Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 – EU-Verfahren für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt Vorschriften über Rückstandshöchstmengen1 für pharmakologisch wirksame Stoffe, die in der Veterinärmedizin eingesetzt werden, darunter Antibiotika, in Lebensmitteln tierischen Ursprungs – darunter Fleisch, Fisch, Milch, Eier und Honig – fest, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.

Sie enthält:

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Wissenschaftliche und technologische Fortschritte hinsichtlich der Nachweismethoden führten zu einer Abnahme der Verfügbarkeit von Arzneimittel für Tiere zur Herstellung von Lebensmitteln, sodass eine Änderung der EU-Vorschriften notwendig war. Diese Verordnung wurde eingeführt, um sowohl die Verbrauchersicherheit als auch die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zur Behandlung bestimmter Krankheiten sicherzustellen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Rückstandshöchstmenge. Die maximal in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zulässige Konzentration des Rückstands eines pharmakologisch wirksamen Stoffes.
  2. Referenzwert für Maßnahmen. Das Maß eines Rückstands eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, das im Falle bestimmter Stoffe zu Kontrollzwecken ermittelt wird, für die keine Rückstandshöchstmenge festgelegt wurde. Die Referenzwerte für Maßnahmen werden in Absprache mit amtlichen Kontrolllaboratorien festgelegt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom , S. 11-22).

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