auswirkungen des Eierverzehrs umfassen. Es sollte nicht zwischen Eiern mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten diskriminiert werden.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

e-Tools (Website usw.),

gedrucktes Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.),

Information an den Verkaufsorten,

Werbung in Presse und Fachpresse (Koch- und Rezept-, Frauenzeitschriften usw.),

Medienkontakte.

6.   LAUFZEIT DES PROGRAMMS

12 bis 24 Monate.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG DES SEKTORS

2 Mio. EUR.

Honig und Imkereierzeugnisse

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Der Sektor des hochwertigen Honigs und der hochwertigen Imkereierzeugnisse in der Gemeinschaft, der nur eine sehr geringe Unterstützung der Gemeinschaft erhält, sieht sich ansteigender Konkurrenz auf dem Weltmarkt gegenüber. Die Tatsache, dass die Produktionskosten in der Gemeinschaft hoch sind, macht die Lage nur noch schwieriger.

Seit 2001 unterliegt der Sektor der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (3), die eine Etikettierung vorschreibt, die einen Zusammenhang zwischen der Qualität und dem Ursprung herstellt. Die geförderten Programme müssen sich auf Honig und Imkereierzeugnisse der Gemeinschaft konzentrieren, mit zusätzlichen Angaben über den regionalen, territorialen oder topografischen Ursprung bzw. mit Gütezeichen der Gemeinschaft (g.U., g.g.A., g.t.S. oder ökologisch) oder eines Mitgliedstaats.

2.   ZIELVORGABEN

Unterrichtung der Verbraucher über die Vielfalt, die organoleptischen Eigenschaften und die Produktionsbedingungen von Imkereierzeugnissen aus der Gemeinschaft,

Unterrichtung der Verbraucher über die Qualität von ungefiltertem und unpasteurisiertem Gemeinschaftshonig,

Unterstützung der Verbraucher beim Verstehen der Etikettierung von Gemeinschaftshonig und Anreiz für die Erzeuger, ihre Etiketten klarer zu fassen,

Ausrichtung des Verbrauchs auf hochwertige Erzeugnisse durch Betonung ihrer Herkunftssicherung,

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Verbraucher, insbesondere diejenigen zwischen 20 und 40 Jahren,

Senioren und Kinder,

Meinungsführer.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Unterrichtung über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Unbedenklichkeit, Hygiene bei der Erzeugung, Qualitätsbescheinigung und Etikettierung,

Honig ist ein natürliches Erzeugnis mit Tradition und herkömmlicher Herstellungsweise, das in der modernen Küche vielfältig eingesetzt werden kann,

große Vielfältigkeit von Honig unterschiedlichen geografischen und botanischen Ursprungs und/oder verschiedener Jahreszeiten,

Ratschläge über Verwendung und Nährwert,

der Schutz der Bestäubung ist unerlässlich für die Erhaltung der Artenvielfalt.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

Anzeigen in der allgemeinen und Fachpresse (Gastronomie, Lifestyle),

Internet, Kino und andere audiovisuelle Medien (Fernsehen, Rundfunk),

Verkaufsort,

Teilnahme an Ausstellungen und Messen,

PR-Maßnahmen für das breite Publikum, Veranstaltungen in Gaststätten und für Bewirtungsunternehmen,

Informationen in Schulen (Anweisungen für Lehrer sowie Schüler von Hotel- und Gaststättenschulen).

6.   LAUFZEIT UND GELTUNGSBEREICH DES PROGRAMMS

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG DES SEKTORS

1 Mio. EUR.

Qualitätsweine b.A., Tafelweine mit geografischer Angabe

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Dieser Sektor ist gekennzeichnet durch eine Überproduktion und einen stagnierenden Verbrauch, der bei einigen Erzeugniskategorien sogar zurückgeht. Hinzu kommt die Zunahme des Angebots an Erzeugnissen aus Drittländern.

2.   ZIELVORGABEN

Erhöhung des Verbrauchs von Gemeinschaftsweinen,

Unterrichtung der Verbraucher über die Vielfalt, die Qualität und die Produktionsbedingungen der Gemeinschaftsweine sowie die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Vertrieb,

Verbraucher unter Ausschluss von Kindern und Jugendlichen gemäß der Empfehlung 2001/458/EG des Rates (4),

Meinungsführer: Journalisten, Fachgastronomen,

Ausbildungsanstalten im Hotel- und Gaststättensektor.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Die Gemeinschaftsvorschriften enthalten strenge Vorgaben in Bezug auf die Erzeugung, die Qualitätsangaben, die Etikettierung und die Vermarktung, die den Verbrauchern die Qualität und die Herkunftssicherung des angebotenen Weins garantieren,

Auswahlmöglichkeit zwischen zahlreichen Gemeinschaftsweinen verschiedenen Ursprungs,

Informationen über den Anbau der Gemeinschaftsweine und ihre Verbindung zu regionalen und lokalen Bedingungen, Kulturen und Geschmäckern.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

Informations- und PR-Maßnahmen:

Ausbildungsmaßnahmen beim Handel und beim Gaststättengewerbe;

Kontakte zur Fachpresse,

sonstige Instrumente (Website, Faltblätter und Broschüren) für eine Lenkung der Verbraucher bei der Auswahl und zur Anregung des Weinkonsums im Rahmen von Familienfeiern und anderen Festen,

Messen und Ausstellungen: gemeinsame Stände für Erzeugnisse verschiedener Mitgliedstaaten.

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG DES SEKTORS

3 Mio. EUR.

Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützter geografischer angabe (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.)

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Die Gemeinschaftsregelung zum Schutz der Produktnamen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 hat Vorrang bei der Durchführung des die Qualität betreffenden Kapitels der gemeinsamen Agrarpolitik. Daher müssen die früheren Bemühungen fortgesetzt werden, Kampagnen durchzuführen, bei denen alle etwaigen Beteiligten der Kette der Erzeugung, Zubereitung, Vermarktung und des Verbrauchs dieser Erzeugnisse mit den Bezeichnungen und den die geschützten Namen tragenden Erzeugnissen vertraut gemacht werden.

