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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/3234 |
2.7.2026 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
Vorschlag für eine für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung von Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Abfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Einwegkunststoffabfälle
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
(COM(2025) 980–984 final, COM(2025) 986 final)
(C/2026/3234)
Berichterstatter:
Felipe MEDINA|
Berater |
Juan Alfonso HERRERO PASCUAL |
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Gesetzgebungsverfahren |
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Befassung |
Europäisches Parlament, 16.12.2025 Rat der Europäischen Union, 20.3.2026 |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 114, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 294 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Dokumente der Europäischen Kommission |
COM(2025) 980 final, COM(2025) 981 final, COM(2025) 982 final, COM(2025) 983 final, COM(2025) 984 final, COM(2025) 986 final |
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Relevante Nachhaltigkeitsziele |
Ziel 12 — Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen |
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Zuständiges Arbeitsorgan |
Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt |
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Annahme im Arbeitsorgan |
26.2.2026 |
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Verabschiedung im Plenum |
18.3.2026 |
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Plenartagung Nr. |
604 |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
183/6/8 |
1. EMPFEHLUNGEN
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1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist der Auffassung, dass eine Vereinfachung zu einem effizienteren und wirksameren Rechtsrahmen beitragen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der europäischen Wirtschaft im Zuge des grünen Wandels unterstützen kann, sofern die Kernziele und das Ambitionsniveau des bestehenden Besitzstands beibehalten werden. Der EWSA betont, dass die Verringerung von Verwaltungslasten und die Beseitigung von Überschneidungen nicht zwangsläufig mit einer Herabsetzung der Umweltstandards einhergehen muss, sondern vielmehr dazu beiträgt, ihre Wirksamkeit zu verbessern, da sich Unternehmen und Behörden auf konkrete Umweltergebnisse konzentrieren können anstatt sich mit komplexen Verfahren zu beschäftigen. |
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1.2. |
Der EWSA sieht in den laufenden Vereinfachungsbemühungen eine strategische Gelegenheit zur Verbesserung der Rechtsklarheit, zur Stärkung eines einheitlichen Binnenmarkts und zur Unterstützung eines integrierten Ansatzes für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit. Wenn die in den geprüften Legislativdossiers festgestellten systemischen Probleme angegangen werden, kann die EU sowohl ihre Umweltziele als auch ihre wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit stärken. In diesem Zusammenhang weist der EWSA darauf hin, dass die Vereinfachung ein Grundprinzip der besseren Rechtsetzung und eine notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung von Rechtssicherheit ist. Sie trägt dazu bei, die Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern, und ermöglicht eine wirksame Umsetzung durch die Wirtschaftsakteure, insbesondere grenzüberschreitend tätige KMU. Die Vereinfachung darf keinesfalls zu einem geringeren Umwelt- oder Gesundheitsschutz führen. Genauso wenig dürfen Kontroll-, Transparenz- oder Bürgerbeteiligungsmechanismen geschwächt werden. Zudem muss die Anwendung der Rechtsvorschriften für Unternehmen erleichtert werden. Die Vereinfachungsmaßnahmen müssen mit einer Ex-ante- und Ex-post-Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Klima-, Wettbewerbsfähigkeits-, Biodiversitäts- und Gesundheitsziele einhergehen und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein. |
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1.3. |
Der EWSA begrüßt die Gesamtausrichtung des Pakets zur Vereinfachung der Umweltvorschriften, das darauf abzielt, unnötigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten für alle Interessenträger zu verringern und gleichzeitig sehr hohe Standards aufrechtzuerhalten. Kumulative Berichts- und Verwaltungspflichten stellen nach wie vor eine erhebliche Belastung dar, weshalb eine weitere Vereinfachung nötig wäre. |
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1.4. |
Der EWSA stellt fest, dass die Umsetzung der zahlreichen in der Legislaturperiode 2019–2024 angenommenen neuen Rechtsvorschriften viele privatwirtschaftliche Akteure in der gesamten EU vor große Herausforderungen stellt, die durch das gleichzeitige Inkrafttreten verschiedener Rechtsrahmen noch verstärkt werden. Parallel dazu verzögert sich häufig die Annahme sekundärrechtlicher Vorschriften oder Leitlinien, was zu Unsicherheit führt und die Investitionsplanung behindert. Bestimmte Wirtschaftszweige wie der Agrar- und Lebensmittelsektor hätten weitergehende Vereinfachungsmaßnahmen erwartet. Die Vereinfachungsmaßnahmen müssen in erster Linie darauf abzielen, Doppelarbeit zu verringern und die verschiedenen Formate zu vereinheitlichen, ohne die Verpflichtung zur Überwachung der Umweltauswirkungen aufzuheben. Alle Unternehmen, vor allem KMU, müssen (insbesondere durch zweckgebundene EU-Mittel) technisch und finanziell unterstützt werden, damit sie die regulatorischen Anforderungen erfüllen können. |
