Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Australien
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Beschluss 99/510/EG - Abschluss des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Beschluss 94/457/EG - Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?
Mit dem Abkommen wird ein formaler Rahmen für die Zusammenarbeit auf den Gebieten des gemeinsamen Interesses festgelegt, in denen die Vertragsparteien Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten fördern, um die Wissenschaft und/oder Technologie, die für diese Interessensgebiete von Bedeutung sind, weiter voranzubringen. Das Abkommen wurde einmal im Jahre 1999 geändert, und zwar insbesondere Artikel 4 Abs. 2, d. h. Geltungsbereich.
Durch den Beschluss genehmigte der Rat den Abschluss des Abkommens und dessen nachträgliche Änderung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die Europäische Union — EU).
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Tätigkeiten basieren auf folgenden Grundsätzen:
- beiderseitiger Nutzen;
- rechtzeitiger Austausch von Informationen, die die Maßnahmen der Teilnehmer im Rahmen der Kooperationsaktivitäten beeinflussen könnten;
- wirksamer Schutz und gerechte Verteilung der Rechte des geistigen Eigentums; und
- Streben nach wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen der Kooperationstätigkeiten für die EU und Australien;
Geltungsbereich
Die Kooperationsbereiche sind folgendermaßen definiert:
- Für die EU können sie alle Tätigkeiten der Entwicklung und Demonstration in Forschung und Technik im Sinne der Artikel 180 Absatz a) (Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen) und 180 Absatz d) (Förderung der Ausbildung und Mobilität von Forschern in der EU) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfassen, der Letztgenannte nur insoweit, als er die Netzwerke zwischen den Infrastrukturbetreibern und den verwandten Forschungsprojekten betrifft.
- Für Australien können sie alle wissenschaftlichen und technologischen Tätigkeiten umfassen, die von der Regierung Australiens, den Regierungen der Bundesstaaten und der Territorien, den Nichtregierungsbehörden einschließlich des privaten Forschungs- und Geschäftsbereichs, sowie von allen interessierten Forschungssubjekten finanziert oder durchgeführt werden.
Maßnahmen
Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen umfassen:
- Teilnahme von natürlichen Personen und von Rechtspersonen*, Forschungsinstituten und anderen Organen, einschließlich der Vertragsparteien selbst, an Forschungsvorhaben, die von Australien oder der EU in Übereinstimmung mit den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren durchgeführt werden;
- gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen, die der Zusammenarbeit bei Forschungsprojekten dient;
- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderem geeignetem Personal zur Teilnahme an Seminaren, Symposien und Workshops, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens relevant sind;
- Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind; und
- sonstige Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss für Wissenschaft und Technik zwischen der EU und Australien festgelegt werden.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Abkommen ist am 25. Juli 1994 und das dieses Abkommen ändernde Abkommen am 9. Dezember 1999 in Kraft getreten. Es gilt für eine unbestimmte Dauer und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.
HINTERGRUND
Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit aus dem Jahre 1994 war das erste Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, das die Europäische Gemeinschaft mit einem Industrieland außerhalb Europas abgeschlossen hatte. Es ist Teil weiterreichender bilateraler Beziehungen zwischen der EU und Australien, die derzeit auf dem Partnerschaftsabkommen zwischen EU und Australien aus dem Jahre 2008 gründen. Ein neues, umfassenderes, Rahmenabkommen wurde 2017 unterzeichnet und alt vorläufig für bestimmte Sektoren seit dem 4. Oktober 2018.
Weiterführende Informationen:
Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation (FuI) mit Australien:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Rechtspersonen: Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen, die gesetzliche Rechte und Pflichten haben.
HAUPTDOKUMENTE
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 18-25)
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 99/510/EG des Rates vom 29. April 1999 über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 31)
Beschluss 94/457/EG des Rates vom 27. Juni 1994 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 17)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 7-35)
Letzte Aktualisierung: 26.03.2020