Das Übereinkommen gilt für die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen gleich welcher Staatsangehörigkeit sowie für Leerfahrten der für diese Verkehre eingesetzten Omnibusse auf den Hoheitsgebieten der EU sowie in Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, der Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Türkei, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich.
Mit dem Abkommen:
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Geschäftssitzes des Transportunternehmers und des Herkunfts- oder Bestimmungslandes des Omnibusses ist eine Grundvoraussetzung für die Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen.
Zur Vereinfachung der Kontrollverfahren sieht das Übereinkommen einheitliche Muster für Folgendes vor:
Omnibusse sind befreit von:
Omnibusse sind jedoch nicht befreit von:
Durch das Übereinkommen wurde ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens zuständig ist. Er soll insbesondere:
Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, der mit seinem Inkrafttreten beginnt. Die Laufzeit wird für diejenigen Vertragsparteien, die sich nicht dagegen aussprechen, automatisch um weitere Zeiträume von jeweils fünf Jahren verlängert.
Mit dem Protokoll wird das Interbus-Übereinkommen auf die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen ausgeweitet. Die gemeinsamen Vorschriften werden nicht geändert oder dupliziert; das Protokoll bezieht sich auf die grundlegenden Bestimmungen des Interbus-Übereinkommens. Die Vertragsparteien können das Protokoll nur dann unterzeichnen und abschließen, ratifizieren oder ihm beitreten, wenn sie das Interbus-Übereinkommen unterzeichnet und abgeschlossen, ratifiziert oder ihm beigetraten sind. So wird sichergestellt dass die Interbus-Vorschriften von den Parteien, die das Protokoll unterzeichnen und abschließen, ratifizieren oder ihm beitreten, akzeptiert und umgesetzt werden.
Das Protokoll gilt unter bestimmten Bedingungen:
Das Protokoll gewährt den in einer Vertragspartei niedergelassenen Betreibern nicht die Möglichkeit, Linienverkehr oder Sonderformen des Linienverkehrs mit sowohl Ausgangs- als auch Zielort in einer anderen Vertragspartei durchzuführen (Kabotage). Fahrgäste können im Gebiet jeder Vertragspartei, die einen Halt in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt‚ auf der Strecke aufgenommen oder abgesetzt werden, sofern die Beförderung Teil eines Verkehrsdienstes von oder nach dem Hoheitsgebiet ist, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.
Es gilt nicht für die Nutzung von Kraftomnibussen, die zur Beförderung von Fahrgästen ausgelegt sind, für die gewerbliche Güterbeförderung oder Werkverkehr.
Das Protokoll enthält Bestimmungen über genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Linienverkehrsdienste und Sonderformen der grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste. Die Vertragsparteien und Mitgliedstaaten können beschließen, dass der grenzüberschreitende Linienverkehr und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs im Personenkraftverkehr mit Ausgangs- oder Zielort in ihrem Hoheitsgebiet partnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Betreibern unterliegen, die in der Vertragspartei oder in den Mitgliedstaaten des Ausgangs- oder des Zielorts dieses Verkehrsdienstes niedergelassen sind. Betreiber mit Sitz in den Vertragsparteien und Mitgliedstaaten, die bei der Erbringung des Verkehrsdienstes durchfahren werden, wobei Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, haben das Recht, solchen Partnerschaften beizutreten.
Diese Anforderungen sind in Anhang I des Protokolls gelistet und unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über Regeln für Kraftverkehrsunternehmen (siehe Zusammenfassung) und Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (siehe Zusammenfassung).
Es wurden detaillierte Vorschriften festgelegt über die Behörden, die Genehmigungen ausstellen dürfen, das Antragsverfahren für Betreiber, die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, Erneuerungen, in den Genehmigungen anzugebende Daten und den Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge in vorübergehenden und außergewöhnlichen Situationen.
Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, ist für die Verwaltung der Protokolls zuständig.
Die Vereinbarung ist am in Kraft getreten.
Das Protokoll ist am für die Vertragsparteien in Kraft getreten, die es genehmigt oder ratifiziert haben (die Europäische Union, die Republik Moldau und Bosnien und Herzegowina). Das Protokoll trat am für Albanien in Kraft, das die Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 321 vom , S. 13-43).
Nachfolgende Korrekturen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2002/917/EG des Rates vom über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom , S. 11-12).
Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 122 vom , S. 3-26).
Beschluss (EU) 2023/911 des Rates vom über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 122 vom , S. 1-2).
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