Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Australien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Beschluss 99/510/EG - Abschluss des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Beschluss 94/457/EG - Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

Mit dem Abkommen wird ein formaler Rahmen für die Zusammenarbeit auf den Gebieten des gemeinsamen Interesses festgelegt, in denen die Vertragsparteien Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten fördern, um die Wissenschaft und/oder Technologie, die für diese Interessensgebiete von Bedeutung sind, weiter voranzubringen. Das Abkommen wurde einmal im Jahre 1999 geändert, und zwar insbesondere Artikel 4 Abs. 2, d. h. Geltungsbereich.

Durch den Beschluss genehmigte der Rat den Abschluss des Abkommens und dessen nachträgliche Änderung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die Europäische Union — EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Tätigkeiten basieren auf folgenden Grundsätzen:

Geltungsbereich

Die Kooperationsbereiche sind folgendermaßen definiert:

Maßnahmen

Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 25. Juli 1994 und das dieses Abkommen ändernde Abkommen am 9. Dezember 1999 in Kraft getreten. Es gilt für eine unbestimmte Dauer und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

HINTERGRUND

Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit aus dem Jahre 1994 war das erste Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, das die Europäische Gemeinschaft mit einem Industrieland außerhalb Europas abgeschlossen hatte. Es ist Teil weiterreichender bilateraler Beziehungen zwischen der EU und Australien, die derzeit auf dem Partnerschaftsabkommen zwischen EU und Australien aus dem Jahre 2008 gründen. Ein neues, umfassenderes, Rahmenabkommen wurde 2017 unterzeichnet und alt vorläufig für bestimmte Sektoren seit dem 4. Oktober 2018.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation (FuI) mit Australien:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtspersonen: Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen, die gesetzliche Rechte und Pflichten haben.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 18-25)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 99/510/EG des Rates vom 29. April 1999 über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 31)

Beschluss 94/457/EG des Rates vom 27. Juni 1994 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 17)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 7-35)

Letzte Aktualisierung: 26.03.2020