ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 175

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
10. Juni 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 175/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 175/02

Verbundene Rechtssachen C-231/11 P bis C-233/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2014 — Europäische Kommission/Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße — Begriff des Unternehmens — Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung — Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung — Grundsatz ne ultra petita — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung)

2

2014/C 175/03

Verbundene Rechtssachen C-247/11 P und C-253/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2014 — Areva/Alstom SA, T&D Holding, vormals Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SA, Alstom Grid AG, vormals Areva T&D AG, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen — Begründungspflicht — Verletzung der Verteidigungsrechte — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße — Faktische gesamtschuldnerische Haftung — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)

3

2014/C 175/04

Rechtssache C-616/11: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — T-Mobile Austria GmbH/Verein für Konsumenteninformation (Richtlinie 2007/64/EG — Zahlungsdienste — Art. 4 Nr. 23 — Begriff des Zahlungsinstruments — Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge — Art. 52 Abs. 3 — Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu erheben — Befugnis der Mitgliedstaaten, ein generelles Verbot zu erlassen — Vertrag zwischen einem Mobilfunkbetreiber und Privatpersonen)

4

2014/C 175/05

Rechtssache C-190/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny — Polen) — Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company/Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy (Vorabentscheidungsersuchen — Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen — Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden — Ausschluss von einer Steuerbefreiung — Nicht gerechtfertigte Beschränkung)

5

2014/C 175/06

Rechtssache C-288/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/46/EG — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr — Art. 28 Abs. 1 — Nationale Kontrollstellen — Unabhängigkeit — Nationale Rechtsvorschriften, mit denen das Mandat der Kontrollstelle vor Ablauf beendet wird — Schaffung einer neuen Kontrollstelle und Ernennung einer anderen Person zum Präsidenten)

6

2014/C 175/07

Verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland, Verfassungsgerichtshofs — Irland, Österreich) — Digital Rights Ireland Ltd (C-293/12), Kärntner Landesregierung, Michael Seitlinger, Christof Tschohl u. a. (C-594/12)/Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Commissioner of the Garda Síochána, Irland und The Attorney General (Elektronische Kommunikation — Richtlinie 2006/24/EG — Öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze — Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden — Gültigkeit — Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

6

2014/C 175/08

Rechtssache C-435/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding (Vorabentscheidungsersuchen — Geistiges Eigentum — Urheberrechte und verwandte Schutzrechte — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 — Vervielfältigungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Vervielfältigung zum privaten Gebrauch — Rechtmäßigkeit des Ursprungs des Vervielfältigungsstücks — Richtlinie 2004/48/EG — Anwendungsbereich)

7

2014/C 175/09

Rechtssache C-485/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — Maatschap T. van Oosterom und A. van Oosterom-Boelhouwer/Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie (Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Regeln für Direktzahlungen — Verordnung [EG] Nr. 73/2009 — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen — Beihilfevoraussetzungen — Verwaltungskontrollen — Vor-Ort-Kontrollen — Verordnung [EG] Nr. 796/2004 — Bestimmung der beihilfeberechtigten Flächen — Fernerkundung — Feldbesichtigung der landwirtschaftlichen Parzellen)

8

2014/C 175/10

Rechtssache C-583/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Sintax Trading OÜ/Maksu- ja Tolliameti (Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung [EG] Nr. 1383/2003 — Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen — Art. 13 Abs. 1 — Zuständigkeit der Zollbehörden für die Feststellung der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums)

9

2014/C 175/11

Rechtssache C-609/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ehrmann AG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV (Vorabentscheidungsersuchen — Information und Schutz der Verbraucher — Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln — Art. 10 Abs. 2 — Zeitliche Geltung — Art. 28 Abs. 5 und 6 — Übergangsmaßnahmen)

10

2014/C 175/12

Rechtssache C-74/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — GSV kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága (Vorabentscheidungsersuchen — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — TARIC-Codes 7019590010 und 7019590090 — Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China — Abweichende Sprachfassungen — Verpflichtung zur Zahlung der Antidumpingzölle)

11

2014/C 175/13

Rechtssache C-85/13: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. April 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Art. 3 bis 5 und 10 — Anhang I, A und B)

11

2014/C 175/14

Rechtssache C-115/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. April 2014 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke — Richtlinie 92/83/EWG — Festsetzung der Verbrauchsteuersätze — Auftragsherstellung von Ethylalkohol in einer Brennerei, auf die ein Verbrauchsteuersatz von 0 erhoben wird — Befreiung der Herstellung von Ethylalkohol durch Privatpersonen von der Verbrauchsteuer)

13

2014/C 175/15

Rechtssache C-225/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen du Conseil d'État — Belgien) — Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve, Michel Tillieut, Willy Gregoire, Marc Lacroix/Région wallonne (Vorabentscheidungsersuchen — Umwelt — Abfälle — Richtlinie 75/442/EWG — Art. 7 Abs. 1 — Bewirtschaftungsplan — Für die Abfallbeseitigung geeignete Standorte und Anlagen — Begriff Abfallbewirtschaftungsplan — Richtlinie 1999/31/EG — Art. 8 und 14 — Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind)

13

2014/C 175/16

Rechtssache C-269/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. April 2014 — Acino AG/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Humanarzneimittel — Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel — Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen — Verbot des Inverkehrbringens — Verordnung [EG] Nr. 726/2004 und Richtlinie 2001/83/EG — Vorsorgegrundsatz — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

14

2014/C 175/17

Rechtssache C-28/13 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Februar 2014 — Gabi Thesing, Bloomberg Finance LP/Europäische Zentralbank (EZB) (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Notwendiger Inhalt der Rechtsmittelschrift)

15

2014/C 175/18

Rechtssache C-33/13: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Łodzi — Polen) — Marcin Jagiełło/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie — Recht auf Vorsteuerabzug — Versagung — Von einem als Strohmann handelndes Unternehmen ausgestellte Rechnung)

16

2014/C 175/19

Verbundene Rechtssachen C-97/13 und C-214/13: Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu, Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — Silvia Georgiana Câmpean/Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Mediaş, Administraţia Fondului pentru Mediu (C-97/13), Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Alexandria/George Ciocoiu (C-214/13) (Vorabentscheidungsersuchen — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird — Steuerliche Neutralität in Bezug auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und gleichartige Fahrzeuge, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden)

16

2014/C 175/20

Rechtssache C-223/13: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Februar 2014 — Königreich der Niederlande/Europäische Kommission (Nichtigkeitsklage — Verordnung [EU] Nr. 93/2013 — Verweisung an das Gericht der Europäischen Union)

17

2014/C 175/21

Rechtssache C-301/13 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Februar 2014 — El Corte Inglés, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Wortmarke CLUB GOURMET und CLUB DEL GOURMET — Zurückweisung des Widerspruchs — Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Art. 181 — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründes Rechtsmittel)

18

2014/C 175/22

Rechtssache C-372/13: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE/SiegerPharma Anonymi Farmakeftiki Etaireia (Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen, die mit Fragen übereinstimmen, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat — Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums [TRIPS] — Art. 27 — Patentfähiger Gegenstand — Art. 70 — Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes)

18

2014/C 175/23

Rechtssache C-397/13 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Januar 2014 — Simone Gbagbo/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Republik Côte d’Ivoire (Rechtsmittel — Frist — Formerfordernisse — Offensichtliche Unzulässigkeit)

19

2014/C 175/24

Rechtssache C-462/13: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Warner — Lambert Company LLC, Pfizer Ellas AE/Minerva Farmakeftiki AE (Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Vorlagefragen, die mit Fragen übereinstimmen, die der Gerichtshof bereits beantwortet hat — Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) — Art. 27 — Patentfähiger Gegenstand — Art. 70 — Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes)

20

2014/C 175/25

Rechtssache C-110/14: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Oradea (Rumänien), eingereicht am 7. März 2014 — Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA

21

2014/C 175/26

Rechtssache C-115/14: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz (Deutschland) eingereicht am 11. März 2014 — RegioPost GmbH & Co. KG gegen Stadt Landau

21

2014/C 175/27

Rechtssache C-124/14: Klage, eingereicht am 17. April 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

22

2014/C 175/28

Rechtssache C-125/14: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18. März 2014 — Iron & Smith Kft./Unilever NV

23

2014/C 175/29

Rechtssache C-126/14: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 17. März 2014 — Sveda UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

24

2014/C 175/30

Rechtssache C-132/14: Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

24

2014/C 175/31

Rechtssache C-133/14: Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

25

2014/C 175/32

Rechtssache C-134/14: Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

26

2014/C 175/33

Rechtssache C-135/14: Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

26

2014/C 175/34

Rechtssache C-136/14: Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

27

2014/C 175/35

Rechtssache C-146/14: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 28. März 2014 — Direktor na Direktsia Migratsia pri Ministerstvo na vatreshnite raboti/Bashir Mohamed Ali Mahdi

28

2014/C 175/36

Rechtssache C-159/14: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 4. April 2014 — Koela-N EOOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

29

2014/C 175/37

Rechtssache C-160/14: Vorabentscheidungsersuchen des Varas Cíveis de Lisboa (5a Vara Cível) (Portugal), eingereicht am 4. April 2014 — João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português

30

2014/C 175/38

Rechtssache C-165/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. April 2014 — Alfredo Rendón Marín/Administración del Estado

31

2014/C 175/39

Rechtssache C-168/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. April 2014 — Grupo Itevelesa S.L. u. a./Oca Inspección Técnica de Vehículos SA u. a.

31

2014/C 175/40

Rechtssache C-169/14: Vorabentscheidungsersuchen der Sección Tercera der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien), eingereicht am 7. April 2014 — Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

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2014/C 175/41

Rechtssache C-451/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Salamanca — Spanien) — Josune Esteban Garcia/Cachorros Plus CBF SCP

33

2014/C 175/42

Rechtssache C-460/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — SKP k.s./Ján Bríla

33

2014/C 175/43

Rechtssache C-298/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen Tribunal d'instance d’Orléans — Frankreich) — Facet SA, BNP Paribas Personal Finance SA/Saïda Bouchelaghem, Nathalie Cousin, Clémentine Benoni, Hili Aziz, Mohamed Zouhir, Jean Morel, Jalid Anissa, Marine Bourreau, Anthony Cartier, Patrick Rousselière, Karine Lenfant

33

2014/C 175/44

Rechtssache C-444/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Brașov — Rumänien) — Imre Solyom, Luiza Solyom/Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Judeţului Brașov

34

 

Gericht

2014/C 175/45

Rechtssache T-340/09: Urteil des Gerichts vom 10. April 2014 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren des Amtes für amtliche Veröffentlichungen — Unterstützung bei der Erbringung von Veröffentlichungs- und Kommunikationsdiensten in Zusammenhang mit der CORDIS-Website — Ablehnung der Angebote eines Bieters und Entscheidung, die Aufträge an andere Bieter zu vergeben — Nichtberücksichtigung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht — Art. 148 Abs. 1 und 3 der Durchführungsvorschriften — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Außervertragliche Haftung)

35

2014/C 175/46

Rechtssache T-623/11: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Pico Food/HABM — Sobieraj (MILANÓWEK CREAM FUDGE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Gemeinschaftsmarkeanmeldung MILANÓWEK CREAM FUDGE — Ältere nationale Bildmarken mit Darstellung einer Kuh Original Sahne Muh-Muhs HANDGESCHNITTEN HANDGEWICKELT und SAHNE TOFFEE LUXURY CREAM FUDGE — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

35

2014/C 175/47

Rechtssache T-144/12: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Comsa/HABM — COMSA (COMSA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COMSA — Ältere Firmenbezeichnung Comsa, SA — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

36

2014/C 175/48

Rechtssache T-150/12: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Griechenland/Kommission (Staatliche Beihilfen — Zinsfreies Darlehen, das mit einer von den griechischen Behörden an Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften im Getreidesektor gewährten staatlichen Bürgschaft gesichert wird — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Begründungspflicht — Vorteil — Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats)

37

2014/C 175/49

Rechtssache T-288/12: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — EI du Pont de Nemours/HABM — Zueco Ruiz (ZYTeL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Bildmarke ZYTeL — Ältere Gemeinschaftswortmarke und im Sinne von Art. 6a der Pariser Übereinkunft notorisch bekannte Marke ZYTEL — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)

37

2014/C 175/50

Rechtssache T-386/12: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Elite Licensing/HABM — Aguas De Mondariz Fuente del Val (elite BY MONDARIZ) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke elite BY MONDARIZ — Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere internationale Bildmarke ELITE — Sprache des Beschwerdeverfahrens — Fristen — Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer — Regel 48 Abs. 2, Regel 49 Abs. 1 und Regel 96 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Beeinträchtigung der Wertschätzung — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)

38

2014/C 175/51

Rechtssache T-488/12: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — CITEB und Belgo-Metal/Parlament (Öffentliche Bauaufträge — Vergabeverfahren — Renovierungs- und Erweiterungsarbeiten am Eastman-Gebäude in Brüssel — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Mitteilung des Berichts des Bewertungsausschusses — Begründungspflicht)

38

2014/C 175/52

Rechtssache T-501/12: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OCTASA — Ältere nationale Wortmarken PENTASA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

39

2014/C 175/53

Rechtssache T-502/12: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OCTASA — Ältere nationale, Benelux- und internationale Wortmarken PENTASA und OCTOSTIM — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

