Leitlinien für vertikale Beschränkungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung der Europäischen Kommission: Leitlinien für vertikale Beschränkungen

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Leitlinien behandeln die acht wichtigsten Themen.

Prüfung einer vertikalen Vereinbarung je nachdem, ob der Anbieter und/oder Abnehmer einen Marktanteil von über 30 % hat

Mögliche Auswirkungen von vertikalen Vereinbarungen

Vereinbarungen, die in der Regel außerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 101 Absatz 1 AEUV liegen. Dazu gehören:

Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/720. Dazu gehören:

Marktabgrenzung und Berechnung der Marktanteile

Kernbeschränkungen in der Verordnung (EU) 2022/720. Diese Beschränkungen

Vorschriften über den Entzug und die Nichtanwendung. Dazu gehören:

Durchsetzungsstrategie in Einzelfällen. Diese

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Sie gelten zusammen mit der neuen Gruppenfreistellungsverordnung, die am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist und die Leitlinien von 2010 ersetzt.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vertikale Vereinbarung. Eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die jeweils auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, und die die Bedingungen betrifft, zu denen sie Waren oder Dienstleistungen beziehen oder verkaufen dürfen.

HAUPTDOKUMENT

Kommunikation der Kommission – Mitteilung der Kommission: Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 1-85)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 4-13).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89).

Letzte Aktualisierung: 09.09.2022