EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 981 final
2025/0397(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Mit den Rechtsvorschriften der Union sollten die politischen Ziele effizient, wirksam und transparent verwirklicht werden. In dem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit wurde betont, dass der Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung sein wird, um langfristig den wirtschaftlichen Wohlstand, die Resilienz und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern.3 Mit dem Kompass für eine wettbewerbsfähige EU legte die Kommission ihre Strategie für die nächsten fünf Jahre vor, mit der das Potenzial dieses Übergangs voll ausgeschöpft werden soll.4 Darüber hinaus hat die Kommission seither die Ziele zur Verringerung der Verwaltungskosten dahin gehend gestärkt, dass diese Kosten für alle Unternehmen (sowie Behörden) um 25 % und für KMU um 35 % zu senken sind.
Inzwischen gibt es ein solides Umweltrecht der Union. Die Kommission nimmt ihre Pflicht, diese Rechtsvorschriften wirksam zu verwalten, ernst und investiert massiv in die Überprüfung ihrer Anwendung, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck erfüllen und Probleme frühzeitig angegangen werden. Darüber hinaus hat sich die Kommission verpflichtet, während ihrer laufenden Amtszeit alle EU-Rechtsvorschriften einem „Stresstest“ zu unterziehen. Der Inhalt des vorliegenden Vorschlags (und anderer Vorschläge des „Omnibus“-Pakets) ist das erste Ergebnis der laufenden „Stresstests“ der Kommission im Umweltbereich und beruht auf einer umfassenden Zusammenarbeit mit Interessenträgern im Rahmen von Treffen auf politischer Ebene, Rundtischgesprächen, Umsetzungsdialogen, Aufforderungen zur Stellungnahme und Beiträgen von Interessenträgern wie unter anderem der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Unternehmensverbänden, Denkfabriken und Behörden. Das Omnibus-Paket betrifft Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, dem Betrieb von Industrieanlagen, der Verwaltung von Geodaten und Umweltgenehmigungen.
Die oben genannten Rechtsvorschriften sind von entscheidender Bedeutung für die Erfüllung der Selbstverpflichtung der Union zu einem gerechten grünen und digitalen Wandel und insbesondere dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft. Es ist wichtig, dass diese Rechtsvorschriften gut funktionieren, die Vorteile der Union wie den Binnenmarkt nutzen und unnötige Kosten für Unternehmen, Behörden und Bürgerinnen und Bürger vermeiden.
Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung sollen folgende Instrumente gezielt überarbeitet werden:
–Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien
–Verordnung (EU) 2024/1244 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Dieser Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen der oben genannten Verordnungen im Bereich Umwelt. Weitere mögliche Änderungen dieser Verordnungen liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Das Erfordernis solcher Änderungen kann gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren Stresstests der EU-Umweltvorschriften erfolgen, die in der [einleitenden Mitteilung] und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 angekündigt wurden. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt.
Batterieverordnung
Änderung der Herstellerdefinition für Fernabsatzverträge
Bei Herstellern, die nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie Batterien verkaufen, gilt die Verordnung (EU) 2023/1542 derzeit nur für solche Hersteller, die Fernabsatzverträge abschließen. Es muss sichergestellt werden, dass alle Wirtschaftsakteure unabhängig von der Verkaufsmethode unter die Definition des Begriffs „Hersteller“ in der Verordnung (EU) 2023/1542 fallen. In dem Vorschlag wird daher klargestellt, dass ein Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die Batterien in einem Mitgliedstaat verkauft und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, als Hersteller gilt.
Aufnahme einer Definition für besonders besorgniserregende Stoffe
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen Batterien derzeit mit einer Kennzeichnung versehen sein, die auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe hinweist. Die Definition dieser Stoffe für die Kennzeichnung ist jedoch unklar, da in dem entsprechenden Erwägungsgrund präzisiert wird, dass die Kennzeichnung von Batterien die Menge bestimmter vorkommender gefährlicher Stoffe umfassen sollte. Daher werden in dem vorliegenden Vorschlag die auszuweisenden Stoffe präzisiert, indem auf besonders besorgniserregende Stoffe Bezug genommen wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelt wurden.
Ausschluss von Batteriesätzen von den Anforderungen an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen Batterien für leichte Verkehrsmittel derzeit auf Zellebene entfernbar und austauschbar sein. Dies kann zu unerwarteten Sicherheitsrisiken führen, wenn fehlerhafte Batteriezellen nicht unter den richtigen Bedingungen ausgetauscht werden. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Reparierbarkeit zu erreichen, sollten daher Batteriesätze für leichte Verkehrsmittel von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können, jedoch nicht auf Zellebene, sondern auf Modulebene.
