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Fahrgäste von Kraftomnibussen, einschließlich jener mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, genießen überall in der Europäischen Union (EU) dieselben Rechte. Diese Rechte, darunter das Recht auf Entschädigung bei Annullierung und Verspätung, ergänzen ähnliche Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, Luftverkehr und Schienenverkehr.
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
Fahrgäste von Kraftomnibussen, einschließlich jener mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, genießen überall in der Europäischen Union (EU) dieselben Rechte. Diese Rechte, darunter das Recht auf Entschädigung bei Annullierung und Verspätung, ergänzen ähnliche Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, Luftverkehr und Schienenverkehr.
Diese Verordnung legt Vorschriften für den Kraftomnibusverkehr bezüglich der Linienverkehrsdienste* für Fahrgäste fest, die innerhalb der EU eine Wegstrecke von 250 km oder mehr zurücklegen. Einige der Bestimmungen gelten für alle Verkehrsdienste, einschließlich der Verkehrsdienste mit kürzeren Wegstrecken.
Die Rechte für Fahrgäste von Fernverkehrsdiensten (d. h. über 250 km) schließen unter anderem Folgendes ein:
Folgende Vorschriften gelten zudem für alle Verkehrsdienste unter 250 km:
Die Verordnung sieht die Möglichkeit von Ausnahmen für nationale Linienverkehrsdienste sowie Linienverkehrsdienste vor, bei denen ein erheblicher Teil außerhalb der EU betrieben wird.
Diese Verordnung ist am 1. März 2013 in Kraft getreten.
Website der Europäischen Kommission zu den Rechten von Busreisenden.
Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen:
* Linienverkehrsdienste: einfache Dienste zur Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 |
20.3.2011 |
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Letzte Aktualisierung: 02.06.2020