Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das ESVK besteht aus einem Netz aus nationalen Instituten, Kollegs, Akademien und Hochschulen der Europäischen Union (EU), die sich mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik befassen, sowie dem EU-Institut für Sicherheitsstudien.

Es arbeitet unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

Es wurde im Juli 2005 gegründet.

Die wichtigsten Ziele des ESVK sind:

Die Hauptaufgaben des ESVK bestehen darin, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP zu organisieren und durchzuführen. Darunter:

Weitere ESVK-Maßnahmen umfassen:

Das ESVK verfügt über folgende Struktur:

Das Personal des ESVK besteht aus Personal, das dem ESVK durch die EU-Organe, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die EU-Agenturen abgeordnet wurde, sowie aus nationalen Sachverständigen, die von den EU-Ländern entsandt wurden. Das Sekretariat erhält logistische Unterstützung durch den EAD und befindet sich am selben Standort wie der EAD.

Haushalt

Das ESVK erhält einen jährlichen Beitrag aus dem EU-Haushalt. Neben Sachleistungen für ESVK-Ausbildungsmaßnahmen erhält der ESVK zusätzliche Finanzmittel von den EU-Ländern und -Organen oder anderen Spendern.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (GASP) 2016/2382 des Rates vom 21. Dezember 2016 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/189/GASP (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 60-73)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2016/2382 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union – Artikel 21 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 28-29)

Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22-29)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.10.2018