Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Mit der Verordnung wird das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt der EU) genehmigt.
Das Übereinkommen:
Die Vertragsparteien des Übereinkommens sind verpflichtet, die administrativen Verfahren an den Grenzen zu rationalisieren sowie die Anzahl und Dauer der von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen zu senken. Diese Verpflichtung sollte in Folgendem Niederschlag finden:
Die Vertragsparteien des Übereinkommens einigen sich darauf:
Waren werden gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 einer Zollkontrolle unterzogen. Diese Kontrollen sollen sicherstellen, dass die an den Grenzen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Andere Arten von Kontrollen können ebenfalls durchgeführt werden, auch an Orten im Landesinneren.
Die Zolldienste sind für die Organisation der Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Dienststellen für die Warenkontrolle zuständig, um den Grenzübergang der Waren zu beschleunigen.
Informationen über diese Kontrollen können den folgenden Anlagen entnommen werden:
Verbote bzw. Beschränkungen in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung erlassen wurden, bleiben in Kraft. Gleichermaßen gilt, dass Notmaßnahmen eingeleitet werden dürfen, wenn die Umstände dies erfordern.
Das Übereinkommen steht nicht dem Recht von regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration (wie z. B. der EU) entgegen, ihre eigenen Rechtsvorschriften an ihren inneren Grenzen anzuwenden. Es ermöglicht die Beibehaltung von Präferenzen und finanziellen Erleichterungen, sofern diese nicht die Erleichterungen einschränken, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben.
Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien erfolgt im Rahmen von Verhandlungen oder durch den freiwilligen Einsatz eines Schiedsgerichts.
Die Verordnung ist am in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (ABl. L 126 vom , S. 1-2)
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (ABl. L 126 vom , S. 3-19)
Änderung des am in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (Harmonisierungsübereinkommen) (ABl. L 317 vom , S. 13-15)
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