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Europäische Arbeitsbehörde

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäische Arbeitsmarktbehörde

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) festgehalten.

Durch diese Verordnung wird die Europäische Arbeitsmarktbehörde (ELA) errichtet, eine Institution, die dazu beitragen soll, eine gerechte Mobilität der Arbeitskräfte in der gesamten EU zu gewährleisten und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheitssysteme zu unterstützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durch diese Verordnung wird die Europäische Arbeitsmarktbehörde errichtet, wobei die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme, (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und (EU) 2016/589 über ein europäisches Netzwerk der Arbeitsverwaltungen (EURES) geändert werden. Der Beschluss (EU) 2016/344 über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit wird aufgehoben.

Sie vereint die technischen und operativen Aufgaben mehrerer bestehender EU-Einrichtungen:

Die Europäische Arbeitsmarktbehörde ist Teil der Einführung der Europäischen Säule sozialer Rechte.

Ziele und Aufgaben

Ziele der ELA sind

  • die Gewährleistung eines leichteren Zugangs zu Informationen über Rechte, Pflichten und Dienstleistungen in Hinsicht auf die Freizügigkeit von Arbeitskräften in der gesamten EU;
  • die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern zur Durchsetzung der maßgeblichen Rechtsvorschriften in der gesamten EU, einschließlich gemeinsamer Inspektionen;
  • die Vermittlung und Erleichterung von Lösungen bei Streitigkeiten zwischen Ländern; und
  • die Unterstützung der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.

Die ELA ist verantwortlich für

  • die Verbesserung der Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Informationen allgemeiner Art, die Einzelpersonen, Arbeitgebern und Sozialpartnerorganisationen in Hinsicht auf die Rechte und Pflichten mit Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitskräfte angeboten werden;
  • die Unterstützung der EU-Länder bei der Erbringung von Dienstleistungen für Einzelpersonen und Arbeitgebern durch EURES, z. B. grenzüberschreitende Vermittlung von Arbeits-, Praktikums- und Ausbildungsplätzen mit Lebensläufen;
  • die Erleichterung der Zusammenarbeit und schneller Informationsaustausch zwischen Ländern;
  • gemeinschaftliche Koordination2 und Unterstützung sowie gemeinschaftliche3 Inspektionen;
  • die Zusammenarbeit mit den EU-Ländern zur Risikobewertung und Durchführung von Analysen zur Freizügigkeit von Arbeitskräften und Koordinierung der sozialen Sicherheit;
  • die Unterstützung der EU-Länder beim Aufbau von Kapazitäten zur konsequenten Durchsetzung des maßgebenden EU-Rechts, beispielsweise durch gegenseitige Unterstützung und Schulung, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Leitlinien;
  • die Stärkung der Arbeit der Europäischen Plattform zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, um bewährte Verfahren auszutauschen, Fachwissen und Analysen zu entwickeln und innovative Ansätze zu fördern;
  • die Vermittlung und Erleichterung von Lösungen für Streitigkeiten zwischen EU-Ländern, um unterschiedliche Standpunkte in Einklang zu bringen.

Organisation

Die Verwaltungs- und Managementstruktur der ELA besteht aus einem Vorstand, einem Vorstandsmitglied und einer Stakeholder-Gruppe.

Der Vorstand umfasst:

  • 1 Mitglied aus jedem EU-Land,
  • 2 Mitgliedern, die Europäische Kommission vertreten,
  • 1 unabhängigen Experten, der vom Europäischen Parlament ernannt wird (ohne Stimmrecht),
  • 4 Mitglieder, die fächerübergreifende Sozialpartnerorganisationen (ohne Stimmrecht) mit gleichberechtigter Vertretung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vertreten.

Vertreter von Ländern, die EU-Recht im Rahmen der ELA anwenden, die EU-Agenturen Eurofound, EU-OSHA, Cedefop oder die Europäische Stiftung für Berufsbildung können als Beobachter zu Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden.

Grundrechte

Die Verordnung berührt nicht die Ausübung der auf EU- und nationaler Ebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zu streiken oder andere Maßnahmen zu ergreifen, die von den spezifischen Systemen zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den EU-Ländern im Einklang mit den nationalen Gesetzen oder Praktiken abgedeckt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Entsendung von Arbeitnehmern: ein Arbeitnehmer, der für einen begrenzten Zeitraum seine Arbeit im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates als dem ausübt, in dem er normalerweise arbeitet.
  2. Konzertierte Inspektion: Inspektionen, die in zwei oder mehr EU-Ländern gleichzeitig in Bezug auf verwandte Fälle durchgeführt werden, wobei jede nationale Behörde in ihrem eigenen Hoheitsgebiet tätig ist und gegebenenfalls vom Personal der ELA unterstützt wird,
  3. Gemeinsame Inspektion: Inspektionen, die in einem EU-Land unter Beteiligung der nationalen Behörden eines oder mehrerer anderer EU-Länder durchgeführt und gegebenenfalls vom Personal der ELA unterstützt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom , S. 21-56)

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