2.   ZIELVORGABEN

Die Absatzförderungs- und Informationskampagnen sollten sich nicht auf nur einen oder eine kleine Reihe von Produktnamen beziehen, sondern auf Gruppen von Namen entweder bestimmter Erzeugniskategorien oder von Erzeugnissen, die in einer oder mehreren Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hergestellt werden.

Diese Kampagnen sollten folgende Ziele haben:

Übermittlung umfassender Informationen über Inhalt, Funktionsweise und Gemeinschaftsart der Regelungen und insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Handelswert der Erzeugnisse mit geschützten Namen, für die nach der Eintragung der Schutz gemäß diesen Regelungen gilt;

Verbesserung des Wissens der Verbraucher, Händler und der Fachleute der Lebensmittelbranchen über die Gemeinschaftsbildzeichen für g.U./g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse,

Anreiz für die Erzeuger-/Verarbeiterverbände, die sich noch nicht an diesen Regelungen beteiligen, die Regelung in Anspruch zu nehmen, indem sie die Namen von Erzeugnissen eintragen lassen, die die Grundvoraussetzungen für die Eintragung erfüllen,

Anreiz für die in den betreffenden Regionen ansässigen Erzeuger/Verarbeiter, die sich noch nicht an den Regelungen beteiligen, Erzeugnisse mit eingetragenen Namen herzustellen, indem sie den genehmigten Spezifikationen und Kontrollanforderungen für die verschiedenen geschützten Namen entsprechen,

Förderung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen durch die Unterrichtung der Verbraucher und Händler über das Bestehen, die Bedeutung und die Vorteile der Regelungen sowie über die Bildzeichen, die Bedingungen für die Eintragung der Bezeichnungen, die diesbezüglichen Prüfungen und Kontrollen und die Herkunftssicherungsregelung.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Erzeuger und Verarbeiter

Vertrieb (Supermärkte, Großhändler, Kleinhändler, Bewirtungsgewerbe, Kantinen, Gaststätten),

Verbraucher und deren Verbände,

Meinungsbildner.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Die die geschützten Namen tragenden Erzeugnisse besitzen Besonderheiten, die mit ihrem geografischen Ursprung zusammenhängen; Erzeugnisse mit g.U. verdanken ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen (einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse); bei Erzeugnissen mit g.g.A. ergibt sich eine bestimmte Qualität oder das Ansehen aus dem geografischen Ursprung und muss eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, also der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung, und dem Herkunftsgebiet bestehen,

die g.t.S.-Erzeugnisse weisen Besonderheiten auf, die mit dem besonderen traditionellen Herstellungsverfahren oder der Verwendung traditioneller Rohstoffe zusammenhängen,

die gemeinschaftlichen Bildzeichen für g.U., g.g.A. und g.t.S. weisen in der ganzen Gemeinschaft darauf hin, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die besondere Herstellungsbedingungen erfüllen, die mit ihrem geografischen Ursprung bzw. ihrer Tradition verbunden sind und einer Kontrolle unterliegen,

sonstige Qualitätsaspekte (Unbedenklichkeit, Nährwert, Geschmack, Herkunftssicherung) der betreffenden Erzeugnisse,

Darstellung von Erzeugnissen, die die Bezeichnungen g.U., g.g.A. oder g.t.S. führen, als Beispiel für eine gelungene Aufwertung von Erzeugnissen, deren Namen im Rahmen der Schutzregelungen eingetragen sind,

diese Schutzregelungen unterstützen das kulturelle Erbe der Gemeinschaft sowie die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und den Schutz des natürlichen Lebensraums.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

e-Tools (Websites),

Medienkontakte (Fachpresse, Frauenpresse, Koch- und Rezeptzeitschriften),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

Information und Vorführungen am Verkaufsort,

audiovisuelle Medien (u. a. gezielte Fernsehspots),

gedrucktes Informationsmaterial (Faltblätter, Broschüren usw.),

Teilnahme an Messen und Ausstellungen,

Informations- und Ausbildungsseminare/-maßnahmen über das Funktionieren der Gemeinschaftsregelungen für g.U., g.g.A. und g.t.S..

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG DES SEKTORS

3 Mio. EUR.

INFORMATION ÜBER DAS BILDZEICHEN DER REGIONEN IN ÄUSSERSTER RANDLAGE

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Diese Leitlinie bezieht sich auf die Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags. Die externe Bewertung hat gezeigt, dass die 1998/99 durchgeführte gemeinschaftliche Informationskampagne über das Bildzeichen der Regionen in äußerster Randlage bei den verschiedenen Unternehmen des Sektors echtes Interesse hervorgerufen hat.

So haben verschiedene Erzeuger und Verarbeiter im Hinblick auf die Verwendung dieses Bildzeichens die Zulassung ihrer Qualitätserzeugnisse beantragt.

Da diese erste Kampagne zeitlich begrenzt war, ist es angebracht, die Bekanntheit dieses Bildzeichens bei den verschiedenen Zielgruppen durch weitere Informationen über seine Bedeutung und Vorteile zu verstärken.

2.   ZIELVORGABEN

Über die Existenz, Bedeutung und Vorteile des Bildzeichens aufklären,

Erzeuger und Verarbeiter in den betreffenden Regionen dazu anregen, das Bildzeichen zu benutzen,

die Bekanntheit des Bildzeichens bei Vertriebsstellen und Verbrauchern zu verbessern.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Örtliche Erzeuger und Verarbeiter,

Vertriebsstellen und Verbraucher,

Meinungsbildner.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Typische Merkmale, natürliches Erzeugnis,

Ursprung in einer Gemeinschaftsregion,

Qualität (Unbedenklichkeit, Nährwert und organoleptische Eigenschaften, Produktionsmethode, Bezug zum Ursprungsgebiet),

exotisches Erzeugnis,

Vielfalt des Angebots, auch außerhalb der Saison,

Herkunftssicherung.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

e-Tools (Website usw.);

Info-Telefon,

Medienkontakte (Fachpresse, Frauenpresse, Koch- und Rezeptzeitschriften),

Vorführungen an Verkaufsorten, auf Ausstellungen und Messen usw.,

Kontakte zu Ärzten und Ernährungsberatern,

sonstige Instrumente (Faltblätter, Broschüren, Rezepte usw.),

audiovisuelle Medien,

Werbung in der Fachpresse und der örtlichen Presse.