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1.5. |
Der EWSA betont, dass sich Berichtspflichten und Verwaltungsanforderungen bei den Unternehmen häufig summieren und erhebliche Ressourcen erfordern, was die Anpassungsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen kann. Eine gut abgestimmte Verringerung des Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwands in Verbindung mit geeigneten Unterstützungsmaßnahmen kann daher dazu beitragen, eine kohärentere, verhältnismäßigere und besser vorhersehbare Anwendung der Umweltvorschriften zu gewährleisten. Nach Auffassung des EWSA sollte die systematische Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, wonach dieselben Daten nur einmal bereitgestellt und in allen Rechtsrahmen weiterverwendet werden, zu einem Eckpfeiler der Verwaltungspraxis der EU im Umweltbereich werden. |
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1.6. |
Der EWSA ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich der Omnibus-Initiative weiter ausgeweitet werden könnte, damit die Vereinfachung zu spürbaren Verbesserungen in der Funktionsweise und Kohärenz des Umweltrechts führt, und hat dementsprechend mehrere Vorschläge für Bereiche, die einbezogen werden sollten. Erstens macht der EWSA deutlich, dass Unstimmigkeiten beseitigt werden müssen, die sich aus uneinheitlichen, in parallelen Rechtsakten vorgesehenen Berichterstattungsverfahren und Datenanforderungen ergeben. Dies kann zu unnötiger Komplexität führen und einer wirksamen Umsetzung im Wege stehen. Darüber hinaus hebt der EWSA hervor, dass die Genehmigungs- und Zulassungsverfahren rationalisiert werden müssen. Dabei muss sichergestellt werden, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Umfang, der Dauer und den Risiken der betreffenden Tätigkeiten und den zu erfüllenden Verwaltungsanforderungen besteht. Dies gilt vor allem für Pilotprojekte, Erprobungstätigkeiten und Innovationen im Bereich der Kreislaufwirtschaft. Für Tätigkeiten mit einem hohen Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch und Tier sind nach wie vor strenge Genehmigungsverfahren erforderlich. Zwar könnten die Genehmigungsverfahren vereinfacht werden, indem die Koordinierung und die Zusammenarbeit bei den Verfahren verbessert oder zusätzliche Mittel zugewiesen werden, doch sollten vollständige und umfassende Umweltprüfungen zu jedem einzelnen Projekt beibehalten werden. Innovative Projekte müssen verstärkten Folgenabschätzungen unterzogen werden, u. a. einer Analyse der Risiken einer diffusen Umweltverschmutzung, des Verlusts an biologischer Vielfalt und kumulativer Auswirkungen. |
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1.7. |
Der EWSA unterstreicht die Bedeutung gut konzipierter Rechtsvorschriften. Der zunehmende Rückgriff auf Omnibus-Initiativen und Vereinfachungsmaßnahmen zeigt, wie wichtig es ist, den Besitzstand regelmäßig zu überprüfen, verdeutlicht aber auch ein strukturelles Problem: Würden die Rechtsvorschriften konsequent auf der Grundlage ausgereifter Folgenabschätzungen, fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse und einer sinnvollen Konsultation der betroffenen Branchen konzipiert, bestünde deutlich weniger Bedarf an umfassenden Korrekturpaketen. Hier plädiert der EWSA dafür, den Schwerpunkt stärker auf Ex-ante-Bewertungen des Verwaltungsaufwands, der digitalen Bereitschaft und der Durchsetzungskapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene zu legen. Öffentliche Konsultationen müssen mindestens zwölf Wochen dauern, zu einem für die Beteiligung günstigen Zeitpunkt durchgeführt werden und systematisch die Meinungen von Arbeitgeberverbänden, Marktteilnehmern, nichtstaatlichen Umweltorganisationen, Gewerkschaften und unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüssen berücksichtigen. Folgenabschätzungen müssen vor der Annahme von Rechtsvorschriften veröffentlicht werden. |
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1.8. |
Der EWSA gibt zu bedenken, dass Vereinfachungsbemühungen sorgfältig konzipiert werden müssen, damit keine neuen Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten aufkommen. Es ist sehr wichtig, dass Informationen und Leitlinien, die für die ordnungsgemäße Umsetzung der Rechtsvorschriften erforderlich sind, rechtzeitig und zugänglich bereitgestellt werden und dass für eine bessere Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsinstrumenten gesorgt wird, um eine Fragmentierung und unterschiedliche Umsetzung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Eine klare, stimmige und frühzeitige Kommunikation seitens der EU-Organe ist unerlässlich, damit alle Beteiligten angemessene Vorkehrungen treffen können und die Rechtssicherheit gewahrt bleibt. In diesem Zusammenhang bekräftigt der EWSA, dass er zu Vorschlägen konsultiert werden sollte, und dass Leitlinien auf EU-Ebene, häufig gestellte Fragen und Durchführungsrechtsakte rechtzeitig vor Geltungsbeginn, idealerweise mindestens zwölf Monate im Voraus, veröffentlicht werden sollten, um Planbarkeit zu gewährleisten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu wahren. |