40

2014/C 175/54

Rechtssache T-209/13: Urteil des Gerichts vom 11. April 2014 — Olive Line International/HABM (OLIVE LINE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OLIVE LINE — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

40

2014/C 175/55

Rechtssache T-249/13: Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — MHCS/HABM — Ambra (DORATO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DORATO — Ältere Gemeinschafts- und nationale Bildmarken, die die Abbildung eines Flaschenhalsetiketts enthalten — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Regel 50 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

41

2014/C 175/56

Rechtssache T-293/09: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — CNIEL/Kommission (Staatliche Beihilfen — Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche — Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Rücknahme der Entscheidung — Erledigung)

41

2014/C 175/57

Rechtssache T-302/09: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — CNIPT/Kommission (Staatliche Beihilfen — Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche — Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Rücknahme der Entscheidung — Erledigung)

42

2014/C 175/58

Rechtssache T-306/09: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Val’hor/Kommission (Staatliche Beihilfen — Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche — Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Rücknahme der Entscheidung — Erledigung)

43

2014/C 175/59

Rechtssache T-313/09: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Onidol/Kommission (Staatliche Beihilfen — Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche — Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Rücknahme der Entscheidung — Erledigung)

43

2014/C 175/60

Rechtssache T-314/09: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Intercéréales und Grossi/Kommission (Staatliche Beihilfen — Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche — Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Rücknahme der Entscheidung — Erledigung)

44

2014/C 175/61

Rechtssache T-270/13: Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 — SACBO/Kommission und INEA (Nichtigkeitsklage — Gemeinschaftszuschuss zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze — Keine unmittelbare Betroffenheit — Nicht anfechtbare Handlung — Vorbereitende Handlung — Unzulässigkeit)

44

2014/C 175/62

Rechtssache T-644/13 R: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 4. Februar 2014 — Serco Belgium u. a./Kommission. (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschreibungsverfahren — Ablehnung eines Angebots — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — fumus boni iuris)

45

2014/C 175/63

Rechtssache T-154/14: Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ANKO/Kommission

46

2014/C 175/64

Rechtssache T-155/14: Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ANKO/Kommission

46

2014/C 175/65

Rechtssache T-165/14: Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ANKO/Kommission und REA

47

2014/C 175/66

Rechtssache T-195/14: Klage, eingereicht am 19. März 2014 — Compagnie des gaz de pétrole Primagaz/HABM — Reeh (PRIMA KLIMA)

48

2014/C 175/67

Rechtssache T-215/14: Klage, eingereicht am 8. April 2014 — Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission

48

2014/C 175/68

Rechtssache T-219/14: Klage, eingereicht am 2. April 2014 — Regione autonoma della Sardegna/Kommission

49

2014/C 175/69

Rechtssache T-220/14: Klage, eingereicht am 2. April 2014 — Saremar/Kommission

50

2014/C 175/70

Rechtssache T-222/14: Klage, eingereicht am 10. April 2014 — Deluxe Laboratories/HABM (deluxe)

51

2014/C 175/71

Rechtssache T-144/13: Beschluss des Gerichts vom 1. April 2014 — Hangzhou Shejiang University Sunny Energy Science and Technology/Kommission

52

2014/C 175/72

Rechtssache T-145/03: Beschluss des Gerichts vom 1. April 2014 — Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance/Kommission

52

2014/C 175/73

Rechtssache T-146/13: Beschluss des Gerichts vom 1. April 2014 — Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology/Kommission

52

2014/C 175/74

Rechtssache T-147/13: Beschluss des Gerichts vom 1. April 2014 — Zhejian Yuhui Solar Energy Source/Kommission

52

2014/C 175/75

Rechtssache T-575/13: Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Lesaffre et Compagnie/HABM — Louis Baking Company (BAKING CENTER BY TECHNOLINE)

53

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 175/76

Rechtssache F-14/14: Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — ZZ/Kommission

54

2014/C 175/77

Rechtssache F-16/14: Klage, eingereicht am 24. Februar 2014 — ZZ/Kommission

54

2014/C 175/78

Rechtssache F-20/14: Klage, eingereicht am 10. März 2014 — ZZ/EWSA

55

2014/C 175/79

Rechtssache F-24/14: Klage, eingereicht am 21. März 2014 — ZZ/HABM

55

2014/C 175/80

Rechtssache F-26/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — ZZ/Parlament

56

2014/C 175/81

Rechtssache F-30/14: Klage, eingereicht am 28. März 2014 — ZZ/Kommission

56

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/1


Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2014/C 175/01

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 159 vom 26.5.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 151 vom 19.5.2014

ABl. C 142 vom 12.5.2014

ABl. C 135 vom 5.5.2014

ABl. C 129 vom 28.4.2014

ABl. C 112 vom 14.4.2014

ABl. C 102 vom 7.4.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2014 — Europäische Kommission/Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA

(Verbundene Rechtssachen C-231/11 P bis C-233/11 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Begriff des Unternehmens - Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung - Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung - Grundsatz ne ultra petita - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung))

2014/C 175/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, R. Sauer und N. von Lingen) (C-231/11 P), Siemens Transmission & Distribution Ltd (C-232/11 P), Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA (C-233/11 P) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)

Andere Verfahrensbeteiligte: Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, R. Sauer und N. von Lingen)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07) wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben, soweit darin Art. 2 Buchst. j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) für nichtig erklärt wird.

2.

Nr. 3 erster Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben.

3.

Nr. 3 zweiter bis vierter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben, soweit darin die Festlegung der Anteile der Klägerinnen an den Bußgeldbeträgen zum Ausdruck kommt, zu denen sie gesamtschuldnerisch verurteilt werden.

4.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

5.

Die Siemens AG Österreich, die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, die Siemens Transmission & Distribution Ltd, die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo SpA tragen die durch das Rechtsmittel in der Rechtssache C-231/11 P entstandenen Kosten.

6.

Die Siemens Transmission & Distribution Ltd trägt die durch das Rechtsmittel in der Rechtssache C-232/11 P entstandenen Kosten.

7.

Die Europäische Kommission trägt die durch das Rechtsmittel in der Rechtssache C-233/11 P entstandenen Kosten.

8.

Die in den Nrn. 5 bis 7 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), vorgenommene Verteilung der durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten bleibt unberührt.


(1)  ABl. C 204 vom 9.7.2011.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2014 — Areva/Alstom SA, T&D Holding, vormals Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SA, Alstom Grid AG, vormals Areva T&D AG, Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-247/11 P und C-253/11 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Begründungspflicht - Verletzung der Verteidigungsrechte - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - „Faktische“ gesamtschuldnerische Haftung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf))

2014/C 175/03

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Areva (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schild, C. Simphal und E. Estellon) (C-247/11 P), Alstom SA, T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, Alstom Grid AG (C-253/11 P) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne, A. Müller-Rappard und M. Lagrue)

Andere Verfahrensbeteiligte: Alstom SA, T&D Holding, vormals Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SA, Alstom Grid AG, vormals Areva T&D AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne, A. Müller-Rappard und M. Lagrue), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und N. von Lingen), Areva (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schild, C. Simphal und E. Estellon)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-117/07 und T-121/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) teilweise abgewiesen hat — Verletzung der Verteidigungsrechte — Verstoß gegen die Begründungspflicht — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

Tenor

1.

Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07), wird aufgehoben.

2.

Art. 2 Buchst. c der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt.

3.

Wegen der in Art. 1 Buchst. b bis f der Entscheidung K(2006) 6762 endg. festgestellten Verstöße wird gegen die Alstom SA gesamtschuldnerisch mit der Alstom Grid SAS eine Geldbuße in Höhe von 27,795 Mio. Euro und gegen die Areva SA, die T&D Holding SA sowie die Alstom Grid AG gesamtschuldnerisch mit der Alstom Grid SAS eine Geldbuße in Höhe von 20,4 Mio. Euro verhängt.

4.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

5.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren ein Fünftel der Kosten, die der Areva SA, der Alstom SA, der T&D Holding SA, der Alstom Grid SAS und der Alstom Grid AG im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

6.

Die Areva SA, die Alstom SA, die T&D Holding SA, die Alstom Grid SAS und die Alstom Grid AG tragen vier Fünftel ihrer eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — T-Mobile Austria GmbH/Verein für Konsumenteninformation

(Rechtssache C-616/11) (1)

((Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste - Art. 4 Nr. 23 - Begriff des Zahlungsinstruments - Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge - Art. 52 Abs. 3 - Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu erheben - Befugnis der Mitgliedstaaten, ein generelles Verbot zu erlassen - Vertrag zwischen einem Mobilfunkbetreiber und Privatpersonen))

2014/C 175/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: T Mobile Austria GmbH

Beklagte: Verein für Konsumenteninformation

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 4 Nr. 23 und Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319, S. 1) — Anwendungsbereich — Begriff „Zahlungsinstrument“ — Nationale Regelung, die ein generelles Verbot der Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei der Verwendung von Zahlungsinstrumenten vorsieht — Vertrag zwischen einem Digitaltelefoniebetreiber und Privatpersonen — Zahlung mit unterschriebenen Überweisungen in Papierform, Überweisungsystemen in Papierform oder Überweisungssystemen in elektronischer Form

Tenor

1.

Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.

2.

Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt.

3.

Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 73 vom 10.3.2012.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny — Polen) — Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company/Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy

(Rechtssache C-190/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden - Ausschluss von einer Steuerbefreiung - Nicht gerechtfertigte Beschränkung))

2014/C 175/05

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Wojewódzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Polen) — Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV — Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr — Steuerregelung, die Dividenden, die an Investmentfonds mit Sitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit, Investmentfonds mit Sitz in Drittstaaten jedoch von dieser Befreiung ausschließt

Tenor

1.

Art. 63 AEUV betreffend den freien Kapitalverkehr findet in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaats Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an einen Investmentfonds ausgeschüttet werden, der in einem Drittstaat ansässig ist, nicht von der Steuer befreit sind, während Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, eine solche Befreiung zugutekommt.

2.

Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, nach der eine Steuerbefreiung nicht für die Dividenden gilt, die in diesem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften an einen Investmentfonds ausschütten, der in einem Drittstaat ansässig ist, sofern es zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittstaat eine vertragliche Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe gibt, die es den nationalen Steuerbehörden ermöglicht, die Auskünfte zu überprüfen, die der Investmentfonds eventuell übermittelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu prüfen, ob das in diesem Kooperationsrahmen vorgesehene Verfahren für den Informationsaustausch tatsächlich den polnischen Steuerbehörden ermöglichen kann, die von den in den Vereinigten Staaten ansässigen Investmentfonds vorgelegten Informationen über die Bedingungen, unter denen sie gegründet wurden und ihre Tätigkeiten ausüben, gegebenenfalls zu prüfen, um festzustellen, ob sie innerhalb eines Regelungsrahmens tätig sind, der dem der Union gleichwertig ist.


(1)  ABl. C 209 vom 14.7.2012.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-288/12) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstellen - Unabhängigkeit - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen das Mandat der Kontrollstelle vor Ablauf beendet wird - Schaffung einer neuen Kontrollstelle und Ernennung einer anderen Person zum Präsidenten))

2014/C 175/06

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Talabér-Ritz und B. Martenczuk)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: I. Chatelier, A. Buchta, Z. Belényessy und H. Kranenborg)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Pflicht der Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass die Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften von einer oder mehreren öffentlichen Stellen überwacht wird, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen — Erlass nationaler Rechtsvorschriften, mit denen der Datenschutzbeauftragte vor Ablauf seiner Amtszeit von sechs Jahren seines Amtes enthoben wird — Schaffung einer nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit — Ernennung einer anderen Person als des Datenschutzbeauftragten zum Präsidenten dieser Behörde für eine Amtszeit von neun Jahren

Tenor

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, dass es das Mandat der Kontrollstelle für den Schutz personenbezogener Daten vorzeitig beendet hat.

2.

Ungarn trägt die Kosten.

3.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland, Verfassungsgerichtshofs — Irland, Österreich) — Digital Rights Ireland Ltd (C-293/12), Kärntner Landesregierung, Michael Seitlinger, Christof Tschohl u. a. (C-594/12)/Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Commissioner of the Garda Síochána, Irland und The Attorney General

(Verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12) (1)

((Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2006/24/EG - Öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden - Gültigkeit - Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union))

2014/C 175/07

Verfahrenssprachen: Deutsch und Englisch

Vorlegende Gerichte

High Court of Ireland, Verfassungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Digital Rights Ireland Ltd (C-293/12), Kärntner Landesregierung, Michael Seitlinger, Christof Tschohl u. a. (C-594/12)

Beklagte: Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Commissioner of the Garda Síochána, Irland und The Attorney General

Beteiligte: Irish Human Rights Commission

Gegenstand

(Rechtssache C-293/12)

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) — Beschränkung der Rechte der Klägerin in Bezug auf den Mobilfunk — Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 4 EU und Art. 21 AEUV — Vereinbarkeit mit den Art. 7, 8, 10 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

(Rechtssache C-594/12)

Vorabentscheidungsersuchen — Verfassungsgerichtshof — Gültigkeit der Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) im Hinblick auf die Art. 7, 9 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Auslegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der Art. 7, 8, 52 und 53, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) — Gesetzprüfungsverfahren betreffend die eventuelle Verfassungswidrigkeit gewisser Bestimmungen des Bundesgesetzes über Telekommunikation, mit dem die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, umgesetzt wurde

Tenor

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist ungültig.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012,

ABl. C 79 vom 16.3.2013.