Vereinfachung redundanter Berichterstattung
Die Kommission ist verpflichtet, alle vier Jahre die Qualität der von den Mitgliedstaaten jährlich gemeldeten Informationen über die Bewirtschaftung von Batterieabfällen zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sollte die Kommission die Organisation der Datenerhebung sowie die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten bewerten und kann Empfehlungen für Verbesserungen abgeben. Die Anforderung an die Kommission, die Daten aus den Mitgliedstaaten zu überprüfen und einen Bericht darüber zu veröffentlichen, sollte gestrichen werden, um ein anpassungsfähigeres Datenüberprüfungsverfahren zu ermöglichen. Die Kommission sollte weiterhin die Möglichkeit haben, Daten bei Bedarf zu bewerten und nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob ein Bericht veröffentlicht werden sollte, wobei die Sensibilität der Daten, die Vertraulichkeit und die Vereinbarkeit mit den Fristen für die Bewertung und Überprüfung zu berücksichtigen sind.
Industrieemissionsportal
Wirtschaftsakteure, die in den Anwendungsbereich der IEPR fallen, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen zu melden. Gemäß Artikel 6 Absatz 9 können die Mitgliedstaaten im Namen von Viehhaltern und Aquakulturbetreibern Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden melden.
Einige Mitgliedstaaten und Interessenträger haben die Durchführbarkeit und den Aufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung für Viehhalter und Aquakulturbetreiber, über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen Bericht zu erstatten, in Frage gestellt. Als Reaktion darauf schlägt die Kommission vor, Viehhalter und Aquakulturbetreiber von der Berichterstattung über den Wasser-, Energie- und Rohstoffverbrauch zu befreien.
Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Mitgliedstaaten zu gestatten, Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen von der Berichterstattung über die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts, die Verbringung von Schadstoffe enthaltendem Abwasser außerhalb des Standorts, das Produktionsvolumen und die Anzahl der Betriebsstunden auszunehmen, sofern die Mitgliedstaaten diese Informationen auf andere Weise erhalten können. Sollte diese Bedingung erfüllt sein, können die Mitgliedstaaten im Namen einzelner Viehhalter und Aquakulturbetreiber über die Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden hinaus noch andere Informationen übermitteln.
Diese Änderung, mit der der Aufwand für Viehhalter und Aquakulturbetreiber dadurch verringert wird, dass bei der Sammlung relevanter Informationen stärker auf die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zurückgegriffen und das Berichterstattungsverfahren verbessert wird, hätte vernachlässigbare Auswirkungen auf die Umwelt.
Die mit der Maßnahme verbundenen Kosteneinsparungen durch geringere Berichterstattungspflichten kämen Landwirten und Aquakulturbetreibern zugute. Einige der Daten würden von den Mitgliedstaaten geliefert, denen diese Informationen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Standardanalysen zur Verfügung stehen.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das in erster Linie darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu verringern. Er steht voll und ganz im Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und den Zielen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Wirtschaft in der EU. Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung wird weder die Verwirklichung der Ziele im betreffenden Politikbereich noch die Begründung der Gesetzgebungsakte beeinträchtigen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Vorschlags bilden Artikel 114 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Dies entspricht den Rechtsgrundlagen der Verordnungen, die mit dem Vorschlag überarbeitet werden sollen. Die Rechtsgrundlagen der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf Batterien und Altbatterien sind Artikel 114 und Artikel 192 Absatz 1 im Hinblick auf die Artikel 54 bis 76 der genannten Verordnung. Die Rechtsgrundlage der Verordnung (EU) 2024/1244 (Verordnung über das Industrieemissionsportal) ist Artikel 192 Absatz 1.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Batterieverordnung wurde unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren, der strategischen Rolle von Batterien beim globalen Übergang zu einer dekarbonisierten Wirtschaft und der Notwendigkeit, einen funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen und Marktverzerrungen zu vermeiden, angenommen. So enthält die Batterieverordnung Vorschriften über die Nachhaltigkeit, Leistung, Sicherheit, Sammlung, das Recycling und die Second-Life-Verwendung von Batterien sowie in Bezug auf Informationen zu Batterien für Endnutzer und Wirtschaftsakteure. Aus diesen Gründen ist die Überarbeitung der Verordnung auch aus Gründen der Subsidiarität gerechtfertigt.
