Mit der Richtlinie (EU) 2025/1 wird ein harmonisierter Rahmen der Europäischen Union (EU) für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, mit dem Versicherungsnehmer und Finanzstabilität geschützt werden und zugleich die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln begrenzt wird.
Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß der Solvabilität-II-Richtlinie zugelassen sind (siehe Zusammenfassung), mit Ausnahme derjenigen, die bereits als kleine Unternehmen ausgenommen sind;
Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften;
EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern.
Erforderlichenfalls können sich die Maßnahmen auch auf Anbieter wesentlicher Dienstleistungen erstrecken, um die Kontinuität der Bereitstellung wesentlicher Güter und Dienstleistungen für das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu gewährleisten.
EU-Mitgliedstaaten können strengere oder zusätzliche Vorschriften erlassen, die mit der Richtlinie im Einklang stehen.
Präventive Sanierungsplanung
Die Aufsichtsbehörden wählen Unternehmen anhand vorab festgelegter Kriterien aus und diese Unternehmen müssen präventiveSanierungspläne ausarbeiten, um ihre finanzielle Solidität unter Stress wiederherzustellen.
Mindestens 60 % der Lebens- und Nichtlebensversicherungsmärkte eines Mitgliedstaats müssen jeweils einer präventiven Sanierungsplanung unterliegen.
Abwicklungsplanung
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Abwicklungsbehörde.
Die Abwicklungsbehörden wählen anhand vorab festgelegter Kriterien diejenigen Unternehmen aus, für die sie Abwicklungspläne erstellen müssen.
Mindestens 40 % der Lebensversicherungsmärkte eines Mitgliedstaats und der Nichtlebensversicherungsmärkte müssen jeweils einer Abwicklungsplanung unterliegen.
In den Plänen werden kritische Funktionen, Abwicklungsstrategien sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit bestimmt.
Die Abwicklungsbehörden führen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit durch und sind befugt, erforderlichenfalls verhältnismäßige Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Abwicklungshindernissen zu verlangen.
Voraussetzungen und Ziele der Abwicklung
Eine Abwicklung darf nur erfolgen, wenn
das Unternehmen ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird;
keine privaten oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen dies verhindern können und
die Abwicklung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Die Ziele lauten:
Schutz von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten;
Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
Wahrung der Finanzstabilität und
Minimierung des Rückgriffs auf öffentliche Finanzhilfen.
Verluste werden zunächst von den Anteilseignern und anschließend von den Gläubigern getragen; innerhalb jeder Klasse gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Das NCWO-Prinzip („no creditor worse off“) gewährleistet, dass kein Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer in der Abwicklung schlechter gestellt wird als in der Insolvenz.
Abwicklungsinstrumente und Finanzierung
Abwicklungsmaßnahmen müssen sich auf faire und vorsichtige Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten stützen.
Die Abwicklungsbehörden können die folgenden Instrumente einsetzen:
geordnetes Abwicklungsmanagement – eine beaufsichtigte Abwicklung des Geschäfts;
Unternehmensveräußerung – die Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf eine andere Gesellschaft;
Brückenunternehmen – eine vorübergehende Gesellschaft, die eingerichtet wird, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, bis ein Käufer gefunden ist;
Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten – die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Zweckgesellschaft zur Werterhaltung;
Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten – die Reduzierung oder Umwandlung bestimmter Verbindlichkeiten, um Verluste aufzufangen.
Die Abwicklungsbehörden können Zahlungen oder Vertragskündigungen vorübergehend aussetzen, um die Abwicklung zu unterstützen.
Jeder Mitgliedstaat kann Finanzierungsmechanismen einrichten, die von Versicherern und Rückversicherern finanziert werden, um zumindest die Zahlungen gemäß dem NCWO-Grundsatz abzudecken.
Die Behörde koordiniert sich über einen Abwicklungsausschuss und unterhält eine zentrale Datenbank sowie ein zentrales Zugangsportal für nationale Maßnahmen.
Bis zum muss die Europäische Kommission über die mögliche Schaffung eines EU-Rahmens für Versicherungsgarantiesysteme Bericht erstatten; dann muss sie bis zum das Funktionieren der Richtlinie bewerten.
Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts.
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1132 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist.
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds (SRM-Verordnung).
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (BRRD).
Verordnung (EU) Nr 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)).
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.