Klima-Sozialfonds

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Als Teil des Fit-für-55-Pakets wird der Klima-Sozialfonds eingerichtet, der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) genutzt werden soll zur

WICHTIGE ECKPUNKTE

Finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer

Mit der Richtlinie 2003/87/EG wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingeführt, um die Reduzierung der Emissionen, auch bei Gebäuden und im Straßenverkehr, voranzubringen. Drei Zielgruppen des Klima-Sozialfonds sind gemäß Verordnung (EU) 2023/955 erheblich von den Kostenauswirkungen des neuen Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr betroffen:

Klima-Sozialfonds

Jeder Mitgliedstaat sollte der Europäischen Kommission nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie der Zivilgesellschaft einen sozialen Klimaplan vorlegen. Die Pläne sollten Maßnahmen und Investitionen zur Bewältigung der Auswirkungen der CO2-Bepreisung im Gebäude- und Straßenverkehrssektor auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer umfassen, um erschwingliche Wärme, Kühlung und Mobilität zu gewährleisten.

Förderfähige Maßnahmen und Investitionen

Die Pläne können die Unterstützung der folgenden Maßnahmen und Investitionen beinhalten, die für eine dauerhafte Wirkung konzipiert sein müssen:

Die Mitgliedstaaten können in ihren Plänen direkte Einkommensbeihilfen für sozial schwache Haushalte und Verkehrsteilnehmer vorsehen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Straßenverkehrs- und Heizölpreise abzumildern. Eine solche Direktzahlung muss

Finanzierung

Für den Zeitraum vom bis zum werden dem Fonds maximal 65 Milliarden Euro zugewiesen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten einen Beitrag von mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne leisten.

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen auf den Fonds aus den kohäsionspolitischen Programmen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 beantragen. Die Mitgliedstaaten können auch bis zu 15 % ihrer Mittel aus dem Fonds auf die kohäsionspolitischen Programme übertragen.

Informationen

Die Empfänger von Beihilfe aus dem Fonds sollten darüber informiert werden, woher die Mittel stammen, einschließlich der Fälle, in denen sie über zwischengeschaltete Stellen von diesen Mitteln profitieren. Die Informationen sollten das EU-Emblem und die Wörter „finanziert von der Europäischen Union – Klima-Sozialfonds“ enthalten.

Transparenz

Die Kommission sollte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die Entscheidungen gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union weiterleiten, und zwar ohne ungebührliche Verzögerung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am in Kraft.

HINTERGRUND

Mit der Verordnung wird Artikel 26 (Übertragung von Mitteln) der Verordnung (EU) 2021/1060 – Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027) – geändert.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom , S. 1-51).

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