Zugang zum offenen Internet und Kommunikation innerhalb der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugang zum offenen Internet

Von den Internetanbietern wird verlangt, dass sie bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten den gesamten Datenverkehr gleichbehandeln:

Den Bereitstellern ist es erlaubt, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen zu treffen, doch müssen diese transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und nicht auf kommerziellen Erwägungen beruhen.

Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen keinen spezifischen Inhalt überwachen und dürfen nicht länger als erforderlich beibehalten werden. Maßnahmen, die über ein solches angemessenes Verkehrsmanagement hinausgehen (zum Beispiel Blockierung oder Einschränkung) sind verboten, mit Ausnahme einer begrenzten Anzahl an Fällen, die in der Verordnung angeführt sind.

Vereinbarungen über Dienstleistungen, die ein spezifisches Qualitätsniveau erfordern, sind erlaubt, unter der Bedingung, dass sie keinen Ersatz für den Internetzugang darstellen und die Verfügbarkeit oder Qualität der Internetzugangsdienste nicht mindern. Die Anbieter von Internetzugangsdiensten sollten die Kunden in Kenntnis setzen:

Endkundenentgelt für regulierte Kommunikation innerhalb der EU

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 30. April 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste. Ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der mit einer Nummer oder Nummern in öffentlich zugeteilten nationalen oder internationalen Nummerierungsplänen verbindet oder die Kommunikation mit dieser oder diesen ermöglicht.
Regulierte Kommunikation innerhalb der EU. Alle nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Kunden an eine Festnetz- oder Mobilnummer im nationalen Nummerierungsplan eines anderen Mitgliedstaats, die teilweise oder ganz nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1-18).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/2120 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1-35).

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46-62).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2022