Verordnung über das Industrieemissionsportal Die Union und die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus, in dem anerkannt wird, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Darüber hinaus ist die Union Vertragspartei des UNECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen. Viel spricht dafür, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich waren, um ein Portal für die Berichterstattung über Industrieemissionen einzurichten und entsprechend weiter auszubauen. Darüber hinaus dürfte ein einheitlicher Ansatz in allen Mitgliedstaaten zu mehr Effizienz bei den Berichterstattungsverfahren und Fairness für alle Betreiber führen, unabhängig davon, wo in der Union sie niedergelassen sind.
•Verhältnismäßigkeit
Was die Rechtsvorschriften zur Kreislaufwirtschaft anbelangt, so würden mit dem Vorschlag alternative Mittel zur Erreichung der politischen Ziele eingeführt, mit denen sichergestellt würde, dass Abfallprodukte angemessen bewirtschaftet werden.
Die Entscheidung, die nationale Meldung von Emissionen und Ressourcennutzung durch Viehhalter und Aquakulturbetreiber zu fördern, ist insofern verhältnismäßig, als sie darauf abzielt, bereits in den Rechtsvorschriften vorgesehene Verfahren zu nutzen und so die Änderungen auf ein Minimum zu beschränken.
•Wahl des Instruments
Angesichts dessen, dass es sich bei den durch den Vorschlag zu ändernden Rechtsvorschriften ebenfalls um Verordnungen handelt, ist ein Vorschlag für eine Verordnung das geeignete Instrument.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die gesetzgebenden Organe haben kürzlich Überarbeitungen der Batterieverordnung und Verordnung über das Industrieemissionsportal angenommen, die auf durch Folgenabschätzungen gestützten Vorschlägen der Kommission beruhen. Eine Bewertung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, da zu wenig Zeit verstrichen ist und zu wenig praktische Erfahrungen gesammelt wurden.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat eine breit angelegte Konsultation mit Interessenträgern, der Zivilgesellschaft, Behörden und Unternehmen, den Mitgliedstaaten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments durchgeführt, unter anderem im Rahmen ihrer Umsetzungsdialoge, Rundtischgespräche mit Interessenträgern und zahlreicher Sitzungen3. Die diesem Vorschlag beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält weitere Informationen über die verschiedenen Konsultationstätigkeiten, die im Rahmen der Ausarbeitung dieses Vorschlags durchgeführt wurden.
Die wichtigsten Konsultationstätigkeiten sind nachstehend zusammengefasst.
Zur Vorbereitung des vorliegenden Omnibus-Vorschlags wurden folgende Konsultationstätigkeiten durchgeführt:
–ein Online-Webinar zur Umweltberichterstattung (von einem Beratungsunternehmen durchgeführt) am 13. Februar 2025 und eine Online-Umfrage unter den Teilnehmern dieses Webinars, die damit einverstanden waren, zu diesem Zweck kontaktiert zu werden;
–eine Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Umwelt-Omnibus-Paket, in deren Rahmen vom 22. Juli 2025 bis 10. September 2025 Rückmeldungen eingereicht werden konnten;
–ein hochrangiges Rundtischgespräch über die Vereinfachung der Umweltvorschriften am 2. Oktober 2025.
Die allgemeinen Konsultationen zur Vereinfachung des Umweltrechts stießen auf große Aufmerksamkeit, auch seitens der breiten Öffentlichkeit.
Zum oben genannten Online-Workshop am 13. Februar 2025 hatten sich 500 Personen angemeldet und mehr als 300 Personen nahmen aktiv daran teil. Die anschließende gezielte Konsultation lieferte mehr als 500 Beiträge, viele davon spezifischer Art. Mehrere der in der Omnibus-Verordnung vorgeschlagenen Änderungen wurden auch in den eingegangenen Beiträgen gefordert.
Die Aufforderung zur Stellungnahme zur Vereinfachung der Umweltvorschriften zog die größte Aufmerksamkeit auf sich. Die Kommission veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Paket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften auf der Website „Ihre Meinung zählt“:
Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts
. Vom 22. Juli 2025 bis 10. September 2025 konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Sämtliche Stellungnahmen wurden auf der Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht.
Es gingen 190 998 Beiträge zur Aufforderung zur Stellungnahme ein, davon 189 751 (99,3 %) von Bürgerinnen und Bürgern. 1 247 Beiträge (0,7 %) stammten von Organisationen wie Unternehmen und Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen (aus dem Umweltbereich und anderen Bereichen), Behörden und Hochschulen. Diese Beiträge enthielten 622 Anlagen, oftmals mit spezifischen Vorschlägen, wobei es sich bei einem Großteil der Anlagen um Positionspapiere handelte.
