Kooperationsabkommen über ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der EU und Marokko
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Marokko
Beschluss (EU) 2016/430 zum Abschluss des Kooperationsabkommens über ein GNSS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Marokko
WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Zusammenarbeit
Es gelten die folgenden Grundsätze:
- beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und Vergütungen;
- Partnerschaft im Rahmen des Galileo-Programms gemäß dessen Verfahren und Regelungen;
- beiderseitige Möglichkeiten in EU- und marokkanischen GNSS-Projekten;
- rechtzeitiger Austausch von Wissen;
- angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums;
- uneingeschränkter Zugang zu den Satellitennavigationsdiensten der jeweils anderen;
- freier Handel mit GNSS-Ausrüstung.
Das Abkommen deckt folgende Themen ab: wissenschaftliche Forschung, industrielle Fertigung, Ausbildung, Einsatz, Dienstleistungs- und Marktentwicklung, Handel, Fragen des Frequenzspektrums, Fragen der Integrität, Normung, Zertifizierung sowie Sicherheit.
Weitere Formen der Kooperation umfassen:
- Arbeit in Fragen des Funkfrequenzspektrums im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion;
- wissenschaftliche Forschung über das Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung, das EU-Weltraumprogramm sowie EU- und marokkanische Programme;
- gemeinsame industrielle Unternehmungen und Beteiligung an den Industrieverbänden der jeweils anderen Vertragspartei;
- Unterstützung des Handels und der Investitionstätigkeiten auf dem Gebiet der Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung und Anwendungen von Galileo;
- Koordinierung in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen und Unterstützung der weltweiten Anwendung von Galileo-Normen;
- Zusammenarbeit zu terrestrischen Systemarchitekturen, um die Integrität von Galileo und die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten;
- Übereinkommen über die Notwendigkeit, GNSS vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen zu schützen, und gemeinsame Benennung einer für Fragen der Sicherheit des Galileo-Systems und der Dienste zuständigen Stelle;
- Festlegung und Anwendung einer Haftungsregelung und von Modalitäten zur Kostendeckung;
- Möglichkeit der Teilnahme Marokkos an den Tätigkeiten der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde;
- Bestimmung von Kontaktstellen als Kommunikationskanäle;
- Vereinbarung, Streitfragen nach der Auslegung des Abkommens in gütlicher Weise beizulegen und, sollte dies scheitern, das im Assoziierungsabkommen vom März 2000 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
Das Abkommen:
- Ist für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und verlängert sich automatisch um diesen Zeitraum, sofern nicht eine Vertragspartei die andere schriftlich drei Monate im Voraus anderweitig unterrichtet;
- kann mit einjähriger Frist schriftlich gekündigt werden.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Die Vereinbarung ist am 1. März 2015 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Der Rat der Europäischen Union ermächtigte die Kommission am 21. April 2005 zur Aufnahme von Verhandlungen mit Marokko zum Abschluss eines Kooperationsabkommens übe4r ein GNSS. Dieses wurde am 12. Dezember 2006 unterzeichnet.
HAUPTDOKUMENTE
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko (ABl. L 76 vom 23.3.2016, S. 3-15).
Beschluss (EU) 2016/430 des Rates vom 10. Februar 2015 zum Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (ABl. L 76 vom 23.3.2016, S. 1-2).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Informationen über das Datum des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (ABl. L 76 vom 23.3.2016, S. 16).
Letzte Aktualisierung: 16.05.2023