Rückführungsentscheidungen – gegenseitige Anerkennung durch die EU-Länder

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Nicht-EU-Bürgern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie soll sicherstellen, dass eine Entscheidung eines Landes der Europäischen Union (EU) über die Rückführung eines sich in einem anderen EU-Land aufhaltenden Nicht-EU-Bürgers geachtet und eingehalten wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Obwohl das Vereinigte Königreich (1) und Irland nicht im grenzkontrollfreien Schengen-Raum sind, wenden sie die Rechtsvorschrift an und beteiligen sich an den darin getroffenen Abmachungen. Dies trifft auch für Island und Norwegen, jedoch nicht auf Dänemark zu.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom , S. 34-36)

Letzte Aktualisierung

(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).