Seitens der Unternehmen wird eine weniger aufwendige Regulierung befürwortet, die den Unternehmen Flexibilität ermöglicht, um sowohl Wachstum als auch eine nachhaltige Produktion zu erzielen. Die Verwaltungspflichten werden als zu präskriptiv und ohne Mehrwert angesehen.
Vonseiten der Zivilgesellschaft wird eine Vereinfachung befürwortet, die den Schutz von Umwelt und Sozialstandards erleichtert und eine Deregulierung verhindert, indem beispielsweise Redundanzen beseitigt und übermäßig detaillierte Vorschriften vermieden werden. Es besteht jedoch die Sorge, dass bei der Vereinfachung der Vorschriften der Umweltschutz beeinträchtigt werden könnte. Die Bürgerinnen und Bürger forderten die EU nachdrücklich auf, sich auf die Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften zu konzentrieren, anstatt neue Vereinfachungen zu schaffen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Unterstützung der gezielten Überarbeitung der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, die eine umfassende Vereinfachung enthalten soll, Konsultationen durchgeführt und eine Folgenabschätzung vorbereitet hat. Ebenso bereitet die Kommission derzeit eine Folgenabschätzung vor, um die Ausarbeitung des Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft im Jahr 2026 zu stützen. In diese Folgenabschätzung gehen laufende Konsultationstätigkeiten ein, die sich auch auf die Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften (im Bereich Abfall und Kreislaufwirtschaft) erstrecken werden.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wie oben erwähnt, beauftragte die Kommission einen externen Dienstleister mit der Bereitstellung von Fachwissen im Zusammenhang mit diesem Vorschlag. Insbesondere überprüft der Dienstleister die bekannten Umweltrechtsakte, um Berichterstattungspflichten und andere administrative Verpflichtungen sowie das Potenzial zur Vereinfachung dieser Verpflichtungen zu ermitteln. Darüber hinaus leistete er Unterstützung bei der Quantifizierung der Kostensenkungen durch mögliche Maßnahmen zur Vereinfachung der Bestimmungen im Rahmen des Omnibus-Pakets. Alle vom Dienstleister bereitgestellten Informationen werden veröffentlicht.
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung wurde in erster Linie deswegen nicht erstellt, weil die vorgeschlagenen Änderungen sehr spezifisch sind und nur wenige Optionen zur Behebung der zugrunde liegenden Probleme vorhanden sind. Dem vorliegenden Vorschlag ist jedoch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt. In dieser werden die verschiedenen Elemente des Vorschlags begründet und, soweit dies möglich ist, quantitative Informationen über die erwarteten Auswirkungen bereitgestellt. Ferner werden die Ansichten und Beiträge der Interessenträger dargelegt, die bei der Kommission eingegangen sind.
Die Vereinbarkeit dieses Vorschlags mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und den Klimazielen der Union für 2030 und 2040 wurde bewertet. Der Vorschlag steht mit diesen Zielen im Einklang und gewährleistet Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms und steht vollständig mit diesem im Einklang, da er darauf abzielt, bestimmte Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und unnötige Kosten für die Unternehmen zu verringern.
Die mit den Änderungen der Verordnungen verbundenen Einsparungen werden anhand der Standardkostenmethode geschätzt und umfassen 70 Mio. EUR für das Industrieemissionsportal. Für die Batterieverordnung ergibt sich der Vorteil aus der Klarstellung des Rechtstextes.
•Grundrechte
Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die geplanten Änderungen sind sehr spezifisch und unmittelbar anwendbar und müssen nicht durch Durchführungspläne unterstützt werden. Die Auswirkungen werden natürlich zu gegebener Zeit bewertet, da die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nach dem üblichen Verfahren im Rahmen der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung über den gesamten Politikzyklus hinweg bewertet werden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Für unmittelbar anwendbare Verordnungen nicht relevant.
•
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542.
Artikel 2 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1244.
2025/0397 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In den politischen Leitlinien für die Amtszeit der Kommission 2024-2029 wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorschriften vereinfacht werden sollen, damit Überschneidungen und Widersprüchlichkeiten unter Aufrechterhaltung hoher Standards beseitigt werden, und dass Kurs auf die Ziele gehalten werden soll, die im europäischen Grünen Deal festgelegt wurden.
(2)Als Reaktion auf den Draghi-Bericht 2024, in dem regulatorische Hindernisse und der Verwaltungsaufwand als Teil der größten Herausforderungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen genannt werden, wird im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit eine Reihe horizontaler Erfolgsfaktoren zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit aufgeführt, wie unter anderem die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Begünstigung von Geschwindigkeit und Flexibilität.
