Sie enthält die Regeln für die Einsicht in die Akte der Europäischen Kommission durch die an einer Fusion und an Kartellfällen beteiligten Subjekte. Die Mitteilung hat das Ziel, die Transparenz der Wettbewerbsverfahren zu verbessern und unterstreicht das Bekenntnis der Kommission zum fairen Verfahren und zum Schutz der Verteidigungsrechte.
Die Akteneinsicht soll dazu dienen, eine effektive Ausübung der Verteidigungsrechte gegen jedwede Beschwerdepunkte zu ermöglichen, die vorgebracht werden von der Kommission in Fällen gemäß Artikel 101 und Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Fällen gemäß der Fusionskontrollverordnung, die sich auf das Verfahren zur Kontrolle bestimmter Fusionsoperationen zwischen den Unternehmen bezieht.
Artikel 101 (ex Artikel 81 des EG-Vertrags) verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die den Wettbewerb einschränken, wie zum Beispiel Preisabsprachen oder Marktaufteilung. Artikel 102 (ex Artikel 82 des EG-Vertrags) verbietet Firmen, die eine dominante Marktstellung ausnutzen, zum Beispiel durch die Festsetzung unfairer Preise, Beschränkung der Produktion oder Ablehnung von Innovationen.
Die Akteneinsicht wird auf Antrag denjenigen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gewährt, an die die Kommission ihre Beschwerdepunkte richtet. Mit der Mitteilung wird geklärt, wer das Recht hat, um Akteneinsicht zu ersuchen und zu welchen Bedingungen. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte1 erhalten, haben das Recht auf Einsicht in das gesamte Beweismaterial, sei es belastend oder entlastend, in der Untersuchungsakte der Kommission.
Die Mitteilung sieht ein eigenständiges Recht vor, mit dem ein begrenzter Zugang zu spezifischen Dokumenten über die Akte den Beschwerdeführern in Kartellfällen und anderen beteiligten Subjekten in Fusionsfällen gewährt wird. Diese Rechte werden eigenständig behandelt, da ihr Umfang, die Art und der Zeitpunkt sich von dem Recht auf Akteneinsicht unterscheiden, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt wird.
Das Recht auf Akteneinsicht in Wettbewerbsfällen unterscheidet sich von dem allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Das Akteneinsichtsrecht wurde zu einem anderen Zweck eingerichtet und ist Gegenstand anderer Regeln.
Die Kommissionsakte umfasst alle Dokumente, die zu dem spezifischen Verfahren gehören, auf dem die Mitteilung der Beschwerdepunkte basiert. In der Mitteilung werden diejenigen Dokumente festgelegt, die zugänglich sind, und diejenigen, die es nicht sind. Es gibt nur zwei Arten von Informationen, in die keine Einsicht gewährt wird:
Zur Gewährleistung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und anderer vertraulicher Informationen muss jede Person, die der Kommission Informationen bereitstellt:
In der Mitteilung sind diejenigen Kriterien beschrieben, die die Kommission für die Beurteilung des Vertraulichkeitsschutzes verwendet. Sie sieht zudem vor, dass die Notwendigkeit des Schutzes der Verteidigungsrechte das Interesse am Schutz der vertraulichen Informationen überwiegen kann.
Mit ihr wird bestätigt, dass die Kommission die Einsicht entweder in elektronischer Form oder in Papierform gewähren kann.
Weiterführende Informationen:
Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 325 vom , S. 7-15)
Letzte Aktualisierung