Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
EINLEITUNG
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das Ergebnis des Vertrags von Lissabon, geht auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV oder EG-Vertrag) zurück, wie er durch den Vertrag von Maastricht vorgesehen war. Der EG-Vertrag selbst basierte auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV), der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnet wurde. Die Schaffung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht (7. Februar 1992) war ein weiterer Schritt auf dem Weg zur politischen Einigung Europas.
Die Europäische Union ersetzte die Europäischen Gemeinschaften jedoch nicht, sondern ordnete sie in eine aus „drei Säulen“ bestehende übergeordnete Struktur ein:
Jeder neue Vertrag geht mit einer Neunummerierung der Artikel einher. Der am 13.12.2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon, der am 1.12.2009 in Kraft trat, führte wiederum zur Umbenennung des EGV in den AEUV, der die drei Säulen zu einer reformierten EU zusammenlegte, sowie zu einer erneuten Neunummerierung.
Der AEUV ist neben dem Vertrag über die Europäischen Union (EUV) einer der beiden vorrangigen Verträge der EU. Er bildet die ausführliche Grundlage des EU-Rechts und legt die Grundsätze und Ziele der EU sowie die Handlungsmöglichkeiten in ihren Politikbereichen fest. Zudem werden darin Einzelheiten zur Organisation und Arbeitsweise der EU-Organe dargelegt.
WAS IST DER ZWECK DES VERTRAGS?
Wie bereits in der damaligen Präambel erklärt wird, bestand das Ziel des EGV darin, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“. Diese Formulierung ist sowohl in der Präambel des aktuellen AEUV als auch des EUV immer noch enthalten. Diese Verträge erweiterten die europäische Integration tatsächlich um eine eher politisch und demokratisch ausgerichtete Dimension, die über die ursprüngliche wirtschaftliche Zielsetzung (eines gemeinsamen Marktes) hinausging.
WICHTIGE ECKPUNKTE DES KONSOLIDIERTEN VERTRAGS
- Der Erste Teil – Grundsätze:
- beschreibt den Anwendungsbereich des Vertrags und seinen Zusammenhang mit dem EUV (Artikel 1);
- skizziert die Zuständigkeiten der EU entsprechend den Befugnissen der jeweiligen EU-Bereiche (Artikel 2, 3, 4, 5 und 6);
- legt allgemeine Grundsätze für die Tätigkeiten der EU dar (Artikel 7 bis 17).
- Der Zweite Teil – Nichtdiskriminierung und EU-Bürgerschaft:
- verbietet Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 18);
- gibt an, die EU werde „Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ bekämpfen (Artikel 19);
- führt die EU-Bürgerschaft ein und definiert diese und die damit zusammenhängenden Rechte (Artikel 20 bis 24).
- Der Dritte Teil – der der umfangreichste ist (Artikel 26 bis 197) – legt die Rechtsgrundlage für die internen Politiken und Maßnahmen der EU in folgenden Bereichen dar:
- Der Vierte Teil – Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete – (Artikel 198 bis 204) beschreibt die besondere Beziehung zwischen der EU und den überseeischen Hoheitsgebieten einiger EU-Länder, die, anders als die Gebiete in äußerster Randlage, nicht Teil der EU sind.
- Der Fünfte Teil – Auswärtiges Handeln der EU – (Artikel 205 bis 222) beschreibt:
- die gemeinsame Handelspolitik (Außenhandelspolitik);
- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe für Nicht-EU-Länder;
- Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern (internationale Verträge, Sanktionen und Solidarität zwischen den EU-Ländern) und internationalen Gremien;
- die Schaffung von EU-Delegationen;
- dass das auswärtige Handeln im Einklang mit den in Titel V Kapitel 1 des EUV über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik dargelegten Grundsätzen stehen muss (Artikel 205).
- Der Sechste Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – beschreibt Folgendes näher:
- die EU-Organe (Artikel 223 bis 227);
- die beratenden Einrichtungen der EU (Artikel 300 bis 307);
- die Europäische Investitionsbank (Artikel 308 und 309);
- Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien usw.) sowie Verfahren der EU (Artikel 288 bis 299);
- den Haushaltsplan der EU (Artikel 310 bis 325);
- verstärkte Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern (Artikel 326 bis 334).
- Der Siebte Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen – (Artikel 335 bis 358) behandelt spezielle Rechtsaspekte wie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der EU, den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich, den Sitz der Organe, Befreiungen und die Wirkung auf vor 1958 oder vor dem Beitrittszeitpunkt unterzeichnete Verträge.
WANN TRITT DER VERTRAG IN KRAFT?
Der am 13. Dezember 2007 von 27 EU-Ländern (Kroatien trat erst 2013 bei) unterzeichnete AEUV trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 – konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47-360)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
Nachfolgende Änderungen des Vertrags wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 1-112)
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1-271)
Letzte Aktualisierung: 15.12.2017