Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 87/267/EWG zum Abschluss eines Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dem Übereinkommen wird ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt für:

Das einheitliche Verwaltungspapier:

Der Vordruck muss:

Eine Vertragspartei darf nur zusätzliche Verwaltungspapiere verlangen, die:

Die Vertragsparteien:

Die Zollbehörden:

Ein Gemischter Ausschuss, in dem jede Vertragspartei vertreten ist:

Jedes Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Land kann dem Übereinkommen nach einer Entscheidung des Gemischten Ausschusses beitreten.

Dieses Übereinkommen gilt für:

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens hatte die EFTA sechs Mitglieder: Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz. Am 1. Januar 1994 trat der Europäische Wirtschaftsraum in Kraft und im Folgejahr traten Österreich, Finnland und Schweden der EU bei. Zwischen der Schweiz und der EU wurden getrennte bilaterale Abkommen geschlossen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 87/267/EWG des Rates vom 28. April 1987 zum Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 1).

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2-77).

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2-117).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 15.02.2023