Bekannt als Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, legt sie die Bedingungen fest, unter denen den Betreibern von Personenverkehrsdiensten eine Ausgleichsleistung oder Exklusivrechte durch die öffentlichen Behörden gewährt werden können, um öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen, die im öffentlichen Interesse sind, aber sonst wirtschaftlich nicht rentabel wären. Durch die Festlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wollen die Behörden sicherstellen, dass die Fahrgäste Zugang zu sicheren, wirksamen, attraktiven und hochwertigen öffentlichen Personenverkehrsdiensten erhalten.
Die Verordnung hebt die Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates auf. Geändert wurde sie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mit der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wird festgelegt:
Exklusivrechte gewähren, die einen Anbieter öffentlicher Personenverkehrsdienste dazu ermächtigen, bestimmte Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Streckennetz oder Gebiet unter Ausschluss aller anderen Betreiber zu erbringen und/oder
Ausgleichsleistungen für die Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste gewähren, um die Kosten zu decken, die bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen;
Vorschriften darüber, wie die öffentlichen Dienstleistungsaufträge zu vergeben sind;
Vorschriften über die Art der Berechnung der Ausgleichsleistungssumme.
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für öffentliche Personenverkehrsdienste mit dem Bus oder mit der Bahn. Die EU-Länder können sie jedoch auch auf den öffentlichen Personenverkehr auf Binnenwasserstraßen und auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer anwenden.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften
Die Behörde, die für ein gegebenes Gebiet zuständig ist, muss einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag abschließen, der einem Betreiber Exklusivrechte und/oder Ausgleichsleistungen im Austausch gegen die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen garantiert.
Verpflichtungen zur Anwendung von Höchsttarifen für alle oder bestimmte Kategorien von Fahrgästen können ebenso durch allgemeine Vorschriften auferlegt werden, die diskriminierungsfrei für alle Betreiber gelten.
Die Behörde gewährt Ausgleichsleistungen, um die Auswirkungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers auszugleichen.
In den öffentlichen Dienstleistungsverträgen (und den allgemeinen Vorschriften) ist Folgendes geregelt:
die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die erfüllt werden müssen;
die Regeln für die Berechnung von Ausgleichsleistungen und die Art und der Umfang jeglicher Exklusivrechte;
übermäßige Ausgleichsleistungen sind zu vermeiden;
die Art und Weise der Aufteilung der Kosten in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen (Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten, Kosten für den Schienenfahrzeugbestand, Wartungs- und Instandsetzungskosten usw.);
die Art, wie die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf aufzuteilen sind (die entweder beim Betreiber verbleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen aufgeteilt werden).
Die Laufzeit der öffentlichen Dienstleistungsaufträge darf bei den Busverkehrsdiensten 10 Jahre nicht überschreiten, und 15 Jahre bei Schienenverkehrsdiensten oder anderen Arten des Schienenverkehrs.
Als eine allgemeine Regel gilt, dass die zuständigen Behörden öffentliche Dienstleistungsverträge durch transparente und diskriminierungsfreie Wettbewerbsverfahren vergeben müssen.
Die Pflicht zur Vergabe von Verträgen durch ein Wettbewerbsverfahren gilt jedoch nicht,
wenn eine kommunale Gebietskörperschaft öffentliche Personenverkehrsdienste selbst anbietet oder diese an einen internen Verkehrsdienstanbieter überträgt (eine eigenständige Stelle, die die kommunale Gebietskörperschaft auf dieselbe Art kontrolliert wie ihre eigenen Abteilungen);
wenn das Volumen des Vertrags gering ist:
wenn der geschätzte Durchschnitt des Jahreswerts weniger als 1 Million EUR beträgt oder
weniger als 300 000 Kilometer der öffentlichen Personenverkehrsdienste ausmacht;
wenn Notfallmaßnahmen ergriffen oder die Verträge durchgesetzt werden als Reaktion auf tatsächliche oder mögliche Dienstleistungsunterbrechungen.
Öffentliche Dienstleistungsverträge im Eisenbahnsektor
Mit der Verordnung (EU) 2016/2338 wurde diese Verordnung geändert durch die Einführung der Grundsatzes der wettbewerblichen Vergabe auch für die öffentlichen Dienstleistungsverträge im Eisenbahnsektor, was zuvor ausgeschlossen war. Lange Übergangsfristen wurden erlaubt, um den Behörden und den Betreibern die Anpassung an die neuen Vorschriften zu erlauben.
Die direkte Vergabe von Aufträgen im Schienenverkehr bleibt möglich unter außergewöhnlichen und klar definierten Umständen, insbesondere
wenn es gerechtfertigt ist aufgrund der strukturellen und geografischen Charakteristiken des Marktes und des Verkehrsnetzes (Größe, Nachfragemerkmale, Netzkomplexität, technische und geografische Isolierung, Art der Dienstleistung); und
wenn es zu einer Verbesserung der Dienstleistungsqualität oder zur Kosteneffizienz oder zu beiden im Vergleich zum vorherigen Vertrag führen würde;
wenn das Volumen des Vertrags gering ist:
der geschätzte Durchschnitt des Jahreswerts weniger als 7,5 Millionen EUR pro Jahr beträgt oder
weniger als 500 000 Kilometer ausmacht.
Übergangsfrist
Direkte Vergaben öffentlicher Dienstleistungsverträge im Schienenverkehr werden ab dem unter keinen Umständen möglich sein.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten, mit der Ausnahme von Artikel 5 über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsverträge, der zum in Kraft tritt.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom , S. 1-13)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom , S. 1-64)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom , S. 65-242)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom , S. 243-374)
Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. C 92 vom , S. 1-21)