10.6.2014   

DE

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C 175/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding

(Rechtssache C-435/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Vervielfältigung zum privaten Gebrauch - Rechtmäßigkeit des Ursprungs des Vervielfältigungsstücks - Richtlinie 2004/48/EG - Anwendungsbereich))

2014/C 175/08

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ACI Adam BV, Alpha International BV, AVC Nederland BV, B.A.S. Computers & Componenten BV, Despec BV, Dexxon Data Media and Storage BV, Fuji Magnetics Nederland, Imation Europe BV, Maxell Benelux BV, Philips Consumer Electronics BV, Sony Benelux BV, Verbatim GmbH

Beklagte: Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande — Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) und von Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) — Verbreitungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums — Prozesskosten — Anwendungsbereich

Tenor

1.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 5 ist dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist.

2.

Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass sie in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren nicht anzuwenden ist, in dem diejenigen, die den gerechten Ausgleich zahlen müssen, beantragen, das Gericht möge Feststellungen zulasten der Einrichtung treffen, die mit der Erhebung und Verteilung dieser Vergütung auf die Inhaber von Urheberrechten betraut ist und die sich gegen diesen Antrag verteidigt.


(1)  ABl. C 399 vom 22.12.2012.


10.6.2014   

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C 175/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — Maatschap T. van Oosterom und A. van Oosterom-Boelhouwer/Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

(Rechtssache C-485/12) (1)

((Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Regeln für Direktzahlungen - Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen - Beihilfevoraussetzungen - Verwaltungskontrollen - Vor-Ort-Kontrollen - Verordnung [EG] Nr. 796/2004 - Bestimmung der beihilfeberechtigten Flächen - Fernerkundung - Feldbesichtigung der landwirtschaftlichen Parzellen))

2014/C 175/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maatschap T. van Oosterom und A. van Oosterom-Boelhouwer

Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Auslegung von Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18) — Kontrollen vor Ort entsprechend den Sammelanträgen, die die Flächenbeihilfenregelungen betreffen — Zuständige Behörde, die mittels Luftaufnahmen festgestellt hat, dass die Angaben des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Beihilfeantrag falsch sind

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20. August 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn automatisierte Gegenkontrollen zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit der im Antrag eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Betriebsprämie angegebenen Parzellen infolge einer Aktualisierung des Systems zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen durch eine Überprüfung auf Basis von kürzlich erstellten Luftaufnahmen vervollständigt werden, die zur Feststellung von Ungenauigkeiten in der Erklärung des landwirtschaftlichen Betriebs führen, die zuständige Behörde nicht gehalten ist, eine physische Feldbesichtigung vorzunehmen, sondern gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der deshalb zu treffenden Maßnahmen verfügt. Insbesondere ist die zuständige Behörde nicht gehalten, die in Rede stehenden Parzellen vor Ort zu vermessen, wenn sie keinen Zweifel an den Messdaten hegt, die sie den ihr zur Verfügung stehenden Luftbildern entnommen hat.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


10.6.2014   

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C 175/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Sintax Trading OÜ/Maksu- ja Tolliameti

(Rechtssache C-583/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung [EG] Nr. 1383/2003 - Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen - Art. 13 Abs. 1 - Zuständigkeit der Zollbehörden für die Feststellung der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums))

2014/C 175/10

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdegegnerin: Sintax Trading OÜ

Beklagter und Kassationsbeschwerdeführer: Maksu- ja Tolliameti

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Riigikohus — Auslegung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 sowie der Erwägungsgründe 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) — Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren — Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist — Zuständigkeit der Zollbehörden im Bereich der Feststellung der Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums — Befugnis der Zollbehörden, von Amts wegen das Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten, ohne dass eine Verfahrenseinleitung durch den Rechtsinhaber erforderlich wäre

Tenor

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ist dahin auszulegen, dass er den Zollbehörden nicht verwehrt, selbst das in dieser Bestimmung genannte Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn der Inhaber des Rechts geistigen Eigentums keinerlei Initiative ergreift, sofern die von diesen Behörden in dem betreffenden Bereich getroffenen Entscheidungen Gegenstand von Rechtsbehelfen sein können, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dieser Verordnung, erwachsenden Rechte gewährleisten.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


10.6.2014   

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C 175/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ehrmann AG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV

(Rechtssache C-609/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Information und Schutz der Verbraucher - Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Art. 10 Abs. 2 - Zeitliche Geltung - Art. 28 Abs. 5 und 6 - Übergangsmaßnahmen))

2014/C 175/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ehrmann AG

Beklagter: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 5 und Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37, S. 16) geänderten Fassung — Gesundheitsbezogene Angaben — Spezielle Bedingungen — Zeitlicher Anwendungsbereich

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung im Jahr 2010 bereits für gesundheitsbezogene Angaben galten, die nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 28 Abs. 5 und 6 verboten waren.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


10.6.2014   

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C 175/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — GSV kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

(Rechtssache C-74/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - TARIC-Codes 7019590010 und 7019590090 - Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China - Abweichende Sprachfassungen - Verpflichtung zur Zahlung der Antidumpingzölle))

2014/C 175/12

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GSV kft

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Auslegung des vierzehnten Erwägungsgrundes und von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 43, S. 9) — Keine Erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Glasfasergeweben, die nicht unter die Beschreibung der TARIC-Unterposition 7019590010 fallen, wie sie sich aus den in der Sprache des Einführenden veröffentlichten Verordnungen ergibt — Ware, die anderen Sprachfassungen zufolge in die genannte Unterposition einzureihen ist

Tenor

1.

Der Integrierte Tarif der Europäischen Gemeinschaften, der durch Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführt wurde, ist dahin auszulegen, dass von seinem Code 7019 59 00 10 Waren wie die vom vorlegenden Gericht beschriebenen erfasst sein können, die insbesondere aus Glasfasergewebe mit einer Gewebelochgröße von 4 x 4 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g bestehen und für die Baubranche bestimmt sind.

2.

Der Umstand, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollanmeldung bezeichnete Ware zwar die Merkmale erfüllt, die nach dem Code 7019 59 00 10 des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind und in den Verordnungen, nach denen diese Ware einem Antidumpingzoll unterliegt, aufgegriffen werden, jedoch nicht der Bezeichnung entspricht, die sie in den in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats des Anmelders veröffentlichten Fassungen dieses Codes und dieser Verordnungen erhalten hat, auf die sich der Anmelder in seiner Anmeldung ausschließlich gestützt hat, kann nicht zur Aufhebung der zolltariflichen Einreihung dieser Ware unter den genannten Code, die die Zollbehörden auf der Grundlage sämtlicher anderer Sprachfassungen dieses Codes und dieser Verordnungen vorgenommen haben, führen.


(1)  ABl. C 164 vom 8.6.2013.


10.6.2014   

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C 175/11


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. April 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-85/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 bis 5 und 10 - Anhang I, A und B))

2014/C 175/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und C. Cimaglia)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und M. Russo, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzungsverfahren — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 3, 4, 5 und 10 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311, S. 1) geänderten Fassung nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 und/oder Art. 4 und/oder Art. 5 sowie aus Art. 10 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass

die Gemeinden Melegnano, Mortara, Olona Nord, Olona Sud, Robecco sul Naviglio, San Giuliano Milanese Est, Trezzano sul Naviglio und Vigevano (Lombardei), die mehr als 10 000 Einwohnerwerte haben und Abwässer in Gewässer einleiten, die als „empfindliche Gebiete“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung zu betrachten sind, gemäß Art. 3 dieser Richtlinie mit einer Kanalisation ausgestattet werden;

von den Gemeinden Pescasseroli (Abruzzen), Cormons, Gradisca di Isonzo, Grado (Friaul-Julisch Venetien), Broni, Calco, Casteggio, Melegnano, Mortara, Orzinuovi, Rozzano, Trezzano sul Naviglio, Valle San Martino, Vigevano (Lombardei), Pesaro, Urbino (Marken), Alta Val Susa (Piemont), Nuoro (Sardinien), Castellammare del Golfo I, Cisini, Terrasini (Sizilien), Courmayeur (Aostatal) und Thiene (Venetien), die mehr als 10 000 Einwohnerwerte haben, über die Kanalisation in Gewässer eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

von den Gemeinden Pescasseroli (Abruzzen), Aviano Capoluogo, Cividale del Friuli, Codroipo/Sedegliano/Flaibano, Cormons, Gradisca d'Isonzo, Grado, Latisana Capoluogo, Pordenone/Porcia/Roveredo/Cordenons, Sacile, Udine (Friaul-Julisch Venetien), Frosinone (Latium), Francavilla Fontana, Trinitapoli (Apulien), Dorgali, Nuoro, ZIR Villacidro (Sardinien), Castellammare del Golfo I, Cinisi, Partinico, Terrasini und Trappeto (Sizilien), die mehr als 10 000 Einwohnerwerte haben, über die Kanalisation in Gewässer, die als „empfindliche Gebiete“ im Sinne der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung zu betrachten sind, eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten gemäß Art. 5 dieser Richtlinie einer weitergehenden als einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

Abwasserbehandlungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen der Art. 4 bis 7 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten und bei der Planung der Anlagen saisonale Schwankungen der Belastung in den Gemeinden Pescasseroli (Abruzzen), Aviano Capoluogo, Cividale del Friuli, Codroipo/Sedegliano/Flaibano, Cormons, Gradisca d'Isonzo, Grado, Latisana Capoluogo, Pordenone/Porcia/Roveredo/Cordenons, Sacile, Udine (Friaul-Julisch Venetien), Frosinone (Latium), Broni, Calco, Casteggio, Melegnano, Mortara, Orzinuovi, Rozzano, Trezzano sul Naviglio, Valle San Martino, Vigevano (Lombardei), Pesaro, Urbino (Marken), Alta Val Susa (Piemont), Francavilla Fontana, Trinitapoli (Apulien), Dorgali, Nuoro, ZIR Villacidro (Sardinien), Castellammare del Golfo I, Cinisi, Partinico, Terrasini, Trappeto (Sizilien), Courmayeur (Aostatal) und Thiene (Venetien) berücksichtigt werden.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


10.6.2014   

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C 175/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. April 2014 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-115/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Richtlinie 92/83/EWG - Festsetzung der Verbrauchsteuersätze - Auftragsherstellung von Ethylalkohol in einer Brennerei, auf die ein Verbrauchsteuersatz von 0 erhoben wird - Befreiung der Herstellung von Ethylalkohol durch Privatpersonen von der Verbrauchsteuer))

2014/C 175/14

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Barslev und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 19 bis 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29) — Festsetzung der Verbrauchsteuern — Auftragsherstellung von Ethylalkohol in einer Brennerei, auf die ein Verbrauchsteuersatz von 0 erhoben wird — Befreiung der Herstellung von Ethylalkohol durch Privatpersonen von der Verbrauchsteuer

Tenor

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 19 bis 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 dieser Richtlinie sowie mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke verstoßen, dass es eine Regelung angenommen und angewandt hat, die vorsieht, dass unter den darin festgelegten Umständen auf die Auftragsherstellung von Ethylalkohol in einer Brennerei ein Verbrauchsteuersatz von 0 erhoben wird und dass die Ethylalkoholherstellung durch Privatpersonen von der Verbrauchsteuer befreit ist.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013.


10.6.2014   

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C 175/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen du Conseil d'État — Belgien) — Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve, Michel Tillieut, Willy Gregoire, Marc Lacroix/Région wallonne

(Rechtssache C-225/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442/EWG - Art. 7 Abs. 1 - Bewirtschaftungsplan - Für die Abfallbeseitigung geeignete Standorte und Anlagen - Begriff „Abfallbewirtschaftungsplan“ - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 8 und 14 - Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind))

2014/C 175/15

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve, Michel Tillieut, Willy Gregoire, Marc Lacroix

Beklagte: Région wallonne

Beteiligte: Shanks SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) sowie des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Abfallbeseitigung — Begriff des Abfallbewirtschaftungsplans — Nationale Regelung, die kein technisches Vergrabungszentrum außerhalb der in diesem Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Flächen erlaubt — Ausnahmeregelung, die nach dem Inkrafttreten des Abfallbewirtschaftungsplans die Erneuerung der den technischen Vergrabungszentren vor dem Inkrafttreten dieses Plans erteilten Genehmigungen erlaubt — Begriff der Pläne und Programme

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch den Beschluss 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsnorm wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der zufolge — in Abweichung von der Regel, dass außerhalb der Flächen, die der durch diesen Artikel vorgeschriebene Abfallbewirtschaftungsplan vorsieht, kein technisches Vergrabungszentrum genehmigt werden darf — für technische Vergrabungszentren, die vor dem Inkrafttreten dieses Plans genehmigt wurden, nach dessen Inkrafttreten neue Genehmigungen für dieselben Parzellen erteilt werden können, keinen „Abfallbewirtschaftungsplan“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 75/442 in der durch den Beschluss 96/350 geänderten Fassung darstellt.