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1.9. |
Ferner bedauert der EWSA, dass die Konsultation zu dieser Initiative im Sommer eingeleitet wurde und auf sechs Wochen begrenzt war, was einer sinnvollen Einbeziehung der Interessenträger im Wege steht. Vor diesem Hintergrund fordert der EWSA die Kommission auf, die Durchführung einer vollständigen und umfassenden Folgenabschätzung für den Omnibus-Vorschlag in Erwägung zu ziehen. Eine solche Abschätzung würde für mehr Transparenz sorgen, die Faktengrundlage für politische Entscheidungen verbessern und sicherstellen, dass die Ansichten und praktischen Erfahrungen der Interessenträger gebührend berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist der EWSA der Auffassung, dass eine solide Folgenabschätzung unerlässlich ist, um die Bereiche zu ermitteln, in denen tatsächlich Vereinfachungsbedarf besteht, und um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit und Klarheit der EU-Umweltvorschriften durch die vorgeschlagenen Anpassungen verbessert und nicht beeinträchtigt wird. Im Rahmen von Folgenabschätzungen sollte systematisch bewertet werden, welche kumulativen und bereichsübergreifenden Auswirkungen sich ergeben. Dies können bspw. Überschneidungen zwischen den Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Chemikalien, Produkte und Nachhaltigkeitsberichterstattung — darunter die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) — sein. Ebenso sollte geprüft werden, ob die jeweiligen parallelen Umsetzungsfristen administrativ machbar sind. |
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1.10. |
Der EWSA stellt ferner fest, dass für mehrere Wirtschaftszweige und zivilgesellschaftliche Organisationen künftig Vereinfachungsmaßnahmen erforderlich sein werden, auch wenn ein Teil der Organisationen der Zivilgesellschaft dagegen ist. Dies betrifft REACH, den Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft, die Wasserrahmenrichtlinie, die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Wasserresilienzstrategie, die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur, die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie, die Nitrat-Richtlinie und die Meeresstrategie-Richtlinie. |
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1.11. |
Zwar mag es Spielraum für eine Straffung der Genehmigungsverfahren durch eine verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit oder durch die Zuweisung zusätzlicher Mittel geben, doch sollten vollständige und umfassende projektspezifische Umweltprüfungen beibehalten werden. Diese Prüfungen tragen maßgeblich dazu bei, potenzielle Umweltauswirkungen zu ermitteln, wodurch eine fundierte Entscheidungsfindung unterstützt und unbeabsichtigte und kostspielige Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verhindert werden. Bei der Einführung kürzerer oder starrer Fristen für Umweltprüfungs- und Genehmigungsverfahren, ungeprüften Erweiterungen oder Änderungen von Projekten, einer unbegrenzten Ausweitung des Konzepts des „strategischen Sektors“, der Ermöglichung einer materiellen Präklusion in Gerichtsverfahren oder Anpassungen der strengen Schutzregelung sollte mit Bedacht vorgegangen werden. Viele dieser Instrumente wurden für klar definierte und außergewöhnliche Umstände konzipiert. |
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1.12. |
In Bezug auf die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle begrüßt der EWSA den Vorschlag, die Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten während der Dauer der Aussetzung entscheiden können, ob sie von in Drittländern niedergelassenen Herstellern verlangen, durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen, oder ob sie auf andere Rückverfolgbarkeits- und Durchsetzungsmechanismen zurückgreifen. Im Interesse einer echten Vereinfachung sollte darüber hinaus nach Ansicht des EWSA bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften und künftigen Omnibus-Maßnahmen der Beitrag von Pfand- und Rücknahmesystemen und Wiederverwendungsmaßnahmen im Gastgewerbe im Hinblick auf die Erreichung der Wiederverwendungsziele anerkannt werden. Außerdem sollten redundante Infrastrukturen im Einzelhandel vermieden sowie die Kernkonzepte der erweiterten Herstellerverantwortung und die Berichterstattungszeiträume besser an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. |
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1.13. |
In Bezug auf die Berücksichtigung der Tierhaltung in der Industrieemissionsrichtlinie bekräftigt der EWSA im Sinne einer verhältnismäßigen und möglichst kosteneffizienten Umsetzung der Richtlinie seine Empfehlung aus der Stellungnahme NAT/863 (2022) (1), den Schwellenwert für Tierhaltungsbetriebe auf der Grundlage einer neuen, umfassenden Folgenabschätzung der Haltungstechnik anzuheben. |
