Die Rolle der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission – GD ECFIN

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 121 UND 126 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION?

Artikel 121 und 126 des AEUV sehen die Überwachung der Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unter Mitwirkung der Europäischen Kommission vor.

Die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD ECFIN) ist eine Kommissionsdienststelle, deren Ziel es ist, zur Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands der Bürger in der EU und darüber hinaus beizutragen, indem sie die Entwicklung wettbewerbsfähiger Wirtschaftssysteme mit hoher Beschäftigungsquote fördert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben

Die Dienststelle trägt zur Entwicklung von Politiken bei, die auf ein nachhaltiges, integratives Wirtschaftswachstum ausgerichtet sind, während gleichzeitig die makroökonomische und finanzielle Stabilität gewahrt bleibt. Unter anderem

Wichtigste Ziele

Die Bemühungen der Dienststelle konzentrieren sich auf die Erreichung von zwei allgemeinen Zielen der Kommission:

Dazu hat sie eine Strategie erarbeitet, in deren Rahmen fünf spezifische Ziele verfolgt werden:

Europäisches Semester

Das Europäische Semester wurde eingerichtet, um die Wirtschaftspolitiken in der ganzen EU im Jahresverlauf zu koordinieren und die wirtschaftlichen Herausforderungen der EU anzugehen. Die GD ECFIN spielt dabei eine zentrale Rolle, indem sie:

Einleitung von Verfahren

Die GD ECFIN spielt eine wichtige Rolle bei der Einleitung von Verfahren gegen EU-Länder im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) und des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (VMU):

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 121 (ex-Artikel 99 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 97-98)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 126 (ex-Artikel 104 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 99-102)

Letzte Aktualisierung: 03.09.2021