Art. 8 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in der durch die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 geänderten Fassung steht jedoch einer solchen nationalen Rechtsnorm, die ihre Rechtsgrundlage in Art.14 dieser Richtlinie finden und für Deponien gelten kann, die zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nicht entgegen, sofern die anderen in diesem Art. 14 genannten Voraussetzungen gewahrt sind, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


10.6.2014   

DE

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C 175/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. April 2014 — Acino AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-269/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens - Verordnung [EG] Nr. 726/2004 und Richtlinie 2001/83/EG - Vorsorgegrundsatz - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht))

2014/C 175/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Acino AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Buchner und E. Burk)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und B.-R. Killmann)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. März 2013, Acino/Kommission (T-539/10), soweit das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission K(2010) 2203, K(2010) 2205, K(2010) 2210 und K(2010) 2218 vom 29. März 2010 sowie der Beschlüsse der Kommission K(2010) 6430, K(2010) 6432, K(2010) 6434 und K(2010) 6435 vom 16. September 2010 über die Aussetzung des Inverkehrbringens der Humanarzneimittel, die den in einer bestimmten Betriebsstätte hergestellten Wirkstoff Clopidogrel enthalten, den Rückruf der Chargen dieser Arzneimittel vom Markt, die Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen und das Verbot des Inverkehrbringens dieser Arzneimittel abgewiesen hat — Vorsorgeprinzip — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Acino AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013.


10.6.2014   

DE

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C 175/15


Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Februar 2014 — Gabi Thesing, Bloomberg Finance LP/Europäische Zentralbank (EZB)

(Rechtssache C-28/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Notwendiger Inhalt der Rechtsmittelschrift))

2014/C 175/17

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Gabi Thesing, Bloomberg Finance LP (Prozessbevollmächtigte: M. Stephens und R. Lands, Solicitors, und T. Pitt-Payne, QC)

andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank, vertreten durch M. López Torres und S. Lambrinoc als Bevollmächtigte

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-590/10, Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP/Europäische Zentralbank (EZB), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank, den Rechtsmittelführerinnen den Zugang zu zwei Dokumenten zum öffentlichen Schuldenstand und zum Haushaltsdefizit zu verweigern, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Gabi Thesing und die Bloomberg Finance LP tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


10.6.2014   

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C 175/16


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Łodzi — Polen) — Marcin Jagiełło/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

(Rechtssache C-33/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Von einem als Strohmann handelndes Unternehmen ausgestellte Rechnung))

2014/C 175/18

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Łodzi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marcin Jagiełło

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Wojewódzki Sąd Administracyjny w Łodzi — Auslegung des Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Recht auf Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer — Versagung des Rechts des Empfängers von Lieferungen auf Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer in dem Fall, in dem der Verkäufer unter der Firma einer anderen Person handelt — Verheimlichung eigener Tätigkeiten des Verkäufers — Rechnung, die von einer anderen Person als dem Verkäufer ausgestellt wurde — Keine Notwendigkeit, die Kenntnis des Käufers von der Tatsache, dass der in Rede stehende Umsatz im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer anderen Unregelmäßigkeit steht, die der Verkäufer oder die mit ihm kooperierende Person begangen hat, darzulegen

Tenor

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es verwehren, einem Steuerpflichtigen das Recht, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände, die ihm geliefert wurden, abzuziehen, mit der Begründung zu versagen, dass angesichts des Betrugs und der Unregelmäßigkeiten, die vom Aussteller der Rechnung dieser Lieferung begangen worden seien, Letztere als nicht tatsächlich von diesem ausgeführt anzusehen sei, es sei denn, es wird aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne von dem Steuerpflichtigen ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern dargelegt, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Lieferung im Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug steht, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.


(1)  ABl. C 141 vom 18.5.2013.


10.6.2014   

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C 175/16


Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu, Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — Silvia Georgiana Câmpean/Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Mediaş, Administraţia Fondului pentru Mediu (C-97/13), Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Alexandria/George Ciocoiu (C-214/13)

(Verbundene Rechtssachen C-97/13 und C-214/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird - Steuerliche Neutralität in Bezug auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und gleichartige Fahrzeuge, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden))

2014/C 175/19

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Sibiu, Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Silvia Georgiana Câmpean (C-97/13), Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Alexandria (C-214/13)

Beklagte: Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Mediaş, Administraţia Fondului pentru Mediu (C-97/13), George Ciocoiu (C-214/13)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunalul Sibiu, Curtea de Apel Bucureşti — Steuer auf Schadstoffemissionen, die auf Kraftfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung oder bei erstmaliger Umschreibung des Eigentums erhoben wird — Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zuvor besteuert wurden — Möglichkeit, die auf die letztgenannten Fahrzeuge erhobenen Steuern im Klagewege wiederzuerlangen — Potenzielle Erschwernis der Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtwagen — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung wie der durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eingeführten und umschriebenen entgegensteht, durch die ein Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge eine Umweltsteuer erhebt, die in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013

ABl. C 189 vom 29.6.2013.


10.6.2014   

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C 175/17


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Februar 2014 — Königreich der Niederlande/Europäische Kommission

(Rechtssache C-223/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Verordnung [EU] Nr. 93/2013 - Verweisung an das Gericht der Europäischen Union))

2014/C 175/20

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und J. Langer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Clausen und P. Van Nuffel)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (ABl. L 33, S. 14)

Tenor

1.

Die Rechtssache C-223/13 wird an das Gericht der Europäischen Union verwiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


10.6.2014   

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C 175/18


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Februar 2014 — El Corte Inglés, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-301/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke CLUB GOURMET und CLUB DEL GOURMET - Zurückweisung des Widerspruchs - Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 181 - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründes Rechtsmittel))

2014/C 175/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: El Corte Inglés, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. März 2013, El Corte Inglés/HABM — Chez Gerard (CLUB GOURMET) (T-571/11), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juli 2011 (Sache R 1946/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der El Corte Inglés, SA und der Groupe Chez Gerard Restaurants Ltd abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die El Corte Inglés, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


10.6.2014   

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Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE/SiegerPharma Anonymi Farmakeftiki Etaireia

(Rechtssache C-372/13) (1)

((Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen, die mit Fragen übereinstimmen, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat - Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums [TRIPS] - Art. 27 - Patentfähiger Gegenstand - Art. 70 - Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes))

2014/C 175/22

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Polymeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Warner-Lambert Company LLC und Pfizer Ellas AE

Beklagte: SiegerPharma Anonymi Farmakeftiki Etaireia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Polymeles Protodikeio Athinon — Auslegung der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. 1994, L 336, S. 214) — Unterscheidung zwischen den Bereichen, die dem Gemeinschaftsrecht unterfallen, und denen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen — Bereich der Patente — Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse

Tenor

1.

Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, gehört zur gemeinsamen Handelspolitik.

2.

Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Erfindung eines pharmazeutischen Erzeugnisses wie des chemischen Wirkbestandteils eines Arzneimittels unter den in Art. 27 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen Gegenstand eines Patents sein kann, wenn keine Ausnahme nach Art. 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt.

3.

Ein aufgrund einer Anmeldung der Erfindung sowohl des Verfahrens zur Herstellung eines pharmazeutischen Erzeugnisses als auch dieses pharmazeutischen Erzeugnisses als solchen erlangtes Patent, das jedoch nur für das Herstellungsverfahren erteilt wurde, ist nicht wegen der in den Art. 27 und 70 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums aufgestellten Regeln ab dessen Inkrafttreten als Patent anzusehen, das sich auf die Erfindung des pharmazeutischen Erzeugnisses erstreckt.


(1)  ABl. C 78 vom 15.3.2014.


10.6.2014   

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C 175/19


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Januar 2014 — Simone Gbagbo/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Republik Côte d’Ivoire

(Rechtssache C-397/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Frist - Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 175/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Simone Gbagbo (Prozessbevollmächtigter: J.-C. Tchikaya, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und M. Chavrier), Europäische Kommission, Republik Côte d’Ivoire (Prozessbevollmächtigter: J.-P. Mignard, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat (T-119/11), mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) sowie der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1), soweit sie die Klägerin betreffen, gerichtet war — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Simone Gbagbo trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Republik Côte d’Ivoire trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


10.6.2014   

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C 175/20


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Warner — Lambert Company LLC, Pfizer Ellas AE/Minerva Farmakeftiki AE

(Rechtssache C-462/13) (1)

((Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorlagefragen, die mit Fragen übereinstimmen, die der Gerichtshof bereits beantwortet hat - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) - Art. 27 - Patentfähiger Gegenstand - Art. 70 - Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes))

2014/C 175/24

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Polymeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Warner — Lambert Company LLC, Pfizer Ellas AE

Beklagte: Minerva Farmakeftiki AE

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Polymeles Protodikeio Athinon — Auslegung der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der „Welthandelsorganisation“ (ABl. 1994, L 336, S. 214) — Unterscheidung zwischen den Bereichen, die dem Gemeinschaftsrecht unterfallen, und denen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen — Bereich der Patente — Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse

Tenor

1.

Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, gehört zur gemeinsamen Handelspolitik.

2.

Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Erfindung eines pharmazeutischen Erzeugnisses wie des chemischen Wirkbestandteils eines Arzneimittels unter den in Art. 27 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen Gegenstand eines Patents sein kann, wenn keine Ausnahme nach Art. 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt.

3.

Ein aufgrund einer Anmeldung der Erfindung sowohl des Verfahrens der Herstellung eines pharmazeutischen Erzeugnisses als auch dieses pharmazeutischen Erzeugnisses als solchen erlangtes Patent, das jedoch nur für das Herstellungsverfahren erteilt wurde, umfasst nicht wegen der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ab dessen Inkrafttreten die Erfindung dieses pharmazeutischen Erzeugnisses.


(1)  ABl. C 78 vom 15.3.2014.


10.6.2014   

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C 175/21


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Oradea (Rumänien), eingereicht am 7. März 2014 — Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA

(Rechtssache C-110/14)

2014/C 175/25

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătorie Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Horațiu Ovidiu Costea

Beklagte: SC Volksbank România SA

Vorlagefrage

Ist die Definition des Begriffs „Verbraucher“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) dahin auszulegen, dass sie eine natürliche Person umfasst, die den Beruf des Rechtsanwalts ausübt und mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird und die Rechtsanwaltskanzlei dieser natürlichen Person als Hypothekenbestellerin genannt wird?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


10.6.2014   

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C 175/21


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz (Deutschland) eingereicht am 11. März 2014 — RegioPost GmbH & Co. KG gegen Stadt Landau

(Rechtssache C-115/14)

2014/C 175/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Koblenz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RegioPost GmbH & Co. KG

Beklagte: Stadt Landau

Beteiligte Parteien: PostCon Deutschland GmbH, Deutsche Post AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 56 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem öffentlichen Auftraggeber zwingend vorschreibt, nur Unternehmen zu beauftragen, die und deren Nachunternehmer sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren mit der Auftragsausführung befassten Mitarbeitern einen nur für öffentliche, nicht aber private Aufträge staatlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen, wenn es weder einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn noch einen die potentiellen Auftragnehmer und eventuelle Nachunternehmer bindenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage mit Nein beantwortet wird:

Ist das Unionsrecht auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie § 3 Abs. 1 Satz 3 LTTG entgegensteht, die den zwingenden Ausschluss eines Angebots für den Fall vorsieht, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer nicht bereits bei Angebotsabgabe in einer gesonderten Erklärung zu einem Tun verpflichtet, zu dem er im Falle der Beauftragung auch ohne Abgabe dieser Erklärung vertraglich verpflichtet wäre?


(1)  ABl. L 18, S. 1

(2)  ABl. L 134, S. 114


10.6.2014   

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C 175/22


Klage, eingereicht am 17. April 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-124/14)

2014/C 175/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und M. van Beek)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 6 und 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (1) verstoßen hat, dass sie das „leitende“ Personal (d. h. die Ärzte) des Nationalen Gesundheitsdienstes vom Anspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden und das gesamte medizinische Personal dieses Dienstes vom Anspruch auf elf zusammenhängende Stunden täglicher Ruhezeit ausgeschlossen hat, ohne ihnen eine entsprechende Ausgleichsruhezeit zu gewährleisten;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Art. 3 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG gäben den Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit zum einen jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt werde und zum anderen die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreite. Ausnahmen von diesen Bestimmungen seien zwar nicht völlig ausgeschlossen, unterlägen jedoch ganz bestimmten Bedingungen.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/88 habe der italienische Gesetzgeber dadurch gegen diese Bestimmungen verstoßen, dass er alle „leitenden“ Ärzte des Nationalen Gesundheitsdienstes vom Anwendungsbereich der Vorschriften über die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit und das gesamte medizinische Personal dieses Dienstes von den Regeln über die tägliche Ruhezeit ausgeschlossen habe.

Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass erstens in Italien alle im Nationalen Gesundheitsdienst beschäftigten Ärzte in den diesen Dienst betreffenden Rechtsvorschriften und nationalen Tarifvereinbarungen offiziell als „Leiter“ eingestuft würden, ohne dass ihnen in Bezug auf ihre eigene Arbeitszeit zwangsläufig Sonderrechte von Leitern oder ein Selbstbestimmungsrecht zugutekämen. Zweitens sei den italienischen Behörden nicht der Nachweis gelungen, dass das medizinische Personal des Nationalen Gesundheitsdienstes, auch wenn es vom Anspruch auf elf zusammenhängende Stunden täglicher Ruhezeit ausgeschlossen sei, unmittelbar nach dem Ende der Arbeitszeit immerhin eine angemessene zusammenhängende Ausgleichsruhezeit beanspruchen könne.


