Allgemeiner Rahmen für EU-Sanktionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 29 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (EUV) UND VON ARTIKEL 215 DES VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV)?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Abgestufte Sanktionen

Die EU kann diverse abgestufte Sanktionen gegen Nicht-EU-Länder verhängen, unter anderem:

Verbotsmaßnahmen können einschließen:

In bestimmten Fällen können Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren der Vermögenswerte gewährt werden, um die Ausfuhr von Produkten zur Deckung der Grundbedürfnisse (z. B. Lebensmittel oder Medikamente) zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten können auch Ausnahmeregelungen in Bezug auf Reiseverbote treffen (um beispielsweise einem sanktionierten Regierungsmitglied eines Nicht-EU-Landes zu ermöglichen, an einer Konferenz der Vereinten Nationen in ihrem Hoheitsgebiet teilzunehmen).

Auswirkungen und Folgen

Sanktionen sind so gestaltet, dass sie politische und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Sie gelten für

Einführung von Regelungen restriktiver Maßnahmen

In den Jahren 2018 und 2019 wurden drei Regelungen restriktiver Maßnahmen eingeführt:

Verstoß gegen restriktive Maßnahmen in die Liste der EU-Straftatbestände aufgenommen

Im November 2022 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2022/2332, nach dem der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU als Straftat festgesetzt wird, die die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV erfüllt.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Teil 5 – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich (ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 18-21).

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 21. Februar 2022 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (ABl. C 100 vom 1.3.2022, S. 3-35).

Verordnung (EU) 2021/821 des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1-461).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/821 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 3-12).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47-53).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 1-12).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 13-19).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 4 – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Artikel 83 (ex-Artikel 31 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 80-81).

Letzte Aktualisierung: 05.05.2023