(3)In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ legte die Europäische Kommission eine visionäre Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die Menschen und Unternehmen vor Ort schnelle und sichtbare Verbesserungen bringt. Diese kann nicht schrittweise umgesetzt werden, sondern die Union muss entschlossen handeln, will sie das genannte Ziel erreichen. Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die Unionsvorschriften, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen.
(4)Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, den Berichterstattungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern, die Interoperabilität zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern und gleichzeitig an den Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen zuhalten.
(5)Um die Kohärenz mit den ursprünglichen Instrumenten und die gesetzgeberische Absicht zu wahren, stützen sich die Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 auf Artikel 114 des Vertrags und die Änderungen des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags.
(6)Um sicherzustellen, dass alle Betreiber unabhängig von der Verkaufsmethode unter die Definition eines Herstellers in der Verordnung (EU) 2023/1542 fallen, sollte klargestellt werden, dass ein Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die Batterien in einem Mitgliedstaat verkauft und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist, nicht nur dann als Hersteller gilt, wenn er bzw. sie im Wege von Fernabsatz verkauft.
(7)Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen Batterien mit einer Kennzeichnung versehen sein, die auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe hinweist. Im Einklang mit Erwägungsgrund 44 der genannten Verordnung ist es daher notwendig, den Umfang der auszuweisenden Stoffe zu präzisieren, indem auf besonders besorgniserregende Stoffe Bezug genommen wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelt wurden.
(8)Die Anforderung, dass Batterien und Batteriesätze für leichte Verkehrsmittel auf Zellebene entfernbar und austauschbar sein sollten, kann zu unerwarteten Sicherheitsrisiken führen, wenn fehlerhafte Batteriezellen nicht unter den richtigen Bedingungen ausgetauscht werden. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Reparierbarkeit zu erreichen, sollte daher vorgeschrieben werden, dass Batterien und Batteriesätze für leichte Verkehrsmittel auf Modulebene von unabhängigen Fachleuten leicht entfernbar und austauschbar sein sollten.
(9)Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 muss die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen veröffentlichen. In der Praxis war die Bestimmung in Artikel 76 Absatz 4 zu präskriptiv und bedeutete, dass die Analyse der Durchführungsdaten zu einem Zeitpunkt erforderlich ist, der nicht mit den Bewertungszyklen übereinstimmt und nur einen Teil der Informationen abdeckt. Diese Anforderung sollte daher gestrichen werden, um eine flexiblere Überprüfung der Daten zu ermöglichen. Eine fundierte Entscheidungsfindung ist ein wesentlicher Bestandteil der Governance-Prozesse in der Union. Daher sollte die Kommission die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten fortsetzen.
(10)Um die Anforderungen an Betreiber und Unternehmen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand, der sich aus der Berichterstattung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1244 ergibt, zu verringern und gleichzeitig gleichwertige Standards in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufrechtzuerhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen von der Berichterstattung über Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts, Verbringungen von Schadstoffen enthaltendem Abwasser außerhalb des Standorts, Produktionsvolumen und Anzahl der Betriebsstunden auszunehmen, sofern diese Informationen auf andere Weise erhoben werden können, um die Anforderungen gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung zu erfüllen. Um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen so gering wie möglich zu halten, sollten sie darüber hinaus nicht verpflichtet sein, über den Verbrauch von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen Bericht zu erstatten.
(11)Die Verordnungen (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1244 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542
Die Verordnung (EU) 2023/1542 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 47 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, direkt an Endnutzer – unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt – in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist;“ b) folgende Nummer 69 wird angefügt: „69. ‚besonders besorgniserregender Stoff‘ jeden Stoff, der die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt und nach Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurde, oder jeden Stoff, der die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt und in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt ist.“
2.Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die LV-Batterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien sowie die einzelnen im Batteriesatz enthaltenen Batteriemodule von unabhängigen Fachleuten jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können.“
3.Artikel 76 Absatz 4 Sätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
4.Anhang VI Teil A Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. die in der Batterie enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 69, außer Quecksilber, Cadmium oder Blei, mit einer Massenkonzentration von 0,1 % Massenanteil oder mehr.“
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1244
Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1244 erhält folgende Fassung:
„(9)
Die Berichterstattungspflichten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten nicht für Betreiber von Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummern 2 und 7 ausüben („Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen“).