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).


10.6.2014   

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C 175/23


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18. März 2014 — Iron & Smith Kft./Unilever NV

(Rechtssache C-125/14)

2014/C 175/28

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Iron & Smith Kft.

Widerspruchsführerin: Unilever NV

Vorlagefragen

1.

Reicht es für den Nachweis der Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG (1) aus, dass sie in einem Mitgliedstaat bekannt ist, auch wenn die nationale Markenanmeldung, gegen die aus diesem Grund Widerspruch erhoben wurde, in einem anderen Land als dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist?

2.

Gelten im Zusammenhang mit den bei der Prüfung der Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke anzuwendenden gebietsbezogenen Kriterien die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der ernsthaften Benutzung der Gemeinschaftsmarke aufgestellt hat?

3.

Kann, vom Inhaber der älteren Gemeinschaftsmarke, wenn er nachweist, dass die Marke in anderen Ländern — die einen wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union darstellen — als dem, in dem die nationale Anmeldung erfolgt ist, bekannt ist, davon unabhängig verlangt werden, dass er einen ausreichenden Nachweis auch im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat erbringt?

4.

Kann es, wenn die vorstehende Frage verneint wird, in Anbetracht der Besonderheiten des Binnenmarkts auch sein, dass die in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union intensiv benutzte Marke den maßgeblichen inländischen Verbrauchern unbekannt ist und deshalb nicht die für das Vorliegen des Eintragungshindernisses nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG erforderliche andere Voraussetzung erfüllt ist, da nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft besteht? Welche Umstände muss, wenn dies zu bejahen ist, der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nachweisen, damit die genannte Voraussetzung erfüllt ist?


(1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).


10.6.2014   

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C 175/24


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 17. März 2014 — Sveda UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-126/14)

2014/C 175/29

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sveda UAB

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Beteiligte: Klaipėdos apskrities valstybinė mokesčių inspekcija

Vorlagefrage

Kann Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin ausgelegt werden, dass diese Vorschrift einem Steuerpflichtigen das Recht zum Abzug der Vorsteuer gewährt, die bei der Herstellung oder dem Erwerb von Investitionsgütern entrichtet wurde, die für Unternehmenszwecke bestimmt sind, so wie die Investitionsgüter im vorliegenden Fall, die (i) unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, die aber (ii) als ein Mittel angesehen werden können, Besucher dazu zu bewegen, einen Ort aufzusuchen, an dem der Steuerpflichtige plant, in Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände und/oder Dienstleistungen anzubieten?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/24


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-132/14)

2014/C 175/30

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Liukkonen und L. Visaggio)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, die der Rat auf der Rechtsgrundlage des Art. 349 AEUV erlassen hat.

Das Parlament beanstandet die vom Rat gewählte Rechtsgrundlage. Art. 349 AEUV könne nicht für alle erlassenen Maßnahmen die rechtliche Grundlage darstellen, sondern lediglich für diejenigen, die Abweichungen von der Anwendung des Unionsrechts auf Mayotte zum Gegenstand hätten. Die angefochtene Verordnung regele jedoch auch Angelegenheiten der Gemeinsamen Fischereipolitik und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, ohne dass sich diese Maßnahmen spezifisch auf die strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage von Mayotte gründeten.

Nach Auffassung des Parlaments hätte der betreffende Rechtsakt daher — entsprechend seiner verschiedenen Regelungsinhalte — auf der Grundlage der Art. 43 Abs. 2 und Art. 168 Abs. 4 Buchst. b AEUV in Verbindung mit Art. 349 AEUV erlassen werden müssen, nicht jedoch auf der alleinigen Rechtsgrundlage des letztgenannten Artikels.


(1)  ABl. L 354, S. 86.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/25


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-133/14)

2014/C 175/31

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, W. Mölls und D. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

die Wirkungen der Richtlinie 2013/64/EU bis zum Inkrafttreten einer neuen, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützten Richtlinie aufrechtzuerhalten;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beantragt die Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/64/EU, die der Rat auf der Grundlage von Art. 349 AEUV erlassen hat.

Die Kommission rügt, dass der Rat diese Richtlinie erlassen habe, obwohl sie vorgeschlagen habe, diese Maßnahme auf sektorbezogene Rechtsgrundlagen, nämlich Art. 43 Abs. 2, Art. 114, Art. 153 Abs. 2, Art. 168 und Art. 192 Abs. 1 AEUV, zu stützen.

Sie vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht von Ziel und Zweck der angefochtenen Richtlinie Art. 349 AEUV nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne. Art. 349 AEUV finde nur Anwendung, wenn es um eine Abweichung vom Grundsatz der Anwendung des Primärrechts auf die Gebiete in äußerster Randlage gehe, wie in Art. 355 Abs. 1 AEUV geregelt. Die fragliche Richtlinie passe jedoch, ohne von den Verträgen abzuweichen, nur das Sekundärrecht an, um die durch die Änderung des Statuts von Mayotte geschaffene Situation zu bewältigen. Diese Auslegung werde nicht nur durch den Wortlaut von Art. 349 AEUV, sondern auch durch das System der Rechtsgrundlagen des Vertrags sowie die historischen Ursprünge dieses Artikels gestützt.


(1)  ABl. L 353, S. 8.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/26


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-134/14)

2014/C 175/32

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, W. Mölls und D. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Richtlinie 2013/62/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

die Wirkungen der Richtlinie 2013/62/EU bis zum Inkrafttreten einer neuen, auf die richtige Rechtsgrundlage gestützten Richtlinie aufrechtzuerhalten;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beantragt die Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/62/EU, die der Rat auf der Grundlage von Art. 349 AEUV erlassen hat.

Die Kommission rügt, dass der Rat diese Richtlinie erlassen habe, obwohl sie vorgeschlagen habe, diese Maßnahme auf eine sektorielle Rechtsgrundlage, nämlich Art. 155 Abs. 2 AEUV, zu stützen.

Sie vertritt die Ansicht, dass Art. 349 AEUV in Anbetracht der Zielsetzung und des Zwecks der angefochtenen Richtlinie nicht als Rechtsgrundlage verwendet werden könne. Art. 349 AEUV finde nur Anwendung, wenn es um eine Abweichung vom Grundsatz der Anwendung des Primärrechts auf die Gebiete in äußerster Randlage gehe, wie er in Art. 355 Abs. 1 AEUV geregelt sei. Die fragliche Richtlinie passe jedoch, ohne von den Verträgen abzuweichen, nur das Sekundärrecht an, um der durch die Änderung des Status von Mayotte geschaffenen Situation gerecht zu werden. Diese Auslegung werde nicht nur durch den Wortlaut von Art. 349 AEUV, sondern auch durch das System der Rechtsgrundlagen des Vertrags sowie die historischen Ursprünge dieses Artikels gestützt.


(1)  ABl. L 353, S. 7.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/26


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-135/14)

2014/C 175/33

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, W. Mölls und D. Bianchi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

die Wirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 bis zum Inkrafttreten einer neuen, auf die geeigneten Rechtsgrundlagen gestützten Verordnung aufrechtzuerhalten;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, die der Rat auf der Rechtsgrundlage des Art. 349 AEUV erlassen hat.

Die Kommission wirft dem Rat vor, diese Verordnung erlassen zu haben, obwohl sie vorgeschlagen habe, diesen Rechtsakt auf sektorbezogene Rechtsgrundlagen, nämlich die Art. 43 Abs. 2 und 168 Abs. 4 Buchst. b AEUV zu stützen.

Sie ist der Ansicht, dass nach dem Zweck und der Zielsetzung der angefochtenen Verordnung Art. 349 AEUV nicht wirksam als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne. Art. 349 AEUV sei nur dann anwendbar, wenn es es darum gehe, vom Grundsatz der Anwendung des Primärrechts in Gebieten in äußerster Randlage abzuweichen, wie in Art. 355 Abs. 1 AEUV geregelt sei. Die in Rede stehende Verordnung passe jedoch, ohne von den Verträgen abzuweichen, lediglich das Sekundärrecht an, um der durch die Änderung des Status von Mayotte entstandenen Situation gerecht zu werden. Diese Auslegung werde nicht nur durch den Wortlaut des Art. 349 AEUV gestützt, sondern auch durch die Systematik der Rechtsgrundlagen des Vertrags, sowie durch den historischen Ursprung dieses Artikels.


(1)  ABl. L 354, S. 86.


10.6.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/27


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-136/14)

2014/C 175/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Rodrigues und L. Visaggio)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament beantragt die Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/64/EU, die der Rat auf der Rechtsgrundlage des Art. 349 AEUV erlassen hat.

Nach Ansicht des Parlaments ist die vom Rat gewählte Rechtsgrundlage fehlerhaft, weil die Maßnahmen, die Gegenstand der angefochtenen Richtlinie seien, zu Befugnissen der Union im Rahmen verschiedener Gemeinschaftspolitiken gehörten. Diese Maßnahmen hätten daher gestützt auf die sektorbezogenen Rechtsgrundlagen für die Bereiche Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und Gesundheitswesen, nämlich die Art. 43 Abs. 2, 114, 153 Abs. 2, 168 und 192 Abs. 1 AEUV erlassen werden müssen, nicht aber auf der Grundlage des Art. 349 AEUV.

Das Parlament vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen, die nicht bezweckten, den wirtschaftlichen oder sozialen Belastungen, denen sich ein Gebiet in äußerster Randlage gegenübersehe, durch eine Abweichung von der vollständigen Anwendung des Unionsrechts in dem betreffenden Gebiet gerecht zu werden, nicht wirksam auf die Rechtsgrundlage des Art. 349 AEUV gestützt werden könnten. Daher gehörten Maßnahmen, die einzig auf eine erst spätere Anwendung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts in einem Gebiet in äußerster Randlage abzielten, nicht zum Anwendungsbereich dieses Artikels.


(1)  ABl. L 353, S. 8.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/28


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 28. März 2014 — Direktor na Direktsia „Migratsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti/Bashir Mohamed Ali Mahdi

(Rechtssache C-146/14)

2014/C 175/35

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Direktor na Direktsia „Migratsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti

Beklagter: Bashir Mohamed Ali Mahdi

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit dem Recht auf gerichtliche Überprüfung und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass:

a)

wenn eine Verwaltungsbehörde nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats zur monatlichen Überprüfung der Inhaftnahme verpflichtet ist, ohne dass ausdrücklich eine Pflicht zum Erlass einer Verwaltungsmaßnahme besteht, und sie dem Gericht von Amts wegen eine Liste der wegen Abschiebungshindernissen über die gesetzlich bestimmte Höchstdauer der erstmaligen Haft hinaus inhaftierten Drittstaatsangehörigen vorlegen muss, die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, entweder zum Zeitpunkt des Ablaufs des in der individuellen Entscheidung über die erstmalige Inhaftnahme festgelegten Zeitraums eine ausdrückliche Maßnahme der Überprüfung der Inhaftnahme im Hinblick auf die im Unionsrecht vorgesehenen Gründe für die Verlängerung des Haftzeitraums zu erlassen oder den Betreffenden freizulassen?

b)

wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats eine Befugnis des Gerichts vorsieht, nach Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen Höchstdauer der erstmaligen Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung die Verlängerung des Zeitraums der Haft anzuordnen, sie durch eine weniger intensive Maßnahme zu ersetzen oder die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anzuordnen, das Gericht in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Überprüfung der Inhaftnahme, die rechtliche und tatsächliche Gründe für die Notwendigkeit einer Verlängerung des Haftzeitraums und dessen Länge anführt, zu prüfen hat, indem es über die Fortdauer der Haft, ihre Ersetzung oder die Freilassung des Betreffenden in der Sache entscheidet?

c)

er es dem Gericht erlaubt, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Überprüfung der Inhaftnahme, die nur die Gründe anführt, aus denen die Entscheidung, einen Drittstaatsangehörigen abzuschieben, nicht vollzogen werden kann, im Hinblick auf die im Unionsrecht vorgesehenen Gründe für die Verlängerung des Haftzeitraums zu prüfen, indem es allein auf der Grundlage der von der Verwaltungsbehörde angeführten Tatsachen und vorgelegten Beweise sowie der vom Drittstaatsangehörigen vorgebrachten Einwände und Tatsachen den Streit durch Entscheidung über die Fortdauer der Haft, ihre Ersetzung oder die Freilassung des Betreffenden in der Sache entscheidet?

2.

Ist Art. 15 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2008/115 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass der im nationalen Recht vorgesehene eigenständige Haftverlängerungsgrund, dass „der Betreffende … keine Identitätsdokumente [hat]“, unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts als unter beide Fälle des Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie subsumierbar zulässig ist, wenn nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats aufgrund des genannten Umstands von der begründeten Annahme ausgegangen werden kann, dass der Betreffende versuchen wird, den Vollzug der Abschiebungsentscheidung zu umgehen, was wiederum eine Fluchtgefahr im Sinne des Rechts dieses Mitgliedstaats darstellt?