2. ERLÄUTERUNGEN
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2.1. |
Der EWSA bekräftigt seine Unterstützung für die Ziele der EU in den Bereichen Umwelt und Kreislaufwirtschaft und ist sich der Bedeutung der EU-Rechtsvorschriften für einen rascheren gerechten Übergang hin zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmustern bewusst. Der EWSA ist sich jedoch auch im Klaren darüber, dass die Wirksamkeit dieser Ziele grundlegend von der Qualität, Kohärenz und praktischen Umsetzbarkeit der angenommenen politischen Instrumente abhängt. Vor diesem Hintergrund möchte der EWSA einige bereichsübergreifende Überlegungen äußern, die sich aus den untersuchten legislativen Bereichen ergeben. |
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2.2. |
Der EWSA stellt fest, dass anhand mehrerer aktueller Legislativdossiers die praktischen Auswirkungen einer unzureichenden Ex-ante-Bewertung deutlich werden. Wenn Dossiers nicht technisch detailliert vorbereitet werden und Herausforderungen bei der Umsetzung nur in begrenztem Maße geprüft werden, kann dies zu Vorgaben führen, die zwar ehrgeizig sind, aber nicht immer den konkreten Gegebenheiten der Märkte entsprechen, die sie in der Praxis anwenden müssen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die analytischen Grundlagen des Legislativverfahrens unbedingt verbessert werden müssen, um strukturelle Unstimmigkeiten zu vermeiden, die in der Folge umfangreiche Anpassungen notwendig machen. Bei künftigen Rechtsetzungsinitiativen sollte den Wechselwirkungen mit bestehenden Rahmen wie REACH, industriellen Genehmigungsvorschriften und Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besser Rechnung getragen werden, damit es nicht zu Überschneidungen und Widersprüchen zwischen den Vorschriften kommt. |
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2.3. |
Der EWSA hat folgende Anmerkungen zur Integrität des Binnenmarkts vorzubringen: Viele der Probleme, auf die in dieser Stellungnahme hingewiesen wird, wie fragmentierte Berichterstattungssysteme, unterschiedliche Auslegungen, uneinheitliche digitale Infrastrukturen auf nationaler Ebene und asymmetrische Umsetzungsverfahren, sind Ausdruck eines allgemeinen Trends der Fragmentierung im Bereich der Rechtsvorschriften. Diese Unstimmigkeiten betreffen abfallbezogene Rechtsrahmen, Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Verbringungsvorschriften, Produktpass-Systeme und Verpflichtungen zur Gebäuderenovierung gleichermaßen. Eine solche Fragmentierung schadet der Rechtssicherheit, erhöht die Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften und birgt die Gefahr, dass grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten in der EU unattraktiv werden. |
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2.4. |
Der EWSA betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionskapazität der europäischen Industrie sichergestellt und gleichzeitig die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt werden müssen. Die Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung der EU in Bezug auf Folgenabschätzungen im Rahmen von Konsultationen sind unbedingt einzuhalten. Ein wirklich risikobasierter Ansatz sollte entwickelt werden, der die Ermittlung, Vermeidung und Minderung negativer Auswirkungen auf die Menschen- und Arbeitnehmerrechte, auch entlang der gesamten Wertschöpfungskette, gewährleistet. Hinsichtlich der Verordnungen über verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (CSRD und CSDDD) sollte die Vereinfachung so verstanden werden, dass doppelte Berichtspflichten verhindert werden. |
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2.5. |
Ferner hebt der EWSA hervor, dass in den Vorschlägen der Europäischen Kommission zum Umweltrecht nicht konkret auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eingegangen wird, und weist darauf hin, dass sich Vereinfachungsmaßnahmen nicht direkt oder indirekt auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer auswirken dürfen. |
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2.6. |
Wenn aus dem EU-Recht erwachsende Verpflichtungen im Wege unterschiedlicher nationaler Verfahren umgesetzt werden, wird dadurch nach Auffassung des EWSA das Funktionieren des Binnenmarkts geschwächt, denn die Einhaltung der Vorschriften wird weniger vorhersehbar, die Verwaltungskosten steigen in den verschiedenen Rechtsordnungen in unterschiedlichem Maße an, und bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten kommt es zu unnötigen Spannungen. Daher muss die Binnenmarktdimension nach Ansicht des EWSA bei allen künftigen Umweltvorschriften auch weiterhin ein zentraler Gesichtspunkt sein. Durch eine stärkere Harmonisierung der Berichterstattungsverfahren, interoperable digitale Systeme und eine einheitliche Abfolge der Durchführungsmaßnahmen würde die Einheit des Binnenmarkts gewahrt und ein Beitrag zu einer kohärenteren Anwendung des EU-Rechts geleistet. Der EWSA betont insbesondere, dass interoperable digitale Plattformen und standardisierte Datenformate eingeführt werden sollten, damit die Digitalisierung bestehende Verwaltungspflichten wirksam ersetzt statt neue zu schaffen. |
