ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 254E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
7. Oktober 2008


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Inhalt

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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2008/C 254E/01

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 21/2008 vom 19. Mai 2008, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ( 1 )

1

2008/C 254E/02

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 22/2008 vom 23. Juni 2008, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Flughafenentgelte ( 1 )

18

2008/C 254E/03

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 23/2008 vom 15. September 2008, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

26

2008/C 254E/04

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 24/2008 vom 15. September 2008, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbei

36

 

2008/C 254E/05

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 254/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 21/2008

vom Rat festgelegt am 19. Mai 2008

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 254 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm (4) wird mit dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(2)

Zunächst sollte diese Richtlinie für Pestizide gelten, die Pflanzenschutzmittel sind. Es ist jedoch vorgesehen, den Geltungsbereich dieser Richtlinie in Zukunft auf Biozid-Produkte auszudehnen.

(3)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen, die in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, ergänzen und nicht beeinträchtigen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (5), die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (7), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (8) und der Verordnung des Rates (EG) Nr. …/… vom … über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (9). Diese Maßnahmen sollten ferner freiwilligen Maßnahmen im Rahmen der Verordnungen über die Strukturfonds oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (10) nicht vorgreifen.

(4)

Um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne verabschieden, mit denen Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und die Entwicklung und Einführung eines integrierten Pflanzenschutzes sowie von alternativen Konzepten oder Techniken zur Verringerung der Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden gefördert wird. Die nationalen Aktionspläne können mit den Durchführungsplänen im Rahmen anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften koordiniert werden und dazu dienen, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften angestrebten Ziele in Bezug auf Pestizide zu bündeln.

(5)

Der Austausch von Informationen über die Ziele und die Aktionen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen festlegen, ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sehr wichtig. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten insbesondere über die Durchführung und die Ergebnisse ihrer nationalen Aktionspläne sowie über ihre Erfahrungen regelmäßig Bericht erstatten.

(6)

Für die Ausarbeitung und Änderung der nationalen Aktionspläne sollte die Anwendung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (11) vorgesehen werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten müssen unbedingt Regelungen sowohl für die Erstausbildung als auch für die Fort- und Weiterbildung der Vertreiber, Berater und beruflichen Verwender von Pestiziden und entsprechende Bescheinigungsregelungen schaffen, damit sich die derzeitigen und die künftigen Verwender von Pestiziden in vollem Umfang über die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie über geeignete Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken im Klaren sind. Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für berufliche Verwender können mit denjenigen koordiniert werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 organisiert werden.

(8)

Der Verkauf von Pestiziden, einschließlich des Verkaufs über das Internet, ist ein wichtiges Element in der Vertriebskette, und der Endverwender, insbesondere der berufliche Verwender, sollte zum Zeitpunkt des Verkaufs eine spezifische Beratung zu Sicherheitshinweisen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erhalten. Nicht berufliche Verwender, die im Allgemeinen nicht über die gleichen Kenntnisse und die gleiche Ausbildung verfügen, sollten insbesondere Empfehlungen zur sicheren Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie zur Entsorgung der Verpackung erhalten.

(9)

Angesichts der Risiken, die von der Verwendung von Pestiziden ausgehen können, sollte die Öffentlichkeit durch Sensibilisierungskampagnen, von den Einzelhändlern weitergegebene Informationen und andere geeignete Maßnahmen besser über sämtliche Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden unterrichtet werden.

(10)

Soweit für die Handhabung und Anwendung von Pestiziden Mindestanforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Risiken einer Exposition der Arbeitnehmer gegen solche Produkte sowie allgemeine und spezifische Präventivmaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken festzulegen sind, fallen diese Maßnahmen unter die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (12) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (13).

(11)

Da die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (14) Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Anwendungsgeräten für Pestizide enthalten wird, die die Einhaltung von Umweltanforderungen gewährleisten, sollten Regelungen für die regelmäßige technische Prüfung von bereits in Gebrauch befindlichen Anwendungsgeräten für Pestizide vorgesehen werden, um die nachteiligen Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die von diesen Geräten ausgehen, zu minimieren. Die Mitgliedstaaten sollten beschreiben, wie sie die Umsetzung dieser Anforderungen in ihren nationalen Aktionsplänen sicherstellen werden.

(12)

Das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit Luftfahrzeugen kann insbesondere durch die Abdrift signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Es sollte daher generell verboten werden, mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen in Fällen, in denen es gegenüber anderen Spritz- oder Sprühmethoden eindeutige Vorteile im Sinne von geringeren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bringt oder wenn es keine praktikablen Alternativen gibt.

(13)

Die aquatische Umwelt ist gegenüber Pestiziden besonders empfindlich. Es ist daher besonders wichtig, durch geeignete Maßnahmen eine Verschmutzung des Oberflächen- und des Grundwassers zu verhindern, indem etwa entlang den Oberflächengewässern Pufferzonen und Schutzgebiete angelegt oder Hecken gepflanzt werden, um die Exposition der Wasserkörper gegen Abdrift, Drainageabfluss und Oberflächenabfluss zu verringern. Die Größe der Pufferzonen sollte insbesondere von den Bodenmerkmalen, den Eigenschaften der Pestizide und von den Merkmalen der Landwirtschaft in den betreffenden Gebieten abhängen. Die Verwendung von Pestiziden in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, an oder auf Verkehrswegen wie z.B. Bahnlinien sowie auf versiegelten oder stark durchlässigen Oberflächen kann das Risiko einer Verschmutzung der aquatischen Umwelt erhöhen. In solchen Gebieten ist die Verwendung von Pestiziden daher so weit wie möglich zu verringern oder gegebenenfalls ganz einzustellen.

(14)

In sehr empfindlichen Gebieten — z.B. Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG und der Richtlinie 92/43/EWG — kann die Verwendung von Pestiziden besonders gefährlich sein. An anderen Orten, z.B. in öffentlichen Parks, auf Sportplätzen oder auf Kinderspielplätzen besteht bei einer Pestizidexposition für die Allgemeinheit ein hohes Risiko. In solchen Gebieten sollten daher die Verwendung von Pestiziden verboten oder eingeschränkt bzw. die mit der Verwendung verbundenen Risiken minimiert werden.

(15)

Bei der Handhabung von Pestiziden, z.B. bei der Lagerung, beim Verdünnen und Mischen der Pestizide oder beim Reinigen der Anwendungsgeräte für Pestizide nach der Verwendung sowie bei der Rückgewinnung und Entsorgung von Tankmischungen, von leeren Verpackungen und Restmengen von Pestiziden kann es besonders leicht zu einer unbeabsichtigten Exposition von Mensch und Umwelt kommen. Hierfür sind daher besondere Maßnahmen vorzusehen, die die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (15) und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (16) ergänzen. Die Maßnahmen sollten auch für nicht berufliche Verwender gelten, da in dieser Verwendergruppe eine unsachgemäße Handhabung aufgrund von mangelnden Kenntnissen sehr leicht möglich ist.

(16)

Die Anwendung von allgemeinen Grundsätzen sowie kulturpflanzen- und sektorspezifischen Leitlinien des integrierten Pflanzenschutzes durch alle Landwirte würde eine gezieltere Verwendung aller verfügbaren Bekämpfungsmaßnahmen von Schadorganismen einschließlich Pestiziden ermöglichen. Damit wird zur weiteren Verringerung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie der Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden beigetragen. Die Mitgliedstaaten sollten einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung — insbesondere den integrierten Pflanzenschutz — fördern und die erforderlichen Voraussetzungen und Maßnahmen für dessen Umsetzung schaffen.

(17)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… und der vorliegenden Richtlinie müssen die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verpflichtend angewendet werden; da für die Art und Weise, wie die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes umgesetzt werden, das Subsidiaritätsprinzip gilt, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen beschreiben, wie sie die Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sicherstellen.

(18)

Die Fortschritte, die bei der Verringerung der von der Verwendung von Pestiziden ausgehenden Risiken und nachteiligen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erzielt werden, müssen gemessen werden. Ein geeignetes Instrument hierfür sind harmonisierte Risikoindikatoren, die auf Gemeinschaftsebene aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Indikatoren für das Risikomanagement auf nationaler Ebene sowie zur Berichterstattung verwenden, während die Kommission Indikatoren zur Beurteilung der Fortschritte auf Gemeinschaftsebene berechnen sollte. Dazu sollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln (9) erhobene statistische Daten verwendet werden. Zusätzlich zu den harmonisierten gemeinsamen Indikatoren sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Indikatoren weiter verwenden dürfen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass sie angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(20)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen möglichen Risiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dadurch soll insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau in die Politik der Union einbezogen werden.

(22)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden.

(23)

Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge zu dieser Richtlinie zu erstellen und zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(24)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Pestizide, die Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 Buchstabe a sind.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„beruflicher Verwender“ jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pestizide verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren;

2.

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Pestizid in den Verkehr bringt, insbesondere Großhändler, Einzelhändler, Verkäufer und Lieferanten;

3.

„Berater“ jede Person, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pestiziden erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste, Handelsvertreter sowie Lebensmittelhersteller und Einzelhändler;

4.

„Anwendungsgerät für Pestizide“ alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pestiziden bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;

5.

„Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen“ die Anwendung von Pestiziden von einem Luftfahrzeug (Flugzeug oder Hubschrauber) aus;

6.

„integrierter Pflanzenschutz“ die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;

7.

„Risikoindikator“ das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pestiziden für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt verwendet wird;

8.

„Oberflächengewässer“ und „Grundwasser“ Oberflächengewässer bzw. Grundwasser im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG;

9.

„Pestizid“

a)

ein Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …/…;

b)

ein Biozid-Produkt im Sinne der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (19).

Artikel 4

Nationale Aktionspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen nationale Aktionspläne, in denen Zielvorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern.

Bei der Aufstellung und Überprüfung ihrer nationalen Aktionspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Aktionsplänen, wie sie die aufgrund der Artikel 5 bis 14 zu ergreifenden Maßnahmen umsetzen, um die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Ziele zu erreichen.

(2)   Bis spätestens zum … (20) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne.

Die nationalen Aktionspläne werden mindestens alle fünf Jahre überprüft; etwaige wesentliche Änderungen der Pläne werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(3)   Gegebenenfalls stellt die Kommission die gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben über das Internet zur Verfügung.

(4)   Für die Ausarbeitung und Änderung der nationalen Aktionspläne gelten die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Artikel 2 der Richtlinie 2003/35/EG.

KAPITEL II

Fort- und Weiterbildung, Verkauf von Pestiziden, Information und Sensibilisierung

Artikel 5

Fort- und Weiterbildung

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle beruflichen Verwender sowie alle Vertreiber und Berater Zugang zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung erhalten. Hierzu gehören sowohl eine Erstausbildung als auch eine Weiterbildung zum Erwerb beziehungsweise zur Aktualisierung der entsprechenden Kenntnisse.

Die Fort- und Weiterbildung soll gewährleisten, dass die Verwender, Vertreiber und Berater ausreichende Kenntnisse über die in Anhang I genannten Themen erwerben, wobei ihre jeweilige Rolle und Verantwortlichkeit zu berücksichtigen ist.

(2)   Bis spätestens zum … (21) führen die Mitgliedstaaten Bescheinigungsregelungen ein und benennen die für deren Durchführung zuständigen Behörden. Diese Bescheinigungen weisen mindestens nach, dass die beruflichen Verwender, Vertreiber und Berater entweder im Rahmen einer Fort- und Weiterbildung oder auf anderem Wege ausreichende Kenntnisse zu den in Anhang I genannten Themen erworben haben.

Zu den Bescheinigungsregelungen gehören unter anderem Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, die Aufrechterhaltung und die Rücknahme von Bescheinigungen.

(3)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs I zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Auflagen für den Verkauf von Pestiziden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest diejenigen Vertreiber, die Pestizide an berufliche Verwender verkaufen, genügend Personal beschäftigen, das im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist. Das entsprechende Personal muss zum Zeitpunkt des Verkaufs verfügbar sein, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pestiziden und Sicherheitshinweise in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu den betreffenden Produkten zu geben.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Pestizide, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, nur an Personen verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Vertreibern, die Pestizide an nicht berufliche Verwender verkaufen, die Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Risiken der Verwendung von Pestiziden, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle sowie über Alternativen mit geringem Risiko. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Pestizidhersteller entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen.

(4)   Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden spätestens bis zum … (22) erlassen.

Artikel 7

Information und Sensibilisierung

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit und zur Förderung und Erleichterung der Sensibilisierung und der Bereitstellung von genauen und ausgewogenen Informationen über Pestizide für die allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über deren Risiken für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

KAPITEL III

Anwendungsgeräte für Pestizide

Artikel 8

Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass beruflich eingesetzte Anwendungsgeräte für Pestizide regelmäßig kontrolliert werden. Der Abstand zwischen den Kontrollen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass bis spätestens zum … (23) mindestens eine Kontrolle der Anwendungsgeräte für Pestizide durchgeführt wurde. Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur Anwendungsgeräte für Pestizide beruflich eingesetzt werden, die bei der Kontrolle den Anforderungen genügt haben.

Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal kontrolliert werden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und im Anschluss an eine Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich einer Beurteilung des Verwendungsumfangs der Geräte, dürfen die Mitgliedstaaten

a)

andere Zeitpläne und Kontrollabstände für Anwendungsgeräte für Pestizide, die nicht für das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden verwendet werden, für handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenpritzen sowie für zusätzliche Anwendungsgeräte für Pestizide, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden, anwenden; diese sind im nationalen Aktionsplan gemäß Artikel 4 aufzulisten.

Folgende zusätzliche Anwendungsgeräte für Pestizide gelten in keinem Fall als Anwendungsgeräte, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden:

i)

Spritz- und Sprühgeräte an Eisenbahnzügen oder Luftfahrzeugen;

ii)

Spritz- oder Sprühgestänge, die breiter als 3 m sind, einschließlich Spritz- oder Sprühgestänge an Saatgeräten;

b)

handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenspritzen von den Kontrollen ausnehmen.

(4)   Mit den Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Anwendungsgeräte für Pestizide den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Anforderungen genügen, damit ein hoher Grad an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht wird.

Bei Anwendungsgeräten für Pestizide, die mit gemäß Artikel 18 Absatz 1 ausgearbeiteten harmonisierten Normen im Einklang stehen, wird davon ausgegangen, dass sie den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheits- sowie Umweltanforderungen genügen.

(5)   Berufliche Verwender führen regelmäßig Kalibrierungen und technische Kontrollen der Anwendungsgeräte für Pestizide gemäß der entsprechenden Fort- und Weiterbildung nach Artikel 5 durch.

(6)   Die Mitgliedstaaten benennen die Einrichtungen, die für die Umsetzung der Kontrollsysteme zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.

Jeder Mitgliedstaat führt Bescheinigungsregelungen ein, die eine Überprüfung der Kontrollen ermöglichen, und erkennt die in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen nach Absatz 4 ausgestellten Bescheinigungen an, wenn der Zeitraum seit der letzten in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrolle gleich oder kürzer als der Zeitraum des in seinem eigenen Hoheitsgebiet geltenden Kontrollabstands ist.

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern die Kontrollabstände gemäß Absatz 1 eingehalten werden.

(7)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs II zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL IV

Spezifische Verfahren und Verwendungen

Artikel 9

Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen verboten ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf das Spritzen oder Sprühen aus der Luft mit Luftfahrzeugen nur in besonderen Fällen genehmigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es darf keine praktikablen Alternativen geben, oder es müssen gegenüber der Anwendung von Pestiziden vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestehen.

b)

Die verwendeten Pestizide müssen von den Mitgliedstaaten nach einer besonderen Bewertung der Risiken durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen ausdrücklich für das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen genehmigt worden sein.

c)

Der Anwender, der das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen vornimmt, muss im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 sein. In dem Übergangszeitraum, in dem die Bescheinigungsregelungen noch nicht in Kraft sind, können die Mitgliedstaaten einen anderen Nachweis des Sachkundigkeit des Anwenders akzeptieren.

d)

Das für das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen verantwortliche Dienstleistungsunternehmen muss von einer für die Zulassung von Geräten und Luftfahrzeugen für das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit Luftfahrzeugen zuständigen Behörde anerkannt sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Festlegung der besonderen Voraussetzungen zuständig sind, unter denen das Spritzen oder Sprühen mit einem Luftfahrzeug durchgeführt werden darf, und geben bekannt, für welche Kulturpflanzen und Gebiete und unter welchen Umständen und besonderen Auflagen für die Anwendung, einschließlich der Wetterbedingungen, das Spritzen oder Sprühen mit einem Luftfahrzeug genehmigt werden kann.

Die zuständigen Behörden geben an, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainer und Umstehende zu warnen und die Umwelt in der Nähe des besprühten Gebiets zu schützen.