3.

Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 13 über die Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde von Drittstaatsangehörigen sowie die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er es zulässt, auf eine begründete Fluchtgefahr aufgrund der Umstände zu schließen, dass der Betreffende keine Identitätsdokumente hat, illegal die Staatsgrenze überquert hat und erklärt, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren will, obwohl er zuvor eine Erklärung über die freiwillige Rückkehr in sein Land ausgefüllt und richtige Angaben über seine Identität gemacht hat, wobei diese Umstände unter den Begriff „Fluchtgefahr“ beim Adressaten einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie fallen, der im nationalen Recht als die auf der Grundlage von Tatsachen bestehende begründete Annahme definiert wird, dass der Betreffende versuchen wird, den Vollzug der Rückkehrentscheidung zu umgehen?

4.

Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b, 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 13 über die Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde von Drittstaatsangehörigen sowie die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass:

a)

der Drittstaatsangehörige keine Kooperationsbereitschaft bei der Vorbereitung des Vollzugs der Entscheidung über seine Rückkehr in sein Herkunftsland zeigt, wenn er gegenüber einem Bediensteten der Botschaft dieses Landes mündlich bekundet, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren will, obwohl er zuvor eine Erklärung über die freiwillige Rückkehr ausgefüllt und richtige Angaben über seine Identität gemacht hat, und dass Verzögerungen bei der Übermittlung der Unterlagen durch einen Drittstaat vorliegen und eine hinreichende Aussicht auf Vollzug der Rückkehrentscheidung besteht, wenn unter diesen Umständen die Botschaft dieses Landes nicht das für die Reise des Betreffenden in sein Herkunftsland notwendige Dokument ausstellt, obwohl sie die Identität des Betreffenden bestätigt hat?

b)

im Fall der wegen Nichtbestehens einer hinreichenden Aussicht auf Vollzug einer Abschiebungsentscheidung erfolgenden Freilassung eines Drittstaatsangehörigen, der keine Identitätsdokumente hat, illegal die Staatsgrenze überquert hat und erklärt, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren will, davon auszugehen ist, dass der Mitgliedstaat zur Ausstellung eines vorläufigen Dokuments über den Status des Betreffenden verpflichtet ist, wenn die Botschaft des Herkunftslands unter diesen Umständen nicht das für die Reise des Betreffenden in sein Herkunftsland notwendige Dokument ausstellt, obwohl sie die Identität des Betreffenden bestätigt hat?


(1)  ABl. L 348, S. 98.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/29


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 4. April 2014 — „Koela-N“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-159/14)

2014/C 175/36

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Koela-N“ EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, auch das Recht umfasst, einen Frachtführer anzuweisen, die Ware an eine dritte, von dem in der Rechnung bezeichneten Empfänger verschiedene Person zu liefern, und in diesem Sinne allein schon der Erhalt der Ware durch diese dritte Person einen Beweis für bewirkte vorhergehende Lieferungen von Gegenständen darstellt?

2.

Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der fehlende tatsächliche Besitz des direkten Lieferers an der Ware — unabhängig davon, dass der Käufer die Ware erhalten hat — bedeutet, dass die Bedingungen für das Vorliegen einer Lieferung nach der Richtlinie nicht erfüllt sind?

3.

Stellen der Umstand, dass die vorherigen Lieferer in der Lieferkette die Steuerbehörden nicht unterstützt haben, sowie das fehlende Verladen der Ware objektive Anhaltspunkte dar, denen entnommen werden kann, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz, auf den er das Recht auf Vorsteuerabzug stützt, Teil eines Steuerbetrugs ist?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/30


Vorabentscheidungsersuchen des Varas Cíveis de Lisboa (5a Vara Cível) (Portugal), eingereicht am 4. April 2014 — João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português

(Rechtssache C-160/14)

2014/C 175/37

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Varas Cíveis de Lisboa (5a Vara Cível)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a.

Beklagter: Portugiesischer Staat

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1 dahin auszulegen, dass der Begriff des „Betriebsübergangs“ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen aufgrund einer Entscheidung ihres Mehrheitsaktionärs, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Unternehmen ist, aufgelöst wird, und bei dem das Mutterunternehmen im Kontext der Liquidation:

i)-

die Stellung der aufgelösten Gesellschaft in den Mietverträgen über Flugzeuge und den geltenden mit Reiseveranstaltern abgeschlossenen Charterflugverträgen einnimmt;

ii)-

zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt;

iii)-

einige der bis dahin der aufgelösten Gesellschaft zugehörigen Arbeitnehmer wieder einstellt und sie für identische Aufgaben einsetzt;

iv)-

kleine Ausstattungsgegenstände der aufgelösten Gesellschaft erhält?

2.

Ist Art. 267 AEUV (früher Art. 234 EGV) dahin auszulegen, dass das Supremo Tribunal de Justiça in Anbetracht des in der vorangegangenen Frage dargestellten Sachverhalts und des Umstands, dass die nachgeordneten nationalen Gerichte, die mit der Sache befasst waren, widerstreitende Entscheidungen erlassen haben, verpflichtet war, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsersuchen über die zutreffende Auslegung des Begriffs des „Betriebsübergangs“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorzulegen?

3.

Verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil Köbler (2) entwickelten Grundsätze zur Haftung des Staats für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzliches nationales Gericht entstanden sind, wenn eine nationale Bestimmung angewendet wird, nach der es für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Staat erforderlich ist, dass das beschwerende Urteil zuvor aufgehoben wurde?


(1)  ABl. L 82, S. 16.

(2)  C-224/01, EU:C:2003:513.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/31


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. April 2014 — Alfredo Rendón Marín/Administración del Estado

(Rechtssache C-165/14)

2014/C 175/38

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alfredo Rendón Marín

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefrage

Ist eine nationale Regelung, die die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Elternteil eines von diesem abhängigen minderjährigen Unionsbürgers wegen des Vorliegens von Vorstrafen im Antragsland ausschließt, auch wenn das den Minderjährigen zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union zwingt, weil er den Elternteil begleiten muss, mit Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile vom 19. Oktober 2004 (Rechtssache C-200/02) (1)und vom 8. März 2011 (Rechtssache C-34/09) (2) vereinbar?


(1)  EU:C:2004:639

(2)  EU:C:2011:124


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/31


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. April 2014 — Grupo Itevelesa S.L. u. a./Oca Inspección Técnica de Vehículos SA u. a.

(Rechtssache C-168/14)

2014/C 175/39

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo, Sala de lo Contencioso Administrativo, Sección Tercera

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Grupo Itevelesa S.L., Applus Iteuve Technology, Certio ITV S.L. und Asistencia Técnica Industrial SAE

Rechtsmittelgegner: Oca Inspección Técnica de Vehículos SA und Generalidad de Cataluña

Vorlagefragen

1.

Sind gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt die Tätigkeiten zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen (inspección técnica de vehículos, im Folgenden: ITV) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, wenn sie im Einklang mit den nationalen Bestimmungen durch private Unternehmen unter der Aufsicht der Verwaltung eines Mitgliedstaats durchgeführt werden?

2.

Falls die erste Frage zu verneinen ist (also ITV-Tätigkeiten grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fallen), ist auf diese Tätigkeiten die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie vorgesehene Ausnahme anwendbar, weil die privaten Unternehmen, die die Dienstleistungen erbringen, ermächtigt sind, als Vorsichtsmaßnahme die Stilllegung von Fahrzeugen anzuordnen, die so schwerwiegende Sicherheitsmängel aufweisen, dass ihre Teilnahme am Straßenverkehr eine unmittelbare Gefahr darstellen würde?

3.

Falls die Richtlinie 2006/123 auf ITV-Tätigkeiten zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen anwendbar ist, ist sie in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2009/40/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (oder in Verbindung mit der gleichlautenden Bestimmung der Vorgängerrichtlinie 96/96/EG) so auszulegen, dass es jedenfalls zulässig ist, diese Tätigkeit von der vorherigen Erteilung einer behördlichen Zulassung abhängig zu machen? Kommt es für die Antwort auf die Feststellungen in Rn. 26 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Oktober 2009 (Rechtssache C-438/08) (3) an?

4.

Ist eine nationale Regelung, die die Anzahl der Zulassungen für ITV-Einrichtungen dem Inhalt eines Regionalplans unterwirft, in dem als Gründe für die zahlenmäßige Begrenzung unter anderem die Sicherstellung einer hinreichenden regionalen Deckung, die Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung und die Förderung des Wettbewerbs unter den Betreibern angeführt werden, und der zu diesem Zweck Elemente der Wirtschaftsplanung umfasst, mit den Art. 10 und 14 der Richtlinie 2006/123 oder, falls diese nicht anwendbar ist, mit Art. 43 des EG-Vertrags (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vereinbar?


(1)  ABl. L 376, S. 36.

(2)  ABl. L 141, S. 12.

(3)  EU:C:2009:651.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/32


Vorabentscheidungsersuchen der Sección Tercera der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien), eingereicht am 7. April 2014 — Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

(Rechtssache C-169/14)

2014/C 175/40

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Castellón

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1), nach dem die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass im Interesse der Verbraucher angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird, einer Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 des spanischen Zivilprozessgesetzes entgegen, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet oder die Nichtanwendbarkeit einer missbräuchlichen Klausel festgestellt wird, Berufung eingelegt werden kann, was unmittelbar zur Folge hat, dass der Vollstreckungsgläubiger Berufung einlegen kann, wenn dem Einspruch des Vollstreckungsschuldners stattgegeben und die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet oder die Nichtanwendbarkeit einer missbräuchlichen Klausel festgestellt wird, während der Vollstreckungsschuldner, der Verbraucher ist, gegen die Zurückweisung seines Einspruchs keine Berufung einlegen kann?

2.

Ist im Anwendungsbereich der in der Richtlinie 93/13 enthaltenen Vorschriften der Europäischen Union eine Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 des spanischen Zivilprozessgesetzes, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels der Berufung gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet oder die Nichtanwendbarkeit einer missbräuchlichen Klausel festgestellt wird, Berufung eingelegt werden kann, was unmittelbar zur Folge hat, dass der Vollstreckungsgläubiger Berufung einlegen kann, wenn dem Einspruch des Vollstreckungsschuldners stattgegeben und die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet oder die Nichtanwendbarkeit einer missbräuchlichen Klausel festgestellt wird, während der Vollstreckungsschuldner, der Verbraucher ist, gegen die Zurückweisung seines Einspruchs keine Berufung einlegen kann, mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und dem Recht auf ein faires Verfahren unter Waffengleichheit vereinbar?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Salamanca — Spanien) — Josune Esteban Garcia/Cachorros Plus CBF SCP

(Rechtssache C-451/12) (1)

2014/C 175/41

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 399 vom 22.12.2012.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — SKP k.s./Ján Bríla

(Rechtssache C-460/12) (1)

2014/C 175/42

Verfahrenssprache: Slowakisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 46 vom 16.2.2013.


10.6.2014   

DE

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C 175/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen Tribunal d'instance d’Orléans — Frankreich) — Facet SA, BNP Paribas Personal Finance SA/Saïda Bouchelaghem, Nathalie Cousin, Clémentine Benoni, Hili Aziz, Mohamed Zouhir, Jean Morel, Jalid Anissa, Marine Bourreau, Anthony Cartier, Patrick Rousselière, Karine Lenfant

(Rechtssache C-298/13) (1)

2014/C 175/43

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Brașov — Rumänien) — Imre Solyom, Luiza Solyom/Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Judeţului Brașov

(Rechtssache C-444/13) (1)

2014/C 175/44

Verfahrenssprache: Rumänisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013.


Gericht

10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/35


Urteil des Gerichts vom 10. April 2014 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-340/09) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren des Amtes für amtliche Veröffentlichungen - Unterstützung bei der Erbringung von Veröffentlichungs- und Kommunikationsdiensten in Zusammenhang mit der CORDIS-Website - Ablehnung der Angebote eines Bieters und Entscheidung, die Aufträge an andere Bieter zu vergeben - Nichtberücksichtigung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Art. 148 Abs. 1 und 3 der Durchführungsvorschriften - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung))

2014/C 175/45

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und N. Bambara, dann S. Delaude im Beistand von Rechtsanwalt C. Erkelens)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mitgeteilten Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, ihre im Rahmen der Ausschreibung Nr. 10 017 (CORDIS) zu Los B, „Redaktionelle und Veröffentlichungsdienste“, und Los C, „Erbringung neuer digitaler Informationsdienste“, eingereichten Angebote abzulehnen und ihr im Rahmen derselben Ausschreibung zu Los E, „Entwicklung und Pflege von zentralen Diensten“, eingereichtes Angebot an die dritte Position zu setzen, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt 90 % ihrer Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission, während diese 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis trägt.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/35


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Pico Food/HABM — Sobieraj (MILANÓWEK CREAM FUDGE)

(Rechtssache T-623/11) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Gemeinschaftsmarkeanmeldung MILANÓWEK CREAM FUDGE - Ältere nationale Bildmarken mit Darstellung einer Kuh Original Sahne Muh-Muhs HANDGESCHNITTEN HANDGEWICKELT und SAHNE TOFFEE LUXURY CREAM FUDGE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 175/46

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pico Food GmbH (Tamm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Vuijst und P. Geroulakos)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Bogumił Sobieraj (Milanówek, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2011 (Rechtssache R 553/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Pico Food GmbH und Bogumił Sobieraj

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pico Food GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


10.6.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/36


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Comsa/HABM — COMSA (COMSA)

(Rechtssache T-144/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke COMSA - Ältere Firmenbezeichnung Comsa, SA - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 175/47

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Comsa, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Aznar Alonso, dann Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Constructora de obras municipales, SA (COMSA) (Madrid, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2012 (verbundene Rechtssachen R 518/2011-2 und R 795/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Comsa, SA und der Constructora de obras municipales, SA (COMSA)

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Januar 2012 (verbundene Sachen R 518/2011-2 und R 795/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Comsa, SA und der Constructora de obras municipales, SA (COMSA) wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung für Dienstleistungen in Klasse 42 aufgehoben und die angemeldete Marke für diese Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Comsa trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


10.6.2014   

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C 175/37


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-150/12) (1)

((Staatliche Beihilfen - Zinsfreies Darlehen, das mit einer von den griechischen Behörden an Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften im Getreidesektor gewährten staatlichen Bürgschaft gesichert wird - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Begründungspflicht - Vorteil - Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats))

2014/C 175/48

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, X. Basakou und A. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Thomas und D. Triantafyllou, dann M. Triantafyllou und P. Němečkova)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/320/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 betreffend die von Griechenland an Getreide erzeugende Landwirte und Getreidegenossenschaften gewährten Beihilfen (ABl. L 164, S. 10)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012.