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten beabsichtigten Freisetzungen im Namen der Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen selbst zu quantifizieren. In solchen Fällen gelten die Absätze 1 bis 8 in Bezug auf solche Freisetzungen für diese Betreiber nicht.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen von der Berichterstattung für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g des vorliegenden Artikels genannten Datenelemente zu befreien, sofern diese Informationen von den Mitgliedstaaten auf andere Weise erhoben werden können, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 7 nachzukommen. In solchen Fällen gelten die Absätze 1 bis 8 dieses Artikels in Bezug auf diese Datenelemente nicht für solche Betreiber.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4.Leistungsindikatoren3
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1.Überwachung und Berichterstattung8
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3.Mittel insgesamt24
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7.Beiträge Dritter28
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2.Daten30
4.3.Digitale Lösungen31
4.4.Interoperabilitätsbewertung31
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verordnung (EU) 2024/1244 im Hinblick auf die Vereinfachung einiger Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Die allgemeinen Ziele dieses Legislativvorschlags bestehen darin, bestimmte Elemente der Verordnungen (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1244 zu vereinfachen und zu präzisieren, um die Pflichten der Hersteller und Erzeuger in Bezug auf Batterien zu präzisieren und den Berichterstattungsaufwand für bestimmte Betreiber, die in den Anwendungsbereich der IEPR fallen, zu verringern. Durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten im Zusammenhang mit den technischen Anforderungen und Berichtspflichten sollen mit diesem Vorschlag die Verhältnismäßigkeit des Rahmens sichergestellt und gleichzeitig die hohen Umweltschutzstandards beibehalten werden.
1.3.2.Einzelziel(e)
Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 werden folgende Ziele verfolgt:
Änderung der Herstellerdefinition für Fernabsatzverträge
Ausschluss von Batteriesätzen von den Anforderungen an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit
Vereinfachung der redundanten Berichterstattung durch die Kommission
Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1244 werden folgende spezifische Ziele verfolgt:
-
Befreiung der Viehhalter und Aquakulturbetreiber von der Berichterstattung über den Wasser-, Energie- und Rohstoffverbrauch.
-
Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Betreiber von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen von der Berichterstattung über die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standorts, die Verbringung von Schadstoffe enthaltendem Abwasser außerhalb des Standorts, das Produktionsvolumen und die Anzahl der Betriebsstunden auszunehmen, sofern diese Informationen von den Mitgliedstaaten auf andere Weise erhoben werden können. Sollte diese Bedingung erfüllt sein, könnten die Mitgliedstaaten im Namen einzelner Viehhalter und Aquakulturbetreiber über diese Elemente Bericht erstatten.
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 werden einem breiten Spektrum von Interessenträgern, einschließlich Herstellern von Batterien, zugutekommen. Die Hersteller werden Klarheit darüber haben, dass alle Wirtschaftsakteure unabhängig von der Verkaufsmethode unter die Definition des Begriffs „Hersteller“ in der Verordnung (EU) 2023/1542 fallen. Dadurch wird Rechtssicherheit darüber geschaffen, welche Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung haben. Der Ausschluss von Batteriesätzen von den Anforderungen an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit wird Rechtssicherheit für Batteriehersteller schaffen und Sicherheitsbedenken ausräumen, wenn fehlerhafte Batteriezellen nicht unter den richtigen Bedingungen ausgetauscht werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1244 dürften den Betreibern von Viehhaltungs- und Aquakulturanlagen zugutekommen, indem ihr Berichterstattungsaufwand verringert wird.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Austausch mit den Mitgliedstaaten in verschiedenen Formaten zu organisieren, auch über bestehende Foren.1.4.
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nicht zutreffend1.5.2.
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
In der Verordnung (EU) 2023/1542 findet sich bereits eine Bestimmung des Begriffs „Hersteller“. Durch die Änderung wird Rechtssicherheit darüber geschaffen, wer unter die Begriffsbestimmung fällt. Die derzeitige Anforderung an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien für leichte Verkehrsmittel gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 galt für die Zellebene. Die Batteriehersteller werden Rechtssicherheit in Bezug auf die Ebene der Anforderungen an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien für leichte Verkehrsmittel haben, und es wird ein koordinierter Ansatz in der gesamten Union verfolgt.
Mit den Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1244 sollen eine bessere Koordination und eine größere Komplementarität bei der Berichterstattung sichergestellt werden, indem klargestellt wird, was von Viehhaltern und Aquakulturbetreibern oder von den Mitgliedstaaten zu melden ist.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen oder von im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
für die GD <…...>
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
für die GD <…...>
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.3.Mittel insgesamt
|
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
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0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
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EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
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Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
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2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt
|
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
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Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
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|
Planstellen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
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Beamte und Zeitbedienstete
|
Nicht zutreffend
|
|
Externes Personal
|
Nicht zutreffend
|
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
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2024
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2025
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2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Artikel …...........