(4)   Ein beruflicher Verwender, der Pestizide mit einem Luftfahrzeug spritzen oder sprühen will, stellt rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anwendung von Pestiziden durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen und fügt Nachweise bei, die belegen, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Anträge, für die innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort der zuständigen Behörden über eine Entscheidung eingegangen ist, als genehmigt gelten.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, indem sie geeignete Kontrollen durchführen.

(6)   Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die gemäß Absatz 4 eingereichten Anträge.

Artikel 10

Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung vor den Auswirkungen von Pestiziden getroffen werden. Diese Maßnahmen unterstützen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. …/… und müssen mit diesen vereinbar sein.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten:

a)

die bevorzugte Verwendung von Pestiziden, die nicht gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (24) als für die aquatische Umwelt gefährlich eingestuft sind und keine prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG enthalten;

b)

die bevorzugte Verwendung der effizientesten Anwendungstechniken, wie die Verwendung von Anwendungsgeräten für Pestizide mit geringer Abdrift, insbesondere in Raumkulturen wie Hopfen, Obstanlagen und Rebflächen;

c)

den Einsatz von Risikominderungsmaßnahmen, mit denen das Risiko der Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche durch Abdrift, Drainageabfluss und oberirdischen Abfluss minimiert wird. Dazu gehören erforderlichenfalls die Einrichtung von Pufferzonen in geeigneter Größe zum Schutz der aquatischen Nichtzielorganismen sowie Schutzgebiete für Oberflächengewässer und Grundwasser für die Gewinnung von Trinkwasser, in denen Pestizide weder verwendet noch gelagert werden dürfen;

d)

die größtmögliche Verringerung oder gegebenenfalls ein Unterbinden der Anwendung von Pestiziden auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastruktureinrichtungen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Abfließens in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht.

Artikel 11

Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. der damit verbundenen Risiken in spezifischen Gebieten

Die Mitgliedstaaten stellen unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, an die öffentliche Gesundheit und der biologischen Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen sicher, dass die Verwendung von Pestiziden verboten oder eingeschränkt wird oder die damit verbundenen Risiken minimiert werden

1.

in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen genutzt werden, wie in Parks, öffentlichen Gärten, auf Sportplätzen, Schulgeländen und Spielplätzen;

2.

in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG oder in anderen Gebieten, die im Hinblick auf die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen wurden;

3.

in kürzlich behandelten Flächen, die von landwirtschaftlichen Arbeitskräften genutzt werden oder diesen zugänglich sind.

Artikel 12

Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie Behandlung von deren Verpackungen und Restmengen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden von beruflichen Verwendern und gegebenenfalls von Vertreibern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden:

a)

Lagerung, Handhabung, Verdünnen und Mischen von Pestiziden vor dem Anwenden;

b)

Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pestiziden;

c)

Entsorgung von nach dem Anwenden verbleibenden Tankmischungen;

d)

Reinigung der Geräte nach dem Anwenden;

e)

Rückgewinnung oder Entsorgung von Restmengen von Pestiziden und deren Verpackungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Pestizide, die für nicht berufliche Verwender zugelassen sind, um eine gefährliche Handhabung zu vermeiden. Diese Maßnahmen können die Verwendung von Pestiziden von geringer Toxizität, gebrauchsfertige Formulierungen und Begrenzungen der Größe von Behältern oder Verpackungen einschließen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lagerbereiche für Pestizide für die berufliche Verwendung so gebaut werden, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. Besonders ist auf den Standort, die Größe und die Baumaterialien zu achten.

Artikel 13

Integrierter Pflanzenschutz

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern, wobei wann immer möglich nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben und andernfalls unter den für dasselbe Schadorganismenproblem verfügbaren Verfahren und Produkten auf diejenigen mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurückgegriffen wird. Pflanzenschutzverfahren mit geringer Pestizidverwendung schließen den integrierten Pflanzenschutz sowie den ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (25) ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes bzw. unterstützen die Schaffung dieser Voraussetzungen. Insbesondere stellen sie sicher, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

(3)   Bis zum 30. Juni 2013 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Durchführung der Absätze 1 und 2 und teilen ihr insbesondere mit, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes gegeben sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Aktionsplänen gemäß Artikel 4, wie sie sicherstellen, dass alle beruflichen Verwender von Pestiziden die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III spätestens ab dem 1. Januar 2014 anwenden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs III zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Anreize, um die beruflichen Verwender zur freiwilligen Umsetzung von kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien des integrierten Pflanzenschutzes zu veranlassen. Öffentliche Stellen und/oder Organisationen, die bestimmte berufliche Verwender vertreten, können entsprechende Leitlinien aufstellen. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren nationalen Aktionsplänen gemäß Artikel 4 auf die ihrer Ansicht nach sachdienlichen und geeigneten Leitlinien Bezug.

KAPITEL V

Indikatoren, Berichterstattung und Informationsaustausch

Artikel 14

Indikatoren

(1)   Es werden harmonisierte Risikoindikatoren im Sinne des Anhangs IV festgelegt. Allerdings können die Mitgliedstaaten neben den harmonisierten Indikatoren vorhandene nationale Indikatoren weiterhin verwenden oder andere geeignete Indikatoren erlassen.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Änderung des Anhangs IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts betreffen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

berechnen harmonisierte Risikoindikatoren gemäß Absatz 1 unter Verwendung von gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… erhobenen statistischen Daten und anderer relevanter Daten;

b)

ermitteln Trends bei der Verwendung bestimmter Wirkstoffe;

c)

ermitteln vorrangige Themen, wie Wirkstoffe, Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, oder bewährte Praktiken, die als Beispiele angeführt werden können, mit denen sich das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreichen lässt und die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden können, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Bewertungen mit.

(4)   Unter Verwendung von gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… erhobenen statistischen Daten und anderer relevanter Daten berechnet die Kommission Risikoindikatoren auf Gemeinschaftsebene, mit denen die Trends bei den von der Verwendung von Pestiziden ausgehenden Risiken eingeschätzt werden können.

Die Kommission verwendet diese Daten und Angaben auch dazu, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele anderer Gemeinschaftspolitiken zu bewerten, mit denen die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt verringert werden sollen.

Artikel 15

Berichterstattung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte, dem sie gegebenenfalls Änderungsvorschläge beifügt.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum … (20) mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 17

Gebühren und Abgaben

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Kosten für die Arbeiten aufgrund der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen abdeckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise festgesetzt wird und den tatsächlichen Kosten der angefallenen Arbeit entspricht.

Artikel 18

Festlegung von Normen

(1)   Die Normen gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (26) erarbeitet.

Das Ersuchen um Erarbeitung dieser Normen kann in Konsultation mit dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss erfolgen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die Bezugsdaten der Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine Norm den wesentlichen Anforderungen, die sie abdeckt, nicht vollständig Rechnung trägt, so legt der Mitgliedstaat oder die Kommission die Angelegenheit dem durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe vor. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses beschließt die Kommission, die Verweise auf die betreffende harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, zu veröffentlichen und dabei Einschränkungen festzulegen, sie beizubehalten, beizubehalten und dabei Einschränkungen festzulegen, oder zu streichen.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (27) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 20

Ausgaben

Um die Ausarbeitung einer harmonisierten Politik und harmonisierter Systeme für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu unterstützen, kann die Kommission Folgendes finanzieren:

1.

die Entwicklung eines harmonisierten Systems, einschließlich einer geeigneten Datenbank für die Erfassung und Speicherung sämtlicher Informationen über Pestizidrisikoindikatoren, und die Bereitstellung dieser Informationen für die zuständigen Behörden, andere Interessengruppen und die allgemeine Öffentlichkeit;

2.

die Durchführung der Studien, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften, einschließlich der Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt, erforderlich sind;

3.

die Entwicklung von Leitlinien und vorbildlichen Praktiken zur Erleichterung der Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens … (28) nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Dies Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 48.

(2)  ABl. C 146 vom 30.6.2007, S. 48.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) Gemeinsammer Standpunkt des Rates vom 19. Mai 2008 und Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(7)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(8)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(9)  ABl. L …

(10)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(12)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(13)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigte Fassung in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(14)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(15)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(16)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(20)  Drei Jahre nach dem Datum des Inkafttretens dieser Richtlinie.

(21)  Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(22)  Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(23)  Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(24)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(25)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(26)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(27)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(28)  Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG I

Themen der Fort- und Weiterbildung gemäß Artikel 5

1.

Alle einschlägigen Rechtsvorschriften, die Pestizide und deren Verwendung betreffen.

2.

Die mit Pestiziden verbundenen Gefahren und Risiken sowie die Möglichkeit, diese zu identifizieren und zu beherrschen, insbesondere:

a)

Risiken für den Menschen (Anwender, Anwohner, umstehende Personen, Personen, die behandelte Flächen betreten, und Personen, die mit behandelten Erzeugnissen umgehen oder solche Erzeugnisse verzehren) und wie Faktoren, etwa das Rauchen, diese Risiken verschärfen;

b)

Symptome einer Pestizidvergiftung und Erste-Hilfe-Maßnahmen;

c)

Risiken für Nichtzielpflanzen, Nutzinsekten, wild lebende Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und die Umwelt allgemein.

3.

Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes, Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenbaus, Grundsätze des ökologischen Landbaus, Informationen über die allgemeinen Grundsätze und kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien des integrierten Pflanzenschutzes.

4.

Einführung in die vergleichende Bewertung auf Verwenderebene, um den beruflichen Verwendern dabei zu helfen, für ein bestimmtes Schadorganismenproblem in einer gegebenen Situation unter allen zugelassenen Produkten die beste Wahl von Pestiziden mit den geringsten Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt zu treffen.

5.

Maßnahmen zur Minimierung der Risiken für Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt: sichere Arbeitsmethoden für die Lagerung, Handhabung und das Mischen von Pestiziden sowie für die Entsorgung von leeren Verpackungen, anderen kontaminierten Materialien und Restmengen von Pestiziden (einschließlich Tankmischungen) in konzentrierter oder verdünnter Form; empfohlene Vorgehensweise zur Verringerung der Exposition der Anwender (persönliche Schutzausrüstung).

6.

Verfahren zur Vorbereitung der Anwendungsgeräte für Pestizide für die Inbetriebnahme (insbesondere Kalibrierung) und eine Verwendung unter geringstmöglichen Risiken für den Verwender, andere Personen, Nichtzielarten (Tiere und Pflanzen), die biologische Vielfalt und die Umwelt.

7.

Verwendung und Wartung der Anwendungsgeräte für Pestizide, spezifische Spritztechniken (z. B. Low-Volume-Verfahren, abdriftmindernde Düsen), die Ziele der technischen Kontrolle von in Verwendung befindlichen Spritz- oder Sprühgeräten für Pestizide, Möglichkeiten zur Verbesserung der Spritz- oder Sprühqualität.

8.

Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei unbeabsichtigter Verschüttung und Kontamination.

9.

Gesundheitsüberwachung und Anlaufstellen für die Meldung von Zwischenfällen oder Verdachtsfällen.

10.

Führung von Aufzeichnungen über alle Pestizidverwendungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften.


ANHANG II

Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen bei der Kontrolle von Anwendungsgeräten für Pestizide

Die Prüfung von Anwendungsgeräten für Pestizide muss alle Aspekte betreffen, die für die Gewährleistung eines hohen Sicherheits- und Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wichtig sind. Eine optimal wirksame Anwendung wird dadurch sichergestellt, dass die Vorrichtungen bzw. Funktionen der Geräte einwandfrei sind, so dass folgende Ziele erreicht werden.

Anwendungsgeräte für Pestizide müssen verlässlich funktionieren und sachgemäß verwendet werden, damit sichergestellt ist, dass die Pestizide genau dosiert und ausgebracht werden können. Die Geräte müssen in einem solchen Zustand sein, dass sie sicher, leicht und vollständig gefüllt und entleert werden können und es zu keinem Auslaufen von Pestiziden kommt. Sie müssen auch leicht und gründlich zu reinigen sein. Ihr Betrieb muss sicher sein, und sie müssen vom Standort des Anwenders aus kontrolliert und sofort gestoppt werden können. Erforderlichenfalls müssen Einstellungen einfach, genau und reproduzierbar sein.

Dabei sollte folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden:

1.   Antriebselemente

Der Schutz der Gelenkwelle und der Schutz der Anschlusswelle müssen montiert und in einwandfreiem Zustand sein, und die Schutzvorrichtungen sowie alle beweglichen oder rotierenden Antriebselemente dürfen in ihrer Funktionsweise nicht beeinträchtigt sein, damit die Sicherheit des Anwenders gewährleistet ist.

2.   Pumpe

Die Pumpenkapazität muss an die Erfordernisse des Geräts angepasst sein, und die Pumpe muss einwandfrei funktionieren, um eine stabile und zuverlässige Anwendungsrate zu gewährleisten. Die Pumpe darf nicht undicht sein.

3.   Rührwerk

Die Rührvorrichtungen müssen einen einwandfreien Rücklauf gewährleisten, damit eine gleichmäßige Konzentration der gesamten Spritzflüssigkeitsmenge im Tank erreicht wird.

4.   Spritztank

Die Spritztanks (einschließlich Tankanzeige, Füllvorrichtungen, Siebe und Filter, Entleerungs- und Ausspülungssysteme und Mischvorrichtungen) müssen so funktionieren, dass unbeabsichtigtes Verschütten, ungleichmäßige Konzentrationsverteilungen, eine Exposition des Anwenders und Restmengen weitestgehend vermieden werden.

5.   Messsysteme, Kontroll- und Reglersysteme

Alle Messvorrichtungen, An- und Ausschaltvorrichtungen und Vorrichtungen zur Regulierung des Drucks und/oder der Durchflussmenge müssen ordnungsgemäß kalibriert sein und korrekt funktionieren, und es dürfen keine Lecks auftreten. Der Druck muss während der Anwendung leicht zu kontrollieren sein, und die Druckregler müssen sich leicht bedienen lassen. Die Druckregler müssen einen konstanten Betriebsdruck bei konstanter Umdrehungszahl der Pumpe aufrechterhalten, damit eine stabile Anwendungsrate gewährleistet ist.

6.   Leitungen und Schläuche

Die Schläuche und Leitungen müssen in einwandfreiem Zustand sein, um Störungen des Flüssigkeitsdurchflusses oder unbeabsichtigtes Verschütten bei einem Ausfall zu vermeiden. Bei maximalem Betriebsdruck dürfen an den Schläuchen und Leitungen keine Lecks auftreten.

7.   Filtern

Zur Vermeidung von Turbulenzen und einem ungleichmäßigen Spritz- oder Sprühmuster müssen die Filter in einwandfreiem Zustand sein, und die Maschenweite der Filter muss der Größe der am Spritz- oder Sprühgerät montierten Düsen entsprechen. Die Verstopfungsanzeige der Filter muss gegebenenfalls ordnungsgemäß funktionieren.

8.   Spritz- oder Sprühgestänge (bei Geräten, die Pestizide mit Hilfe eines horizontal ausgerichteten, dicht an den zu behandelnden Pflanzen oder Materialien befindlichen Spritz- oder Sprühgestänge anwenden)

Das Spritz- oder Sprühgestänge muss in einwandfreiem Zustand und in alle Richtungen stabil sein. Die Fixierungs- und Reglersysteme sowie die Stoßdämpfer und der Hangausgleich müssen ordnungsgemäß funktionieren.

9.   Düsen

Die Düsen müssen ordnungsgemäß funktionieren, so dass ein Nachtropfen beim Stoppen des Spritz- oder Sprühvorgangs verhindert wird. Damit die Homogenität des Spritz- oder Sprühmusters gewährleistet ist, darf die Durchflussmenge jeder Einzeldüse nicht signifikant von den Daten der vom Hersteller gelieferten Durchflusstabellen abweichen.

10.   Verteilung

Die Querverteilung und Vertikalverteilung (beim Anwenden auf Raumkulturen) der Spritz- oder Sprühbrühe im Zielbereich müssen gegebenenfalls gleichmäßig sein.

11.   Gebläse (bei Geräten, die Pestizide mit Hilfe eines Luftstroms verteilen)

Das Gebläse muss in einwandfreiem Zustand sein und einen stabilen, zuverlässigen Luftstrom erzeugen.


ANHANG III

Allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes

1.

Die Vorbeugung und/oder Bekämpfung von Schadorganismen sollte neben anderen Optionen insbesondere wie folgt erreicht oder unterstützt werden:

Fruchtfolge;

Anwendung geeigneter Kultivierungsverfahren (z.B. Unkrautbekämpfung im abgesetzten Saatbett vor der Saat/Pflanzung, Aussaattermine und -dichte, Untersaat, konservierende Bodenbearbeitung, Schnitt und Direktsaat);

gegebenenfalls Verwendung resistenter/toleranter Sorten und von Standardsaat- und pflanzgut/zertifiziertem Saat- und Pflanzgut;

Anwendung ausgewogener Dünge-, Kalkungs- und Bewässerungs-/Drainageverfahren;

Vorbeugung gegen die Ausbreitung von Schadorganismen durch Hygienemaßnahmen (z.B. durch regelmäßiges Reinigen der Maschinen und Geräte);

Schutz und Förderung wichtiger Nutzorganismen, z.B. durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen oder die Nutzung ökologischer Infrastrukturen innerhalb und außerhalb der Anbau- oder Produktionsflächen.

