Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet
Zugang zum offenen Internet
Von den Internetanbietern wird verlangt, dass sie bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten den gesamten Datenverkehr gleichbehandeln:
Den Bereitstellern ist es erlaubt, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen zu treffen, doch müssen diese transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und nicht auf kommerziellen Erwägungen beruhen.
Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen keinen spezifischen Inhalt überwachen und dürfen nicht länger als erforderlich beibehalten werden. Maßnahmen, die über ein solches angemessenes Verkehrsmanagement hinausgehen (zum Beispiel Blockierung oder Einschränkung) sind verboten, mit Ausnahme einer begrenzten Anzahl an Fällen, die in der Verordnung angeführt sind.
Vereinbarungen über Dienstleistungen, die ein spezifisches Qualitätsniveau erfordern, sind erlaubt, unter der Bedingung, dass sie keinen Ersatz für den Internetzugang darstellen und die Verfügbarkeit oder Qualität der Internetzugangsdienste nicht mindern. Die Anbieter von Internetzugangsdiensten sollten die Kunden in Kenntnis setzen:
Endkundenentgelt für regulierte Kommunikation innerhalb der EU
Sie ist am 30. April 2016 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1-18).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/2120 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1-35).
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46-62).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 21.06.2022