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.Digitale Aspekte
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz
|
Verweis auf die Anforderung (Artikel/Absatz)
|
Beschreibung der Anforderung
|
Von der Anforderung betroffene oder sie betreffende Akteure
|
Verfahren auf übergeordneter Ebene
|
Kategorie (Daten/Digitale Lösung/Digitaler öffentlicher Dienst/Prozessdigitalisierung)
|
|
Artikel 1 Absatz 3 [Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542]
|
Ersetzt die verbindliche Verpflichtung der Kommission, regelmäßig einen Bericht über die Daten der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen, durch ein flexibleres System, das eine angepasste Überprüfung der Daten und eine fakultative Veröffentlichung ermöglicht. Digitale Relevanz: Änderung bestehender Datenverwaltungs- und Berichterstattungsverfahren auf EU-Ebene.
|
Europäische Kommission/
Mitgliedstaaten
|
Datenüberprüfung und -veröffentlichung
|
Daten
|
|
Artikel 2 [Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1244]
|
Ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Daten über Emissionen, Abfallverbringungen, Produktionsmengen und Betriebszeiten mit alternativen digitalen oder administrativen Mitteln zu erheben und zu übermitteln, wobei bestimmte Betreiber ausgenommen sind. Digitale Relevanz: ändert die Datenerhebungs- und -übertragungsprozesse innerhalb des Systems des Industrieemissionsportals.
|
Mitgliedstaaten; Viehhalter und Aquakulturbetreiber; Europäische Kommission
|
Erhebung von Umweltdaten und Berichterstattung
|
Daten/Digitale öffentliche Dienste
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4.2.Daten
|
Art der Daten
|
Fundstelle(n)
|
Normen/Spezifikationen (falls zutreffend)
|
|
Umweltdaten und Daten zu Industrieemissionen
|
Artikel 2 [Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1244]
|
Bestehende Datenformate des Industrieemissionsportals (XML/CSV); angeglichen an das Aarhus-Protokoll und das UNECE-PRTR-Protokoll
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläutern Sie, inwiefern die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.
|
Mit dem Vorschlag wird die europäische Datenstrategie vorangebracht, indem eine anpassungsfähige und verhältnismäßige Datenverwaltung sichergestellt und gleichzeitig die redundante Berichterstattung vereinfacht wird. Interoperabilität und Transparenz im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus und des PRTR-Protokolls werden gewahrt.
|
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläutern Sie, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
|
Mit dem Vorschlag wird die europäische Datenstrategie vorangebracht, indem eine anpassungsfähige und verhältnismäßige Datenverwaltung sichergestellt und gleichzeitig die redundante Berichterstattung vereinfacht wird. Interoperabilität und Transparenz im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus und des PRTR-Protokolls werden gewahrt.
|
Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
|
Geänderte Daten bleiben innerhalb der derzeitigen Berichterstattungsrahmen auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar.
|
Datenströme
|
Art der Daten
|
Anforderung(en)
|
Akteur, der die Daten bereitstellt
|
Akteur, der die Daten empfängt
|
Auslöser für den Datenaustausch
|
Häufigkeit (falls zutreffend)
|
|
Daten über Industrieemissionen und Abfalltransfer
|
Artikel 2 [Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1244]
|
Betreiber/Mitgliedstaaten
|
Kommission/EUA
|
Zyklus der Umweltberichterstattung
|
Jährlich/wie erhoben
|
|
Daten zur Bewirtschaftung von Batterieabfällen
|
Artikel 1 Absatz 3 [Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542]
|
Mitgliedstaaten
|
Europäische Kommission
|
Berichtszeitraum
|
Wie festgelegt
|
|
|
|
|
|
|
|
4.3.Digitale Lösungen
|
Digitale Lösung
|
Anforderung(en)
|
Wichtigste vorgeschriebene Funktionen
|
Zuständige Stelle
|
Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet?
|
Wie wird die Wiederverwendbarkeit berücksichtigt?
|
Einsatz von KI-Technologien
|
|
Industrieemissionsportal
|
Artikel 2 [Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1244]
|
Datenerhebung, -validierung und -veröffentlichung; alternative Berichterstattungsmethoden der Mitgliedstaaten.
|
EUA/Europäische Kommission
|
Zugang der Öffentlichkeit nach Aarhus und PRTR
|
Wiederverwendung der bestehenden Portalinfrastruktur
|
Keine
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
—
|
—
|
—
|
Erläutern Sie für jede digitale Lösung, inwiefern diese mit den Anforderungen und Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor) im Einklang steht.