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG FÜR DEN SEKTOR

1 Mio. EUR.

Erzeugnisse des ökologischen Landbaus

1.   GESAMTANALYSE DER LAGE

Der Verbrauch von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus ist unter der Stadtbevölkerung besonders beliebt, doch entfällt auf diese Erzeugnisse noch immer ein recht kleiner Marktanteil.

Die Verbraucher und anderen Beteiligten wissen zwar immer mehr, aber noch in zu geringem Umfang über die Merkmale des ökologischen Landbaus Bescheid.

Im gemeinschaftlichen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel werden die Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen als eines der Hauptinstrumente zur Förderung der Nachfrage nach ökologischen Lebensmitteln betrachtet.

2.   ZIELVORGABEN

Die Absatzförderungs- und Informationskampagnen sollten sich nicht auf nur ein oder einige ausgewählte Erzeugnisse beziehen, sondern auf Gruppen von Erzeugnissen oder auf die Art des ökologischen Landbaus, die in einer oder mehreren Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten praktiziert wird.

Diese Kampagnen sollten folgende Ziele haben:

Förderung des Verbrauchs von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau,

Verbesserung der Kenntnisse der Verbraucher über die Etikettierung einschließlich des gemeinschaftlichen Bildzeichens für ökologische Erzeugnisse,

Übermittlung eingehender Informationen und Bewusstseinswerdung über die Vorteile des ökologischen Landbaus insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz, den Tierschutz, die Erhaltung des natürlichen Lebensraums und die Entwicklung des ländlichen Raums,

Übermittlung eingehender Informationen über Inhalt und Funktionieren der Gemeinschaftsregelung für den ökologischen Landbau,

Anreiz für einzelne Erzeuger, Verarbeiter sowie für Erzeuger-/Verarbeiter-Einzelhändlergruppen, die den ökologischen Landbau noch nicht betreiben, sich auf diese Produktionsmethode umzustellen; Anreiz für Einzelhändler, Einzelhändlergruppen und Gaststätten, Erzeugnisse des ökologischen Landbaus zu verkaufen.

3.   HAUPTZIELGRUPPEN

Verbraucher im Allgemeinen, Verbraucherverbände und spezielle Verbrauchergruppen,

Meinungsbildner,

Vertreiber (Supermärkte, Großhändler, spezialisierte Einzelhändler, Bewirtungsunternehmen, Kantinen, Gaststätten), Nahrungsmittelhersteller,

Lehrer und Schulen.

4.   HAUPTAUSSAGEN

Die Erzeugnisse des ökologischen Landbaus sind natürlich, dem modernen Alltag angepasst und werden mit Genuss verzehrt. Sie werden mit Produktionsverfahren erzeugt, die den Belangen des Umwelt- und Tierschutzes Rechnung tragen; der ökologische Landbau trägt zur Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums bei.

Für diese Erzeugnisse gelten strenge Erzeugungs- und Kontrollvorschriften, einschließlich der vollständigen Rückverfolgbarkeit, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die einer ökologischen Kontrollregelung unterworfen sind.

Die Verwendung des Begriffs ‚biologisch‘ oder ‚ökologisch‘ und seiner Entsprechungen in anderen Sprachen ist in Verbindung mit Nahrungsmittelerzeugnissen gesetzlich geschützt.

Das gemeinschaftliche Bildzeichen ist ein Symbol für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus, das in der gesamten Gemeinschaft als solches verstanden wird und gewährleistet, dass die Erzeugnisse den strikten gemeinschaftlichen Produktionsbedingungen genügen und streng kontrolliert wurden. Angaben zum gemeinschaftlichen Bildzeichen können durch Informationen über die in den Mitgliedstaaten eingeführten Bildzeichen ergänzt werden,

Es können andere qualitative Aspekte (Unbedenklichkeit, Nährwert, Geschmack) der betreffenden Erzeugnisse betont werden.

5.   WICHTIGSTE INSTRUMENTE

e-Tools (Websites),

Info-Telefon,

PR-Kontakte zu den Medien (z. B. Fachjournalisten, Frauenpresse, Koch- und Rezeptzeitschriften, Fachblätter der Nahrungsmittelindustrie),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

Information an den Verkaufsorten,

Aktionen in Schulen,

audiovisuelle Medien (u. a. gezielte Fernsehspots),

gedrucktes Informationsmaterial (Faltblätter, Broschüren usw.),

Teilnahme an Messen und Ausstellungen,

Informations- und Ausbildungsseminare/-maßnahmen über das Funktionieren der Gemeinschaftsregelung für ökologisch erzeugte Lebensmittel und die ökologische Landwirtschaft.

6.   LAUFZEIT DER PROGRAMME

12 bis 36 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit einer Strategie und angemessen begründeten Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.

7.   VORLÄUFIGE JÄHRLICHE MITTELAUSSTATTUNG DES SEKTORS

3 Mio. EUR.“


(1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, s. 29

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.

(3)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(4)  ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38.


15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 423/2005 DER KOMMISSION

vom 14. März 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt.

(2)

Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können.

(3)

Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen.

(4)

Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden.

(5)

Zwischen den Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels muss die Kommission diese Maßnahmen treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 16. bis 29. März 2005 für einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

(5)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.