2.

Schadorganismen müssen mit geeigneten Methoden und Instrumenten, sofern solche zur Verfügung stehen, überwacht werden. Zu diesen geeigneten Instrumenten sind unter anderem Beobachtungen vor Ort und Systeme für wissenschaftlich begründete Warnungen, Voraussagen und Frühdiagnosen, sofern dies möglich ist, sowie die Einholung von Ratschlägen beruflich qualifizierter Berater zu zählen.

3.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung muss der berufliche Verwender entscheiden, ob und wann er Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden will. Solide und wissenschaftlich begründete Schwellenwerte sind wesentliche Komponenten der Entscheidungsfindung. Bei der Entscheidung über eine Behandlung gegen Schadorganismen sind wenn möglich die für die betroffene Region, die spezifischen Gebiete, die Kulturpflanzen und die besonderen klimatischen Bedingungen festgelegten Schwellenwerte zu berücksichtigen.

4.

Nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufrieden stellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schadorganismen erzielen lässt.

5.

Die eingesetzten Pestizide müssen so weit zielartenspezifisch wie möglich sein und die geringsten Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben.

6.

Der berufliche Verwender sollte die Verwendung von Pestiziden und andere Bekämpfungsmethoden auf das notwendige Maß begrenzen (z.B. durch Verringerung der Aufwandmenge, verringerte Anwendungshäufigkeit oder Teilflächenanwendung), wobei er berücksichtigen muss, dass die Höhe des Risikos für die Vegetation akzeptabel sein muss und das Risiko der Entwicklung von Resistenzen in den Schadorganismenpopulationen nicht erhöht werden darf.

7.

Wenn ein Risiko der Resistenz gegen Pflanzenschutzmaßnahmen bekannt ist, und der Umfang des Befalls mit Schadorganismen wiederholte Pestizidanwendungen auf die Pflanzen erforderlich macht, sind verfügbare Resistenzvermeidungsstrategien anzuwenden, um die Wirksamkeit der Produkte zu erhalten. Dazu kann die Verwendung verschiedener Pestizide mit unterschiedlichen Wirkungsweisen gehören.

8.

Der berufliche Verwender muss auf der Grundlage der Aufzeichnungen über Pestizidanwendungen und der Überwachung von Schadorganismen den Erfolg der angewandten Pflanzenschutzmaßnahmen überprüfen.


ANHANG IV

Harmonisierte Risikoindikatoren

 


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Rat am 18. Juli 2006 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden unterbreitet. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags.

2.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 23. Oktober 2007 (1) abgegeben. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben ihre jeweiligen Stellungnahmen am 14. März bzw. am 1. Februar 2007 abgegeben.

3.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 251 des Vertrags am 19. Mai 2008 festgelegt.

II.   ZIELSETZUNG

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen die menschliche und die tierische Gesundheit sowie die Umwelt vor den negativen Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden in der Landwirtschaft und in Ökosystemen geschützt werden. Sie zielt auf eine Verringerung der mit dem Einsatz von Pestiziden verbundenen Risiken ab, die mit dem erforderlichen Pflanzenschutz vereinbar ist.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

nationale Aktionspläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

Information, Sensibilisierung sowie Fort- und Weiterbildung von Beratern und beruflichen Verwendern von Pestiziden;

konkrete Auflagen für den Verkauf von Pestiziden;

regelmäßige Kontrolle von Anwendungsgeräten;

Verbot des Sprühens aus der Luft, gegebenenfalls mit Ausnahmen;

spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt vor Verschmutzung durch Pestizide;

Einschränkung der Verwendung von Pestiziden in spezifischen Gebieten;

Auflagen für die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und für deren Verpackungen und Restmengen;

Aufstellung verbindlicher Normen für den Integrierten Pflanzenschutz; und

Festlegung von Risikoindikatoren, anhand deren Fortschritte in Bezug auf die Verwendung von Pestiziden bewertet werden können.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Bemerkungen

Der gemeinsame Standpunkt des Rates deckt sich insofern weitgehend mit den Standpunkten der Kommission und des Parlaments, als darin

die Ziele sowie der überwiegende Teil der von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament mitgetragenen Modalitäten bestätigt werden;

zahlreiche der vom Europäischen Parlament in der ersten Lesung angenommenen Abänderungen aufgegriffen werden.

Die Abänderungen 6, 17, 43, 49, 52, 60, 61, 62, 63, 68, 85, 93, 95, 103, 106, 112, 122, 137 und 155 wurden vollständig übernommen.

Die Abänderungen 13, 18, 29, 35, 36, 39, 42, 48, 51, 54, 59, 64, 87, 90, 114, 146 und 164 wurden sinngemäß akzeptiert oder teilweise übernommen.

Die Abänderungen 1, 5, 16, 22, 23, 28, 30, 32, 37, 40, 55, 57, 58, 69, 72, 77, 84, 88, 91, 96, 98, 99, 102, 104, 120, 121, 138 und 139 wurden nicht übernommen, wobei der Rat den Standpunkt der Kommission teilt.

Die von der Kommission akzeptierten Abänderungen 2-4, 7-11, 15, 19-21, 24-27, 31, 33, 44, 46, 47, 50, 53, 56, 65, 66, 70, 71, 74, 76, 78, 79, 81-83, 92, 94, 97, 100, 101, 105, 107-111, 113, 115-119, 133, 135, 141, 143, 151 und 153 wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, da der Rat die Auffassung der Kommission hierzu nicht teilt.

Der Gemeinsame Standpunkt enthält weitere Änderungen, die vom Europäischen Parlament nicht vorgesehen waren, die jedoch einer Reihe von Bedenken Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten in Laufe der Verhandlungen geäußert haben.

Außerdem wurden einige technische und redaktionelle Änderungen vorgenommen, um die Tragweite einiger Bestimmungen zu präzisieren, die Richtlinie klarer zu formulieren und ihren Wortlaut stärker an den Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen anzugleichen, ferner Rechtssicherheit zu gewährleisten oder um sie stärker auf andere Rechtsakte der Gemeinschaft abzustimmen.

Die Kommission hat den vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt akzeptiert.

2.   Bemerkungen zu Einzelpunkten

Rechtsgrundlage

Der Rat hat Abänderung 1 nicht akzeptiert, da seiner Auffassung nach Artikel 175 Absatz 1 die richtige und ausreichende Rechtsgrundlage darstellt.

Begriffsbestimmungen

Folgende Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag wurden vorgenommen:

die Definition von „Einsatz“ wurde gestrichen, weil sie als unnötig erachtet wurde;

der Ausdruck „berufliche Tätigkeit oder gewerbliche Dienstleistung“ wurde in die Definition von „Berater“ eingefügt;

die Definitionen für „Ausbringungsgerät für Pestizide“ und „Pestizidausbringungszubehör“ wurden zusammengefasst;

die Definition für „Integrierten Pflanzenschutz“ wurde aus dem Vorschlag für eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln herausgenommen und in diesen Vorschlag eingefügt; und

die Definitionen für „Oberflächengewässer“ und „Grundwasser“ wurden hinzugefügt.

Abänderung 29 (Aufnahme einer Definition von „Pestizid“ als Pflanzenschutzmittel) wurde in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, obwohl die Kommission sie abgelehnt hatte. Der Rat hat diese Definition auf Biozid-Produkte ausgedehnt.

Nationale Aktionspläne

Das Parlament und der Rat stimmen in den folgenden Punkten überein:

die Mitgliedstaaten sollten die Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen auf die Gesundheit berücksichtigen;

in den nationalen Aktionsplänen soll beschrieben werden, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen (insbesondere die Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 14), um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern;

die Informationen, die die Kommission aus diesen nationalen Aktionsplänen gewinnt, sollten im Internet zugänglich gemacht werden.

Der Rat hielt es nicht für angebracht, weitere Abänderungen, insbesondere die Festlegung quantitativer Ziele für die Verringerung des Pestizideinsatzes, zu berücksichtigen. Er zog es vor, den Schwerpunkt auf die Verringerung der Risiken und nicht auf die Festlegung von Reduktionszielen zu legen.

Fort- und Weiterbildung

Der Rat hat Bestimmungen eingefügt, die sicherstellen sollen, dass sowohl Erstausbildung als auch Weiterbildung angeboten werden. Dies war auch ein Anliegen des Europäischen Parlaments. Der Rat hat ferner einen der Vorschläge des Europäischen Parlaments für Anhang I über die Einführung in die vergleichende Bewertung übernommen, mit der gewerblichen Anwendern geholfen werden soll, das richtige Pestizid mit den geringsten nachteiligen Auswirkungen für Mensch und Umwelt zu wählen.

Der Rat hat es überdies als sinnvoll angesehen, vorzugeben, dass bei der Fort- und Weiterbildung die verschiedenen Aufgaben und die jeweilige Verantwortlichkeit der Personen berücksichtigt werden, die Pestizide handhaben (Verwender, Vertreiber und Berater). Außerdem hat er eine Bestimmung hinzugefügt, wonach die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bescheinigungsregelungen für die Fort- und Weiterbildung Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, die Aufrechterhaltung und die Rücknahme von Bescheinigungen umfassen müssen.

Auflagen für den Verkauf von Pestiziden

Der Rat hat den Vorschlag des Europäischen Parlaments aufgegriffen, dass Personen, die Pestizide an berufliche Verwender verkaufen, nicht nur Hinweise für die Verwendung von Pestiziden, sondern auch Sicherheitshinweise in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt geben müssen.

Der Rat hat außerdem hinzugefügt, dass Vertreiber, die Pestizide an nicht berufliche Verwender verkaufen, zusätzlich Informationen über Produkte mit geringem Risiko zur Verfügung stellen müssen. Der Artikel wurde ferner dahin gehend geändert, dass der Inhaber der Bescheinigung nicht physisch anwesend, aber dennoch in einer anderen Art und Weise verfügbar sein muss. Nach Ansicht des Rates war dies erforderlich, um kleinen Einzelhändlern mehr Flexibilität zu gewähren.

Information und Sensibilisierung

Das Europäische Parlament hat Artikel 7 erheblich erweitert und der Rat konnte nicht alle Vorschläge akzeptieren. Er hat jedoch die Forderung übernommen, dass die für die Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen über Pestizide genau und ausgewogen sein müssen.

Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten

Der Rat hat bis auf eine alle Abänderungen des Parlaments zu der Kontrolle von Geräten für den beruflichen Einsatz akzeptiert. Der Rat wie auch das Parlament war der Auffassung, dass eine Präzisierung der Abstände zwischen den Kontrollen erforderlich war; er ist jedoch noch einen Schritt weiter gegangen und verlangt ab 2020 kürzere Abstände zwischen den Kontrollen.

Nach Ansicht des Rates wäre es allerdings unverhältnismäßig zu fordern, dass alle handgeführten Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenspritzen kontrolliert werden; er hat deshalb die Möglichkeit aufgenommen, sie von der Regelung auszunehmen. Er hat ferner die Möglichkeit geschaffen, im Anschluss an eine Bewertung der Risiken für bestimmte Arten von Geräten, die nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden, andere Zeitpläne und Kontrollabstände anzuwenden.

Der Rat hielt es überdies für erforderlich, von beruflichen Verwendern zu verlangen, dass sie regelmäßig Kalibrierungen und technische Kontrollen der Anwendungsgeräte für Pestizide durchführen.

Schließlich hat der Rat beschlossen, dass die Mitgliedstaaten Bescheinigungsregelungen einführen sollten, die gegenseitig anerkannt werden.

Spritzen oder Sprühen aus der Luft

Der Rat und das Parlament sind sich zwar über den allgemeinen Ansatz zu diesem Punkt einig und der Rat hat Abänderung 63 und einen Teil von Abänderung 64 akzeptiert; er hält jedoch die Abänderungen, die für die zuständigen Behörden einen übermäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen könnten, für unnötig.

Der Rat hat den ursprünglichen Vorschlag zum einen dahin gehend geändert, dass die verwendeten Produkte nach einer Risikobewertung zugelassen und Unternehmen, die das Spritzen oder Sprühen aus der Luft durchführen, anerkannt sein müssen, und zum anderen für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, eine stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörden zu einem Antrag auf Sprühen aus der Luft vorzusehen, die nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als gegeben gilt.

Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt

Der Rat hat die Abänderung 68 übernommen, um die Bedeutung des Trinkwasserschutzes hervorzuheben. Ferner wurde Artikel 10 in dem Sinne geändert, dass Pestizide, die keine prioritären gefährlichen Stoffe enthalten, bevorzugt zu verwenden sind.

Hinsichtlich der Abänderung 70 zur obligatorischen Einrichtung von Pufferzonen hielt es der Rat für sinnvoller, Artikel 10 auf ein breiteres Spektrum an Risikominderungsmaßnahmen auszudehnen, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann.

Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. der damit verbundenen Risiken in spezifischen Gebieten

Der Text wurde umformuliert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Risiken von Pestiziden bei Verwendung in diesen spezifischen Gebieten auf ein Minimum zu reduzieren. Der Rat konnte die diesbezügliche Abänderung des Parlaments nicht akzeptieren.

Handhabung, Lagerung und Behandlung von Verpackungen und Restmengen

Der Rat hat Artikel 12 Absätze 1 und 3 umformuliert, um klarzustellen, dass diese Maßnahmen nur für berufliche Verwender und gegebenenfalls für Vertreiber gelten. Der Rat hat ferner eine Bestimmung über die Rückgewinnung oder Entsorgung von Restmengen von Pestiziden und deren Verpackungen hinzugefügt. Er hielt die Abänderung des Parlaments nicht für relevant.

Integrierter Pflanzenschutz

Die Standpunkte des Rates und des Parlaments in diesem Punkt stimmen weitgehend überein. Insbesondere kann der Rat die Abänderungen 85 und 122 befürworten, denen zufolge ein neuer Anhang mit allgemeinen Grundsätzen für den integrierten Pflanzenschutz in den Vorschlag aufzunehmen ist. Er kann auch Teile der Abänderungen 164 und 87 akzeptieren.

Der Rat hat ferner den Begriff „landwirtschaftliche Verfahren mit niedrigem Pestizideinsatz“ durch den Begriff „Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung“ ersetzt und präzisiert, dass dieses Konzept den integrierten Pflanzenschutz sowie den ökologischen Landbau einschließt.

Indikatoren

Der Rat hat sich der Auffassung der Kommission angeschlossen, dass Abänderungen zur Einbeziehung der Verwendung nicht relevant sind. Der Rat hat die Abänderung 93 nur teilweise und die Abänderung 95 vom Grundsatz her akzeptiert.

Ausschussverfahren

Der Rat hat die Abänderungen übernommen, die eine Anpassung bestimmter Artikel an den neuen Komitologiebeschluss zum Gegenstand haben (17, 52, 62, 103, 137 und 155).

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt eine ausgewogene und realistische Lösung für eine Reihe von Anliegen darstellt, die zu dem Vorschlag der Kommission geäußert wurden, und er hofft auf konstruktive Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine praktikable Einigung über die Richtlinie.


(1)  14183/07.


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 254/18


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 22/2008

vom Rat festgelegt am 23. Juni 2008

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Flughafenentgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 254 E/02)

DAS EUROPÄISCE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hauptaufgabe und Hauptgeschäftstätigkeit von Flughäfen ist es, die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können. Zu diesem Zweck bieten Flughäfen eine Reihe von Einrichtungen und Dienstleistungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die Abfertigung von Fluggästen und Fracht an, deren Kosten sie im Allgemeinen durch die Erhebung von Flughafenentgelten decken. Flughafenleitungsorgane, die Einrichtungen und Dienste bereitstellen, für die Flughafenentgelte erhoben werden, sollten darum bemüht sein, kosteneffizient zu arbeiten.

(2)

Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Flughafenleitungsorganen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden. Ein solcher Rahmen sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, festzulegen, inwieweit die Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten eines Flughafens bei der Festlegung der Flughafenentgelte berücksichtigt werden können.

(3)

Diese Richtlinie sollte für Flughäfen in der Gemeinschaft gelten, die oberhalb einer gewissen Mindestgröße liegen, da die Verwaltung und Finanzierung kleiner Flughäfen nicht die Anwendung eines Gemeinschaftsrahmens erfordert, sowie auf dem Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat.

