Erhebung von Daten zur Unterstützung der Verwaltung im Fischereisektor

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/1004 – Einführung von Regelungen für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen Daten über den Fischerei- und Aquakultursektor auf der Grundlage eines mehrjährigen Programms erheben, mit dem ein ausführliches Verzeichnis der angeforderten Daten und ein Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See festgelegt werden.

Die zu erhebenden Daten umfassen:

Jeder Mitgliedstaat muss einen nationalen Arbeitsplan erstellen, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm und den Haushaltsvorschriften des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds steht.

Gemäß Verordnung (EU) 2021/1139 zur Änderung müssen die nationalen Arbeitspläne der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, elektronisch übermittelt werden.

Die nationalen Arbeitspläne werden von dem Wissenschafts-, Technik-, und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet und beinhalten folgende Informationen:

Die Kommission erlässt anschließend bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der nationalen Arbeitspläne.

Die Verordnung enthält zudem Informationen über die Verwaltung der Daten und die Bereitstellung der Daten, über die regionale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und regionale Arbeitspläne, die daraus hervorgehen können, sowie über die Pflichten der Endnutzer wissenschaftlicher Daten und anderer interessierter Subjekte.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat zahlreiche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Bezug zur Verordnung (EU) 2017/1004 angenommen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten. Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EU) 2017/1004 geändert und ersetzt.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Fischereisektor: Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.
  2. Nahrungsnetz: Verwobene Nahrungsketten (Nahrungsbeziehungen) in einem Ökosystem. Pflanzen, Pflanzenfresser und Fleischfresser sind alle ein Bestandteil des Nahrungsnetzes.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom , S. 1-21).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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