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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4320

15.7.2024

Urteil des Gerichts vom 29. Mai 2024 – Portigon/SRB

(Rechtssache T-360/21)  (1)

(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsgrundlage der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Art. 114 AEUV - Gleichbehandlung - Ermessen der Kommission - Ermessen des SRB - Begründungspflicht)

(C/2024/4320)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Bliesener sowie Rechtsanwältinnen V. Jungkind und C. van Kampen)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (vertreten durch J. Kerlin und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie Rechtsanwältin S. Ianc)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch U. Rösslein, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, soweit er sie betrifft.

Tenor

1.

Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Portigon AG betrifft.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Portigon AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

3.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Portigon AG.

4.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 320 vom 9.8.2021.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4320/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)