Unlautere Geschäftspraktiken

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Irreführende Geschäftspraktiken

Irreführende Handlungen

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche oder unwahre Angaben enthält oder wenn diese Angaben, selbst wenn sie sachlich richtig sind, den Durchschnittsverbraucher täuschen und ihn wahrscheinlich zu einer Kaufentscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Beispiele für solche Handlungen sind falsche oder täuschende Informationen über

Mit der Richtlinie wird die irreführende Vermarktung von Waren als identisch verboten, wenn ihre Zusammensetzung sich in Wirklichkeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten deutlich unterscheidet (häufig als Waren „doppelter Qualität“ bezeichnet).

Irreführende Unterlassungen

Aggressive Geschäftspraktiken

Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen verboten sind (Schwarzliste)

Wiedergutmachung und Strafen

Leitfaden

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Jahr 2021 einen aktualisierten Leitfaden über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG. In ihm werden wichtige Begriffe und Vorschriften erklärt und praktische Beispiele aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und nationaler Gerichte und Verwaltungen gegeben, um die Durchsetzung für nationale Behörden zu vereinfachen und eine eindeutigere Rechtssicherheit für Gewerbetreibende zu gewährleisten. Der Leitfaden umfasst die Änderungen durch Richtlinie (EU) 2019/2161.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Produkt. Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte.
  2. Verbraucher. Jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  3. Berufliche Sorgfalt. Der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet.
  4. Online-Marktplatz. Ein Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Gewerbetreibenden betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Gewerbetreibenden oder Verbrauchern abzuschließen.
  5. Ranking. Die relative Bedeutung von Produkten, wie sie vom Händler präsentiert, organisiert oder kommuniziert werden, unabhängig von den technologischen Mitteln, die für eine solche Präsentation, Organisation oder Kommunikation verwendet werden.
  6. Unzulässige Beeinflussung. Die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (ABl. L 149 vom , S. 22-39).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825 vom ).

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