EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CN0160

Rechtssache C-160/14: Vorabentscheidungsersuchen des Varas Cíveis de Lisboa (5 a Vara Cível) (Portugal), eingereicht am 4. April 2014 — João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português

OJ C 175, 10.6.2014, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/30


Vorabentscheidungsersuchen des Varas Cíveis de Lisboa (5a Vara Cível) (Portugal), eingereicht am 4. April 2014 — João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português

(Rechtssache C-160/14)

2014/C 175/37

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Varas Cíveis de Lisboa (5a Vara Cível)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a.

Beklagter: Portugiesischer Staat

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1 dahin auszulegen, dass der Begriff des „Betriebsübergangs“ einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein auf dem Charterflugmarkt tätiges Unternehmen aufgrund einer Entscheidung ihres Mehrheitsaktionärs, der ebenfalls ein im Luftverkehrssektor tätiges Unternehmen ist, aufgelöst wird, und bei dem das Mutterunternehmen im Kontext der Liquidation:

i)-

die Stellung der aufgelösten Gesellschaft in den Mietverträgen über Flugzeuge und den geltenden mit Reiseveranstaltern abgeschlossenen Charterflugverträgen einnimmt;

ii)-

zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübte Tätigkeiten wahrnimmt;

iii)-

einige der bis dahin der aufgelösten Gesellschaft zugehörigen Arbeitnehmer wieder einstellt und sie für identische Aufgaben einsetzt;

iv)-

kleine Ausstattungsgegenstände der aufgelösten Gesellschaft erhält?

2.

Ist Art. 267 AEUV (früher Art. 234 EGV) dahin auszulegen, dass das Supremo Tribunal de Justiça in Anbetracht des in der vorangegangenen Frage dargestellten Sachverhalts und des Umstands, dass die nachgeordneten nationalen Gerichte, die mit der Sache befasst waren, widerstreitende Entscheidungen erlassen haben, verpflichtet war, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsersuchen über die zutreffende Auslegung des Begriffs des „Betriebsübergangs“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorzulegen?

3.

Verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil Köbler (2) entwickelten Grundsätze zur Haftung des Staats für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzliches nationales Gericht entstanden sind, wenn eine nationale Bestimmung angewendet wird, nach der es für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Staat erforderlich ist, dass das beschwerende Urteil zuvor aufgehoben wurde?


(1)  ABl. L 82, S. 16.

(2)  C-224/01, EU:C:2003:513.


Top