Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union
Artikel 119 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Diese ist ein Prozess zur Harmonisierung der Wirtschafts- und Währungspolitik der Mitgliedstaaten. Sie umfasst drei Stufen.
Während die ersten zwei Stufen der WWU bereits für alle Mitgliedstaaten abgeschlossen sind, befindet sich die Endstufe noch in der Umsetzung. Bislang haben 21 Mitgliedstaaten den Euro als amtliche Währung eingeführt (zusammen als das Euro-Währungsgebiet bezeichnet).
Bevor ein Mitgliedstaat den Euro einführen kann, muss es zunächst mehrere wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen – die in Artikel 140 AEUV beschriebenen Konvergenzkriterien – erfüllen:
Erfüllt ein Mitgliedstaat alle diese Voraussetzungen, entscheidet der Rat der Europäischen Union, dass es den Euro als seine Währung einführen kann. Von diesem Zeitpunkt an ersetzt der Euro die Landeswährung und wird zur amtlichen Währung des Mitgliedstaats.
Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Euro-Währungsgebiet, in dem eine einheitliche Geldpolitik unter der Verantwortung des EZB-Rates der EZB durchgeführt wird.
Die Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht als Währung eingeführt haben, sind Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 139 AEUV eine Ausnahmeregelung gilt. Die Europäische Kommission und die EZB erstatten dem Rat mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, Bericht über deren Fortschritte bei der Erfüllung der Konvergenzkriterien. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach einer Aussprache im Europäischen Rat beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und den Euro als Währung einführen kann, und hebt die Ausnahmeregelung für den betreffenden Mitgliedstaat auf.
Die EZB spielt eine zentrale Rolle in der WWU. Über ihr Beschlussorgan, den EZB-Rat, legt sie die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet fest. Zudem hat sie als einzige Institution das Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten in der EU zu genehmigen. Die Mitgliedstaaten können zwar Euro-Münzen ausgeben, aber die jährliche Ausgabemenge muss zuvor von der EZB genehmigt werden.
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 326, , S. 17).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union - Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik - Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV) (ABl. C 202, , S. 96-97).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union - Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik - Kapitel 5 - Übergangsbestimmungen - Artikel 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, ex-Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-Artikel 123 Absatz 5 EGV) (ABl. C 202, , S. 108-110).
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