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2.7. |
Der EWSA hat folgende Anmerkungen zum allgemeinen Konzept gleicher Wettbewerbsbedingungen vorzubringen: Dieses Konzept wird bei der Politikgestaltung der EU häufig herangezogen, wenn auf Fairness zwischen den Wirtschaftsakteuren in der Union abgestellt werden soll. Der EWSA teilt die Auffassung, dass Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit wesentliche Grundsätze sind; bei einer ausschließlich auf die EU bezogenen Auslegung besteht jedoch die Gefahr, dass eine zunehmend relevante Dimension übersehen wird, nämlich wie europäische Unternehmen durch die EU-Vorschriften gegenüber globalen Wettbewerbern positioniert sind. Dieses Risiko besteht in erhöhtem Maße, wenn in der EU ansässige Unternehmen mit komplexen Verpflichtungen zur Einhaltung von Vorschriften konfrontiert sind, während Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz außerhalb der EU keine vergleichbaren Anforderungen erfüllen müssen. |
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2.8. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass die Union zwar ein großer Wirtschaftsraum ist, der internationale Standards festlegen kann, aber allein nicht in der Lage ist, globale Produktionsmuster kurzfristig umzugestalten. Damit Umweltvorschriften sowohl ehrgeizig als auch wirksam sein können, muss das Konzept gleicher Wettbewerbsbedingungen daher ganzheitlich verstanden werden, nämlich in dem Sinne, dass die Wettbewerbsbedingungen auf externen Märkten, die Gegebenheiten in globalisierten Lieferketten und die ungleichen rechtlichen Verpflichtungen von in der EU ansässigen und nicht in der EU ansässigen Herstellern berücksichtigt werden. Aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht erfordert dies nicht nur eine konsequente Rechtsdurchsetzung an den EU-Grenzen, sondern auch sorgfältige Überlegungen in Bezug auf Übergangsfristen, Einschränkungen hinsichtlich der Umsetzbarkeit und die Verhältnismäßigkeit neuer Anforderungen. Solche Überlegungen sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass durch Umweltziele nicht versehentlich die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft geschwächt wird. Vor diesem Hintergrund sollten Vereinfachungsmaßnahmen mit wirksamen Rückverfolgbarkeits-, Durchsetzungs- und Marktüberwachungsmechanismen einhergehen, damit ein fairer Wettbewerb gewährleistet und die Glaubwürdigkeit der EU-Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik gewahrt wird. |
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2.9. |
Die aktualisierte Richtlinie über Industrieemissionen (Richtlinie (EU) 2024/1785) (2) enthält strenge Anforderungen, durch die Investitionen in die Stärkung und Schaffung von Wertschöpfungsketten behindert werden könnten. Dies untergräbt wiederum das Ziel, bei der Umstellung auf eine klimaneutrale Wirtschaft die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu fördern. Der integrierte Ansatz zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung muss beibehalten werden. Dabei gilt es, eine starre Optimierung eines Parameters zu vermeiden, die zu medienübergreifenden Auswirkungen und einem höheren Ressourcenverbrauch führt, was den allgemeinen Umweltzielen zuwiderlaufen würde. Daher fordert der EWSA eine Rückkehr zum ursprünglichen Wortlaut dieses Artikels aus der Richtlinie 2010/75/EU (3). |
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2.10. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass die Aufnahme von Umweltleistungsgrenzwerten in die Richtlinie (EU) 2024/1785 Innovationen behindern könnte, die für den grünen Wandel entscheidend sind. Diese Grenzwerte könnten die Einführung umweltfreundlicherer und innovativerer Verfahren für Unternehmen erschweren, da die Umstellung auf Schadstofffreiheit und eine stärkere Kreislauforientierung häufig mehr Energie erfordern oder zu einem größeren Ressourcenverbrauch führen. Nach Auffassung des EWSA bieten Umweltleistungsgrenzwerte jedoch Garantien, weshalb er es für angemessen hält, dass vorübergehende Verstöße außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen verboten werden. Mit den bestehenden Umweltvorschriften können Emissionen und Umweltauswirkungen bereits wirksam begrenzt werden. Ausnahmen dürfen nur nach öffentlicher Bewertung ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt gewährt werden. |
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2.11. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass die Mitverbrennung bereits im Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie streng geregelt ist und dass die Bestimmung keinen eindeutigen Nutzen für die Umwelt bringt, weshalb sie gestrichen werden sollte. Zudem steht die Bestimmung nicht im Einklang mit der Definition des Begriffs „beste verfügbare Techniken“ (BVT) im Rahmen des sog. Sevilla-Prozesses, mit dem bewährte Verfahren für die Mitverbrennung in einzelnen Branchen entwickelt werden. Die Bestimmung ist auch in Bezug auf die Mitverbrennung in Zementöfen nicht sinnvoll, da spezifische Emissionen dort wirksam vermieden werden. Aufgrund technischer Beschränkungen ist die Umsetzung dieser Bestimmung in Zementöfen äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich. |
