Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Istanbul,

Beschluss (EU) 2017/865 über die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen

Beschluss (EU) 2017/866 über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung

Beschluss (EU) 2023/1075 über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union

Beschluss (EU) 2023/1076 über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im Übereinkommen verwendete Begriffsbestimmungen

Ziele

Dieses Übereinkommen hat folgende Ziele:

Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung

Die Unterzeichner müssen gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen, um das Recht aller Menschen, insbesondere der Frauen, auf ein Leben frei von Gewalt in der Öffentlichkeit und im Privatleben zu fördern und zu schützen, unter anderem durch:

Prävention

Zur Prävention gehört die Beseitigung von Vorurteilen, Bräuchen, Traditionen und anderen Praktiken, die auf der Vorstellung von der Unterlegenheit der Frau oder auf stereotypen Rollenbildern für Frauen und Männer beruhen, unter anderem durch:

Schutz und Unterstützung

Die Vertragsparteien des Übereinkommens müssen die Opfer vor weiteren Gewaltakten schützen, indem sie ihrer Meldeverpflichtung nachkommen und den Opfern Folgendes zur Verfügung stellen:

Rechtsmittel

Die Unterzeichner müssen den Opfern Rechtsmittel gegen die Täter und gegen staatliche Behörden zur Verfügung stellen, die ihrer Pflicht zur Prävention und zum Schutz nicht nachkommen (sofern dies in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt), indem sie u. a. folgende Maßnahmen ergreifen:

Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen

Zu den behandelten Themen gehören:

Migration und Asyl

Zu den behandelten Themen gehören:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen wurde am im Namen der EU unterzeichnet, und das Verfahren wurde mit der Hinterlegung von zwei Genehmigungsurkunden am . Das Übereinkommen wird für die EU am in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Istanbul, (ABl. L 143I vom , S. 7-32).

Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen (ABl. L 131 vom , S. 11-12).

Beschluss (EU) 2017/866 des Rates vom über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung (ABl. L 131 vom , S. 13-14).

Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143I vom , S. 1-3).

Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143I vom , S. 4-6).

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