Aktives und passives Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie 93/109/EG werden für EU-Bürger, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, die Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zu erfüllende Voraussetzungen

Mit der Richtlinie werden die Voraussetzungen festgelegt, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats erfüllen müssen, um ihr aktives oder passives Wahlrecht in ihrem Wohnsitzland auszuüben. Eine solche Person muss

Einfachere Verfahren zur Einreichung von Kandidaturerklärungen

Die Richtlinie wurde 2013 geändert, um die Verfahren zur Einreichung von Kandidaturerklärungen für Kandidaten zu vereinfachen, die in einem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Zuvor mussten EU-Bürger in diesem Fall eine Bescheinigung ihres Herkunftslandes darüber vorlegen, dass sie in diesem Land nicht das Recht verloren haben, bei Wahlen zum Europäischen Parlament gewählt zu werden. Seit 2014 können EU-Bürger, die eine Kandidaturerklärung einreichen, statt der Bescheinigung eine Erklärung vorlegen. Die Behörden ihres Mitgliedstaats müssen sich mit dem Herkunftsland in Verbindung setzen, um die Gültigkeit der Erklärung zu überprüfen. Um eine effiziente Kommunikation zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaat jeweils eine Kontaktstelle benennen, die für die Übermittlung der Informationen über diese Kandidaten zuständig ist.

Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts

EU-Bürger können ihr aktives und passives Wahlrecht entweder im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder in ihrem Herkunftsland ausüben. Es ist nicht möglich, bei derselben Wahl seine Stimme mehr als einmal abzugeben oder in mehr als einem Mitgliedstaat zu kandidieren.

Eintragung im Wählerverzeichnis

Wähler werden nur dann in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzlandes aufgenommen, wenn sie zuvor diesen Wunsch zum Ausdruck gebracht haben. In den Mitgliedstaaten, in denen Wahlpflicht herrscht, unterliegen die ausländischen Wähler, die in das Wählerverzeichnis eingetragen werden möchten, ebenfalls dieser Pflicht.

Um namentlich in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, haben ausländische Wähler die gleichen Nachweise zu erbringen wie inländische Wähler. Darüber hinaus müssen sie weitere Informationen in Form einer förmlichen Erklärung vorlegen.

Rechtsmittel

Im Fall der Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis oder der Ablehnung der Kandidatur können ausländische Wähler dieselben Rechtsmittel einlegen wie inländische Wähler und Kandidaten.

Nationale Vorschriften zu Staatsangehörigen, die außerhalb ihres Gebiets leben

Die Bestimmungen der Richtlinie 93/109/EG berühren nicht die Vorschriften eines jeden EU-Landes über das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets dieses EU-Landes haben.

Aufhebung

Die Richtlinie 93/109/EG wird ab dem durch die Richtlinie (EU) 2025/1788 aufgehoben (siehe Zusammenfassung).

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis zum in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 93/109/EG des Rates vom über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom , S. 34-38).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 93/109/EC wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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