10.6.2014   

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C 175/37


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — EI du Pont de Nemours/HABM — Zueco Ruiz (ZYTeL)

(Rechtssache T-288/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Bildmarke ZYTeL - Ältere Gemeinschaftswortmarke und im Sinne von Art. 6a der Pariser Übereinkunft notorisch bekannte Marke ZYTEL - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))

2014/C 175/49

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: EI du Pont de Nemours and Company (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Enrique Zueco Ruiz (Saragossa, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. März 2012 (Rechtssache R 464/2011-2) über ein Widerspruchsverfahren zwischen EI du Pont de Nemours and Company und Enrique Zueco Ruiz.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

EI du Pont de Nemours and Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


10.6.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/38


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Elite Licensing/HABM — Aguas De Mondariz Fuente del Val (elite BY MONDARIZ)

(Rechtssache T-386/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke elite BY MONDARIZ - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere internationale Bildmarke ELITE - Sprache des Beschwerdeverfahrens - Fristen - Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Regel 48 Abs. 2, Regel 49 Abs. 1 und Regel 96 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))

2014/C 175/50

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Elite Licensing Company SA (Freiburg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Aguas De Mondariz Fuente del Val, SL (Mondariz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Andrade Boué)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juni 2012 (Sache R 9/2011-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Elite Licensing Company SA und der Aguas de Mondariz Fuente del Val, SL

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Juni 2012 (Sache R 9/2011-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Elite Licensing Company SA und der Aguas de Mondariz Fuente del Val, SL wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Elite Licensing Company.

3.

Die Aguas de Mondariz Fuente del Val trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/38


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — CITEB und Belgo-Metal/Parlament

(Rechtssache T-488/12) (1)

((Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Renovierungs- und Erweiterungsarbeiten am Eastman-Gebäude in Brüssel - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Mitteilung des Berichts des Bewertungsausschusses - Begründungspflicht))

2014/C 175/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Cit Blaton SA (CITEB) (Schaerbeek, Belgien) und Belgo-Metal (Wetteren, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Simar)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Poilvache und L. Fedel)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 7. September 2012, das von den Klägerinnen im Rahmen der im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union unter der Referenz INLO.AO-2012-005-BRU-UPIB-02 veröffentlichten Vergabebekanntmachung vom 19. Mai 2012 betreffend die Durchführung von Renovierungs- und Erweiterungsarbeiten am Eastman-Gebäude in Brüssel (Belgien) (ABl. 2012/S 92-1563620) abgegebene Angebot abzulehnen und diesen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cit Blaton SA (CITEB) und Belgo-Metal tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 12.1.2013.


10.6.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/39


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA)

(Rechtssache T-501/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OCTASA - Ältere nationale Wortmarken PENTASA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 175/52

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Fowler, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann, dann I. Fowler, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Renck und D. Slopek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tillotts Pharma AG (Ziefen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1214/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S und der Tillotts Pharma AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. September 2012 (Sache R 1214/2011-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S entstanden sind.

3.

Die Tillotts Pharma AG trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Farmaceutisk Laboratorium Ferring entstanden sind.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/40


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA)

(Rechtssache T-502/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OCTASA - Ältere nationale, Benelux- und internationale Wortmarken PENTASA und OCTOSTIM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 175/53

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ferring BV (Haarlem, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Fowler, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann, dann I. Fowler, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Renck und D. Slopek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tillotts Pharma AG (Ziefen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1216/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferring BV und der Tillotts Pharma AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. September 2012 (Sache R 1216/2011-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Ferring BV entstanden sind.

3.

Die Tillotts Pharma AG trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Ferring BV entstanden sind.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


10.6.2014   

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C 175/40


Urteil des Gerichts vom 11. April 2014 — Olive Line International/HABM (OLIVE LINE)

(Rechtssache T-209/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OLIVE LINE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 175/54

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Olive Line International, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2013 (Sache R 1447/2012-1) über die Anmeldung des Bildzeichens OLIVE LINE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Olive Line International, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 22.6.2013.


10.6.2014   

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C 175/41


Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 — MHCS/HABM — Ambra (DORATO)

(Rechtssache T-249/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DORATO - Ältere Gemeinschafts- und nationale Bildmarken, die die Abbildung eines Flaschenhalsetiketts enthalten - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 50 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))

2014/C 175/55

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MHCS (Épernay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Boutron, N. Moya Fernández und L. É. Balleydier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock, N. Bambara und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ambra S. A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kaczan-Parchimowicz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Februar 2013 (Sache R 1877/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen MHCS und der Ambra S. A.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

MHCS trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Ambra S. A., die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) notwendig waren.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


10.6.2014   

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C 175/41


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — CNIEL/Kommission

(Rechtssache T-293/09) (1)

((Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche - Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rücknahme der Entscheidung - Erledigung))

2014/C 175/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre national interprofessionnel de l’économie laitière (CNIEL) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Cabanes und V. Kostrzewski-Pugnat, dann A. Cabanes, A.-C. Jeux und L. Sersiron und schließlich A. Cabanes, L. Sersion und M. Spy, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky und C. Urraca Caviedes, dann B. Stromsky und S. Thomas und schließlich B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe Nr. 561/2008 zur Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/42


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — CNIPT/Kommission

(Rechtssache T-302/09) (1)

((Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche - Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rücknahme der Entscheidung - Erledigung))

2014/C 175/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Comité national interprofessionnel de la pomme de terre (CNIPT) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Ledoux und B. Néouze, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky und C. Urraca Caviedes, dann B. Stromsky und S. Thomas und schließlich B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe Nr. 561/2008 zur Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/43


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Val’hor/Kommission

(Rechtssache T-306/09) (1)

((Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche - Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rücknahme der Entscheidung - Erledigung))

2014/C 175/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Val’hor (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Ledoux und B. Néouze, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky und C. Urraca Caviedes, dann B. Stromsky und S. Thomas und schließlich B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe Nr. 561/2008 zur Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/43


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Onidol/Kommission

(Rechtssache T-313/09) (1)

((Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche - Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rücknahme der Entscheidung - Erledigung))

2014/C 175/59

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Organisation nationale interprofessionnelle des graines et fruits oléagineux (Onidol) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Le Bret und L. Olza Moreno, dann B. Le Bret und C. Renner, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky und C. Urraca Caviedes, dann B. Stromsky und S. Thomas und schließlich B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe Nr. 561/2008 zur Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


10.6.2014   

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C 175/44


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Intercéréales und Grossi/Kommission

(Rechtssache T-314/09) (1)

((Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche - Finanzierung durch freiwillige, für obligatorisch erklärte Beiträge - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rücknahme der Entscheidung - Erledigung))

2014/C 175/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Intercéréales (Paris, Frankreich) und Alain Grossi (Nîmes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Le Bret und L. Olza Moreno, dann B. Le Bret und C. Renner, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Stromsky und C. Urraca Caviedes, dann B. Stromsky und S. Thomas und schließlich B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe Nr. 561/2008 zur Rahmenregelung für Aktionen in Frankreich anerkannter branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände zugunsten der vertretenen Mitglieder der Landwirtschaftsbranche

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


10.6.2014   

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C 175/44


Beschluss des Gerichts vom 31. März 2014 — SACBO/Kommission und INEA

(Rechtssache T-270/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinschaftszuschuss zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze - Keine unmittelbare Betroffenheit - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit))

2014/C 175/61

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società per l'aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) (Grassobbio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Muscardini, Rechtsanwalt G. Greco)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und E. Montaguti) und Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) (Prozessbevollmächtigte: I. Ramallo und Rechtsanwälte M. Merola, C. Santacroce und L. Armati)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA) vom 18. März 2013 über bestimmte Kosten, die anlässlich der Erstellung einer Machbarkeitsstudie über die Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstanden sind, nachdem die Kommission der Ente Nazionale per l'Aviazione Civile (ENAC, italienische nationale Zivilluftfahrtbehörde) einen Gemeinschaftszuschuss gewährt hatte

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über den Streithilfeantrag der Republik Polen braucht nicht entschieden zu werden.

3.

Die Società per l'aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA).


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


10.6.2014   

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C 175/45


Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 4. Februar 2014 — Serco Belgium u. a./Kommission.

(Rechtssache T-644/13 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - fumus boni iuris))

2014/C 175/62

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Serco Belgium SA (Brüssel, Belgien); SA Bull NV (Brüssel); und Unisys Belgium SA (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Ost und M. Vanderstraeten)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude, L. Cappelletti und F. Moro)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2013, mit der das im Rahmen der Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2012/026 — ITIC-SM für IT-Dienstleistungsmanagement für die integrierte und konsolidierte IT-Desktop-Umgebung der Europäischen Kommission (ABl. 2012/S 69-112905) abgegebene Gebot des OPTIMUS-Konsortiums, dem die Klägerinnen angehören, abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


10.6.2014   

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C 175/46


Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ANKO/Kommission

(Rechtssache T-154/14)

2014/C 175/63

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO Anonymos Etairia Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Gesamtbetrag von 185 664,10 Euro, den die Kommission ihr für das Projekt OASIS bereits gezahlt hat, und der Gesamtbetrag von 465 062,84 Euro, den die Kommission ihr für das Projekt PERFORM bereits gezahlt hat, förderfähige Kosten sind;

festzustellen, dass der Betrag von 1 824,05 Euro, den die Kommission für das Projekt OASIS nicht gezahlt hat, und der Betrag von 637 117,17 Euro, den die Kommission als Zuschuss für das Projekt PERFORM nicht gezahlt hat, förderfähige Kosten sind und die Kommission diese Beträge folglich an ANKO zu zahlen hat;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission gemäß Art. 272 AEUV für die Verträge Nr. 215 754 bzw. Nr. 215 952 zur Durchführung der Projekte OASIS bzw. PERFORM.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass, obwohl sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, die Kommission unter Verstoß gegen die genannten Verträge, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung der an ANKO gezahlten Beträge als nicht förderfähige Kosten verlange und die Zahlung des restlichen Zuschusses ablehne. Daher verstoße es erstens gegen die vertraglichen Verpflichtungen der Kommission gegenüber ANKO, wenn die Kommission die Förderfähigkeit nahezu des gesamten Zuschusses für die Projekte OASIS und PERFORM verneine. Zweitens sei die Rückforderung dieser Beträge unverhältnismäßig und missbräuchlich.


10.6.2014   

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C 175/46


Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ANKO/Kommission

(Rechtssache T-155/14)

2014/C 175/64

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO Anonymos Etairia Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der ihr für das Projekt PERSONA bereits gezahlte Gesamtbetrag von 325 823,16 Euro, den die Kommission als nicht förderfähige Kosten zurückfordert, und der ihr für das Projekt TERREGOV bereits gezahlte Gesamtbetrag von 280 747,45 Euro, den die Kommission als nicht förderfähige Kosten zurückfordert, förderfähige Kosten sind;

festzustellen, dass der Betrag von 6 752,72 Euro förderfähigen Kosten entspricht, die ANKO im Rahmen des Projekts PERSONA getragen und die Kommission ihr folglich zu zahlen hat;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission gemäß Art. 272 AEUV für die Verträge Nr. 045 459 (Projekt PERSONA) und Nr. 507 749 (Projekt TERREGOV).

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass, obwohl sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, die Kommission unter Verstoß gegen die genannten Verträge, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung der an ANKO gezahlten Beträge als nicht förderfähige Kosten verlange. Daher verstoße es erstens gegen die vertraglichen Verpflichtungen der Kommission gegenüber ANKO verstoße, wenn die Kommission die Förderfähigkeit nahezu sämtlicher Beträge, die sie ihr für die Projekte PERSONA und TERREGOV gezahlt habe, verneine und diese als rechtsgrundlos geleistet zurückfordere. Zweitens sei die Rückforderung dieser Beträge unverhältnismäßig und missbräuchlich.