ANHANG

(EUR/100 Stück)

16. bis 29. März 2005

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

20,56

15,02

42,45

19,94

Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Jordanien


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat Kommission

15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/30


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2005

über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2005/205/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ist gemäß dem Beschluss 2005/41/EG des Rates (2) am 21. Dezember 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Das Protokoll sollte geschlossen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss 2005/41/EG beigefügt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunden gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN

Für die Kommission

Der Präsident

J. M. BARROSO


(1)  Zustimmung vom 27. Januar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 221.

(3)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 222.


Rat

15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2005/206/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Satz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Republik Südafrika ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (1), auszuhandeln, um dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen.

(3)

In Artikel 10 Absatz 2 des mit der Republik Südafrika ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4)

Vorbehaltlich seines Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Zusatzprotokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 109.


ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

 

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

 

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK

 

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

 

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

 

DIE REPUBLIK ESTLAND,

 

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

 

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

 

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

 

IRLAND,

 

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

 

DIE REPUBLIK ZYPERN,

 

DIE REPUBLIK LETTLAND,

 

DIE REPUBLIK LITAUEN,

 

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

 

DIE REPUBLIK UNGARN,

 

DIE REPUBLIK MALTA,

 

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

 

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

 

DIE REPUBLIK POLEN,

 

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

 

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

 

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

 

DIE REPUBLIK FINNLAND,

 

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

 

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK SÜDAFRIKA,

zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (im Folgenden „AHEZ“ genannt) am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beitrittsvertrags von 2003 der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum AHEZ durch den Abschluss eines Protokolls zum AHEZ vereinbart werden muss,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) werden Vertragsparteien des am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichneten Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits und nehmen das Abkommen und die ihm beigefügten Anhänge, Protokolle und Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL I

ÄNDERUNGEN DES WORTLAUTS DES AHEZ EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 2

Sprachen und Zahl der Originale

Artikel 108 des AHEZ erhält folgende Fassung:

„Artikel 108

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Artikel 3

Zollkontingent

In Liste 6 des Anhangs IV zum AHEZ werden die Zollkontingente für alle zubereiteten Früchte und für alle gemischten zubereiteten Früchte um 1 225 Tonnen bzw. 340 Tonnen erhöht.

Artikel 4

Ursprungsregeln

Protokoll 1 des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘“

;

2.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘“

;

3.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht aufgeführt werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr … (1) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ.... (1) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Südafrikanische Fassungen

Bagwebi ba go romela ntle ditöweletöwa töeo di akaretöwago ke tokumente ye (Nomoro ya ditöwantle ya tumelelo … (1)) ba ipolela gore ntle le moo go laeditöwego, ditöweletöwa töe ke töa go töwa (2) ka tlhago.

Moromelli wa sehlahiswa ya sireleditsweng ke tokomane ena (tumello ya thepa naheng No … (1)) e hlalosa hore, ka ntle ha eba ho hlalositswe ka tsela e nngwe ka nepo, dihlahiswa tsena ke tsa … tshimoloho e kgethilweng (2).

Moromelantle wa dikuno tse di tlhagelelang mo lokwalong le (lokwalo lwa tumelelo ya kgethiso No … (1)) o tlhomamisa gore, ntle le fa go tlhagisitsweng ka mokgwa mongwe, dikuno tse ke tsa … dinaga tse di thokegang (2).

Umtfumeli ngaphandle walemikhicito lebalwe kulomculu (ngeligunya lalokutfunyelwa ngaphandle Nombolo … (1)) lophakamisa kutsi, ngaphandle kwalapho lekuboniswe khona ngalokucacile, lemikhicito … ngeyendzabuko lebonelelwako (2).

Muvhambadzi wa zwibveledzwa mashangoni a nnda, (zwibveledzwa) zwine zwa vha zwo ambiwaho kha ili linwalo (linwalo la u nea maanda la mithelo ya zwitundwannda kana zwirumelwannda la vhu … (1)), li khou buletshedza uri, nga nnda ha musi zwo ambiwa nga inwe ndila-vho, zwibveledzwa hezwi ndi zwa … vhubwo hune ha khou funeseswa kana u takaleleswa (2).

Muxavisela-vambe wa swikumiwa leswi nga eka tsalwa leri (Xibalo xa switundziwa xa Nomboro … (1)) u boxa leswaku, handle ka laha swi kombisiweke, swikumiwa leswi i swa ntiyiso swa xilaveko xa le henhla swinene (2).

Die uitvoerder van die produkte gedek deur hierdie dokument (doeanemagtiging No … (1)) verklaar dat, uitgesonderd waar andersins duidelik aangedui, hierdie produkte van … voorkeuroorsprong (2) is.

Umthumelli-phandle wemikhiqizo ebalwe kilencwadi (inomboro … (1) egunyaza imikhiqizo ephumako) ubeka uthi, ngaphandle kobana kutjengiswe ngendlela ethileko butjhatjhalazi, lemikhiqizo ine … mwelaphi enconyiswako (2).

Umthumeli weempahla ngaphandle kwelizwe wemveliso equkwa lolu xwebhu (iirhafu zempahla zesigunyaziso Nombolo … (1)) ubhengeza ukuthi, ngaphandle kwalapho kuboniswe ngokucacileyo, ezi mveliso … zezemvelaphi eyamkelekileyo kunezinye (2).

Umthumeli wempahla ebhaliwe kulo mqulu iNombolo … yokugunyaza yentela yempahla … (1) uyamemezela ukuthi, ngaphandle kokuthi kukhonjisiwe ngokusobala, le mikhiqizo iqhamuka … endaweni ekhethekileyo (2).

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

KAPITEL II

ÜBERGANGSMASSNAHMEN

Artikel 5

Konsultationen

Die Republik Südafrika verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT zu verzichten. Bis Ende Juli 2004 wäre die Gemeinschaft jedoch bereit, die Abhaltung weiterer Konsultationen nach Artikel 22 Absatz 2 des AHEZ in Betracht zu ziehen.

