Allgemeiner Rahmen für EU-Sanktionen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 29 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (EUV) UND VON ARTIKEL 215 DES VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV)?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Abgestufte Sanktionen

Die EU kann diverse abgestufte Sanktionen gegen Nicht-EU-Länder verhängen, unter anderem:

Verbotsmaßnahmen können einschließen:

In bestimmten Fällen können Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren der Vermögenswerte gewährt werden, um die Ausfuhr von Produkten zur Deckung der Grundbedürfnisse (z. B. Lebensmittel oder Medikamente) zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten können auch Ausnahmeregelungen in Bezug auf Reiseverbote treffen (um beispielsweise einem sanktionierten Regierungsmitglied eines Nicht-EU-Landes zu ermöglichen, an einer Konferenz der Vereinten Nationen in ihrem Hoheitsgebiet teilzunehmen).

Auswirkungen und Folgen

Sanktionen sind so gestaltet, dass sie politische und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Sie gelten für

Einführung von Regelungen restriktiver Maßnahmen

In den Jahren 2018 und 2019 wurden drei Regelungen restriktiver Maßnahmen eingeführt:

Verstoß gegen restriktive Maßnahmen in die Liste der EU-Straftatbestände aufgenommen

Im November 2022 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2022/2332, nach dem der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU als Straftat festgesetzt wird, die die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV erfüllt.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Teil 5 – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 144).

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