(4)

Im Interesse des territorialen Zusammenhalts sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für ein Flughafennetz eine gemeinsame Entgeltregelung anzuwenden. Wirtschaftliche Transfers zwischen den Flughäfen solcher Netze sollten dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

(5)

Aus Gründen der Verkehrsverteilung sollten die Mitgliedstaaten dem Flughafenleitungsorgan gestatten können, für Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, das gleiche Niveau von Flughafenentgelten anzuwenden. Wirtschaftliche Transfers zwischen diesen Flughäfen sollten dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

(6)

Anreize für die Erschließung neuer Strecken, die unter anderem der Entwicklung von benachteiligten Regionen und von Regionen in äußerster Randlage förderlich sind, sollten nur nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts gewährt werden.

(7)

Die Erhebung von Flugsicherungsgebühren und von Entgelten für Bodenabfertigungsdienste war bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (4) bzw. der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (5). Die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität erhobenen Umlagen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (6) geregelt.

(8)

Der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Rat) hat im Jahr 2004 allgemeine Vorgaben für Flughafenentgelte verabschiedet, die unter anderem die Grundsätze des Kostenbezugs der Entgelte und der Nichtdiskriminierung sowie einen unabhängigen Mechanismus für die Regelung wirtschaftlicher Aspekte von Flughäfen enthalten.

(9)

Dem ICAO-Rat zufolge ist ein Flughafenentgelt eine Abgabe, die eigens dazu bestimmt ist und erhoben wird, um die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen und Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt zu decken, während eine Steuer eine Abgabe ist, die dazu bestimmt ist, Einnahmen für den Staat oder die Gebietskörperschaften zu erzielen, die in der Regel nicht auf die Zivilluftfahrt insgesamt oder auf einer kostenspezifischen Grundlage angewandt werden.

(10)

Flughafenentgelte sollten nichtdiskriminierend sein. Es sollte ein verbindliches Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Flughafenleitungsorganen und Flughafennutzern eingerichtet werden, wobei jede Partei die Möglichkeit haben sollte, eine unabhängige Aufsichtsstelle anzurufen, falls eine Entscheidung über Flughafenentgelte oder die Änderung der Entgeltregelung von Flughafennutzern angefochten wird.

(11)

In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsstelle eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Stelle sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(12)

Es ist für die Flughafennutzer von grundlegender Bedeutung, dass sie vom Flughafenleitungsorgan regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher Grundlage Flughafenentgelte berechnet werden. Eine solche Transparenz würde den Luftfahrtunternehmen Einblicke in die dem Flughafen entstehenden Kosten und in die Produktivität der Investitionen des Flughafens vermitteln. Um es dem Flughafenleitungsorgan zu ermöglichen, die Anforderungen in Bezug auf seine künftigen Investitionen ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die Flughafennutzer verpflichtet sein, dem Flughafenleitungsorgan alle ihre Betriebsprognosen, Entwicklungsprojekte und spezifischen Erfordernisse und Vorschläge rechtzeitig mitzuteilen.

(13)

Die Flughafenleitungsorgane sollten die Flughafennutzer über größere Infrastrukturvorhaben unterrichten, da diese wesentliche Auswirkungen auf die Flughafenentgeltregelung oder die Flughafenentgelthöhe haben. Solche Informationen sollten bereitgestellt werden, um die Beobachtung der Infrastrukturkosten zu ermöglichen, auch im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter und kosteneffizienter Einrichtungen an dem betreffenden Flughafen.

(14)

Die Flughafenleitungsorgane sollten Flughafenentgelte erheben können, die der Infrastruktur und/oder dem gebotenen Dienstleistungsniveau angemessen sind, da die Luftfahrtunternehmen ein legitimes Interesse an Dienstleistungen eines Flughafenleitungsorgans haben, die dem jeweiligen Verhältnis von Preis und Qualität entsprechen. Der Zugang zu solchen differenzierten Infrastrukturen oder Dienstleistungen sollte allen Luftfahrtunternehmen offenstehen, die diese auf nichtdiskriminierende Weise nutzen möchten. Falls die Nachfrage das Angebot übersteigt, sollte der Zugang auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt werden, die vom Flughafenleitungsorgan aufzustellen sind. Jede Differenzierung der Flughafenentgelte sollte transparent und objektiv sein und sich auf eindeutige Kriterien stützen.

(15)

Bezüglich des Qualitätsniveaus der für die Flughafenentgelte erbrachten Leistungen sollten Flughafennutzer und Flughafenleitungsorgan eine Leistungsvereinbarung treffen können. Die Verhandlungen über die Qualität der für die Flughafenentgelte erbrachten Leistungen könnten Teil der regelmäßigen Konsultationen sein.

(16)

Diese Richtlinie sollte den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 81 bis 89, unberührt lassen.

(17)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann, weil Flughafenentgeltregelungen auf nationaler Ebene nicht gemeinschaftsweit einheitlich aufgestellt werden können, und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie legt gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft fest.

(2)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die diese Richtlinie gilt. Diese Liste stützt sich auf Daten der Kommission (Eurostat) und wird jährlich aktualisiert.

(4)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Gebühren, die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug-/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 erhoben werden, oder auf Entgelte, die zur Abgeltung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG erhoben werden, oder auf Umlagen, die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 erhoben werden.

(5)   Das Recht eines jeden Mitgliedstaats, zusätzliche Regulierungsmaßnahmen hinsichtlich eines Flughafenleitungsorgans in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, die mit dieser Richtlinie oder anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht unvereinbar sind, wird durch diese Richtlinie nicht berührt. Dazu können Maßnahmen der wirtschaftlichen Aufsicht wie beispielsweise die Genehmigung von Entgeltregelungen und/oder der Entgelthöhe, einschließlich anreizorientierter Entgeltregelungen, oder die Festlegung von Preisobergrenzen gehören.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;

2.

„Flughafenleitungsorgan“ die Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt;

3.

„Flughafennutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist;

4.

„Flughafenentgelt“ eine zugunsten des Flughafenleitungsorgans erhobene und von den Flughafennutzern gezahlte Abgabe für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen;

5.

„Flughafennetz“ eine Gruppe von Flughäfen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß als solches bestellt wurde und die von ein und demselben Flughafenleitungsorgan betrieben wird.

Artikel 3

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughafenentgelte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem und allgemeinem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

Artikel 4

Flughafennetz

(1)   Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame, transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan von Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, gestatten, das gleiche Flughafenentgeltniveau auf alle betroffenen Flughäfen anzuwenden, vorausgesetzt jeder Flughafen erfüllt die Transparenzvorschriften nach Artikel 6 in vollem Umfang.

Artikel 5

Konsultationen und Rechtsbehelf

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein verbindliches Verfahren für regelmäßig durchzuführende Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte und gegebenenfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen eingerichtet wird. Sofern in der letzten Konsultationsrunde nichts anderes vereinbart wurde, finden diese Konsultationen mindestens einmal jährlich statt. Im Falle einer mehrjährigen Vereinbarung zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern finden die Konsultationen gemäß den Regelungen der Vereinbarung statt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, häufigere Konsultationen zu verlangen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe wann immer möglich im Einvernehmen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern vorgenommen werden. Zu diesem Zweck übermittelt das Flughafenleitungsorgan Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte den Flughafennutzern spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind; in diesem Fall darf die Frist zwei Monate nicht unterschreiten. Das Flughafenleitungsorgankonsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor einer Beschlussfassung. Das Flughafenleitungsorgan veröffentlicht seinen Beschluss oder seine Empfehlung in angemessenem Zeitabstand vor dessen Inkrafttreten. Das Flughafenleitungsorgan begründet seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung des Flughafenleitungsorgans zu Flughafenentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsstelle gemäß Artikel 10 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe prüft.

(4)   Eine vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, mit der die unabhängige Aufsichtsstelle befasst wurde, darf erst in Kraft treten, nachdem diese Stelle die Angelegenheit geprüft hat. Die unabhängige Aufsichtsstelle kann eine vorläufige Entscheidung über das Inkrafttreten der Flughafenentgeltänderung treffen.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Absätze 3 und 4 nicht auf Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe an denjenigen Flughäfen anzuwenden, für die er ein Verfahren eingeführt hat, das eine wirtschaftliche Aufsicht vorsieht. Diese wirtschaftlichen Aufsichtsmaßnahmen können die gleichen wie die in Artikel 1 Absatz 5 sein. Schließen diese Maßnahmen die Genehmigung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe ein, so müssen sie von derselben Stelle genehmigt werden, die für die Zwecke dieser Richtlinie als unabhängige Aufsichtsstelle bestellt oder geschaffen wurde.

Artikel 6

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden;

b)

die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode;

c)

die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;

d)

die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen;

e)

die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen;

f)

die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flughafennutzer dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach Artikel 5 Absatz 1 insbesondere folgende Informationen liefern:

a)

voraussichtliches Verkehrsaufkommen;

b)

voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte;

c)

geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen;

d)

Anforderungen an den betreffenden Flughafen.

(3)   Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen sind vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und entsprechend zu behandeln. Im Falle von Flughafenleitungsorganen börsennotierter Flughäfen sind insbesondere die börsenrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Artikel 7

Neue Infrastruktur

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan die Flughafennutzer konsultiert, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird.

Artikel 8

Qualitätsstandards

(1)   Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dem Flughafenleitungsorgan und den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern des betreffenden Flughafens, Verhandlungen über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bezüglich der Qualität der am Flughafen erbrachten Dienstleistungen zu ermöglichen. Diese Verhandlungen können Teil der Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sein.

(2)   In solchen Leistungsvereinbarungen ist das Niveau der vom Flughafenleitungsorgan zu erbringenden Dienstleistungen so festzulegen, dass der tatsächlichen Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe und dem Niveau der Dienstleistungen, auf das die Flughafennutzer im Gegenzug für die Flughafenentgelte Anrecht haben, Rechnung getragen wird.

Artikel 9

Bedarfsgerechte Dienstleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um es dem Flughafenleitungsorgan zu ermöglichen, Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden zu variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe kann entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven Begründung differenziert werden. Den Flughafenleitungsorganen bleibt es unbenommen, derartige differenzierte Flughafenentgelte festzusetzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um allen Flughafennutzern, die die bedarfsgerechten Dienstleistungen oder das besonders zugewiesene Abfertigungsgebäude oder den besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes nutzen wollen, Zugang zu diesen Dienstleistungen bzw. diesem Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes zu ermöglichen.

Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen und/oder einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien können vom Flughafenleitungsorgan festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kriterien der Billigung durch die unabhängige Aufsichtsstelle bedürfen.

Artikel 10

Unabhängige Aufsichtsstelle

(1)   Die Mitgliedstaaten bestellen oder schaffen eine unabhängige Stelle als ihre unabhängige nationale Aufsichtsstelle, um die ordnungsgemäße Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten und mindestens die nach Artikel 5 zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Diese Stelle kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Anwendung der zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 5 betraut ist, einschließlich der Genehmigung der Flughafenentgeltregelung und/oder Flughafenentgelthöhe, sofern sie die Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsstelle, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber Flughafenleitungsorganen und Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Flughafenleitungsorganen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf Leitungsorgane von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen ausüben, stellen sicher, dass die Funktionen, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen, nicht der unabhängigen Aufsichtsstelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unabhängige Aufsichtsstelle ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Aufsichtsstelle und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 2 sichergestellt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten können einen Mechanismus zur Finanzierung der unabhängigen Aufsichtsstelle schaffen, der auch die Erhebung einer Gebühr bei Flughafennutzern und Leitungsorganen von Flughäfen umfassen kann.

(5)   Im Zusammenhang mit der unabhängigen Aufsichtsstelle stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 sicher, dass in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Streitfälle die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, auch hinsichtlich der Qualität der Dienstleistungen, ergriffen werden, um

a)

ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern einzuführen;

b)

die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die unabhängige Aufsichtsstelle mit einem Streitfall befasst werden kann. Die unabhängige Aufsichtsstelle kann insbesondere nicht ordnungsgemäß begründete oder unzureichend belegte Beschwerden zurückweisen;

c)

die Kriterien festzulegen, die bei der lösungsorientierten Würdigung der Streitfälle zugrunde gelegt werden.

Diese Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein.

(6)   Im Rahmen ihrer Untersuchung gemäß Artikel 5, ob eine Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe begründet ist, ist der unabhängigen Aufsichtsstelle Zugang zu erforderlichen Informationen der betroffenen Parteien zu gewähren; sie ist ferner gehalten, die betroffenen Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Ihre Entscheidung ergeht so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beschwerde. Die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsstelle sind verbindlich; dies gilt unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten.

(7)   Die unabhängige Aufsichtsstelle veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

Artikel 11

Berichterstattung und Änderung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum … (7) einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie die Fortschritte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie bewertet, sowie gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht zusammen.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (8) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 305 vom 15.12.2007, S. 11.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juni 2008 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.

(5)  ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.

(6)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.

(7)  Vier Jahre vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(8)  36 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Rat am 29. Januar 2007 den eingangs genannten Vorschlag übermittelt. Der Vorschlag ist auf Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags gestützt.

2.

Der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) ist am 29./30. November 2007 zu einer allgemeinen Ausrichtung zu dem Vorschlag gelangt.

3.

Das Europäische Parlament — Berichterstatter: Ulrich Stockmann (PSE-DE) — hat am 15. Januar 2008 in erster Lesung über den Vorschlag abgestimmt. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Stellungnahme auf 45 Abänderungen geeinigt.

4.

Der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) hat am 7. April 2008 eine politische Einigung zu dem Vorgang erzielt und dabei einige der vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgenommenen 45 Abänderungen übernommen (Dok. 8017/08). Der Rat wird den daraus hervorgehenden Gemeinsamen Standpunkt voraussichtlich am 23. Juni 2008 annehmen.

II.   ZIEL

Die vorgeschlagene Richtlinie hat zum Ziel, gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft festzulegen. Mit ihr soll das Verhältnis zwischen Flughafenbetreibern und Flughafennutzern eindeutiger geregelt werden, indem Transparenz, Anhörung der Nutzer und die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bei der Berechnung der zu Lasten der Nutzer erhobenen Entgelte verlangt werden. Außerdem sollen mit ihr starke, unabhängige Stellen in den Mitgliedstaaten zur Vermittlung bei Streitfällen und zu deren rascher Beilegung geschaffen werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Das Europäische Parlament (EP) hat in seiner Plenarsitzung vom 15. Januar 2008 45 Abänderungen an dem Kommissionsvorschlag beschlossen. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates trägt den Änderungen am Kommissionsvorschlag Rechnung (siehe unter Punkt 2 Buchstabe a), denn es wurde eine beträchtliche Zahl von Abänderungen

entweder wortwörtlich (Abänderungen 8, 10, 11 und 45) oder

sinngemäß, mit einem ähnlichen Wortlaut (Abänderungen 1, 2, 3, 15, 23, 28 und 29) übernommen.

Eine wesentliche Zahl von Abänderungen wurde jedoch nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, da der Rat der Auffassung ist, dass sie entweder

1.

redundant sind, da sie bereits durch andere Rechtsinstrumente abgedeckt sind, die nach der Stellungnahme des EP angenommen wurden, oder

2.

an anderer Stelle des Textes berücksichtigt wurden, da der ursprüngliche Vorschlag der Kommission im Gemeinsamen Standpunkt neugefasst worden war.

2.   Einzelpunkte

a)   Wesentliche Änderungen am Kommissionsvorschlag

Der Rat führte ausgehend vom Kommissionsvorschlag mehrere Änderungen ein, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

—   Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie, Artikel 1

Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, alle Flughäfen mit jährlich mehr als 1 Million Fluggastbewegungen einzubeziehen. Der Rat ist übereingekommen, diese Schwelle auf 5 Millionen anzuheben und auch den größten Flughafen in jedem Mitgliedstaat einzubeziehen. Dieser Geltungsbereich steht zudem im Einklang mit der Stellungnahme des EP.

—   Differenzierung der Entgelte aus Umweltbelangen und anderen Belangen von öffentlichem Interesse, Artikel 3

Der Rat hat der Aufnahme dieser Möglichkeit in den Artikel über das Diskriminierungsverbot zugestimmt. Diese Hinzufügung trägt dem Wunsch der Mitgliedstaaten Rechnung, über die Möglichkeit zu verfügen, den Einsatz umweltfreundlicherer Flugzeuge durch differenzierte Flughafenentgelte sowie für andere Zwecke zu fördern.

—   Kostenbezug, Erwägungsgrund 8

Dieser Erwägungsgrund stellt einen ausgeglichenen Kompromiss zwischen dem Wunsch der Mitgliedstaaten dar, dass die Flughafenentgelte strikt an die Kosten für die Bereitstellung der Flughafendienste gebunden sind (gemäß den ICAO-Empfehlungen für Flughafenentgelte), und einem angemessenen Grad an Flexibilität für andere Mitgliedstaaten, einschließlich jener, nach deren Ansicht dies Auswirkungen auf das Funktionieren der Flughafennetze haben könnte, da einige Mitgliedstaaten Flexibilität brauchen, um die gewerblichen Einnahmen innerhalb ihres Flughafennetzes zu nutzen.

