Gewährleistung der Sicherheit und Leistung von In-vitro-Diagnostika

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Verordnung deckt In-vitro-Diagnostika, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, und deren Zubehör ab (nachfolgend: Produkte). Produkte, die in derselben Gesundheitseinrichtung hergestellt und verwendet werden, sind jedoch von den Vorschriften – außer von den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen – ausgenommen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Klassifizierungssystem

Das Klassifizierungssystem für die Produkte wurde an den raschen wissenschaftlichen Fortschritt auf diesem Gebiet und an die internationalen Leitlinien angepasst. Sie werden unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung und der damit verbundenen Risiken in die Klassen A, B, C und D eingestuft (Näheres dazu siehe Anhang VIII der Verordnung).

Harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen

Benannte Stellen

Leistungsstudien

Pflichten der Hersteller

Rückverfolgbarkeit

Produkte mit hohem Risiko

Genetische Beratung

Patienten, bei denen ein Gentest durchgeführt wird, müssen alle einschlägigen Informationen über das Wesen, die Bedeutung und die Folgen des Gentests zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Durchführung von Gentests, bei der Informationen über die genetische Veranlagung für Krankheitszustände und/oder Krankheiten, die allgemein als nicht behandelbar gelten, bereitgestellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass die Patienten angemessenen Zugang zu Beratung erhalten.

Berichterstattung bei Vorkommnissen

Neben der Verpflichtung der Hersteller, schwerwiegende Vorkommnisse (die zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person führen) und Trends bei nicht schwerwiegenden Vorkommnissen (z. B. Nebenwirkungen der Verwendung eines Produkts) zu melden, führt die Verordnung die Pflicht für EU-Mitgliedstaaten ein, die Angehörigen der Gesundheitsberufe, Anwender und Patienten dazu zu ermutigen und ihnen zu ermöglichen, mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse auf nationaler Ebene zu melden.

Marktüberwachung

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die Produkte auf ihrem Markt der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Nutzern oder anderen Menschen gefährden.

Eudamed

Übergangsphasen

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Mit der Verordnung werden die Richtlinie 98/79/EG und der Beschluss 2010/227/EU ab dem mit bestimmten in Artikel 112 festgelegten Ausnahmen aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten. Der Geltungsbeginn ist für einige Artikel unterschiedlich (siehe Artikel 110 und 113).

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. In-vitro-Diagnostika. Dieser Begriff umfasst eine Vielzahl verschiedener Produkte, die dazu dienen, Informationen zu den folgenden Punkten zu liefern: a) physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände; b) kongenitale körperliche oder geistige Beeinträchtigungen; c) Prädisposition für einen bestimmten gesundheitlichen Zustand oder eine bestimmte Krankheit; d) Unbedenklichkeit und Verträglichkeit der verwendeten Materialien und der zur Verwendung bestimmten aus dem menschlichen Körper stammenden Proben; e) Wirkung einer Behandlung oder die Reaktionen darauf; f) Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen. Beispiele reichen von der Eigenanwendung zur Feststellung einer Schwangerschaft bis hin zu Untersuchungen auf hoch übertragbare Stoffe anhand von Proben, die dem menschlichen Körper entnommen wurden.
  2. Leistungsstudien. Studien zur Feststellung oder Bestätigung der Analyseleistung oder der klinischen Leistung eines Produkts.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom , S. 176-332).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/746 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für In-vitro-Tests zur Diagnose von COVID-19 und deren Leistung (ABl. C 122I vom , S. 1-7).

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