CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2017/2400 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 – Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt

Sie gilt nicht für Geländefahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

Simulationsinstrument

Die Europäische Kommission stellt kostenlos ein herunterladbares Softwareprogramm und Aktualisierungen für das Simulationsinstrument bereit, damit die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen ermittelt werden können.

Die Fahrzeughersteller müssen

In den Anhängen zur Verordnung sind die technischen Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs der Bauteile festgelegt, die in das Simulationsinstrument eingegeben werden sollen.

Die nationalen Behörden

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist gänzlich am 18. Januar 2018 in Kraft getreten.

Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge müssen seit dem 1. Januar 2019 ermittelt werden.

Die Verordnung (EU) 2022/1379 zur Änderung ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

Diese Verordnung gilt jedoch ab dem 1. Januar 2024 für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16, die in Anhang I, Tabelle 1 definiert sind, mit Ausnahme von ZE-HDV, He-HDV, Zweistofffahrzeugen und Fahrzeugen, deren Motor durch ein Wärmerückgewinnungssystem zertifiziert ist.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Simulationsinstrument. Ein elektronisches Werkzeug zur Berechnung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge, basierend auf zertifizierten Eingabedaten für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch ihrer Bauteile.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1-247).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/318 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 sowie der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen (ABl. L 58 vom 26.2.2019, S. 1-56).

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1-218).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2022