—   Flughafennetz und Flughafensystem, Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4

Der Rat war sich darin einig, dass eine Definition der Flughafennetze in den Richtlinienentwurf aufgenommen werden muss. Ferner hielt er es für angemessen, eine Passage aufzunehmen, wonach Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, eine gemeinsame Flughafenentgeltregelung nutzen können.

—   Maßnahmen der wirtschaftlichen Aufsicht, Artikel 5 Absatz 5

Der Rat hielt es für angemessen, eine Bestimmung über Maßnahmen der wirtschaftlichen Aufsicht aufzunehmen, wonach die Mitgliedstaaten, die Systeme der wirtschaftlichen Aufsicht verwenden, nicht verpflichtet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Streitbeilegungsverfahren anzuwenden. Dies wird damit begründet, dass die wirtschaftliche Aufsicht ein vergleichbares Schutzniveau bietet wie das in der Richtlinie dargelegte Verfahren.

—   Frist für die Umsetzung der Richtlinie, Artikel 12

Der Rat verlängerte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht auf 36 Monate, damit alle Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung zu treffen.

b)   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat ferner einige Abänderungen erörtert, ohne sie jedoch in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen. Die betreffenden Fragen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

—   Sicherheitsentgelte

Abänderungen 4, 13 und 37-41

Der Rat hat die Abänderungen über die Finanzierung der Sicherheitsmaßnahmen nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, da nach seiner Ansicht den Bedenken des EP in dieser Frage bereits durch das Inkrafttreten der neuen Verordnung über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Verordnung (EG) Nr. 300/2008) Rechnung getragen wird. Diesen Bedenken wird ferner in einer künftigen Politikinitiative der Kommission begegnet werden.

—   Vorfinanzierung

Abänderungen 31 und 32

Im Gemeinsamen Standpunkt wird die Bedeutung neuer Infrastrukturprojekte gewürdigt und die Möglichkeit ihrer Finanzierung gewährleistet, während gleichzeitig die Interessen der Flughafennutzer geschützt werden. Dieser Grundsatz der Vorfinanzierung wird bereits in den ICAO-Texten genannt; der Rat hielt es aufgrund unterschiedlicher Konzepte in den Mitgliedstaaten und der erforderlichen Wahrung der Flexibilität aber für angemessener, dies nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen. Die Kommission hat diese Abänderungen nicht akzeptiert.

—   Single-Till- oder Dual-Till-Ansatz

Abänderungen 6 und 22

Der Rat hielt es für erforderlich, die Einrichtung eines gemeinsamen Rahmens zur Regelung der wesentlichen Merkmale der Flughafenentgelte und der Art ihrer Festlegung vorzusehen, zog jedoch auch in Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten überlassen sein sollte, einen Single-Till- oder Dual-Till-Ansatz oder eine Kombination davon zuzulassen, und dass sie nicht verpflichtet sein sollten, eines dieser Systeme durch Rechtsvorschriften verbindlich vorzuschreiben oder den Flughafen das Recht einzuräumen, darüber zu entscheiden, welchen Till-Ansatz sie wählen. Aus diesen Gründen wurde keine ausdrückliche Bestimmung zu dieser Frage in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

—   Erfassung aller Flughäfen in einem Netz

Abänderungen 9 und 14

Diese Abänderungen wurden im Gemeinsamen Standpunkt aus Gründen der Kohärenz mit dem Gesamtansatz zu Netzen — insbesondere hinsichtlich der Nichtdiskriminierung von Netzen zwischen den Mitgliedstaaten — sowie zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands an kleinen Flughäfen und aus Mangel an einem praktischen Bedarf nicht übernommen, da nach Ansicht des Rates keine Gefahr einer Quersubventionierung besteht.

—   Sonstige Abänderungen

Andere Abänderungen wurden aus drei Gründen nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen:

der Rat war der Ansicht, dass sie nicht der Philosophie und dem Ansatz des Richtlinienentwurfs entsprachen;

der Rat war der Ansicht, dass sie nicht klar genug abgefasst waren und zu Rechtsunsicherheit führen könnten, da sie unterschiedlich ausgelegt werden könnten;

der Rat war der Ansicht, dass ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten unpraktisch sei, insbesondere hinsichtlich Abänderungen mit Fristen, die die Mitgliedstaaten entweder für zu kurz oder zu lang hielten.

Dabei handelt es sich um die folgenden Abänderungen:

Grundsätze des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen (7 (teilweise), 16, 24, 25 und 26)

Nichtdiskriminierung (34, 35 und 36)

Voraussetzungen für das Tätigwerden der unabhängigen Aufsichtsbehörde und Übertragung von Befugnissen (19, 21, 42 und 43)

Niveau und Qualität der Dienstleistungen (5, 27 und 33)

Bezugnahme auf Faktoren zur Festlegung der Höhe der Entgelte (12)

Konsultationen (17)

Zeitplan für die Vorlage von Änderungen der Entgeltregelung (18)

Zulässigkeit von Beschwerden (20)

Transparenz (30)

Frist für Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde (44).

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt ausgeglichen ist und den Zielen und Absichten des Kommissionsvorschlags entspricht. Er berücksichtigt ferner die Ergebnisse der ersten Lesung des Europäischen Parlaments.

Der Rat verweist auf die informellen Gespräche, die bereits zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament stattgefunden haben, und äußert seine Zuversicht, dass auf der Grundlage des Kompromisstextes eine rasche Annahme der Richtlinie in naher Zukunft möglich sein wird.


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 254/26


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 23/2008

vom Rat festgelegt am 15. September 2008

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

(2008/C 254 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 137 des Vertrags unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten, um die Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Richtlinien, die auf der Grundlage dieses Artikels angenommen werden, sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)

Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung unter anderem im Hinblick auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus.

(3)

Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehen vor, dass diese Bestimmungen vor dem 23. November 2003 überprüft werden.

(4)

Mehr als zehn Jahre nach der Annahme der Richtlinie 93/104/EG des Rates (5), der ursprünglichen Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung, erweist es sich als notwendig, den neuen Entwicklungen und Anforderungen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer besser Rechnung zu tragen und die Ressourcen bereitzustellen, mit denen die vom Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 im Rahmen der Lissabon-Strategie festgelegten Wachstums- und Beschäftigungsziele erreicht werden können.

(5)

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt ebenfalls ein wesentliches Element für die Verwirklichung der Ziele dar, die sich die Europäische Union in der Lissabon-Strategie gesetzt hat, insbesondere für die Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote. Sie trägt nicht nur zur Schaffung eines befriedigenderen Arbeitsklimas bei, sondern ermöglicht auch eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, insbesondere soweit sie familiäre Verpflichtungen haben. Mehrere Änderungen in dieser Richtlinie zielen darauf ab, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu ermöglichen.

(6)

In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartner dazu ermutigen, auf der entsprechenden Ebene Vereinbarungen zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu schließen.

(7)

Es ist notwendig, den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verstärken und eine größere Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung zu schaffen, insbesondere was den Bereitschaftsdienst und ganz speziell die inaktiven Zeiten während des Bereitschaftsdienstes betrifft, und ein neues Gleichgewicht zwischen der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben einerseits und der flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit andererseits zu finden.

(8)

Wenn keine Ruhezeiten gewährt werden, sollten die Arbeitnehmer Ausgleichsruhezeiten erhalten. Die Bestimmung der Dauer der angemessenen Frist, in der die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten erhalten, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wobei der Notwendigkeit, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

(9)

Auch die Bestimmungen über den Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit müssen mit dem Ziel überprüft werden, sie an die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anzupassen, wobei Vorkehrungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen sind.

(10)

Wurde der Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr geschlossen, so sollte der Bezugszeitraum die Laufzeit des Arbeitsvertrags nicht überschreiten.

(11)

Die Erfahrungen mit der Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, dass Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und auch mit der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers auftreten können, wenn dem Mitgliedstaat allein die Entscheidung überlassen bleibt, Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden.

(12)

Die in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit ist eine Abweichung vom Grundsatz der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, die als Durchschnitt innerhalb eines Bezugszeitraums berechnet wird. Sie unterliegt dem wirksamen Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und der ausdrücklichen, freien und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers. Für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit müssen angemessene Garantien vorgesehen werden, die sicherstellen, dass diese Bedingungen eingehalten werden, und sie muss genauen Kontrollen unterliegen.

(13)

Vor Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1 ist zu prüfen, ob die erforderliche Flexibilität nicht durch den längstmöglichen Bezugszeitraum oder andere Flexibilitätsbestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistet ist.

(14)

Zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer ist die kumulative Anwendung sowohl des flexiblen Bezugszeitraums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b als auch der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten nicht möglich.

(15)

Nach Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage angehört, wie eine Gemeinschaftsaktion auf diesem Gebiet gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(16)

Die Kommission hat nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig gehalten und hat die Sozialpartner nach Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(17)

Die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene haben der Kommission nach dieser zweiten Konsultationsphase nicht mitgeteilt, dass sie das in Artikel 139 des Vertrags vorgesehene Verfahren einleiten wollen, das gegebenenfalls zum Abschluss einer Vereinbarung führt.

(18)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Modernisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Arbeitszeitgestaltung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (6) anerkannt werden. Insbesondere ist diese Richtlinie auf die volle Wahrung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen ausgelegt, auf das in Artikel 31 der Charta Bezug genommen wird, insbesondere in Absatz 2 jenes Artikels, der wie folgt lautet: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub“.

(20)

Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte den allgemeinen Arbeitnehmerschutz im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wahren —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/88/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„1a.

‚Bereitschaftsdienst‘: Zeit, in der der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, um auf Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit ausüben oder seine Aufgaben wahrnehmen zu können;

1b.

‚Arbeitsplatz‘: der Ort bzw. die Orte, an dem bzw. denen ein Arbeitnehmer normalerweise seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt und der bzw. die im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses oder des für den Arbeitnehmer geltenden Vertrags festgelegt ist bzw. sind;

1c.

‚inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes‘: Zeit, in der der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst gemäß Nummer 1a hat, aber von seinem Arbeitgeber nicht zur tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit oder zur tatsächlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgefordert wird;“.

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Bereitschaftsdienst

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes wird nicht als Arbeitszeit angesehen, sofern nicht in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern etwas anderes vorgesehen ist.

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes kann unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte im betroffenen Wirtschaftszweig als durchschnittliche Stundenzahl oder als Anteil am Bereitschaftsdienst im Rahmen eines Tarifvertrags, einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner festgelegt werden.

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes wird bei der Berechnung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 5 nicht berücksichtigt, sofern nicht

a)

in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern

oder

b)

in innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner etwas anderes vorgesehen ist.

Die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, wird stets als Arbeitszeit angesehen.

Artikel 2b

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Mitgliedstaaten ermutigen die Sozialpartner auf angemessener Ebene ohne Eingriff in deren Autonomie dazu, Vereinbarungen abzuschließen, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben abzielen.

Unbeschadet der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (7) stellen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartnern sicher, dass die Arbeitgeber die Arbeitnehmer rechtzeitig von grundlegenden Änderungen ihres Arbeitsrhythmus oder ihrer Arbeitszeitgestaltung in Kenntnis setzen.

Unter Berücksichtigung des Flexibilitätsbedarfs von Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsrhythmus ermutigen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Gepflogenheiten auch dazu, Anträge auf Änderungen der Arbeitszeit und des Arbeitsrhythmus unter Beachtung der Erfordernisse der Unternehmen und des Flexibilitätsbedarfs sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu prüfen.

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16“ ersetzt durch „von den Artikeln 3 bis 6 und 8 sowie von Artikel 16 Buchstaben a und c“.

b)

In Absatz 2 erhält der Satzteil „Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung: „Sofern die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb einer durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festzulegenden angemessenen Frist gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.

c)

Im Einleitungssatz von Absatz 3 werden die Worte „von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16“ ersetzt durch „von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und von Artikel 16 Buchstaben a und c“.

d)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von Artikel 6 bei Ärzten in der Ausbildung nach Maßgabe der Unterabsätze 2 bis 6 dieses Absatzes zulässig.“.

ii)

Der letzte Unterabsatz wird gestrichen.

4.

In Artikel 18 Absatz 3 erhält der Satzteil „sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung: „sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb einer durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge oder durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festzulegenden angemessenen Frist gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.

5.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Beschränkungen der Abweichungen von den Bezugszeiträumen

Unbeschadet des Artikels 22a Buchstabe b und abweichend von Artikel 16 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer wahren, zulassen, dass aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume bis zu zwölf Monaten festgelegt werden, und dies

a)

im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern entsprechend Artikel 18,

oder

b)

im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Möglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b, so stellen sie sicher, dass die Arbeitgeber ihren in Abschnitt II der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten Verpflichtungen nachkommen.“.

6.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Sonstige Bestimmungen

1.   Obwohl als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der Europäischen Union 48 Stunden beträgt und längere Arbeitszeiten für Arbeitnehmer in der Europäischen Union in der Praxis eine Ausnahme darstellen, können die Mitgliedstaaten beschließen, Artikel 6 nicht anzuwenden, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird jedoch ausdrücklich durch Tarifverträge, durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf der geeigneten Ebene geregelt.

2.   In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, die notwendigen Maßnahmen treffen, um Folgendes sicherzustellen:

a)

kein Arbeitgeber verlangt von einem Arbeitnehmer, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt. Diese Zustimmung gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und kann verlängert werden;

b)

keinem Arbeitnehmer entstehen Nachteile daraus, dass er nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten, oder dass er seine Zustimmung aus irgendeinem Grund widerrufen hat;

c)

eine Zustimmung ist nichtig, wenn sie

i)

bei der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags oder

ii)

während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses

gegeben wird;

d)

kein Arbeitnehmer, der seine Zustimmung nach diesem Artikel gegeben hat, arbeitet innerhalb eines Siebentagezeitraums

i)

im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums mehr als 60 Stunden, sofern nicht in einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern etwas anderes vorgesehen ist, oder

ii)

im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums mehr als 65 Stunden, sofern kein Tarifvertrag existiert und die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes nach Artikel 2a als Arbeitszeit angesehen wird;

e)

jeder Arbeitnehmer ist in den ersten sechs Monaten nach Unterzeichnung einer gültigen Vereinbarung oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglich festgelegten Probezeit — je nach dem, welcher Zeitraum länger ist — berechtigt, seine Zustimmung, eine solche Arbeit zu leisten, durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an seinen Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Danach kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Vorankündigung mit einer Frist von bis zu zwei Monaten verlangen;

f)

der Arbeitgeber führt aktuelle Listen, die Aufschluss über alle Arbeitnehmer geben, die eine solche Arbeit leisten, und aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden;

g)

die Listen werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die aus Gründen des Schutzes der Sicherheit und/oder der Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können;

h)

der Arbeitgeber unterrichtet die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, und stellt den zuständigen Behörden auf Ersuchen Listen zur Verfügung, aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

3.   Vorbehaltlich der Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen nach Absatz 2 Buchstaben c Ziffer ii und Absatz 2 Buchstabe d nicht, wenn die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr als insgesamt zehn Wochen betragen.“.

7.

Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

„Artikel 22a

Sonderbestimmungen

Nimmt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 22 in Anspruch, so

a)

findet die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit keine Anwendung;

b)

kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Artikel 16 Buchstabe b im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass ein längerer Bezugszeitraum bis zu sechs Monaten festgelegt wird.

Ein solcher Bezugszeitraum gilt mit der Maßgabe, dass er die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer wahrt, und lässt den Dreimonatszeitraum unberührt, der nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d für Arbeitnehmer gilt, die eine noch gültige Zustimmungserklärung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a abgegeben haben.“.

8.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Berichtspflichten

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

2.   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der beiden Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem 23. November 1996 alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 vor.“.

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Evaluierungsbericht

1.   Bis zum … (8)

a)

unterrichten diejenigen Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1 in Anspruch nehmen, die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner auf nationaler Ebene über die Gründe hierfür sowie über den Sektor oder die Sektoren, die Tätigkeitsbereiche und die Anzahl der Arbeitnehmer, die hiervon betroffen sind. Der Bericht jedes Mitgliedstaats enthält Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer unter Angabe der Standpunkte der Sozialpartner auf geeigneter Ebene und ist auch den Sozialpartnern auf nationaler Ebene zu übermitteln;

b)

unterrichten die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b in Anspruch nehmen, die Kommission darüber, in welcher Weise sie diese Bestimmung umgesetzt haben und welche Auswirkungen dies für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer hatte.

