Mit der Verordnung (EU) 2017/1004 werden Regeln für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor1 festgelegt. Diese Daten kommen bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf nachhaltiges Fischereimanagement sowie zur Bewertung und Überwachung der Fischbestände und der Ökosysteme zur Anwendung.
Verordnung (EU) 2021/1139 richtet den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds 2021-2027 ein (siehe Zusammenfassung) und ändert Verordnung (EU) 2017/1004.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen Daten über den Fischerei- und Aquakultursektor auf der Grundlage eines mehrjährigen Programms erheben, mit dem ein ausführliches Verzeichnis der angeforderten Daten und ein Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See festgelegt werden.
Die zu erhebenden Daten umfassen:
biologische Daten zu allen Fischbeständen, die in der EU-Fischerei sowohl in EU- als auch in Nicht-EU-Gewässern befischt werden, einschließlich Aal und Lachs in Binnengewässern, um den erforderlichen ökosystembasierten Ansatz zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im Einklang mir der Gemeinsamen Fischereipolitik zu ermöglichen;
Daten, um die Auswirkungen der EU-Fischerei auf das Meeresökosystem in EU- und Nicht-EU-Gewässern zu bewerten, einschließlich Daten über Beifänge von empfindlichen Arten und die Auswirkungen auf marine Lebensräume und Nahrungsnetze2;
Daten über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der EU in EU- und Nicht-EU-Gewässern, einschließlich der Fangmengen sowie der Fangkapazität der Flotte;
sozioökonomische Daten über die Fischerei, um die sozioökonomische Leistung des Fischereisektors der EU bewerten zu können;
sozioökonomische Daten und Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Meeresaquakultur (sowie unter bestimmten Umständen Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Süßwasseraquakultur), um die Leistung und die Umweltauswirkungen bewerten zu können;
sozioökonomische Daten über den Fischverarbeitungssektor, um die Leistung dieses Sektors bewerten zu können.
Jeder Mitgliedstaat muss einen nationalen Arbeitsplan erstellen, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm und den Haushaltsvorschriften des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds steht.
Gemäß Verordnung (EU) 2021/1139zur Änderung müssen die nationalen Arbeitspläne der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, elektronisch übermittelt werden.
Verfahren und Methoden zur Erhebung und Verarbeitung von Daten;
Qualitätssicherung und -kontrolle;
Datenformat;
wann die Daten den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden sollen;
internationale und regionale Kooperation und Koordinierung;
wie die internationalen Verpflichtungen der EU berücksichtigt wurden.
Die Kommission erlässt anschließend bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der nationalen Arbeitspläne.
Die Verordnung enthält zudem Informationen über die Verwaltung der Daten und die Bereitstellung der Daten, über die regionale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und regionale Arbeitspläne, die daraus hervorgehen können, sowie über die Pflichten der Endnutzer wissenschaftlicher Daten und anderer interessierter Subjekte.
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Die Europäische Kommission hat zahlreiche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Bezug zur Verordnung (EU) 2017/1004 angenommen.
Delegierter Beschluss (EU) 2021/1167 zur Festlegung des mehrjährigen EU-Programms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab dem . Dieser Beschluss wird ab dem den delegierten Beschluss (EU) 2019/910 zu einem ähnlichen mehrjährigen Programm für den Zeitraum 2020-2021 aufheben und ersetzen.
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1168 zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See sowie der Schwellenwerte als Teil des mehrjährigen Programms (ab 2022) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 zum Zeitraum 2020-2021.
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1283 mit Vorschriften über das Format und die Zeitpläne für die Vorlage der jährlichen Berichte über die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor.
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1701 mit Vorschriften über das Format für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten. Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EU) 2017/1004 geändert und ersetzt.
Fischereisektor: Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.
Nahrungsnetz: Verwobene Nahrungsketten (Nahrungsbeziehungen) in einem Ökosystem. Pflanzen, Pflanzenfresser und Fleischfresser sind alle ein Bestandteil des Nahrungsnetzes.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom , S. 1-21).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Delegierter Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission vom zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022 (ABl. L 253 vom , S. 51-90).
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1168 der Kommission vom zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See sowie der Schwellenwerte als Teil des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022 (ABl. L 253 vom , S. 92-99).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 der Kommission vom zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen sowie der Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 145 vom , S. 21-26).
Delegierter Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission vom zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 145 vom , S. 27-84).
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1283 der Kommission vom mit Vorschriften über das Format und die Zeitpläne für die Vorlage der jährlichen Berichte über die Datenerhebung im Fischerei und Aquakultursektor (ABl. L 242 vom , S. 1-90).
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1701 der Kommission vom mit Vorschriften über das Format für die Vorlage der Arbeitspläne für die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 260 vom , S. 153-228).
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom , S. 113-177).
Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom , S. 1-66).
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom , S. 22-61).