URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

2. September 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 13 Abs. 2 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers – Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen – Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten wurde, im Scheidungsfall – Verpflichtung zum Nachweis ausreichender Existenzmittel – Fehlen einer solchen Verpflichtung in der Richtlinie 2003/86/EG – Gültigkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 und 21 – Gleichbehandlung – Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Zusammenführende Unionsbürger oder Drittstaatsangehöriger ist – Keine Vergleichbarkeit der Situationen“

In der Rechtssache C‑930/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2019, in dem Verfahren

X

gegen

État belge

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, N. Piçarra und A. Kumin, der Richter M. Safjan, D. Šváby und S. Rodin, der Richterin K. Jürimäe, des Richters P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter I. Jarukaitis und J. Passer,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von X, vertreten durch J. Wolsey und E. Didi, avocats,

der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von E. Derriks, K. de Haes und G. van Witzenburg, avocats,

des Europäischen Parlaments, vertreten durch D. Warin und R. van de Westelaken als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und R. Meyer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. März 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, mit Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35), gemessen an den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen X und dem belgischen Staat wegen der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im belgischen Hoheitsgebiet.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2004/38

3

Die Erwägungsgründe 1 bis 3, 5, 10 und 15 der Richtlinie 2004/38 lauten:

„(1)

Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im [AEU‑]Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)

Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gemäß den Bestimmungen des [AEU‑]Vertrags gewährleistet ist.

(3)

Die Unionsbürgerschaft sollte der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen. Daher müssen die bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, die Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Studierende und andere beschäftigungslose Personen getrennt behandeln, kodifiziert und überarbeitet werden, um das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken.

(5)

Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. …

(10)

Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen.

(15)

Ferner bedarf es eines rechtlichen Schutzes für die Familienangehörigen, wenn der Unionsbürger verstirbt, die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, damit unter Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde, aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor Missbrauch sichergestellt ist, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„Diese Richtlinie regelt

a)

die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

b)

das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

c)

die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.“

5

Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1)   Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)

Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)

für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)

bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)

ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)   Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

6

Art. 13 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“) der Richtlinie 2004/38 lautet:

„(1)   Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe des Unionsbürgers oder die Beendigung seiner eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen.

(2)   Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a)

die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, …

c)

es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, …

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“

7

Art. 37 („Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„Diese Richtlinie lässt Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt.“

Richtlinie 2003/86/EG

8

Die Erwägungsgründe 3, 4, 6 und 15 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12) lauten:

„(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 die Notwendigkeit anerkannt, die nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu harmonisieren. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind. …

(4)

Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der [Europäischen] Gemeinschaft im [EG‑]Vertrag aufgeführt wird.

(6)

Zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens sollten die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterien bestimmt werden.

(15)

Die Integration von Familienangehörigen sollte gefördert werden. Dazu sollte ihnen eine von dem Zusammenführenden unabhängige Rechtsstellung zuerkannt werden, insbesondere in Fällen, in denen Ehen und Partnerschaften zerbrechen, sowie gleichermaßen wie dem Zusammenführenden Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Beschäftigung nach den einschlägigen Bedingungen gewährt werden.“

9

Art. 15 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:

„…

(3)   Im Falle des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie kann Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind – falls erforderlich auf Antrag – ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen.

(4)   Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt.“

Belgisches Recht

10

Art. 42quater §§ 1 und 4 der Loi sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern) vom 15. Dezember 1980 (Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584, deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 1995) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980), durch den Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 in belgisches Recht umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausweisung von Ausländern zuständige Minister (im Folgenden: Minister) oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind und sich als Familienmitglieder eines Unionsbürgers in Belgien aufhalten, innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung ihres Aufenthaltsrechts ein Ende setzen kann, wenn die Ehe mit dem Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, aufgelöst wird oder es keine gemeinsame Niederlassung mehr gibt, es sei denn, das betreffende Familienmitglied weist besonders schwierige Umstände nach, zum Beispiel, während der Ehe oder der registrierten Partnerschaft Opfer von Gewalt in der Familie gewesen zu sein, und sofern die betreffende Person nachweist, dass sie in Belgien Arbeitnehmer oder Selbständiger ist oder über genügende Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht zulasten des belgischen Sozialhilfesystems fällt, und dass sie über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Belgien verfügt oder dass sie Mitglied einer in diesem Mitgliedstaat bereits gebildeten Familie einer Person ist, die diese Voraussetzungen erfüllt.

