Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Die Richtlinie hat drei Hauptziele:
Mit der Richtlinie werden die elf Richtlinien aktualisiert, aber nicht ersetzt, die zusammen die EU-Urheberrechtsgesetzgebung bilden. Diese umfassen:
Die Richtlinie vereinfacht die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für verschiedene Zwecke, meistens in Zusammenhang mit dem Zugang zu Wissen, durch die Einführung verbindlicher Ausnahmen des Urheberrechts, um Folgendes zu fördern:
Sie vereinfacht die Lizenzierungsmaßnahmen zur Bereitstellung eines größeren Zugangs zum Inhalt, insbesondere durch die Bereitstellung
Mit der Richtlinie wird zudem klargestellt, dass jeder ohne Einschränkung die Vervielfältigungen von gemeinfreien Kunstwerken nutzen und teilen kann (zum Beispiel ein Bild oder eine Skulptur, auf die sich ein Urheberrecht bezieht), und das unter bestimmten Bedingungen.
Die EU-Länder sollen sicherstellen, dass der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung Anwendung findet, wenn ein Urheber oder ausübender Künstler die Rechte zur Verwertung über eine andere Partei seine Rechte übertragen oder eine Lizenz darauf erteilt (z. B. Verleger oder Produzent).
Urheber und ausübende Künstler sollen regelmäßig — zumindest einmal pro Jahr — aktuelle, relevante und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten. Sie haben das Recht auf Widerruf, nach Ablauf einer angemessenen Frist, im Falle der Nichtnutzung des Werks oder der Darbietung.
Die Verhandlungsrechte der Urheber und der ausübenden Künstler werden gestärkt. Sie haben das Recht, von der Partei, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte haben, eine angemessene und faire zusätzliche Vergütung in solchen Fällen zu fordern, in denen die ursprünglich vereinbarte Vergütung unzumutbar niedrig ist im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke.
Sie ist am in Kraft getreten und ist in allen EU-Ländern bis zum in die nationale Gesetzgebung umzusetzen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom , S. 92-125)
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