Artikel 6

Waren im Transit oder in vorübergehender Verwahrung

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Südafrika in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Südafrika ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 1 zum AHEZ erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone in Südafrika oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat befinden.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 7

Kontingente für 2004

Für das Jahr 2004 wird die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

KAPITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Dieses Protokolls ist Teil des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits.

Artikel 9

(1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Südafrika nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten jeweiligen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 10

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt ist.

(2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Mitgliedstaaten

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Republik Südafrika


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“


15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/40


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. März 2005

zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

(2005/207/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 122 Absatz 4 sowie auf die Artikel 11.2 und 43.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Amtszeit von Herrn Tommaso PADOA-SCHIOPPA läuft am 31. Mai 2005 ab. Es ist ein Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen —

EMPFIEHLT,

Herrn Lorenzo BINI SMAGHI zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren mit Wirkung zum 1. Juni 2005 zu ernennen.

Diese Empfehlung wird den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den Euro als Währung haben, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Zentralbank zur Entscheidung vorgelegt.

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/41


BESCHLUSS Nr. 1/2004 DES ASSOZIATIONSRATES EU-BULGARIEN

vom 28. September 2004

zur Änderung von Artikel 2 und Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

(2005/208/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1) (im Folgenden „Europa-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen den Vertragsparteien wurde am 21. November 2002 ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen unterzeichnet.

(2)

Das Zusatzprotokoll wird gemäß Artikel 5 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(3)

Kürzlich erfolgte Änderungen der bulgarischen Rechtsvorschriften hatten eine Umverteilung der Aufgaben zwischen den Durchführungsorganen zur Folge.

(4)

Um die Übereinstimmung des Zusatzprotokolls mit der geänderten institutionellen Struktur in Bulgarien zu gewährleisten, sollten Artikel 2 und Artikel 3 des Zusatzprotokolls dahin gehend geändert werden, dass die Bezüge auf die betreffenden bulgarischen Organe angepasst werden. Diese Anpassung ist erforderlich, damit das Zusatzprotokoll in Bulgarien durchgeführt werden kann.

(5)

Das Zusatzprotokoll kann gemäß Artikel 4 durch Beschluss des Assoziationsrates geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 2 und Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Republik Bulgarien übermittelt der Europäischen Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne, die die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 erfüllen und von der bulgarischen Kommission für den Schutz des Wettbewerbs geprüft und genehmigt wurden.

Artikel 3

Die Kommission prüft abschließend, ob das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 erfüllen. Der Rat der Europäischen Union beschließt, ob das Programm und die Pläne den Anforderungen des genannten Artikels genügen.

Die Kommission verfolgt für die Gemeinschaft und das Finanzministerium für die Republik Bulgarien regelmäßig die Ausführung der Pläne.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2004.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

S. PASSY


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3.


Kommission

15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2005

zur Änderung der Entscheidung 2004/288/EG hinsichtlich der Verlängerung des darin gewährten vorübergehenden Zugangs Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 561)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/209/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/288/EG der Kommission vom 26. März 2004 über den vorübergehenden Zugang Australiens und Neuseelands zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft (2), wurde diesen Ländern bis zum 31. Dezember 2004 Zugang zu den Antigenreserven zur Herstellung von Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche gewährt.

(2)

Australien hat sich verpflichtet, seine Bestände an MKS-Antigenen auszubauen und seine Absicht bekundet, mit der Gemeinschaft eine Vereinbarung über den gegenseitigen Zugang zu den Reserven bestimmter MKS-Antigene zu treffen. In Erwartung einer möglichen solchen Vereinbarung hat Australien eine Verlängerung des vorübergehenden Zugangs zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft beantragt.

(3)

Neuseeland hat aufgrund einer unvorhergesehenen Verzögerung bei der Einrichtung seiner eigenen Antigenreserven eine Verlängerung des vorübergehenden Zugangs zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft beantragt.

(4)

Unter Berücksichtigung der Kapazität und Verfügbarkeit der in den Gemeinschaftsreserven gelagerten MKS-Antigene erscheint es möglich, die von Australien und Neuseeland beantragte Verlängerung zu gewähren, ohne die Notstandspläne der Gemeinschaft unnötig zu gefährden.

(5)

Die beantragte Verlängerung des vorübergehenden Zugangs von Australien und Neuseeland zu den MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft sollte daher gewährt und die Entscheidung 2004/288/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Artikel 1 Nummer 1 der Entscheidung 2004/288/EG wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2005“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 58.


15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2005

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2004/614/EG in Bezug auf die Frist für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz gegen Geflügelpestvorkommen in der Republik Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 559)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/210/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/614/EG vom 24. August 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika (3) hat die Kommission Maßnahmen zum Schutz gegen die in südafrikanischen Laufvogelbeständen grassierende Geflügelpest erlassen.

(2)

Die Geflügelpestsituation in südafrikanischen Laufvogelbeständen ist nach wie vor unklar, da die Untersuchungen der zuständigen südafrikanischen Behörde im Rahmen der serologischen Überwachung mitunter unschlüssig waren. Dennoch scheint die Lage unter Kontrolle zu sein, und die Kommission rechnet in Kürze mit ausführlichen Informationen.

(3)

Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2004/614/EG um weitere drei Monate zu verlängern. Die Entscheidung kann jedoch vor Ablauf dieser Frist überprüft werden, wenn von der zuständigen südafrikanischen Behörde weitere Informationen übermittelt werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Entscheidung 2004/614/EG wird das Datum „31. März 2005“ durch das Datum „30. Juni 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/892/EG (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 30).


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/44


BESCHLUSS 2005/211/JI DES RATES

vom 24. Februar 2005

über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Spanien (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (nachstehend „SIS“ genannt), das gemäß Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (3) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“ genannt) errichtet worden ist, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Form dar, in der er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.