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2.12. |
In Bezug auf die Abfallrichtlinie (2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG) (4) weist der EWSA darauf hin, dass europäische Unternehmen mit unterschiedlichen nationalen Abfallvorschriften konfrontiert sind. Diese Markthindernisse verursachen zusätzliche Betriebskosten und Belastungen für die Unternehmen. Infolgedessen haben kreislauforientierte, aus Abfällen gewonnene Produkte einen Wettbewerbsnachteil gegenüber fossilen Alternativen, insbesondere im Hinblick auf Marktzugang und Rechtsklarheit. Diese Fragmentierung der Rechtsvorschriften führt zu erheblicher Unsicherheit für Investoren und behindert die Skalierbarkeit kreislaufwirtschaftlicher Lösungen in der gesamten EU. Die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft müssen gewährleisten, dass die Abfälle nicht toxisch sind, wirksam recycelt werden können und keine Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben. Für Abfälle, die gefährliche oder nicht recycelbare Stoffe enthalten, darf keine Neueinstufung gewährt werden. |
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2.13. |
Daher schlägt der EWSA vor, die Richtlinie in diesem Sinne zu ändern und folgende Maßnahmen aufzunehmen: a) gegenseitige Anerkennung des Endes der Abfalleigenschaft unter den Mitgliedstaaten. Wenn ein Mitgliedstaat das Ende der Abfalleigenschaft in voller Übereinstimmung mit den in Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG (5) über Abfälle festgelegten Kriterien anerkennt, sollte diese Entscheidung auch für andere Mitgliedstaaten verbindlich sein; b) beschleunigte Entwicklung harmonisierter EU-weiter Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, um Marktverzerrungen zu vermeiden, die umfassende Einführung kreislaufwirtschaftlicher Verfahren zu unterstützen und die Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verringern; c) Verringerung des Zeit- und Verwaltungsaufwands, der mit der Anerkennung des Endes der Abfalleigenschaft verbunden ist. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, verhältnismäßige Governance-Verfahren für die erweiterte Herstellerverantwortung zu entwickeln, was durch risikobasierte Prüfungen und Interoperabilität zwischen verschiedenen individuellen oder kollektiven Organisationen für Herstellerverantwortung erreicht werden könnte, um Doppelbelastungen zu vermeiden. |
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2.14. |
Der EWSA gibt zu bedenken, dass die Pflichten zur Wiederverwendung von Getränkeverpackungen mit der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle weitgehend den Endvertreibern auferlegt werden, obwohl die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten bereits massiv in Pfand- und Rücknahmesysteme und seit Langem etablierte Wiederverwendungssysteme im Gastgewerbe investieren, mit denen hohe Sammel- und Wiederverwertungsquoten erreicht werden. Er unterstützt das Ziel einer verstärkten Wiederverwendung, hält allerdings Ziele und Verpflichtungen für erforderlich, die realistisch und verhältnismäßig sind und sich auf die spezifischen Strukturen der einzelnen Branchen und Mitgliedstaaten zuschneiden lassen. In seiner derzeitigen Fassung könnte Artikel 29 zur Einrichtung paralleler, an die Verkaufsstellen gebundener Wiederverwertungssysteme führen, die kostspielig, in der Praxis schwierig zu betreiben und schwer mit den vorhandenen Pfand- und Rücknahmesystemen in Einklang zu bringen sind, was möglicherweise in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Umwelt steht. Ein flexiblerer Ansatz, der ggf. auch klare und praktikable Ausnahmemechanismen umfasst, würde dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden, und dafür sorgen, dass Wiederverwendungssysteme ökologisch wirksam und wirtschaftlich tragfähig sind. Im weiteren Sinne zielt die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle zwar darauf ab, die Vorschriften zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, ihre Umsetzung könnte jedoch erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufgrund fragmentierter Bestimmungen des Begriffs der erweiterten Herstellerverantwortung und uneinheitlicher Fristen verursachen, insbesondere wenn die Verpflichtungen zur Jahresmitte beginnen und mit der auf ein Kalenderjahr angelegten Berichterstattung kollidieren. In Bezug auf Einwegverpackungen wird die angestrebte Verringerung unnötiger Einwegkunststoffartikel als Ziel unterstützt. Verbote oder ein verbindlich vorgeschriebener Ausstieg sollten jedoch auf soliden Folgenabschätzungen beruhen und Belangen der Lebensmittelsicherheit und der Abfallvermeidung Rechnung tragen. Bevor Beschränkungen eingeführt werden, sollte zudem dafür gesorgt werden, dass in großem Maßstab praktikable wiederverwendbare Alternativen zur Verfügung stehen. |
3. VORSCHLÄGE FÜR ÄNDERUNGEN AM LEGISLATIVVORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
Änderung 1
Diese Änderung bezieht sich auf die Empfehlung 2.9.