10.6.2014   

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C 175/47


Klage, eingereicht am 7. März 2014 — ANKO/Kommission und REA

(Rechtssache T-165/14)

2014/C 175/65

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO Anonymos Etairia Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Aussetzung der Zahlung, die die als Bevollmächtigte der Kommission handelnde REA für den Betrag verfügt hat und aufrechterhält, den die Kommission der Klägerin als Zuschuss zu dem Projekt ESS noch immer schuldet, einen Verstoß der Kommission gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen darstellt;

festzustellen, dass der Betrag von 125 253,82 Euro, den die Kommission als Zuschuss zu dem Projekt ESS nach wie vor nicht zahlt, förderfähigen Kosten entspricht und dass die Kommission diesen Betrag somit an ANKO zu zahlen hat;

festzustellen, dass der Gesamtbetrag von 216 172,68 Euro, den die Kommission der Klägerin bereits als Zuschuss zum Projekt ESS gezahlt hat, forderfähigen Kosten entspricht, und

der REA und der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der REA und der Kommission gemäß Art. 272 AEUV für den Vertrag Nr. 217 951 zur Durchführung des Projekts ESS.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die als Bevollmächtigte der Kommission handelnde REA ohne entsprechende Berechtigung und unter Verstoß gegen den Vertrag über das Projekt ESS die Zahlung an ANKO ausgesetzt habe. Außerdem habe die Kommission im Bestreben, die Methode der „Extrapolation“ anzuwenden, ohne rechtliche Grundlage und entgegen sowohl dem Vertrag als auch dem anwendbaren Recht die Förderfähigkeit im Wesentlichen sämtlicher von ANKO für das Projekt ESS geltend gemachten Kosten in Zweifel gezogen.


10.6.2014   

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C 175/48


Klage, eingereicht am 19. März 2014 — Compagnie des gaz de pétrole Primagaz/HABM — Reeh (PRIMA KLIMA)

(Rechtssache T-195/14)

2014/C 175/66

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Compagnie des gaz de pétrole Primagaz SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Régnier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gerhard Reeh (Radnice, Tschechische Republik)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungs der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 7. Januar 2014 in der Sache R 2304/2012-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Gerhard Reeh.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „PRIMA KLIMA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „PRIMAGAZ“ und nationale Wortmarken „PRIMALOTISSEMENT“, „PRIMACOMPTEUR“, „PRIMAVILLAGE“, „PRIMAFAMILLE“, „PRIMAPAC“, „PRIMAENERGY“, „PRIMA CHAUFFAGE“, „PRIMA CLIM“, „PRIMAGRILL“ und „PRIMAWATT“ für Waren der Klasse 11.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


10.6.2014   

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C 175/48


Klage, eingereicht am 8. April 2014 — Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission

(Rechtssache T-215/14)

2014/C 175/67

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerinnen: Gmina Miasto Gdynia (Gdynia, Polen) und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o. (Gdynia) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Koncewicz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 11. Februar 2014 in der Sache SA.35 388, mit dem angeordnet wird, dass Polen zu Unrecht gezahlte staatliche Beihilfen vom Flughafen Gdynia-Kosakowo zurückfordert, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund:

Willkür und offensichtlicher Fehler bei der Feststellung des dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalts und in der Folge Ermessensmissbrauch durch die Kommission und offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung.

2.

Zweiter Klagegrund:

Fehlende Prüfung von für die rechtliche Beurteilung der Investitionen in den Flughafen Gdynia-Kosakowo relevanten Faktoren und Umständen durch die Kommission.

3.

Dritter Klagegrund:

Ermessensmissbrauch durch die Kommission im Sinne der Rechtsprechung, nach der ein Organ, das über ein Ermessen verfüge, erläutern müsse, aus welchem Grund bestimmte Beweise und Tatsachen berücksichtigt, andere dagegen abgelehnt würden.

4.

Vierter Klagegrund:

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit einem allgemeinen Grundsatz des europäischen Rechts — dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Loyalität des Organs gegenüber den Rechtssubjekten — wegen fehlerhafter Anwendung und Auslegung.

5.

Fünfter Klagegrund:

Verstoß durch fehlerhafte rechtliche Einstufung der Tatsachen und Beweise und daher Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem davon ausgegangen werde, dass in der Sache die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Maßnahmen der Klägerinnen im Einklang mit dem Kriterium des privaten Investors stünden, nicht vorlägen und dass nicht dargetan sei, dass das Investitionsvorhaben von einem privaten Investor realisiert würde — mit der Folge, dass die Investitionen in den Flughafen Gdynia-Kosakowo als rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen würden.


10.6.2014   

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C 175/49


Klage, eingereicht am 2. April 2014 — Regione autonoma della Sardegna/Kommission

(Rechtssache T-219/14)

2014/C 175/68

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione autonoma della Sardegna (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ledda, S. Sau, G. Roberti, G. Bellitti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit

die durch das Regionalgesetz Nr. 15 vom 7. August 2012 vorgesehenen Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und die von der Aktionärsversammlung von Saremar am 15. Juni 2012 beschlossene Kapitalzuführung als staatliche Beihilfen eingestuft werden;

diese Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird;

Art. 4 Buchst. f des Beschlusses 2012/21/EU und Rn. 9 des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und nicht anwendbar zu erklären;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2014 über die Beihilfemaßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C), die die Region Sardinien zugunsten von Saremar durchgeführt hat. Dieser Beschluss erklärt die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar, die die Klägerin der Saremar gewährt haben soll, um die Erbringung einer im allgemeinen Interesse liegenden Leistung bei der Kabotagebeförderung zwischen Sardinien und dem Kontinent in den Jahren 2011 und 2012 zu gewährleisten, die für den Benutzerkreis die Erschwinglichkeit maximieren sollte.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Die Beklagte habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und einen Begründungsfehler begangen habe, da sie die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Saremar nicht ordnungsgemäß bestimmt habe und sich nicht auf eine Würdigung des offensichtlichen Fehlers beschränkt habe, sondern in das Wesen der Entscheidungen des Mitgliedstaats und dadurch in seine wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen eingegriffen habe.

2.

Die Beklagte habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass im vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung Altmark vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen. Insoweit habe sie eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und einen Begründungsfehler begangen, da sie u. a. davon ausgegangen sei, dass der Markt geeignete und hinreichende Garantien aufweise, um die von der Region bestimmten Anforderungen im Hinblick auf die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zu erfüllen.

3.

Die Beklagte habe ferner gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Entscheidung 2005/824/EG und den Beschluss 2012/21/EU verstoßen und eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und einen Begründungsfehler begangen, soweit sie (i) davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung 2005/824/EG in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar sei, und (ii) jedenfalls zu dem Schluss gekommen sei, dass die in dieser Entscheidung bzw. diesem Beschluss aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

4.

Die Beklagte habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen und eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und einen Begründungsfehler begangen, soweit sie die Gesellschaft Saremar als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft habe.

5.

Die Beklagte habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen und eine fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung vorgenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass die von dem Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) vorgesehenen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Maßnahmen nicht erfüllt seien.

6.

Die Beklagte habe schließlich gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen und eine fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung vorgenommen, da sie in Bezug auf das Wesen der von der Region Sardinien vorgenommenen Rekapitalisierung der Gesellschaft Saremar davon ausgegangen sei, dass diese Rekapitalisierung einen Vorteil für Saremar darstelle und jedenfalls nicht mit dem Kriterium des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar sei.


10.6.2014   

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C 175/50


Klage, eingereicht am 2. April 2014 — Saremar/Kommission

(Rechtssache T-220/14)

2014/C 175/69

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Saremar — Sardegna Regionale Marittima SpA (Cagliari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti, G. Bellitti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit

die durch das Regionalgesetz Nr. 15 vom 7. August 2012 vorgesehenen Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und die von der Aktionärsversammlung von Saremar am 15. Juni 2012 beschlossene Kapitalzuführung als staatliche Beihilfen eingestuft werden;

diese Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird;

Art. 4 Buchst. f des Beschlusses 2012/21/EU und Rn. 9 des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und nicht anwendbar zu erklären;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in der Rechtssache T-219/14, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, geltend gemachten.


10.6.2014   

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C 175/51


Klage, eingereicht am 10. April 2014 — Deluxe Laboratories/HABM (deluxe)

(Rechtssache T-222/14)

2014/C 175/70

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Deluxe Laboratories, Inc. (Burbank, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Serrat Viñas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Hamonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2014 in der Sache R 1250/2013-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „deluxe“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 39, 40, 41, 42 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 253 044.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der erworbenen Rechte und der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten.


10.6.2014   

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C 175/52


Beschluss des Gerichts vom 1. April 2014 — Hangzhou Shejiang University Sunny Energy Science and Technology/Kommission

(Rechtssache T-144/13) (1)

2014/C 175/71

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


10.6.2014   

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C 175/52


Beschluss des Gerichts vom 1. April 2014 — Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance/Kommission

(Rechtssache T-145/03) (1)

2014/C 175/72

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/52


Beschluss des Gerichts vom 1. April 2014 — Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology/Kommission

(Rechtssache T-146/13) (1)

2014/C 175/73

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


10.6.2014   

DE

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C 175/52


Beschluss des Gerichts vom 1. April 2014 — Zhejian Yuhui Solar Energy Source/Kommission

(Rechtssache T-147/13) (1)

2014/C 175/74

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


10.6.2014   

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C 175/53


Beschluss des Gerichts vom 2. April 2014 — Lesaffre et Compagnie/HABM — Louis Baking Company (BAKING CENTER BY TECHNOLINE)

(Rechtssache T-575/13) (1)

2014/C 175/75

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 31 vom 1.2.2014.


Gericht für den öffentlichen Dienst

10.6.2014   

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C 175/54


Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-14/14)

2014/C 175/76

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Carrozzini)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Einbehaltung verschiedener Beträge vom Invalidengeld des Klägers für die Monate April bis September 2013

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in seinen Versorgungsbezügeabrechnungen für die Monate April bis September 2013 enthaltenen Entscheidungen aufzuheben, das Invalidengeld, auf das er für diese Monate Anspruch hatte, um 504,67 Euro für April, um 504,72 Euro für Mai und um jeweils 508,38 Euro für die Monate Juni bis September zu kürzen;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommenen Entscheidungen über die Zurückweisung der gegen die oben genannten Entscheidungen eingelegten Beschwerden vom 16. Juli und 7. Oktober 2013 aufzuheben;

alle Entscheidungen, die im Schreiben vom 24. Oktober 2013 enthalten sind, das rechts oben auf seiner ersten Seite mit dem Zeichen „Ref. Ares(2013)3327388 — 24/10/2013“ versehen ist, aufzuheben;

alle Entscheidungen, die im Schreiben vom 17. Mai 2013 enthalten sind, aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung folgender Beträge an den Kläger zu verpflichten: (1) 504,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Mai 2013 bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (2) 504,72 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Juni 2013 bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (3) 508,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Juli 2013 bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (4) 508,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. August 2013 bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird, (5) 508,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. September 2013 bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird; (6) 508,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 1. Oktober 2013 bis zu dem Tag, an dem die vorstehend genannte Zahlung geleistet wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


10.6.2014   

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C 175/54


Klage, eingereicht am 24. Februar 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-16/14)

2014/C 175/77

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung vom 24. Mai 2013 über die Anrechnung der von ihr vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/55


Klage, eingereicht am 10. März 2014 — ZZ/EWSA

(Rechtssache F-20/14)

2014/C 175/78

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Nikolajsen)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des EWSA über den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des EWSA aufzuheben, mit der es ihr für das Jahr 2013 verweigert wurde, in den Genuss des Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der bis zum 31. Dezember 2013 anwendbaren Fassung zu kommen;

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/55


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — ZZ/HABM

(Rechtssache F-24/14)

2014/C 175/79

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und Schadensersatz

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die für sie für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 erstellte Beurteilung in der vom Beurteilenden abgeschlossenen und unterzeichneten Fassung aufzuheben;

dem HABM aufzugeben, ihr für den durch die fragliche Beurteilung erlittenen seelischen und immateriellen Schaden einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, wobei dieser in seiner Höhe ins billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 500 Euro betragen sollte;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/56


Klage, eingereicht am 24. März 2014 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-26/14)

2014/C 175/80

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi, Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz und Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, das Ersuchen des Klägers um Beistand wegen Mobbings abzulehnen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Entscheidung aufzuheben, seinen Antrag auf Beistand vom 13. Februar 2013 abzulehnen;

die Entscheidung vom 18. Dezember 2013 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 26. August 2013 zurückgewiesen wurde;

ihm Schadenssatz zum Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 7 500 Euro und seines immateriellen Schadens in Höhe von 50 000 Euro zuzusprechen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.


10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/56


Klage, eingereicht am 28. März 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-30/14)

2014/C 175/81

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Wellens)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe zu verhängen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, ihn in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen, weil er es unterlassen hat, der Kommission mitzuteilen, dass er zusätzlich zur Familienzulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 67 Abs. 2 des Beamtenstatuts eine nationale Zulage der gleichen Art erhielt, aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.