(2)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union ein neues Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) entwickelt werden muss, das die Einführung neuer Funktionen ermöglicht und in dem die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Informationstechnik genutzt werden; die ersten Schritte zur Entwicklung dieses Systems sind eingeleitet worden.

(3)

Es können jedoch bereits in Bezug auf die derzeitige Version des SIS bestehende Bestimmungen angepasst und bestimmte neue Funktionen eingerichtet werden; hierzu gehören insbesondere die Regelung des Zugriffs von Behörden (einschließlich Europol und der nationalen Eurojust-Mitglieder) auf bestimmte SIS-Daten, wenn der Abruf dieser Daten diesen Behörden die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erleichtern würde, die Ausweitung der einzugebenden Kategorien abhanden gekommener Sachen und die Protokollierung der Übermittlung personenbezogener Daten. Die technischen Voraussetzungen dazu müssen in den Mitgliedstaaten erst noch geschaffen werden.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Laeken) vom 14. und 15. Dezember 2001, insbesondere der Nummer 17 (Zusammenarbeit zwischen den auf die Terrorismusbekämpfung spezialisierten Dienststellen) und der Nummer 43 (Eurojust und polizeiliche Zusammenarbeit in Bezug auf Europol) sowie im Aktionsplan vom 21. September 2001 über die Terrorismusbekämpfung wird auf das Erfordernis hingewiesen, das SIS auszubauen und seine Möglichkeiten zu verbessern.

(5)

Ferner ist es nützlich, Bestimmungen über den Austausch sämtlicher Zusatzinformationen über die von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck bezeichneten Stellen (Supplementary Information REquest at National Entry — SIRENE) zu erlassen, wodurch im Rahmen der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eine gemeinsame Rechtsgrundlage für diese Stellen geschaffen wird und Regeln für das Löschen ihrer Dateien festgelegt werden.

(6)

Die Europol betreffenden Bestimmungen dieses Beschlusses legen lediglich den Rechtsrahmen für den Zugang zum Schengener Informationssystem fest und berühren nicht die künftige Annahme der notwendigen Maßnahmen zur Festlegung technischer Lösungen und ihrer finanziellen Auswirkungen.

(7)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses, die die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen betreffen, legen lediglich den Rechtsrahmen für den Zugang zum Schengener Informationssystem fest und berühren nicht die künftige Annahme der notwendigen Maßnahmen zur Festlegung technischer Lösungen und ihrer finanziellen Auswirkungen.

(8)

Die Bestimmungen, die den Zugriff von Europol und der nationalen Mitglieder von Eurojust sowie der sie unterstützenden Personen auf SIS-Daten betreffen, sind nur ein erster Schritt; sie greifen weiteren Beratungen über die Ausweitung dieses Zugangs in Bezug auf andere Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 nicht vor.

(9)

Die Änderungen, die zu diesem Zweck an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem vorzunehmen sind, umfassen zwei Teile: diesen Beschluss und eine auf Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützte Verordnung. Grund hierfür ist, dass — wie in Artikel 93 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 vorgesehen — das Ziel des Schengener Informationssystems darin besteht, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der nach Maßgabe des genannten Durchführungsübereinkommens aus diesem System erteilten Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen jenes Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu gewährleisten. Da einige der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 gleichzeitig für beide Zwecke Anwendung finden, empfiehlt es sich, diese Bestimmungen auf dieselbe Weise durch parallele Rechtsakte auf der Grundlage beider Verträge zu ändern.

(10)

Dieser Beschluss berührt nicht die künftige Annahme der notwendigen Rechtsvorschriften für die detaillierte Beschreibung des rechtlichen Aufbaus, der Ziele, des Betriebs und der Nutzung des SIS II wie beispielsweise die Vorschriften über die weitere Festlegung der in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die Vorschriften über den Inhalt der SIS-Ausschreibungen, die Verknüpfungen und die Vereinbarkeit zwischen den Ausschreibungen, weitere Vorschriften über den Zugang zu SIS-Daten sowie den Schutz personenbezogener Daten und ihre Kontrolle.

(11)

Im Hinblick auf Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.

(12)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich (5).

(13)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und nach Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (6).

(14)

Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. mit dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

(15)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte dar –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 92 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(4)   Gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tauschen die Mitgliedstaaten über die für diesen Zweck bezeichneten Stellen (SIRENE) alle im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen erforderlichen Informationen aus, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn zu Personen bzw. Sachen, in Bezug auf die Daten in das Schengener Informationssystem aufgenommen worden sind, als Ergebnis der Abfragen in diesem System ein Trefferfall erzielt wird. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden.“

2.

Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

die in den Artikeln 99 und 100 aufgeführten Sachen.“

3.

Artikel 94 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:

a)

Name und Vornamen, gegebenenfalls Aliasname in einem anderen Datensatz;

b)

besondere unveränderliche physische Merkmale;

c)

(…);

d)

Geburtsort und -datum;

e)

Geschlecht;

f)

Staatsangehörigkeit;

g)

der Hinweis, ob die Personen bewaffnet, gewalttätig oder ob sie entflohen sind;

h)

Ausschreibungsgrund;

i)

zu ergreifende Maßnahme;

j)

bei Ausschreibungen nach Artikel 95: die Art der strafbaren Handlung(en).“

4.

Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container werden nach Maßgabe des nationalen Rechts des ausschreibenden Mitgliedstaats zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Absatz 5 aufgenommen.“

5.

Artikel 99 Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Der nach diesem Absatz ausschreibende Mitgliedstaat ist verpflichtet, die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten.“

6.

Artikel 99 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei der in Absatz 1 genannten gezielten Kontrolle können nach Maßgabe des nationalen Rechts zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug, das Wasserfahrzeug, das Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden.“

7.

Artikel 100 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es werden folgende Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen einbezogen:

a)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

b)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;

c)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Feuerwaffen;

d)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene amtliche Blankodokumente;

e)

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgestellte Identitätsdokumente wie z. B. Pässe, Identitätskarten, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

f)

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Fahrzeugscheine und Kfz-Kennzeichen;

g)

Banknoten (Registriergeld);

h)

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.“

8.