2.   Bis zum … (9) unterbreitet die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über

a)

die Anwendung der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1 und die hierfür angeführten Gründe und

b)

andere Faktoren, die lange Arbeitszeiten bedingen können, etwa die Inanspruchnahme von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b.

Dem Bericht können geeignete Vorschläge zur Reduzierung von überlangen Arbeitszeiten, einschließlich solchen zur Anwendung der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der hiervon betroffenen Arbeitnehmer, beigefügt werden.

3.   Der Rat bewertet auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichts die Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach dieser Richtlinie, insbesondere die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 niedergelegten Möglichkeiten.

Unter Berücksichtigung dieser Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (10) gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie, einschließlich der Möglichkeit nach Artikel 22 Absatz 1, unterbreiten.“.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum … (11) mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über angemessene Mittel zur Durchsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (11) nachzukommen, oder sie stellen sicher, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich hierüber in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 16.

(2)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 69.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 292), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. September 2008 und Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.

(5)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie 2003/88/EG.

(6)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.“.

(8)  Sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(9)  Sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(10)  Acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(11)  Drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 24. September 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) vorgelegt. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags hat das Europäische Parlament am 11. Mai 2005 (2) in erster Lesung Stellung genommen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben ihre Stellungnahmen am 11. Mai 2005 (3) bzw. am 14. April 2005 (4) abgegeben.

Die Kommission hat ihren geänderten Vorschlag (5) am 2. Juni 2005 unterbreitet, in dem sie 13 der 25 Abänderungen des Europäischen Parlaments akzeptiert hat.

Der Rat hat am 9. Juni 2008 mit qualifizierter Mehrheit eine politische Einigung über einen Gemeinsamen Standpunkt erzielt; parallel dazu wurde mit qualifizierter Mehrheit eine politische Einigung über einen Gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern erzielt. Fünf der Delegationen, die den Wortlaut der politischen Einigung über die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung nicht akzeptieren konnten, haben eine gemeinsame Erklärung für das Ratsprotokoll abgegeben (6).

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 15. September 2008 gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

II.   ZIELE

Mit dem Vorschlag wird zweierlei bezweckt:

Erstens sollen einzelne Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG (mit der die Richtlinie 93/104/EG zuletzt geändert wurde) nach Maßgabe ihrer Artikel 19 und 22 überprüft werden. Dies betrifft die Abweichungen vom Bezugszeitraum für die Anwendung von Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) und die Möglichkeit, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer sich bereit erklärt, eine derartige Arbeit auszuführen („Opt-out-Klausel“).

Zweitens soll der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen werden, insbesondere den Urteilen in den Rechtssachen SIMAP (7) und Jaeger (8), wonach der Bereitschaftsdienst, den Ärzte in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, als Arbeitszeit anzusehen ist. Diese Auslegung einzelner Bestimmungen der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof, der mehrere Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 des Vertrags vorausgegangen waren, hat sich nachhaltig auf das Konzept „Arbeitszeit“ und somit auch auf die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie ausgewirkt.

Im Einzelnen ist Folgendes zu nennen:

Im Bestreben, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer einerseits und den Flexibilitätserfordernissen der Arbeitgeber andererseits herzustellen, werden im Vorschlag allgemeine Grundsätze zum Schutz von Arbeitnehmern sowohl während der aktiven als auch der inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens sieht der Vorschlag vor, dass die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie ist, sofern nicht in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern anders lautende Bestimmungen vorgesehen sind.

Der Vorschlag soll Arbeitgebern und Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen größere Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung bieten, indem die Ausdehnung des Bezugszeitraums für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf ein Jahr ermöglicht wird und die Unternehmen so die Möglichkeit erhalten, auf mehr oder weniger regelmäßige Nachfrageschwankungen zu reagieren.

Der Vorschlag und vor allem die darin vorgesehenen Änderungen des Artikels 22 ermöglichen eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Was die individuelle Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel in Bezug auf die Obergrenze von durchschnittlich 48 Wochenarbeitsstunden anbelangt, so stärkt der Vorschlag den sozialen Dialog, indem er die Sozialpartner an jedem Beschluss eines Mitgliedstaates, einzelnen Arbeitnehmern eine Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu gestatten, beteiligt. Nach diesem neuen System muss ein Beschluss eines Mitgliedstaates, die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu gestatten, entweder durch eine vorherige tarifvertragliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern auf geeigneter Ebene oder durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene umgesetzt werden. Nach wie vor gilt, dass kein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dazu verpflichten kann, über die Obergrenze von durchschnittlich 48 Wochenarbeitsstunden hinaus zu arbeiten; somit muss auch der einzelne Arbeitnehmer der Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zustimmen. Auch auf Gemeinschaftsebene werden verschärfte Bedingungen zur Anwendung kommen, um Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer, der die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel in Betracht zieht, in seiner Entscheidung völlig frei ist. Außerdem wird mit dem Vorschlag ein allgemeiner Grundsatz eingeführt, dem zufolge die maximale Wochenarbeitszeit begrenzt werden soll.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Bemerkungen

a)   Geänderter Kommissionsvorschlag

Das Europäische Parlament hat 25 Abänderungen am Kommissionsvorschlag angenommen. Dreizehn dieser Abänderungen wurden ganz, teilweise oder nach entsprechender Umformulierung in den geänderten Kommissionsvorschlag aufgenommen (Abänderungen 1, 2, 3, 4, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19 und 24). Zwölf weitere Abänderungen waren für die Kommission jedoch nicht annehmbar (Abänderungen 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 20, 21, 22, 23 und 25).

b)   Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Der Rat konnte acht der dreizehn ganz oder teilweise in den geänderten Kommissionsvorschlag aufgenommenen Abänderungen akzeptieren, und zwar die Abänderungen 1 und 2 (Erwägungsgrund 4, Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon), Abänderung 3 (Erwägungsgrund 5, Hinweis auf die Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote), Abänderung 4 (Erwägungsgrund 7, Einfügung eines Hinweises auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie), Abänderung 8 (Erwägungsgrund 14, Hinweis auf Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), Abänderung 16 (Artikel 17 Absatz 2 über Ausgleichsruhezeiten), Abänderung 17 (Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 Korrektur eines Fehlers) sowie Abänderung 18 (Artikel 18 Absatz 3 über Ausgleichsruhezeiten).

Der Rat hat überdies vorbehaltlich einer Umformulierung die Grundsätze akzeptiert, die den folgenden Abänderungen zugrunde liegen:

Abänderung 12 (Artikel 2b, Hinzufügung einer Bestimmung über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie);

Abänderung 13 (Streichung von Artikel 16 Buchstabe b Absatz 2 über den Bezugszeitraum von zwölf Monaten);

Abänderung 19 (Artikel 19, Bezugszeitraum).

Der Rat hielt es jedoch nicht für sinnvoll, die folgenden Abänderungen zu übernehmen:

Abänderung 11 (Kumulierung der Arbeitszeit im Falle mehrerer Arbeitsverträge), wie sie in Erwägungsgrund 2 des geänderten Vorschlags berücksichtigt ist, da Erwägungsgrund 3 der derzeitigen Richtlinie vorsieht, dass „die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf die durch die vorliegende Richtlinie geregelte Materieunbeschadet der darin enthaltenen strengeren und/oder spezifischen Vorschriftenin vollem Umfang anwendbar (bleiben)“ und Artikel 1 Absatz 4 dieser derzeitigen Richtlinie ferner vorsieht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG auf die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus voll Anwendung finden;

Abänderung 24 (Bestimmung über die Gültigkeit von Opt-out-Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie unterzeichnet worden sind, Artikel 22 Absatz 1c): der Rat hielt es nicht für erforderlich, diese Bestimmung, die von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag übernommen worden war, einzufügen;

Abänderung 25 (der zufolge eine Kopie der Richtlinie den Regierungen und Parlamenten der Bewerberländer zugeleitet werden soll).

Der Rat konnte außerdem die Abänderungen 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 20, 21, 22 und 23 aus den von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag angeführten Gründen nicht akzeptieren.

Die Kommission hat dem vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zugestimmt.

2.   Einzelne Bemerkungen

Bestimmungen über den Bereitschaftsdienst

Der Rat hat den von der Kommission im ursprünglichen Vorschlag formulierten und im geänderten Vorschlag bestätigten Definitionen von „Bereitschaftsdienst“ und „inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes“ zugestimmt.

Außerdem waren sich der Rat und die Kommission einig, dass eine Definition von „Arbeitsplatz“ in Artikel 1 Nummer 1 Ziffer 1b des Gemeinsamen Standpunkts eingefügt werden muss, um die Definition von „Bereitschaftsdienst“ zu präzisieren.

Der Rat und die Kommission waren sich bei dem neuen Artikel 2a über den Bereitschaftsdienst über den Grundsatz einig, dass die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit anzusehen ist, sofern nicht in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern anders lautende Bestimmungen vorgesehen sind. Der Rat teilt die Ansicht der Kommission, dass die Einführung dieser neuen Kategorie zur Präzisierung der Unterscheidung zwischen Arbeits- und Ruhezeiten beitragen dürfte.

Der Rat hat sich ebenfalls dem Ansatz der Kommission in Bezug auf die Methode zur Berechnung der inaktiven Zeit während des Bereitschaftsdiensts angeschlossen und festgelegt, dass sie nicht nur in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, sondern auch in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner vorgeschrieben werden kann.

Der Rat hat als allgemeinen Grundsatz anerkannt, dass die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdiensts bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten nicht berücksichtigt werden soll. Der Rat hielt es allerdings auch für angebracht, die Möglichkeit einer gewissen Flexibilisierung der Anwendung dieser Bestimmung durch Tarifverträge, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner zu schaffen.

Ausgleichsruhezeiten

Der Rat kann den Abänderungen 16 und 18, die sich auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie beziehen, in der umformulierten Fassung des geänderten Kommissionsvorschlags zustimmen.

Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass Arbeitsnehmer Ausgleichsruhezeiten erhalten sollen, wenn die normalen Ruhezeiten nicht genommen werden können. Die Bestimmung der Dauer der angemessenen Frist, in der die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten erhalten, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wobei der Notwendigkeit, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Der Rat teilt die Meinung des Parlaments, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden muss. Dieses Anliegen kommt in den Erwägungsgründen 5, 6 und 7 sowie in Artikel 1 Nummer 2 des Gemeinsamen Standpunkts (Einfügung eines neuen Artikels 2b) zum Ausdruck.

Der Rat stimmt den Abänderungen 2 und 3 (bezüglich der Erwägungsgründe 4 und 5) in der umformulierten Fassung des geänderten Kommissionsvorschlags zu.

Was den neuen Artikel 2b betrifft, so hat sich der Rat den Text von Absatz 1 des geänderten Kommissionsvorschlags zu eigen gemacht: „Die Mitgliedstaaten ermutigen die Sozialpartner auf angemessener Ebene ohne Eingriff in ihre Autonomie dazu, dass sie Vereinbarungen abschließen, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben abzielen.“

Die beiden anderen Absätze orientieren sich an Erwägungsgrund 12 und stützen sich auf den geänderten Kommissionsvorschlag. In Absatz 2 werden Hinweise auf die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft und auf die Anhörung der Sozialpartner eingefügt. Gemäß Absatz 3 sollen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu ermutigen, Anträge auf Änderungen der Arbeitszeit und des Arbeitsrhythmus unter Beachtung der Erfordernisse der Unternehmen und des Flexibilitätsbedarfs sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu prüfen.

Bezugszeitraum (Artikel 19)

Der Rat teilt die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass die Ausdehnung des Bezugszeitraums mit einer stärkeren Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allen erforderlichen Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer einhergehen sollte. Nach Ansicht des Rates dürfte jedoch der Hinweis auf Abschnitt II der Richtlinie 89/391/EWG (9), der eine Reihe von entsprechenden Bestimmungen enthält, in dieser Hinsicht angemessene Garantien bieten.

Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel (Artikel 22)

Der Rat konnte weder Abänderung 20 akzeptieren, der zufolge Artikel 22 (Opt-out-Klausel) 36 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie aufgehoben werden sollte, noch den geänderten Kommissionsvorschlag, der die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Option nach drei Jahren vorsah. Einige Delegationen sprachen sich zwar für das prinzipielle Ende der Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel nach einer bestimmten Zeit aus, doch eine Mehrheit der Delegationen lehnte eine solche Lösung ab, ohne dass sich daraus zwangsläufig ergibt, dass sie alle zu diesem Zeitpunkt von dieser Opt-out-Klausel Gebrauch machen würden.

Der Rat ist hier nach der Prüfung verschiedener Lösungen letztendlich zu dem Schluss gekommen, dass die einzige Lösung, die für eine qualifizierte Mehrheit der Delegationen annehmbar wäre, darin bestände, die Opt-out-Klausel weiterhin vorzusehen und gleichzeitig Schutzmechanismen gegen einen Missbrauch zu Lasten der Arbeitsnehmer einzuführen.

Insbesondere Artikel 1 Nummer 7 des Gemeinsamen Standpunkts bezüglich Artikel 22a Buchstabe a der Richtlinie schreibt vor, dass die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel nicht mit der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Möglichkeit kombiniert werden kann. Außerdem besagt Erwägungsgrund 13, dass vor Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu prüfen ist, ob die erforderliche Flexibilität nicht durch den längstmöglichen Bezugszeitraum oder andere Flexibilitätsbestimmungen der Richtlinie gewährleistet ist.

Die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel wird im Gemeinsamen Standpunkt an die folgenden Bedingungen geknüpft.

Die wöchentliche Arbeitszeit in der EU bleibt bei höchsten 48 Stunden im Einklang mit Artikel 6 der derzeitigen Richtlinie, sofern ein Mitgliedstaat durch Tarifverträge, durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene keine Opt-out-Klausel vorsieht und der einzelne Arbeitnehmer sich nicht für die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel entscheidet. Die Entscheidung liegt also bei dem einzelnen Arbeitnehmer und er kann nicht gezwungen werden, über die Obergrenze von 48 Stunden hinaus zu arbeiten.

Die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel unterliegt ferner strengen Auflagen, die darauf abzielen, die freie Zustimmung des Arbeitsnehmers zu garantieren, eine rechtliche Obergrenze für die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden im Rahmen der Opt-out-Klausel einzuführen und dem Arbeitgeber die spezielle Verpflichtung aufzuerlegen, die zuständigen Behörden auf Ersuchen zu unterrichten.

In Bezug auf den Schutz der freien Zustimmung des Arbeitsnehmers wird im Gemeinsamen Standpunkt festgelegt, dass die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel nur gültig ist, wenn der Arbeitnehmer seine vorherige Zustimmung zur Ausübung dieser Arbeit gegeben hat; sie gilt für höchstens ein Jahr und kann verlängert werden. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer auf keinen Fall deshalb benachteiligen, weil dieser nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten, oder seine Zustimmung aus irgendeinem Grund widerruft. Überdies kann eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel mit Ausnahme von kurzfristigen Arbeitsverträgen (siehe unten) erst nach Ablauf der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses unterzeichnet werden und ein Arbeitnehmer kann bei der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags nicht aufgefordert werden, eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu unterzeichnen. Schließlich noch ist der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Fristen berechtigt, seine Zustimmung zur Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel zu widerrufen.

Im Gemeinsamen Standpunkt werden rechtliche Obergrenzen für die zugelassene wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Opt-out-Klausel eingeführt, die in der derzeitig gültigen Richtlinie nicht vorgesehen sind. 60 Stunden im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums wären normalerweise die Obergrenze, sofern in einem Tarifvertrag oder einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Obergrenze könnte auf 65 Stunden im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums erhöht werden, sofern kein Tarifvertrag existiert und die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit angesehen wird.

Außerdem müssen Arbeitgeber nach dem Gemeinsamen Standpunkt Listen über die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer führen, die nach der Opt-out-Klausel arbeiten. Die Listen werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und/oder der Sicherheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können. Der Arbeitgeber kann ferner von den zuständigen Behörden aufgefordert werden, darüber Auskunft zu geben, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten.

Im Gemeinsamen Standpunkt werden Sonderbedingungen für kurzfristige Arbeitsverträge vorgesehen (wenn die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr als insgesamt zehn Wochen betragen): die Zustimmung zur Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel kann in diesem Fall während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses gegeben werden, und die rechtlichen Obergrenzen für die zulässige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Opt-out-Klausel würden nicht gelten. Ein Arbeitgeber darf allerdings zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags nicht dazu aufgefordert werden, seine Zustimmung zur Arbeit im Rahmen der Opt-out-Klausel zu geben.

Laut dem Gemeinsamen Standpunkt kann ein Mitgliedstaat, der von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht, im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass ein längerer Bezugszeitraum von bis zu sechs Monaten festgelegt wird. Dieser Bezugszeitraum sollte jedoch den für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 oder 65 Stunden geltenden Dreimonatszeitraum unberührt lassen.

