Das europäische System der Bankenaufsicht wurde als das System der Bankenaufsicht eingeführt, das aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten besteht. Es soll sichere und geschützte Banken, ein stabiles und integriertes Finanzsystem sowie die dauerhafte Aufsicht aller Banken gewährleisten. Alle Länder innerhalb des Euro-Währungsgebiets nehmen automatisch an der europäischen Bankenaufsicht teil.
Mitgliedstaaten, die den Euro nicht nutzen, können am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, indem Sie die Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden einfordern. Sobald die enge Zusammenarbeit eingegangen wurde, können diese Mitgliedstaaten dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus beitreten, der die geordnete Abwicklung zusammenbrechender Banken gewährleistet.
Die Eingehung einer engen Zusammenarbeit trägt zur Sicherheit und dem Schutz von Banken bei und fördert den Prozess finanzieller Integration im Binnenmarkt.
Im Rahmen der engen Zusammenarbeit müssen die nationalen zuständigen Behörden jegliche Maßnahmen umsetzen, die im Zusammenhang mit beaufsichtigten Stellen von der EZB gefordert werden. Die nationalen zuständigen Behörden müssen der EZB sämtliche Informationen bieten, die zum Zweck der einheitlichen Aufsichtsaufgaben notwendig sind.
Die SSM-Verordnung, die SSM-Rahmenverordnung und der EZB-Beschluss über die enge Zusammenarbeit beschreiben den Ablauf zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit und deren Arbeitsweise.
Schritte zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit:
der Mitgliedstaat, der nicht im Euro-Währungsgebiet liegt, fordert formal den Beitritt zur engen Zusammenarbeit im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus an;
der Mitgliedstaat, der nicht im Euro-Währungsgebiet liegt, bereitet nationale Rechtsvorschriften vor und setzt diese um, sodass die EZB ihre Aufsichtspflichten im Rahmen der engen Zusammenarbeit ausführen kann. Die EZB bewertet diese Rechtsvorschriften;
die EZB führt eine umfassende Einschätzung der Banken des entsprechenden Mitgliedstaates durch, ähnlich der Einschätzungen, die 2014 vor Einführung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus bei Banken innerhalb des Euro-Währungsgebiets durchgeführt wurden;
die EZB fasst einen Beschluss darüber, wie die Aufsichtspflichten an die EZB übertragen werden und wann die enge Zusammenarbeit beginnen wird.
Aufsicht bei enger Zusammenarbeit.
Aussetzung oder Aufhebung der engen Zusammenarbeit:
Wenn ein Mitgliedstaat, mit dem eine enge Zusammenarbeit besteht, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt und der Mitgliedstaat den Euro einführt, wird er Mitglied des Eurosystems.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verordnung) (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63-89).
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1-50).
Beschluss 2014/434/EU der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (EZB/2014/5) (ABl. L 198 vom 5.7.2014, S. 7-13).
Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1-3).
Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 31-34).
Letzte Aktualisierung: 07.03.2023