Artikel 101 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Auch die nationalen Justizbehörden, unter anderem diejenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, können jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben — wie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen — Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzurufen.“

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 101a

(1)   Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat im Rahmen seines Mandats und auf eigene Kosten Zugriff auf die nach den Artikeln 95, 99 und 100 im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen.

(2)   Europol darf nur Daten abrufen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(3)   Stellt sich beim Abruf durch Europol heraus, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gespeichert ist, setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat über die im Europol-Übereinkommen bestimmten Kanäle davon in Kenntnis.

(4)   Die Nutzung der durch einen Abruf im Schengener Informationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats. Gestattet der Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats an Drittstaaten und -stellen weitergeben.

(5)   Europol kann nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens den betreffenden Mitgliedstaat um Zusatzinformationen ersuchen.

(6)   Europol ist verpflichtet,

a)

nach Maßgabe von Artikel 103 jeden seiner Abrufe zu protokollieren;

b)

unbeschadet der Absätze 4 und 5 es zu unterlassen, Teile des Schengener Informationssystems, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder bestimmte Teile des Schengener Informationssystems herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen;

c)

den Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol zu beschränken;

d)

Maßnahmen wie die in Artikel 118 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden;

e)

der Gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 des Europol-Übereinkommens zu gestatten, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang und Abruf der im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten zu überprüfen.

Artikel 101b

(1)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben Zugriff auf die nach den Artikeln 95 und 98 im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese abzurufen.

(2)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen dürfen nur Daten abrufen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3)   Stellt sich beim Abruf durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gespeichert ist, setzt das Mitglied den ausschreibenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Die bei einem solchen Abruf eingeholten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Staates an dritte Staaten und Organisationen weitergegeben werden.

(4)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss des Rates über die Errichtung von Eurojust enthaltenen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust oder die sie unterstützenden Personen oder auf die Befugnisse der gemäß Artikel 23 jenes Beschlusses eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.

(5)   Nach Maßgabe von Artikel 103 wird jeder Abruf durch ein nationales Mitglied von Eurojust oder durch eine es unterstützende Person protokolliert und jede Nutzung der von ihnen abgerufenen Daten aufgezeichnet.

(6)   Die Teile des Schengener Informationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, werden nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen, noch werden bestimmte Teile des Schengener Informationssystems heruntergeladen.

(7)   Der Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten ist auf die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen beschränkt und gilt nicht für die Eurojust-Bediensteten.

(8)   Es sind Maßnahmen wie die in Artikel 118 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden.“

10.

Artikel 103 erhält folgende Fassung:

„Artikel 103

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abfrage protokolliert wird. Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird frühestens nach Ablauf eines Jahres und spätestens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 112a

(1)   Die von den Stellen nach Artikel 92 Absatz 4 auf der Grundlage des Informationsaustauschs nach jenem Absatz gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungen zu der betroffenen Person aus dem Schengener Informationssystem gelöscht.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in einzelstaatlichen Dateien aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung der Daten in diesen Dateien wird durch einzelstaatliche Rechtvorschriften geregelt.“

12.

Artikel 113 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Andere als in Artikel 112 genannte Daten werden nicht länger als zehn Jahre und Daten über Gegenstände nach Artikel 99 Absatz 1 nicht länger als fünf Jahre gespeichert.“

13.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 113a

(1)   Andere als die von den Stellen nach Artikel 92 Absatz 4 auf der Grundlage des Informationsaustauschs nach jenem Absatz gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungen, zu der betroffenen Person aus dem Schengener Informationssystem gelöscht.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in einzelstaatlichen Dateien aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung der Daten in diesen Dateien wird durch einzelstaatliche Rechtvorschriften geregelt.“

Artikel 2

(1)   Artikel 1 Nummern 1, 5 und 8 dieses Beschlusses tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummern 11 und 13 dieses Beschlusses tritt 180 Tage nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)   Artikel 1 Nummern 1, 5, 8, 11 und 13 dieses Beschlusses tritt für Island und Norwegen 270 Tage nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(4)   Artikel 1 Nummern 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10 und 12 treten ab einem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat einstimmig beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Rat kann unterschiedliche Zeitpunkte festlegen für das Inkrafttreten von

Artikel 1 Nummern 2, 4 und 6,

Artikel 1 Nummer 3,

Artikel 1 Nummer 7,

Artikel 1 Nummer 9, neuer Artikel 101a,

Artikel 1 Nummer 9, neuer Artikel 101b,

Artikel 1 Nummer 12.

(5)   Ein Beschluss des Rates nach Absatz 4 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 160 vom 4.7.2002, S. 7.

(2)  ABl. C 31 E vom 5.2.2004, S. 122.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


15.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/49


RAHMENBESCHLUSS 2005/212/JI DES RATES

vom 24. Februar 2005

über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative des Königreichs Dänemark (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Hauptmotiv für grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist wirtschaftlicher Gewinn. Im Rahmen einer effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität muss der Schwerpunkt daher auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten gelegt werden. Dies wird jedoch unter anderem durch Unterschiede zwischen den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erschwert.

(2)

Der Europäische Rat fordert in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom Dezember 1998 in Wien dazu auf, die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität gemäß einem Aktionsplan zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu intensivieren (2).

(3)

Nach Nummer 50 Buchstabe b) des Wiener Aktionsplans soll spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags eine Verbesserung und erforderlichenfalls Annäherung der einzelstaatlichen Vorschriften über Beschlagnahmen und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten unter Berücksichtigung der Rechte Dritter, die gutgläubig gehandelt haben, erfolgen.

