Sicherere und umweltschonendere Ausrüstung auf EU-Schiffen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2014/90/EG über Schiffsausrüstung
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Die Richtlinie zielt darauf ab,
- der Erhöhung der Sicherheit auf See;
- der Vermeidung von Meeresverschmutzung;
- sicherzustellen, dass internationale Sicherheitsnormen für Ausrüstungen auf Schiffen der Europäischen Union (EU) in der gesamten EU gleich ausgelegt werden.
Sie setzt zusätzliche Bedingungen für die nationalen Behörden fest, die für die Zertifizierung von Schiffsausrüstung unter der eigenen Flagge (im Rahmen von internationalen Abkommen) verantwortlich sind, wenn Zertifizierungen erstellt, bestätigt oder erneuert werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Diese Richtlinie gilt für alle Schiffe, die unter der Flagge eines EU-Landes fahren, unabhängig davon, ob die Ausrüstung innerhalb oder außerhalb der EU installiert wurde.
- Die Ausrüstung wird von einem unabhängigen Dritten („benannte Stelle“) bewertet.
- Erfüllt sie die Anforderungen der Richtlinie, wird sie mit einer Zertifizierungsmarke geprägt („Steuerrad-Kennzeichen“).
- Hersteller der Ausrüstung können auch elektronische Marken an ihren Produkten anbringen. Das sollte die Verhinderung von Produktfälschung und die Überwachung des Marktes erleichtern.
- Die EU-Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Marktüberwachung durchführen.
- Wenn die nationalen Behörden der Ansicht sind, dass ein von der Rechtsvorschrift erfasstes Gerät eine Gefahr für die Sicherheit im Seeverkehr, die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellt oder nicht den Rechtsvorschriften entspricht, muss der Lieferant es zurücknehmen.
Die Europäische Kommission hat folgende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen:
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 ergänzt Richtlinie 2014/90/EU im Hinblick auf die Festlegung der Schiffsausrüstungsgegenstände, die elektronisch gekennzeichnet werden können. Eine Kosten-Nutzen-Analyse bezüglich der Verwendung elektronischer Kennzeichnungen als Ergänzung oder Ersatz der von der Kommission durchgeführten Radkennzeichnung hat gezeigt, dass die Hersteller aufgrund der elektronischen Kennzeichnung von Schiffsausrüstung von einer besseren Verhinderung der Nachahmung profitieren sollten; Schiffseigentümer und Betreiber sollten in der Lage sein, die Rückverfolgbarkeit der Ausrüstung und die Lagerkontrolle einfacher durchzuführen; und den Marktaufsichtsbehörden sollte ein direkter und einfacherer Zugang zu den einschlägigen Datenbanken gewährt werden, was die Validierungsprüfung von Zeugnissen verbessern würde. Die Analyse kam zu dem Schluss, dass die Gesamtinvestitionen im Vergleich zu den erwarteten Vorteilen gering sein werden und dass die Kosten für Behörden und Industrie aufgrund einer möglichen schrittweisen freiwilligen Umsetzung erschwinglich sind.
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 legt technische Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen fest.
Darüber hinaus erlässt die Kommission jedes Jahr gemäß den ihr vom Gesetzgeber übertragenen Durchführungsbefugnissen einen Durchführungsrechtsakt, der die neuesten Vorschriften zu Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung enthält.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie musste bis 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
- Nach den internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit müssen die Flaggenstaaten dafür sorgen, dass die Ausrüstung eines Schiffes hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt.
- Dabei haben die Flaggenstaaten jedoch erheblichen Ermessensspielraum. Das kann zu verschiedenen Sicherheitsniveaus führen und den freien Warenverkehr innerhalb der EU beeinträchtigen.
- Durch die Umsetzung standardisierter EU-Bescheinigungsvorschriften werden diese Probleme vermieden und der Binnenmarkt funktioniert so, wie er konzipiert wurde. Außerdem können Besatzung und Fahrgäste von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sicherstellen, dass die Radkennzeichnung an Bord nach den geltenden Sicherheits- und Umweltnormen geprüft und zertifiziert wurde.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146-185).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/90/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 der Kommission vom 4. Juli 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission (ABl. L 180 vom 6.7.2022, S. 1-243)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64-67).
Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Schiffsausrüstungsgegenstände, die von der elektronischen Kennzeichnung profitieren können (ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 3-17).
Letzte Aktualisierung: 14.09.2022