System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vorübergehende Mobilität

Dauerhafte Niederlassung

Die Richtlinie sieht drei Regelungen zur Anerkennung von Berufsabschlüssen vor:

  1. automatische Anerkennung von Berufen, deren Mindestanforderungen auf EU-Ebene in einem bestimmten Umfang harmonisiert sind: Ärzte; Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten;
  2. automatische Anerkennung für bestimmte Berufe aufgrund ihrer Berufserfahrung: Berufstätige in Handwerk, Gewerbe und Industrie;
  3. das allgemeine System für die oben genannten Berufe, die vom System der automatischen Anerkennung nicht gedeckt sind, beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Das allgemeine System gilt auch für die übrigen reglementierten Berufe, zu denen jede Person Zugang hat, die ihre ausreichenden Qualifikationen dazu aus dem Heimatland nachweisen kann.

Stellen die Behörden des Aufnahmelandes jedoch erhebliche Unterschiede zwischen der Ausbildung im Heimatland der Person und jener für die Ausübung derselben Tätigkeit im Aufnahmeland selbst fest, können diese der betreffenden Person zur Wahl geben, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren. Die Berufserfahrung des Antragstellers muss bei der Prüfung der Einführung und des Umfangs solcher Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Teilweiser Zugang

Sprachprüfungen

Europäischer Berufsausweis

Zugang zu Online-Informationen und -Verfahren

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Im Jahr 2015 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 verabschiedet, in der das Verfahren festgelegt ist für:

Im Jahr 2020 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 zur Korrektur der Verordnung (EU) 2015/983 verabschiedet und klargestellt, dass die zuständige Behörde des Heimatmitgliedstaats über die Verlängerung vorübergehender Europäischer Berufsausweise entscheidet, die nach vorheriger Prüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie ausgestellt wurden.

Die Kommission hat zudem delegierten Beschlüsse zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG und zur Aktualisierung der Liste der Nachweise für automatisch anerkannte formale Qualifikationen und Schulungen erlassen.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 zur Einführung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer wurde 2019 ein zusätzliches freiwilliges System zur automatischen Anerkennung von Skilehrern in der gesamten EU eingeführt. Skilehrer, auf die sich die gemeinsame Ausbildungsprüfung nicht bezieht, profitieren weiterhin von dem in der Richtlinie festgelegten allgemeinen System zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen.

COVID-19-Pandemie

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise verabschiedete die Kommission eine Mitteilung mit Leitlinien für die EU-Soforthilfe zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

HINTERGRUND

Angesichts der sinkenden Bevölkerungszahl im arbeitsfähigen Alter in vielen Mitgliedstaaten wird die Nachfrage nach hoch qualifizierten Personen voraussichtlich zunehmen. Daher sollten ihre Qualifikationen in der gesamten EU schnell, einfach und zuverlässig anerkannt werden.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22-142).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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