(4)

Unter Nummer 51 der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere wird betont, dass Geldwäsche das Herzstück der organisierten Kriminalität ist, dass sie ausgemerzt werden sollte, wo auch immer sie vorkommt, und dass der Europäische Rat entschlossen ist, darauf hinzuwirken, dass konkrete Schritte unternommen werden, damit die Erträge aus Straftaten ermittelt, eingefroren, beschlagnahmt und eingezogen werden. Des Weiteren ruft der Europäische Rat unter Nummer 55 dazu auf, die materiellen und die formellen Strafrechtsbestimmungen zur Geldwäsche (z. B. Ermitteln, Einfrieren und Einziehen von Vermögensgegenständen) einander anzunähern.

(5)

Nach der Empfehlung Nr. 19 des vom Rat am 27. März 2000 gebilligten Aktionsplans (2000) „Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität — Eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends“ (3) sollte geprüft werden, ob ein Rechtsakt erforderlich ist, der unter Berücksichtigung bewährter Praktiken der Mitgliedstaaten und mit gebührender Beachtung der elementaren Rechtsgrundsätze im Straf-, Zivil- bzw. Steuerrecht die Möglichkeit eröffnet, die Beweislast betreffend die Herkunft des Vermögens einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt worden ist, zu erleichtern.

(6)

Nach Artikel 12 (Einziehung und Beschlagnahme) des VN-Übereinkommens vom 12. Dezember 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität können die Vertragsstaaten die Möglichkeit in Erwägung ziehen zu verlangen, dass ein Täter den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit eine solche Maßnahme mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichtsverfahren vereinbar ist.

(7)

Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarates vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ratifiziert. Einige Mitgliedstaaten haben Erklärungen zu Artikel 2 des Übereinkommens betreffend Einziehungsmaßnahmen abgegeben, so dass sie nur verpflichtet sind, Erträge aus einer Reihe im Einzelnen angegebener Straftaten einzuziehen.

(8)

Mit dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates (4) wurden Bestimmungen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten festgelegt. Nach dem Rahmenbeschluss sind die Mitgliedstaaten des Weiteren verpflichtet, keine Vorbehalte zu den Einziehungsbestimmungen des Übereinkommens des Europarates geltend zu machen oder aufrechtzuerhalten, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist.

(9)

Mit den in diesem Bereich bestehenden Rechtsakten konnte eine effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf die Einziehung nicht in hinreichendem Maße sichergestellt werden, da es einer Reihe Mitgliedstaaten weiterhin nicht möglich ist, die Erträge aus allen Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, einzuziehen.

(10)

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, auch in Bezug auf die Beweislast hinsichtlich der Herkunft von Vermögenswerten einer Person, die für eine Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde. Dieser Rahmenbeschluss steht in Zusammenhang mit einem gleichzeitig vorgelegten dänischen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten und die Aufteilung von Vermögenswerten in der Europäischen Union.

(11)

Der vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner Grundsätze in Bezug auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren sowie insbesondere die Unschuldsvermutung, die Eigentumsrechte, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

„Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art gemäß der Begriffsbestimmung unter dem folgenden Gedankenstrich bestehen;

„Vermögensgegenstände“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

„Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;

„Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt;

„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 2

Einziehung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

(2)   In Verbindung mit Steuerstraftaten können die Mitgliedstaaten andere Verfahren als Strafverfahren anwenden, um den Tätern die Erträge aus der Straftat zu entziehen.

Artikel 3

Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft zumindest die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer Person unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen ganz oder teilweise eingezogen werden können, die für eine Straftat

a)

im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Definition in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5) verurteilt wurde, wenn die Straftat von einem der folgenden Rahmenbeschlüsse erfasst ist:

Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (6);

Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (7);

Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (8);

Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (9);

Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und zur Bekämpfung der Kinderpornografie (10);

Rahmenbeschluss 2004/757/JI vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen (11);

b)

die unter den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (12) fällt,

ferner muss die Straftat nach diesen Rahmenbeschlüssen

im Falle anderer Straftaten als Geldwäsche mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sein,

im Falle von Geldwäsche mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sein,

und es muss sich um eine Straftat handeln, mit der ein finanzieller Gewinn erzielt werden kann.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung nach diesem Artikel zumindest in Fällen zu ermöglichen,

a)

in denen ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände aus Straftaten der verurteilten Person stammen, die in einem vor der Verurteilung für die Straftat nach Absatz 1 liegenden Zeitraum, der von dem Gericht entsprechend der Umstände des speziellen Falls für angemessen befunden wird, begangen wurden, oder alternativ

b)

in denen ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände aus ähnlichen Straftaten der verurteilten Person stammen, die in einem vor der Verurteilung für die Straftat nach Absatz 1 liegenden Zeitraum, der von dem Gericht entsprechend der Umstände des speziellen Falls für angemessen befunden wird, begangen wurden, oder alternativ

c)

wenn erwiesen ist, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, und ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände aus Straftaten dieser verurteilten Person stammen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann ferner in Erwägung ziehen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen Vermögensgegenstände, die von einer der betreffenden Person sehr nahe stehenden Person erworben wurden sowie Vermögensgegenstände, die an eine juristische Person übertragen wurden, auf die die betreffende Person alleine oder zusammen mit ihr sehr nahe stehenden Personen einen maßgeblichen Einfluss ausübt, ganz oder teilweise eingezogen werden können. Das Gleiche gilt, wenn der betreffenden Person ein erheblicher Teil des Einkommens der juristischen Person zufließt.

(4)   Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren als Strafverfahren anwenden, um den Tätern die entsprechenden Vermögensgegenstände zu entziehen

Artikel 4

Rechtsmittel

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle von den Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffenen Parteien über wirksame Rechtsmittel zur Wahrung ihrer Rechte verfügen.

Artikel 5

Garantien

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschließlich insbesondere der Unschuldsvermutung, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

Artikel 6

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis spätestens 15 März 2007 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission spätestens bis 15 März 2007 den Wortlaut der Rechtsvorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr nationales Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft bis spätestens 15 Juni 2007 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(3)  ABl. C 124 vom 3.5.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

(11)  ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8.

(12)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.