Bestimmungen über Überwachung, Evaluierung und Überprüfung

Artikel 1 Nummer 9 des Gemeinsamen Standpunkts über einen neuen Artikel 24a der Richtlinie enthält ausführliche Anforderungen für die Berichterstattung über die Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel und über andere Faktoren, die zu langen Arbeitszeiten beitragen können, wie beispielsweise die Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b (Bezugszeitraum von 12 Monaten). Diese Anforderungen sollen eine sorgfältige Überwachung durch die Kommission ermöglichen.

Im Gemeinsamen Standpunkt wird im Einzelnen vorgesehen, dass die Kommission

spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht vorlegt, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Reduzierung von überlangen Arbeitszeiten, einschließlich solchen zur Beschränkung der Inanspruchnahme der Opt-out-Klausel unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der hiervon betroffenen Arbeitnehmer, beigefügt werden. Dieser Bericht wird vom Rat bewertet;

unter Berücksichtigung dieser Bewertung dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie, einschließlich der Opt-out-Klausel, unterbreiten kann.

IV.   FAZIT

Angesichts der sehr konkreten Fortschritte, die gleichzeitig bei der Richtlinie über Leiharbeit erzielt wurden, und angesichts der sehr unterschiedlichen Situationen auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten und der sehr unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten, wie diesen Situationen zu begegnen ist, vertritt der Rat die Ansicht, dass sein Gemeinsamer Standpunkt zur Arbeitszeitrichtlinie eine ausgewogene und realistische Antwort auf die Fragen darstellt, die im Kommissionsvorschlag behandelt wurden. Der Rat sieht konstruktiven Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine endgültige Einigung über diese wichtige Richtlinie erwartungsvoll entgegen.


(1)  ABl. C 322 vom 29.12.2004, S. 9.

(2)  ABl. C 92 vom 20.4.2006, S. 292.

(3)  ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 16.

(4)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 69.

(5)  ABl. C 146 vom 16.6.2005, S. 13.

(6)  Dok. 10583/08 ADD 1.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (SIMAP) gegen Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana, Slg. 2000, S. I-07963.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2003 in der Rechtssache C-151/02, Ersuchen um Vorabentscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Deutschland) im Rahmen des bei diesem anhängigen Rechtsstreits Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger, noch nicht veröffentlicht.

(9)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 254/36


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 24/2008

vom Rat festgelegt am 15. September 2008

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Leiharbeit

(2008/C 254 E/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Prinzipien (3). Sie soll insbesondere die uneingeschränkte Einhaltung von Artikel 31 der Charta gewährleisten, wonach jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat.

(2)

Nummer 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht unter anderem vor, dass die Verwirklichung des Binnenmarktes zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft führen muss; dieser Prozess erfolgt durch eine Angleichung dieser Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts und betrifft namentlich Arbeitsformen wie das befristete Arbeitsverhältnis, Teilzeitarbeit, Leiharbeit und Saisonarbeit.

(3)

Die Kommission hat die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene am 27. September 1995 gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags zu einem Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Flexibilität der Arbeitszeit und der Arbeitsplatzsicherheit gehört.

(4)

Da die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig hielt, hat sie die Sozialpartner am 9. April 1996 erneut gemäß Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(5)

In der Präambel zu der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bekundeten die Unterzeichneten ihre Absicht, die Notwendigkeit einer ähnlichen Vereinbarung zum Thema Leiharbeit zu prüfen und entschieden, Leiharbeitnehmer nicht in der Richtlinie über befristete Arbeitsverträge zu behandeln.

(6)

Die allgemeinen branchenübergreifenden Wirtschaftsverbände, nämlich die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) (4), der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), haben der Kommission in einem gemeinsamen Schreiben vom 29. Mai 2000 mitgeteilt, dass sie den Prozess nach Artikel 139 des Vertrags in Gang setzen wollen. Sie haben die Kommission in einem weiteren gemeinsamen Schreiben vom 28. Februar 2001 um eine Verlängerung der in Artikel 138 Absatz 4 genannten Frist um einen Monat ersucht. Die Kommission hat dieser Bitte entsprochen und die Verhandlungsfrist bis zum 15. März 2001 verlängert.

(7)

Am 21. Mai 2001 erkannten die Sozialpartner an, dass ihre Verhandlungen über Leiharbeit zu keinem Ergebnis geführt hatten.

(8)

Der Europäische Rat hat es im März 2005 für unabdingbar gehalten, der Lissabon-Strategie neue Impulse zu geben und ihre Prioritäten erneut auf Wachstum und Beschäftigung auszurichten. Der Rat hat die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) angenommen, die unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner unter anderem der Förderung von Flexibilität in Verbindung mit Beschäftigungssicherheit und der Verringerung der Segmentierung des Arbeitsmarktes dienen sollen.

(9)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur sozialpolitischen Agenda für den Zeitraum bis 2010, die vom Europäischen Rat im März 2005 als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie durch Stärkung des europäischen Sozialmodells begrüßt wurde, hat der Europäische Rat die Ansicht vertreten, dass auf Seiten der Arbeitnehmer und der Unternehmen neue Formen der Arbeitsorganisation und eine größere Vielfalt der Arbeitsverträge mit besserer Kombination von Flexibilität und Sicherheit zur Anpassungsfähigkeit beitragen würden. Im Dezember 2007 hat der Europäische Rat darüber hinaus die vereinbarten gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze gebilligt, die auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt abstellen und sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern helfen sollen, die durch die Globalisierung gebotenen Chancen zu nutzen.

(10)

In Bezug auf die Inanspruchnahme der Leiharbeit sowie die rechtliche Stellung, den Status und die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer lassen sich innerhalb der Union große Unterschiede feststellen.

(11)

Die Leiharbeit entspricht nicht nur dem Flexibilitätsbedarf der Unternehmen, sondern auch dem Bedürfnis der Arbeitnehmer, Beruf und Privatleben zu vereinbaren. Sie trägt somit zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Teilnahme am und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bei.

(12)

Die vorliegende Richtlinie legt einen diskriminierungsfreien, transparenten und verhältnismäßigen Rahmen zum Schutz der Leiharbeitnehmer fest und wahrt gleichzeitig die Vielfalt der Arbeitsmärkte und der Arbeitsbeziehungen.

(13)

Die Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (5) enthält die für Leiharbeitnehmer geltenden Bestimmungen im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

(14)

Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer sollten mindestens denjenigen entsprechen, die für diese Arbeitnehmer gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt würden.

(15)

Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses. Im Falle von Arbeitnehmern, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben, sollte angesichts des hierdurch gegebenen besonderen Schutzes die Möglichkeit vorgesehen werden, von den im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln abzuweichen.

(16)

Um der Vielfalt der Arbeitsmärkte und der Arbeitsbeziehungen auf flexible Weise gerecht zu werden, können die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern gestatten, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen, sofern das Gesamtschutzniveau für Leiharbeitnehmer gewahrt bleibt.

(17)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unter bestimmten, genau festgelegten Umständen auf der Grundlage einer zwischen den Sozialpartnern auf nationaler Ebene geschlossenen Vereinbarung vom Grundsatz der Gleichbehandlung in beschränktem Maße abweichen dürfen, sofern ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.

(18)

Die Verbesserung des Mindestschutzes der Leiharbeitnehmer sollte mit einer Überprüfung der Einschränkungen oder Verbote einhergehen, die möglicherweise in Bezug auf Leiharbeit gelten. Diese können nur aus Gründen des Allgemeininteresses, vor allem des Arbeitnehmerschutzes, der Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten, gerechtfertigt sein.

(19)

Die vorliegende Richtlinie beeinträchtigt weder die Autonomie der Sozialpartner noch sollte sie die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern beeinträchtigen, einschließlich des Rechts, Tarifverträge gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten bei gleichzeitiger Einhaltung des geltenden Gemeinschaftsrechts auszuhandeln und zu schließen.

(20)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Einschränkungen oder Verbote der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern lassen die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten unberührt, die es verbieten, streikende Arbeitnehmer durch Leiharbeitnehmer zu ersetzen.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wahrung der Rechte der Leiharbeitnehmer sowie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorsehen.

(22)

Die vorliegende Richtlinie sollte im Einklang mit den Vorschriften des Vertrags über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, und unbeschadet der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (6) umgesetzt werden.

(23)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Rahmens zum Schutz der Leiharbeitnehmer, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, und zwar durch Einführung von Mindestvorschriften, die in der gesamten Europäischen Gemeinschaft Geltung besitzen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind und die entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten.

2.   Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, bei denen es sich um Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.

3.   Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner vorsehen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse gilt, die im Rahmen eines spezifischen öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms geschlossen wurden.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gemäß Artikel 5 gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

1.   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Arbeitnehmer“ eine Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeitnehmer geschützt ist;

b)

„Leiharbeitsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt oder Beschäftigungsverhältnisse eingeht, um sie entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit sie dort unter deren Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeiten;

c)

„Leiharbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, der mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, um einem entleihenden Unternehmen überlassen zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten;

d)

„entleihendes Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und unter deren Aufsicht und Leitung ein Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet;

e)

„Überlassung“ den Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten;

f)

„wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und sich auf folgende Punkte beziehen:

i)

Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage;

ii)

Arbeitsentgelt.

2.   Diese Richtlinie lässt das nationale Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmungen von „Arbeitsentgelt“, „Arbeitsvertrag“, „Beschäftigungsverhältnis“ oder „Arbeitnehmer“ unberührt.

Die Mitgliedstaaten dürfen Arbeitnehmer, Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse nicht lediglich deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, weil sie Teilzeitbeschäftigte, befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Personen sind bzw. betreffen, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind.

Artikel 4

Überprüfung der Einschränkungen und Verbote

1.   Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit sind nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt; hierzu zählen vor allem der Schutz der Leiharbeitnehmer, die Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten.

2.   Nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten überprüfen die Mitgliedstaaten bis zum … (7) die Einschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Leiharbeit, um festzustellen, ob sie aus den in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt sind.

3.   Sind solche Einschränkungen oder Verbote durch Tarifverträge festgelegt, so kann die Überprüfung gemäß Absatz 2 von denjenigen Sozialpartnern durchgeführt werden, die die einschlägige Vereinbarung ausgehandelt haben.

4.   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der nationalen Anforderungen hinsichtlich der Eintragung, Zulassung, Zertifizierung, finanziellen Garantie und Überwachung der Leiharbeitsunternehmen.

5.   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß den Absätzen 2 und 3 bis zum … (7).

KAPITEL II

Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

Artikel 5

Grundsatz der Gleichbehandlung

1.   Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer entsprechen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 müssen die im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln in Bezug auf

a)

den Schutz schwangerer und stillender Frauen und den Kinder- und Jugendschutz sowie

b)

die Gleichbehandlung von Männern und Frauen und sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung

so eingehalten werden, wie sie durch Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und/oder sonstige Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind.

2.   In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen, dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.

4.   Sofern Leiharbeitnehmern ein angemessenes Schutzniveau gewährt wird, können Mitgliedstaaten, in denen es entweder kein gesetzliches System, durch das Tarifverträge allgemeine Gültigkeit erlangen, oder kein gesetzliches System bzw. keine Gepflogenheiten zur Ausweitung von deren Bestimmungen auf alle vergleichbaren Unternehmen in einem bestimmten Sektor oder bestimmten geografischen Gebiet gibt, — nach Anhörung der Sozialpartner auf nationaler Ebene und auf der Grundlage einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung — Regelungen in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern festlegen, die vom Grundsatz des Absatzes 1 abweichen. Zu diesen Regelungen kann auch eine Wartezeit für Gleichbehandlung zählen.

Die in diesem Absatz genannten Regelungen müssen mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen in Einklang stehen und hinreichend präzise und leicht zugänglich sein, damit die betreffenden Sektoren und Firmen ihre Verpflichtungen bestimmen und einhalten können. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 angeben, ob betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich Rentensysteme, Systeme zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Systeme der finanziellen Beteiligung, zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zählen. Solche Vereinbarungen lassen Vereinbarungen auf nationaler, regionaler, lokaler oder sektoraler Ebene, die für Arbeitnehmer nicht weniger günstig sind, unberührt.

5.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, um eine missbräuchliche Anwendung dieses Artikels zu verhindern und um insbesondere aufeinander folgende Überlassungen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgangen werden sollen, zu verhindern. Sie unterrichten die Kommission über solche Maßnahmen.

Artikel 6

Zugang zu Beschäftigung, Gemeinschaftseinrichtungen und beruflicher Bildung

1.   Die Leiharbeitnehmer werden über die im entleihenden Unternehmen offenen Stellen unterrichtet, damit sie die gleichen Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben wie die übrigen Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Diese Unterrichtung kann durch allgemeine Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in dem Unternehmen erfolgen, in dessen Auftrag und unter dessen Aufsicht die Leiharbeitnehmer arbeiten.

2.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Klauseln, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes verbieten oder darauf hinauslaufen, diese zu verhindern, nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.

Dieser Absatz lässt die Bestimmungen unberührt, aufgrund deren Leiharbeitsunternehmen für die dem entleihenden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf Überlassung, Einstellung und Ausbildung von Leiharbeitnehmern einen Ausgleich in angemessener Höhe erhalten.

3.   Leiharbeitsunternehmen dürfen im Gegenzug zur Überlassung an ein entleihendes Unternehmen oder in dem Fall, dass Arbeitnehmer nach beendigter Überlassung mit dem betreffenden entleihenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließen oder ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, kein Entgelt von den Arbeitnehmern verlangen.

4.   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 haben Leiharbeitnehmer in dem entleihenden Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie die unmittelbar von dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten, insbesondere zur Gemeinschaftsverpflegung, zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zu Beförderungsmitteln, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

5.   Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen oder fördern den Dialog zwischen den Sozialpartnern nach ihren nationalen Traditionen und Gepflogenheiten mit dem Ziel,

a)

den Zugang der Leiharbeitnehmer zu Fort- und Weiterbildungsangeboten und Kinderbetreuungseinrichtungen in den Leiharbeitsunternehmen — auch in der Zeit zwischen den Überlassungen — zu verbessern, um deren berufliche Entwicklung und Beschäftigungsfähigkeit zu fördern;

b)

den Zugang der Leiharbeitnehmer zu den Fort- und Weiterbildungsangeboten für die Arbeitnehmer der entleihenden Unternehmen zu verbessern.

Artikel 7

Vertretung der Leiharbeitnehmer

1.   Leiharbeitnehmer werden unter Bedingungen, die die Mitgliedstaaten festlegen, im Leiharbeitsunternehmen bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung der Arbeitnehmervertretungen berücksichtigt, die nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht oder in den Tarifverträgen vorgesehen sind.

2.   Die Mitgliedstaaten können unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung der nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht oder in den Tarifverträgen vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen im gleichen Maße berücksichtigt werden wie Arbeitnehmer, die das entleihende Unternehmen für die gleiche Dauer unmittelbar beschäftigen würde.

3.   Die Mitgliedstaaten, die die Option nach Absatz 2 in Anspruch nehmen, sind nicht verpflichtet, Absatz 1 umzusetzen.

Artikel 8

Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter

Unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Vorschriften über Unterrichtung und Anhörung und insbesondere der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (8) hat das entleihende Unternehmen den gemäß einzelstaatlichem und gemeinschaftlichem Recht eingesetzten Arbeitnehmervertretungen im Zuge der Unterrichtung über die Beschäftigungslage in dem Unternehmen angemessene Informationen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen vorzulegen.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 9

Mindestvorschriften

1.   Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder den Abschluss von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind.

2.   Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen. Dies gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Bedingungen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 10

Sanktionen

1.   Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie durch das Leiharbeitsunternehmen oder durch das entleihende Unternehmen sehen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass es geeignete Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gibt, um die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchsetzen zu können.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die im Falle eines Verstoßes gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum … (7) mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission rechtzeitig alle nachfolgenden Änderungen dieser Bestimmungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über angemessene Mittel zur Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.

Artikel 11

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft und veröffentlichen sie, um dieser Richtlinie bis spätestens zum … (7) nachzukommen, oder sie vergewissern sich, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisen können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2.   Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 12

Überprüfung durch die Kommission

Die Kommission überprüft im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene die Anwendung dieser Richtlinie spätestens bis zum … (9), um erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 124.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. November 2002 (ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 368), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. September 2008 und Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentliht).

(3)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(4)  Die UNICE hat ihren Namen im Januar 2007 in BUSINESSEUROPE geändert.

(5)  ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.

(6)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(7)  Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(8)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(9)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hatte am 20. März 2002 im Rahmen der Lissabon-Strategie einen Vorschlag für eine Richtlinie über „Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern“ vorgelegt, der darauf abzielte, Flexibilität auf den Arbeitsmärkten und Sicherheit der Arbeitsplätze besser miteinander zu vereinbaren und mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen.