Änderung in Artikel 2 des Kommissionsvorschlags COM(2025) 986 final
[Anmerkung: Mit dieser Änderung schlägt der EWSA vor, einen neuen Absatz 2 einzufügen, weshalb die Nummerierung der nachfolgenden Absätze angepasst werden müsste.]
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des EWSA |
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Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert: |
Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert: |
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(3) […] |
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Werden die Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe b festgelegt, so bewertet die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. |
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Insbesondere wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe b festgelegt und als Belastungsmenge und nicht als Konzentration ausgedrückt werden, muss sichergestellt werden, dass das gleiche Umweltschutzniveau gewährleistet wird. |
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Dies darf nicht zu einer Verdünnung der Emissionen oder zu einem Anstieg der Schadstoffkonzentrationen über die durch die Anwendung von BVT erreichbaren Grenzwerte hinaus führen. |
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Bei der Festlegung einschlägiger Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Artikel können allgemeine bindende Vorschriften im Einklang mit Artikel 6 angewandt werden. |
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Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so sind für Anlagenkategorien mit ähnlichen für die Bestimmung der niedrigsten erreichbaren Emissionswerte relevanten Merkmalen die strengsten durch die Anwendung von BVT erreichbaren Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte festzulegen. Die allgemeinen bindenden Vorschriften werden vom Mitgliedstaat festgelegt und basieren auf den Angaben in den BVT-Schlussfolgerungen, in denen analysiert wird, ob die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und die bestmögliche Leistung dieser Anlagenkategorien bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken dargelegt wird. |
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4. […] |
Begründung
In bestimmten Fällen, wie z. B. bei der Einleitung industrieller Abwässer, kann die Schadstoffkonzentration im eingeleiteten Wasser durch die Wasserwiederverwendung erhöht werden, ohne dass die Gesamtschadstoffbelastung für das Aufnahmemilieu erhöht wird.
Die ausschließliche Anwendung konzentrationsbasierter Emissionsgrenzwerte könnte als Hemmnis für die Wasserwiederverwendung wirken und negative medienübergreifende Auswirkungen zur Folge haben, da dadurch eher Anreize für die Nutzung von Frischwasser und höhere Einleitungsmengen gesetzt werden, anstatt Effizienz und kreislaufwirtschaftliche Verfahren zu begünstigen. Wenn stattdessen ermöglicht wird, Emissionsgrenzwerte zugrunde zu legen, die auf der Belastungsmenge beruhen, werden Wiederverwendung, Ressourceneffizienz sowie die Angleichung an die Ziele der Kreislaufwirtschaft und ein umfassender Umweltschutz gefördert.
Änderung 2
Diese Änderung bezieht sich auf die Empfehlung 2.9.
Änderung in Artikel 2 des Kommissionsvorschlags COM(2025) 986 final
[Anmerkung: Mit dieser Änderung schlägt der EWSA vor, einen neuen Absatz 2 einzufügen, weshalb die Nummerierung der nachfolgenden Absätze angepasst werden müsste.]
