In dieser Bekanntmachung wird dargelegt, wie die Europäische Kommission feststellt, welche Vereinbarungen den Wettbewerb gemäß EU-Recht nicht spürbar beeinträchtigen.
Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sie bietet einen SAFE-Harbour-Bereich1 für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, bei denen die Kommission davon ausgeht, dass sie keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.
Dieser SAFE-Harbour-Bereich gilt unter der Bedingung, dass
Zur Unterstützung von Unternehmen wird die Bekanntmachung durch eine Arbeitsunterlage ergänzt, die als Leitfaden für „bezweckte“ Beschränkungen des Wettbewerbs dient.
Weiterführende Informationen:
Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung) (ABl. C 291 vom , S. 1-4)
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