Kooperationsabkommen über ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der EU und Marokko

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Marokko

Beschluss (EU) 2016/430 zum Abschluss des Kooperationsabkommens über ein GNSS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Marokko

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit

Es gelten die folgenden Grundsätze:

Das Abkommen deckt folgende Themen ab: wissenschaftliche Forschung, industrielle Fertigung, Ausbildung, Einsatz, Dienstleistungs- und Marktentwicklung, Handel, Fragen des Frequenzspektrums, Fragen der Integrität, Normung, Zertifizierung sowie Sicherheit.

Weitere Formen der Kooperation umfassen:

Das Abkommen:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die Vereinbarung ist am 1. März 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Rat der Europäischen Union ermächtigte die Kommission am 21. April 2005 zur Aufnahme von Verhandlungen mit Marokko zum Abschluss eines Kooperationsabkommens übe4r ein GNSS. Dieses wurde am 12. Dezember 2006 unterzeichnet.

HAUPTDOKUMENTE

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko (ABl. L 76 vom 23.3.2016, S. 3-15).

Beschluss (EU) 2016/430 des Rates vom 10. Februar 2015 zum Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (ABl. L 76 vom 23.3.2016, S. 1-2).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Informationen über das Datum des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (ABl. L 76 vom 23.3.2016, S. 16).

Letzte Aktualisierung: 16.05.2023