Gemäß Artikel 251 des Vertrags hat das Europäische Parlament seine Stellungnahme in erster Lesung am 21. November 2002 abgegeben.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 19. September 2002 zu dem Kommissionsvorschlag Stellung genommen.

Der Ausschuss der Regionen hat mit Schreiben vom 23. Mai 2002 erklärt, dass er keine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag abgeben wird.

Die Kommission hat am 28. November 2002 einen geänderten Vorschlag angenommen, in dem die Stellungnahme des Europäischen Parlaments Berücksichtigung findet.

Der Rat ist auf seiner Tagung am 9. und 10. Juni 2008 mit qualifizierter Mehrheit zu einer politischen Einigung über einen Gemeinsamen Standpunkt und gleichzeitig — ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit — zu einer politischen Einigung über die Arbeitszeitrichtlinie gelangt.

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags hat der Rat am 15. September 2008 mit qualifizierter Mehrheit seinen Gemeinsamen Standpunkt förmlich angenommen.

II.   ZIEL

Ziel des Richtlinienentwurfs ist es, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gesichert wird und die Leiharbeitunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden. Ferner soll mit dem Richtlinienentwurf ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Gemäß Artikel 137 Absatz 1 des Vertrags „unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten“ auf zahlreichen Gebieten, unter anderem im Bereich der „Arbeitsbedingungen“.

Gemäß Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags kann der Rat „unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind.“

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates entspricht auf dem hier erfassten Gebiet den Zielen von Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags, da er für den Schutz der Leiharbeitnehmer sorgen und die Qualität der Leiharbeit verbessern soll. Ferner berücksichtigt der Gemeinsame Standpunkt die Notwendigkeit, einen angemessenen Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festzulegen, um zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen.

Außerdem entspricht der Gemeinsame Standpunkt den von der Kommission vorgeschlagenen und vom Parlament unterstützten Zielen, insbesondere dem Ziel, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung prinzipiell vom ersten Tag an gewahrt werden muss. Insgesamt berücksichtigt er die meisten der vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen des Kommissionsvorschlags.

2.   AUFBAU UND SCHLÜSSELELEMENTE

2.1.   Allgemeiner Aufbau und Titel der Richtlinie

Der allgemeine Aufbau des Gemeinsamen Standpunkts entspricht dem des geänderten Kommissionsvorschlags. Was den Titel der Richtlinie anbelangt, so ist der Rat dem geänderten Kommissionsvorschlag gefolgt und hat sich für den allgemeineren Titel „Richtlinie über Leiharbeit“ entschieden. Es sei angemerkt, dass im Gemeinsamen Standpunkt des Rates die zentralen Termini und Wendungen an vielen Stellen eindeutiger formuliert werden, insbesondere durch konsequente Verwendung der Begriffe „temporary agency worker“ (Leiharbeitnehmer) und „temporary work agency“ (Leiharbeitunternehmen).

2.2.   Wichtigste Unterschiede zum geänderten Kommissionsvorschlag

In Artikel 4 über die Überprüfung der Einschränkungen und Verbote des Einsatzes von Leiharbeit ist der Rat der Abänderung 34 des Parlaments dem Sinne nach zwar weitgehend gefolgt, hat jedoch einen neuen Absatz 3 bezüglich der Überprüfung der von den Sozialpartnern ausgehandelten Vereinbarungen angefügt. Nach Ansicht des Rates sollten die Sozialpartner im Interesse der Wahrung ihrer Autonomie selbst überprüfen, ob die von ihnen ausgehandelten Einschränkungen und Verbote aus den in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Gründen gerechtfertigt sind. Die Beibehaltung eines ausdrücklichen Verweises darauf, dass ungerechtfertigte Einschränkungen und Verbote aufzuheben sind, hielt der Rat für unnötig.

Der Rat ist dem geänderten Kommissionsvorschlag zwar im Großen und Ganzen gefolgt, hat Artikel 5 Absatz 3 jedoch geändert und Artikel 5 Absätze 4 und 5 stark umformuliert. Der Rat war ferner der Auffassung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung vom ersten Tag an prinzipiell gewahrt werden sollte. Eine von diesem Grundsatz abweichende Behandlung der Leiharbeitnehmer sollte von den Sozialpartnern im Rahmen von Tarifverhandlungen oder Vereinbarungen auf nationaler Ebene geregelt werden. Aufgrund der Änderungen an Artikel 5 Absätze 3 und 5 wurde eine spezielle Ausnahmeregelung für kurzfristige Verträge (mit einer Laufzeit von höchstens sechs Wochen), wie sie im geänderten Kommissionsvorschlag vorgesehen war, als überflüssig bzw. unangebracht betrachtet.

In Artikel 5 Absätze 3 und 4 wie auch an vielen anderen Stellen berücksichtigt der Gemeinsame Standpunkt diejenigen Abänderungen des Parlaments, in denen die Bedeutung der Rolle der Sozialpartner bei der Aushandlung von Vereinbarungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen hervorgehoben wird. Artikel 5 Absatz 5 des Gemeinsamen Standpunkts geht auf die Bedenken des Parlaments in Bezug auf die Verhinderung von Missbrauch ein.

Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates wird in Artikel 10 ein neuer Absatz 1 aufgenommen; er betrifft die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinie durch Leiharbeitunternehmen und entleihende Unternehmen sicherzustellen.

Der Rat ist davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten drei Jahre für die Umsetzung der Richtlinie benötigen, während die Kommission einen Umsetzungszeitraum von zwei Jahren vorgeschlagen hatte (Artikel 11).

Darüber hinaus wurde eine Reihe von Erwägungsgründen aktualisiert und geändert, um zum einen die Änderungen, die der Rat am geänderten Kommissionsvorschlag vorgenommen hat, zu erläutern und zum anderen die Entwicklungen seit Veröffentlichung des geänderten Vorschlags im Jahr 2002 darzulegen. Beispielsweise wurden in die Erwägungsgründe 8 und 9 Verweise auf die Neubelebung der Lissabon-Strategie im Jahr 2005 und auf die vereinbarten gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze, die vom Europäischen Rat im Dezember 2007 gebilligt worden waren, aufgenommen.

3.   ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN ERSTER LESUNG

3.1.   Vom Rat übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Insgesamt 26 Abänderungen (Nrn. 1, 15, 19, 20, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 40, 42, 43, 46, 47, 48, 49, 51, 85 und 86) wurden in vollem Umfang — wenn auch nicht wörtlich, so doch dem Sinne nach — in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Konkret übernahm der Rat die Abänderung 1 zum Titel, drei Abänderungen zu den Erwägungsgründen (Nrn. 15, 19 und 20) sowie eine Reihe von Abänderungen zu folgenden Artikeln: Artikel 1 — Anwendungsbereich (Nr. 23), Artikel 2 — Ziel der Richtlinie (Nr. 26), Artikel 3 — Begriffsbestimmungen (Nrn. 27-33 und 85), Artikel 4 — Überprüfung der Einschränkungen und Verbote (Nrn. 34-36), Artikel 5 — Grundsatz der Gleichbehandlung (Nrn. 40, 42, 43 und 86), Artikel 6 — Zugang zu Beschäftigung, Gemeinschaftseinrichtungen und beruflicher Bildung (Nrn. 46-49) und Artikel 7 — Vertretung der Leiharbeitnehmer (Nr. 51).

Bemerkt sei, dass einzelne Abänderungen an anderer als der ursprünglich vom Parlament vorgeschlagenen Stelle in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden. Beispielsweise wurde ein Teil der Abänderung 32 nicht in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, sondern in Artikel 5 Absatz 1 berücksichtigt. Gleiches gilt für Abänderung 36, die nicht in Artikel 4, sondern in allgemeinerer Form in den Erwägungsgrund 20 übernommen wurde.

3.2.   Vom Rat teilweise übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Abänderung 4 über „neue Formen regulierter Flexibilität“ wurde sinngemäß in den Erwägungsgrund 9 übernommen; allerdings hielt es der Rat für zweckmäßiger, den Text dieses Erwägungsgrunds zu aktualisieren und auf die im Jahr 2007 vereinbarten gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze Bezug zu nehmen, als die in der Stellungnahme des Parlaments in erster Lesung vorgeschlagene Formulierung zu verwenden.

Die Abänderung 6 wird dem Sinne nach übernommen, da der Erwägungsgrund 5 bereits auf die Verbindungen zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge näher eingeht. Bei dieser Abänderung folgt der Text des Gemeinsamen Standpunkts dem geänderten Kommissionsvorschlag.

Die Abänderung 12 über unbefristete Arbeitsverträge als übliche Beschäftigungsform wurde in den Erwägungsgrund 15 übernommen.

Die der Abänderung 18 zugrunde liegenden Ziele, wonach den Sozialpartnern die Möglichkeit gegeben werden sollte, wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer auszuhandeln und zu definieren, die im Falle der Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung gelten, finden sich im Text des Gemeinsamen Standpunkts wieder (siehe Erwägungsgründe 16 und 17 sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4).

Die Abänderung 24 wird teilweise übernommen, da es sinnvoll ist, ebenso wie im geänderten Vorschlag klarzustellen, dass die Richtlinie sowohl für entleihende Unternehmen als auch für Leiharbeitunternehmen gilt. Jedoch wäre es falsch, den Mitgliedstaaten zu gestatten, bestimmte Unternehmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung auszunehmen (letzter Teil der Abänderung).

Die Abänderung 54 (Schaffung von mehr Arbeitsplätzen, größere Attraktivität der Leiharbeit, Anerkennung unterschiedlicher nationaler Gegebenheiten) wird sinngemäß in Artikel 2 (Ziel der Richtlinie) übernommen, der jetzt folgende Formulierung enthält: „wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen“. Auf die Notwendigkeit, unterschiedliche nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen, wird ausdrücklich in den Erwägungsgründen 12, 16, 17 und 19 hingewiesen.

Die Abänderung 87 wird teilweise in Artikel 5 Absatz 1 übernommen, während der erste Teil der Abänderung (Grundsatz der Gleichbehandlung) in den geänderten Kommissionsvorschlag eingeflossen ist und vom Rat in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurde; der zweite Teil konnte entfallen, da der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ aus dem Text gestrichen worden war (vgl. die von Rat und Kommission akzeptierte Abänderung 28).

Entsprechend dem geänderten Kommissionsvorschlag wurde die Abänderung 92 teilweise in Artikel 5 Absatz 3 übernommen. Jedoch wurde es für zweckmäßig erachtet, speziell darauf hinzuweisen, dass die Sozialpartner in ihren Vereinbarungen den „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ achten müssen, wenn sie Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern treffen, die vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen.

3.3.   Vom Rat nicht übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hielt es aus folgenden Gründen nicht für ratsam, die Abänderungen 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (erster Teil), 13, 16, 21, 22, 25, 44, 45, 52, 53, 71, 84, 88, 91, 93, 94 und 95 in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen:

i)   Erwägungsgründe

Es gab keinen konkreten Grund, in den Erwägungsgründen auf bestimmte historische Entwicklungen bei der Leiharbeit oder dem Richtlinienentwurf eingehen zu müssen. Daher folgte der Rat dem geänderten Kommissionsvorschlag insofern, als er die Abänderungen 3, 5, 7 und 11 sowie den ersten Teil der Abänderung 12 verwarf.

Entsprechend dem geänderten Kommissionsvorschlag wurden die Abänderungen 8, 9, 10, 13 und 84 vom Rat nicht akzeptiert. Die Abänderungen enthielten konkrete Beispiele dafür, welche Vor- oder Nachteile Leiharbeit für Leiharbeitnehmer selbst (Frauen, Leiharbeitnehmer mit unterbrochenen Erwerbsbiographien usw.) und entleihende Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen) haben oder wie sie den Systemen und Traditionen der Arbeitsbeziehungen schaden kann.

Die Abänderungen 16 und 94 konnten entfallen, da der frühere Erwägungsgrund 16, der die Frage betraf, wann eine ungleiche Behandlung als gerechtfertigt zu betrachten wäre, im geänderten Kommissionsvorschlag nicht mehr enthalten war.

Die im Zusammenhang mit Artikel 7 dargelegten Gründe (vgl. nachstehende Ziffer v) gelten auch für die Ablehnung der Abänderung 21 (Information, Konsultation und Mitarbeit von Arbeitnehmern).

Die (von der Kommission akzeptierte) Abänderung 22 über die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte, die als ein Beispiel betrachtet werden könnte, wurde nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, da der Text in keiner Weise auf die grenzüberschreitende Mobilität beschränkt ist.

Der Rat hat den Erwägungsgrund 12 umformuliert und stark gekürzt. Einzelne Aspekte aus der Abänderung 93 (beispielsweise die Forderung, Klarheit über den rechtlichen Status von Leiharbeitnehmern und die Anerkennung des Status von Leiharbeitunternehmen als Arbeitgeber zu schaffen) sind jedoch in den umformulierten Text des Erwägungsgrunds eingeflossen.

Der Erwägungsgrund 15 über Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitunternehmen geschlossen haben, wurde vom Rat zwar um den Satz verstärkt, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, aber die weitaus detailliertere Formulierung der Abänderung 88, die die Frage betrifft, welchen Schutz unbefristete Verträge dem Leiharbeitnehmer bieten sollten, wurde nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

ii)   Artikel 1 — Anwendungsbereich

Der Rat folgte dem geänderten Kommissionsvorschlag und verwarf die Abänderung 25, da sie die Möglichkeiten, die Richtlinie nicht auf Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die im Rahmen spezifischer Ausbildungsprogramme auch ohne jede staatliche Förderung geschlossen wurden, noch erweitert hätte.

iii)   Artikel 4 — Überprüfung der Einschränkungen und Verbote

Das Parlament hat in seiner Abänderung 91 eine umfassende Überarbeitung der nationalen Rechtsvorschriften für Leiharbeitnehmer gefordert. Der Rat war wie auch die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag der Auffassung, dass dies über den Geltungsbereich der Richtlinie hinausginge.

iv)   Artikel 5 — Grundsatz der Gleichbehandlung

Dem geänderten Vorschlag folgend hat der Rat auf die Abänderung 39 (Schutz vor Diskriminierung) verzichtet, da die diesbezüglichen Elemente aus der Abänderung 32 in den Text von Artikel 5 Absatz 1 aufgenommen wurden.

Die Abänderung 44 wurde gegenstandslos, da Artikel 5 Absatz 5 des geänderten Kommissionsvorschlags nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde. Doch sei angemerkt, dass die Abänderung sinngemäß in den Text eingeflossen ist, der zur Achtung der unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten aufruft.

Die Abänderung 45 über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und über die Ausbildung im Bereich der Sicherheit konnte entfallen, da das Gemeinschaftsrecht im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und speziell die Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis in jedem Falle anzuwenden ist. Daher folgte der Rat dem geänderten Kommissionsvorschlag und verwarf diese Abänderung.

v)   Artikel 7 — Vertretung der Leiharbeitnehmer

Die Abänderung 95 mit ihrer begleitenden Abänderung 21 zum Erwägungsgrund 21 wurde nicht übernommen, da sie über den Geltungsbereich dieses Artikels (Vertretung der Leiharbeitnehmer) hinausgeht.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass Artikel 8 des Gemeinsamen Standpunkts einen Verweis auf die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft enthält.

vi)   Artikel 10 — Sanktionen

Nach Ansicht des Rates bringt die Formulierung „Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter“ in Artikel 10 Absatz 2 die vielen unterschiedlichen Gegebenheiten auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten korrekt zum Ausdruck. Daher wird diese Formulierung im Gemeinsamen Standpunkt beibehalten und Abänderung 52 verworfen.

vii)   Artikel 11 — Umsetzung

Der Wortlaut von Artikel 11 (Umsetzung) wurde auch ohne die mit der Abänderung 53 vorgeschlagene Ergänzung „sofern dies gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Gepflogenheiten vorgesehen ist“ als ausreichend klar erachtet.

Die Abänderung 71 (keine Anwendung der Richtlinie in bestimmten Situationen für einen Zeitraum von fünf Jahren) hat sich erübrigt, da gemäß Artikel 5 des Gemeinsamen Standpunkts nunmehr der Grundsatz der Gleichbehandlung prinzipiell vom ersten Tage an anzuwenden ist und keine Möglichkeit vorgesehen ist, Überlassungen für einen Zeitraum von unter sechs Wochen von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass der letzte Teil der Abänderung, der sich mit der Verhinderung missbräuchlicher Anwendung befasst, im Wesentlichen in Artikel 5 Absatz 5 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen wurde.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt insgesamt mit den grundlegenden Zielen des geänderten Kommissionsvorschlags in Einklang steht. Er ist ferner der Ansicht, dass er den wesentlichen Zielen, die das Europäische Parlament mit seinen Abänderungen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags verfolgt hat, Rechnung getragen hat.


7.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 254/s3


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