Industrieemissionsportal
|
Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar)
|
Erläuterung der Vereinbarkeit
|
|
KI-Verordnung
|
Kein Einsatz von KI vorgesehen.
|
|
EU-Rahmen für Cybersicherheit
|
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/881; ISO/IEC 27001 Normen.
|
|
eIDAS
|
Zugang für nationale Behörden über EU Login kontrolliert.
|
|
Einheitliches digitales Zugangstor und IMI
|
Entfällt.
|
|
Sonstige
|
-
|
4.4.Interoperabilitätsbewertung
|
Digitaler öffentlicher Dienst
|
Beschreibung
|
Fundstelle(n)
|
Lösung(en) für ein interoperables Europa
(NICHT ZUTREFFEND)
|
Andere Interoperabilitätslösung(en)
|
|
Industrieemissionsportal
|
Grenzüberschreitender Austausch von Umweltdaten zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen.
|
Artikel 2 [Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1244]
|
|
Aarhus/PRTR-Protokollstandards; INSPIRE-Metadatenregeln
|
Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität.
Industrieemissionsportal
|
Bewertung
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Maßnahmen
|
Mögliche verbleibende Hindernisse
|
|
Bewertung der Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien
Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf.
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Mit dem Vorschlag werden keine externen digitalen/sektorspezifischen politischen Instrumente als verbindliche Maßnahmen eingeführt.
|
Zeitpunkt und Häufigkeit der Erhebung alternativer Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten können unterschiedlich sein.
|
|
Bewertung der organisatorischen Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste
Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf.
|
Bedingte Ausnahmen für Betreiber bezüglich der Datenelemente der Buchstaben b, c, e, f und g, wenn die Mitgliedstaaten die Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 7 erhalten können; die Betreiber werden von den Pflichten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 8 in Bezug auf diese Datenelemente befreit, wodurch eine Übergabe der Governance an die Mitgliedstaaten formalisiert wird, wenn sie diese Informationen auf andere Weise sammeln können.
(Artikel 2 des Vorschlags → Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 3 (Link zu Artikel 7).
|
Die Kapazitäten und internen Governance-Strukturen der Mitgliedstaaten können unterschiedlich sein, was zu Uneinheitlichkeit in der Frage führt, wie konsequent und zeitnah die Mitgliedstaaten die Berichterstattung übernehmen können.
Ohne einheitliche Leitlinien zu Koordinierungsmechanismen im Rahmen des Vorschlags kann die grenzüberschreitende Behandlung von Eskalationen/Problemen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein.
|
|
Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten
Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
|
In dem Vorschlag wird eine alternative Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten an bestimmte, in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführte Datenelemente gebunden, wodurch deutlich bleibt, welche Datensätze gemeldet werden müssen, auch wenn Betreiber ausgenommen sind.
(Artikel 2 des Vorschlags → Artikel 6 Absatz 9 Unterabsätze 2 und 3)
Durch die Verknüpfung mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 7 wird ein allgemeines Verständnis dessen sichergestellt, was zusammengestellt und bereitgestellt werden muss.
(Artikel 2 des Vorschlags → Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 3)
|
Der Vorschlag schreibt keine harmonisierten Berechnungsmethoden oder Datenverzeichnisse für die von den Mitgliedstaaten „auf andere Weise“ erhobenen Daten vor, sodass es unterschiedliche Ansätze geben könnte.
Die Zuordnung zwischen der Semantik auf Betreiberebene und den auf Ebene der Mitgliedstaaten aggregierten Daten kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein.
|
|
Bewertung der Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards
Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
|
Mit diesem Vorschlag werden keine zusätzlichen technischen Spezifikationen oder Normen für das Industrieemissionsportal eingeführt. Die Änderung betrifft ausschließlich die Frage, wer unter welchen Bedingungen Bericht erstattet, nicht wie dies geschieht (Format/Standard).
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In Ermangelung technischer Vorschriften können sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung „auf andere Weise“ auf heterogene Formate/Instrumente stützen.
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4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
|
Beschreibung der Maßnahme
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Fundstelle(n)
|
Rolle der Kommission
|
Zu beteiligende Akteure
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Vorläufiger Zeitplan
|
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Überprüfung der Verfahren zur Veröffentlichung von Daten im Rahmen der Batterieverordnung
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Artikel 1 Absatz 3 [Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542]
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Vereinfachung redundanter Berichterstattung
|
Kommission
|
2026 – 2027
|
Hinweis: Sollte der Vorschlag der Kommission während der Legislativverhandlungen erheblich geändert werden, müssen die im Finanz- und Digitalbogen enthaltenen Informationen zu finanziellen und/oder digitalen Aspekten gegebenenfalls aktualisiert werden, um den Verhandlungsprozess zu unterstützen und Klarheit für alle betroffenen Parteien zu schaffen