Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verordnung)

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)

Beschluss 2014/434/EU über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (EZB/2014/5) (EZB-Beschluss über die enge Zusammenarbeit)

Beschluss (EU) 2020/1015 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30)

WAS IST DER ZWECK DIESER GESETZGEBUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das europäische System der Bankenaufsicht wurde als das System der Bankenaufsicht eingeführt, das aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten besteht. Es soll sichere und geschützte Banken, ein stabiles und integriertes Finanzsystem sowie die dauerhafte Aufsicht aller Banken gewährleisten. Alle Länder innerhalb des Euro-Währungsgebiets nehmen automatisch an der europäischen Bankenaufsicht teil.

Mitgliedstaaten, die den Euro nicht nutzen, können am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, indem Sie die Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden einfordern. Sobald die enge Zusammenarbeit eingegangen wurde, können diese Mitgliedstaaten dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus beitreten, der die geordnete Abwicklung zusammenbrechender Banken gewährleistet.

Die Eingehung einer engen Zusammenarbeit trägt zur Sicherheit und dem Schutz von Banken bei und fördert den Prozess finanzieller Integration im Binnenmarkt.

Im Rahmen der engen Zusammenarbeit müssen die nationalen zuständigen Behörden jegliche Maßnahmen umsetzen, die im Zusammenhang mit beaufsichtigten Stellen von der EZB gefordert werden. Die nationalen zuständigen Behörden müssen der EZB sämtliche Informationen bieten, die zum Zweck der einheitlichen Aufsichtsaufgaben notwendig sind.

Die SSM-Verordnung, die SSM-Rahmenverordnung und der EZB-Beschluss über die enge Zusammenarbeit beschreiben den Ablauf zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit und deren Arbeitsweise.

Schritte zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit:

Aufsicht bei enger Zusammenarbeit.

Aussetzung oder Aufhebung der engen Zusammenarbeit:

Wenn ein Mitgliedstaat, mit dem eine enge Zusammenarbeit besteht, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt und der Mitgliedstaat den Euro einführt, wird er Mitglied des Eurosystems.

WANN TRITT DIE GESETZGEBUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verordnung) (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63-89).

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1-50).

Beschluss 2014/434/EU der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (EZB/2014/5) (ABl. L 198 vom 5.7.2014, S. 7-13).

Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1-3).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 31-34).

Letzte Aktualisierung: 07.03.2023