Richtlinie 1999/2/EG über die Bestrahlung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen
Sie legt die Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr von und die Etikettierungspflicht für mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel fest. Diese Behandlung soll die Anzahl pathogener Mikroorganismen in Lebensmitteln verringern und die Haltbarkeit der Lebensmittel erhöhen.
Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:
Der Anhang der Richtlinie 1999/3/EG, einer Durchführungsrichtlinie, enthält eine erste Liste von Lebensmitteln, die bestrahlt werden dürfen, nämlich getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze.
Lebensmittel dürfen nur in Anlagen bestrahlt werden, die von den Behörden der EU-Länder zugelassen sind. Die EU-Länder teilen der Europäischen Kommission mit, welche Anlagen sie jeweils zugelassen haben. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Anlagen.
Gemäß der Entscheidung 2002/840/EG dürfen Lebensmittel in Nicht-EU-Ländern mit Strahlen behandelt und dann in die EU eingeführt werden, sofern sie den EU-Vorschriften entsprechen und in einer genehmigten, im Anhang der Entscheidung aufgeführten Anlage bestrahlt werden.
Bestrahlungsanlagen müssen für jede Quelle ionisierender Strahlung ein Register führen, das bestimmte Informationen enthält (d. h. die Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel, Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorgangs usw.).
Diese Angaben müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Kommission erlässt mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Führen der Register.
Bestrahlte Lebensmittel dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Richtlinie entsprechen. Diese legt Folgendes fest:
Der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ muss an folgenden Stellen vermerkt sein:
Erzeugnisse, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel erfüllen.
Erzeugnisse, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, müssen mit einem Hinweis auf ihre Bestrahlung und dem Namen und der Anschrift der jeweiligen Bestrahlungsanlage versehen werden.
Sie ist am in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum (in Bezug auf Vorschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung bestrahlter Lebensmittel zulassen) bzw. (in Bezug auf Vorschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von nicht mit dieser Richtlinie übereinstimmenden bestrahlten Lebensmitteln untersagen) in nationales Recht umsetzen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom , S. 16-23)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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