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Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) festgehalten.
Durch diese Verordnung wird die Europäische Arbeitsmarktbehörde (ELA) errichtet, eine Institution, die dazu beitragen soll, eine gerechte Mobilität der Arbeitskräfte in der gesamten EU zu gewährleisten und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheitssysteme zu unterstützen.
die Gewährleistung eines leichteren Zugangs zu Informationen über Rechte, Pflichten und Dienstleistungen in Hinsicht auf die Freizügigkeit von Arbeitskräften in der gesamten EU;
die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern zur Durchsetzung der maßgeblichen Rechtsvorschriften in der gesamten EU, einschließlich gemeinsamer Inspektionen;
die Vermittlung und Erleichterung von Lösungen bei Streitigkeiten zwischen Ländern; und
die Unterstützung der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.
Die ELA ist verantwortlich für
die Verbesserung der Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Informationen allgemeiner Art, die Einzelpersonen, Arbeitgebern und Sozialpartnerorganisationen in Hinsicht auf die Rechte und Pflichten mit Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitskräfte angeboten werden;
die Unterstützung der EU-Länder bei der Erbringung von Dienstleistungen für Einzelpersonen und Arbeitgebern durch EURES, z. B. grenzüberschreitende Vermittlung von Arbeits-, Praktikums- und Ausbildungsplätzen mit Lebensläufen;
die Erleichterung der Zusammenarbeit und schneller Informationsaustausch zwischen Ländern;
gemeinschaftliche Koordination2 und Unterstützung sowie gemeinschaftliche3Inspektionen;
die Zusammenarbeit mit den EU-Ländern zur Risikobewertung und Durchführung von Analysen zur Freizügigkeit von Arbeitskräften und Koordinierung der sozialen Sicherheit;
die Unterstützung der EU-Länder beim Aufbau von Kapazitäten zur konsequenten Durchsetzung des maßgebenden EU-Rechts, beispielsweise durch gegenseitige Unterstützung und Schulung, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Leitlinien;
die Stärkung der Arbeit der Europäischen Plattform zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, um bewährte Verfahren auszutauschen, Fachwissen und Analysen zu entwickeln und innovative Ansätze zu fördern;
die Vermittlung und Erleichterung von Lösungen für Streitigkeiten zwischen EU-Ländern, um unterschiedliche Standpunkte in Einklang zu bringen.
Organisation
Die Verwaltungs- und Managementstruktur der ELA besteht aus einem Vorstand, einem Vorstandsmitglied und einer Stakeholder-Gruppe.
4 Mitglieder, die fächerübergreifende Sozialpartnerorganisationen (ohne Stimmrecht) mit gleichberechtigter Vertretung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vertreten.
Die Verordnung berührt nicht die Ausübung der auf EU- und nationaler Ebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zu streiken oder andere Maßnahmen zu ergreifen, die von den spezifischen Systemen zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den EU-Ländern im Einklang mit den nationalen Gesetzen oder Praktiken abgedeckt werden.
Entsendung von Arbeitnehmern: ein Arbeitnehmer, der für einen begrenzten Zeitraum seine Arbeit im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates als dem ausübt, in dem er normalerweise arbeitet.
Konzertierte Inspektion: Inspektionen, die in zwei oder mehr EU-Ländern gleichzeitig in Bezug auf verwandte Fälle durchgeführt werden, wobei jede nationale Behörde in ihrem eigenen Hoheitsgebiet tätig ist und gegebenenfalls vom Personal der ELA unterstützt wird,
Gemeinsame Inspektion: Inspektionen, die in einem EU-Land unter Beteiligung der nationalen Behörden eines oder mehrerer anderer EU-Länder durchgeführt und gegebenenfalls vom Personal der ELA unterstützt werden.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom , S. 21-56)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss (EU) 2019/1199 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom über die Festlegung des Sitzes der Europäischen Arbeitsmarktbehörde (ABl. L 189 vom , S. 68)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017) 250 final, )
Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom , S. 1-28)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/589 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (ABl. L 65 vom , S. 12-20)
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom , S. 1-12)
Beschluss 2009/17/EC der Kommission vom zur Einsetzung eines Fachkomittees zur Entsendung von Arbeitnehmern (ABl. L 8 vom , S. 26-28)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom , S. 1-123). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 200 vom , S. 1-49)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel IV – Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr – Kapitel 1 – Die Arbeitskräfte – Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 65-66)