Freizügigkeit der Arbeitnehmer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Einzige Ausnahme

Die einzige Ausnahme für dieses Prinzip der Gleichbehandlung gilt jedoch für den Zugang zu Stellen, die mit der Ausübung öffentlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates verbunden sind. Die EU-Länder können solche Stellen ihren Staatsangehörigen vorbehalten.

EURES-Verordnung

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. Juni 2011 in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 kodifizierte und ersetzte die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und ihre nachträglichen Änderungen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1-12)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21-56)

Sonderbericht Nr. 6/2018 – „Freizügigkeit der Arbeitnehmer – die Grundfreiheit ist gewährleistet, eine bessere Zielausrichtung der EU-Mittel würde jedoch die Mobilität von Arbeitnehmern fördern“ (ABl. C 79 vom 2.3.2018, S. 17)

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8-14)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr – Kapitel 1: Die Arbeitskräfte – Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 65-66)

Letzte Aktualisierung: 21.04.2020