7.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/5


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Monument Vandekerckhove NV/Stad Gent

(Rechtssache C-316/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2014/24/EU - Durchführung des Verfahrens - Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe - Art. 63 - Bieter, der die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nimmt, um die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers zu erfüllen - Nichteinhaltung der Kriterien bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters durch das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will - Verpflichtung, dem Bieter die Ersetzung dieses Unternehmens zu erlauben - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2022/C 64/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Monument Vandekerckhove NV

Beklagte: Stad Gent

Beteiligte: Denys NV, Aelterman BVBA

Tenor

Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er feststellt, dass ein Unternehmen, dessen Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die Eignungskriterien nicht erfüllt, verpflichtet ist, vom Wirtschaftsteilnehmer die Ersetzung dieses Unternehmens zu verlangen, wenn dieser nicht von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden möchte.


(1)  ABl. C 320 vom 9.8.2021.