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des EWSA |
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Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert: |
Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert: |
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In Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen. |
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(3) Die zuständige Behörde legt die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte fest, die unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte durch die Anwendung von BVT in der Anlage erreichbar sind, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, die in den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 festgelegt sind. Die Festlegung der Emissionsgrenzwerte erfolgt nach einer der folgenden Methoden: |
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[…] |
Begründung
Die mit den BVT-assoziierten Emissionswerte, die in Form von Spannen ausgedrückt werden, sollen die Unterschiede widerspiegeln, die (selbst bei Verwendung derselben Technik) zwischen Anlagen derselben Branche aufgrund von Faktoren wie Betriebsbedingungen, verwendete Rohstoffe, Konstruktion, Alter oder Instandhaltung der Anlagen sowie aufgrund spezifischer lokaler Gegebenheiten bestehen. In diesem Zusammenhang kann sich eine automatische Festlegung des unteren Endes der Spanne der assoziierten Emissionswerte bei Genehmigungen in Verbindung mit der Anforderung von Durchführbarkeitsbewertungen durch den Betreiber als unwirksam erweisen und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand darstellen, da solche Werte unter normalen Betriebsbedingungen in vielen Fällen technisch oder betrieblich nicht erreichbar sind. Im Falle einer systematischen Festlegung der assoziierten Emissionswerte am unteren Ende der Spanne müssten die Anlagen Emissionswerte einhalten, die weit unter den für die Branche insgesamt technisch erreichbaren Werten liegen. Hierbei würde nicht den tatsächlichen Betriebsbedingungen Rechnung getragen, was zu Rechtsunsicherheit und einer Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften führen könnte, da sich am unteren Ende der Spanne nur schwer die Werte ermitteln lassen, die nicht zu einer Verlagerung der Verschmutzung zwischen verschiedenen Medien führen (medienübergreifende Auswirkungen). Eine gewisse Flexibilität innerhalb der festgelegten Spannen bei den Genehmigungen würde weder die Umweltziele untergraben noch das Umweltschutzniveau verringern, sondern vielmehr ermöglichen, diese Ziele unter Beibehaltung des integrierten Ansatzes wirksamer zu erreichen.
Die derzeitigen BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte sind das Ergebnis evidenzbasierter Beratungen innerhalb der technischen Arbeitsgruppen im Rahmen des Sevilla-Prozesses, und alle Überlegungen zu den BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerten oder ihren Spannen sollten auch künftig im Rahmen dieser Arbeitsgruppen stattfinden. Die Festlegung rechtsverbindlicher BVT-assoziierter Emissionsgrenzwerte sollte weiterhin nach Maßgabe der BVT-Merkblätter (auf der Grundlage der erhobenen Daten, unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen in den verschiedenen Branchen und nach Überprüfung durch die Mitgliedstaaten) erfolgen. Die Spanne bei (einigen) BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerten ergibt sich — selbst bei Anwendung derselben Technik — aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Betrieb, die verwendeten Rohstoffe, die Wartung, die Konzipierung oder das Alter der Anlage. Die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte beruhen auf realen, von den Anlagen erhobenen und von den Behörden überprüften Daten.
Ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Anlage und der örtlichen Gegebenheiten können die Auswirkungen auf die Umwelt nicht bewertet werden. Die standardmäßige Festlegung des unteren Endes der Spanne der assoziierten Emissionsgrenzwerte im Rahmen der Genehmigung würde dem Grundsatz des integrierten Ansatzes zuwiderlaufen, der darauf abzielt, die Übertragung von Schadstoffen in verschiedene Umweltmedien (medienübergreifende Auswirkungen) zu vermeiden und die Effizienz der Ressourcennutzung (Anstieg des Energie- und Wasserverbrauchs) zu berücksichtigen. Nur weil im Rahmen der Genehmigungen eine gewisse Flexibilität bei den Spannen eingeräumt wird, heißt das nicht, dass die Union die entsprechenden Schlussfolgerungen nicht konstruktiv nutzen kann.
Es sollte in Erwägung gezogen werden, gemischte Grenzwerte festzulegen. Dies gilt insbesondere für Oberflächenbehandlungsprozesse, die als einzelne in Anhang I aufgeführte Tätigkeit eingestuft werden, aber in Anhang VII in Bezug auf verschiedene Produkte weiter differenziert werden und für die in den BVT-Schlussfolgerungen unterschiedliche BVT-assoziierte Emissionswerte für denselben Schadstoff festgelegt wurden.
Änderung 3
Diese Änderung bezieht sich auf die Empfehlung 2.10.
Änderung zu Artikel 4 des Kommissionsvorschlags COM(2025) 986 final
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des EWSA |
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Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1785 wird aufgehoben. |
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Begründung
Die Mitverbrennung ist bereits im Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie streng geregelt, und diese Bestimmung bringt keinen eindeutigen Nutzen für die Umwelt, weshalb sie gestrichen werden sollte. Zudem steht die Bestimmung nicht im Einklang mit der Definition des Begriffs „beste verfügbare Techniken“ (BVT) im Rahmen des sog. Sevilla-Prozesses, mit dem bewährte Verfahren für die Mitverbrennung in einzelnen Branchen entwickelt werden. Die Bestimmung ist auch in Bezug auf die Mitverbrennung in Zementöfen nicht sinnvoll, da spezifische Emissionen dort wirksam vermieden werden. Aufgrund technischer Beschränkungen ist die Umsetzung dieser Bestimmung in Zementöfen äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
Brüssel, den 18. März 2026
Der Präsident
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Séamus BOLAND
(1) ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 130 (Ziffer 4.5).
(2) Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj).
(3) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/851/oj).
(5) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3234/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)