11

Art. 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 in belgisches Recht umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Minister oder sein Beauftragter innerhalb von fünf Jahren nach der Ausstellung des Aufenthaltsscheins oder nach Ausstellung des Dokuments zur Bescheinigung der Einreichung des entsprechenden Antrags das Aufenthaltsrecht von Familienmitgliedern eines Drittstaatsangehörigen, die zum Aufenthalt berechtigt oder zugelassen sind, beenden kann, wenn sie kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben führen beziehungsweise mehr führen, es sei denn, das betreffende Familienmitglied weist nach, dass es während der Ehe oder Partnerschaft Opfer von Gewalt in der Familie war.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, X, ein algerischer Staatsangehöriger, heiratete am 26. September 2010 in Algier (Algerien) eine französische Staatsangehörige und reiste am 22. Februar 2012 mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt nach Belgien ein, um zu seiner im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnhaften Ehefrau zu ziehen.

13

Am 20. April 2012 ging aus der Verbindung zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens und seiner Ehefrau eine Tochter hervor, die wie ihre Mutter die französische Staatsangehörigkeit besitzt.

14

Am 7. Mai 2013 beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer französischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers, die ihm am darauffolgenden 13. Dezember mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 3. Dezember 2018 erteilt wurde.

15

Nach fast fünf Jahren Ehe – davon zwei Jahre des Zusammenlebens in Belgien – war der Kläger des Ausgangsverfahrens gezwungen, die eheliche Wohnung wegen Gewalthandlungen im häuslichen Bereich, denen er von Seiten seiner Ehefrau ausgesetzt war, zu verlassen. Er zog zunächst in ein „Heim“ und fand dann eine Wohnung in Tournai (Belgien), wo er sich am 22. Mai 2015 niederließ. Zudem erstattete der Kläger des Ausgangsverfahrens am 2. März 2015 wegen der von ihm erlittenen Gewalthandlungen im häuslichen Bereich Anzeige.

16

Nachdem in einem am 30. Oktober 2015 erstellten Bericht über das Zusammenleben des Klägers des Ausgangsverfahrens und seiner Ehefrau festgestellt worden war, dass sie nicht zusammenlebten, da die Ehefrau seit dem 10. September 2015 mit ihrer Tochter in Frankreich wohnte, beendete der belgische Staat mit Entscheidung vom 2. März 2016 das Aufenthaltsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens und wies ihn an, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen. Diese Entscheidung wurde jedoch durch ein Urteil des Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) vom 16. September 2016 aufgehoben.

17

Mit Schreiben vom 10. März 2017 forderte der belgische Staat von dem Kläger des Ausgangsverfahrens zusätzliche Informationen an, darunter den Nachweis der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und einer Krankenversicherung. Am darauffolgenden 2. Mai teilte der Kläger des Ausgangsverfahrens dem belgischen Staat mit, dass er von Seiten seiner Ehefrau Gewalthandlungen im häuslichen Bereich ausgesetzt gewesen sei, und beantragte die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gemäß Art. 42quater § 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980.

18

Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2017 beendete der belgische Staat das Aufenthaltsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens mit der Begründung, dass er sich zwar in einer schwierigen Situation befinde, aber nicht nachgewiesen habe, dass er über genügende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge. In dieser Entscheidung wurde jedoch nicht angeordnet, dass er das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen habe. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob am 26. Januar 2018 gegen diese Entscheidung Klage bei dem vorlegenden Gericht, dem Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen).

19

Dieses Gericht weist darauf hin, dass Art. 42quater § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 in belgisches Recht umgesetzt worden sei, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten mit Unionsbürgerschaft geworden sei, im Fall der Scheidung oder der Beendigung der gemeinsamen Niederlassung der Ehegatten von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache, u. a. der, über genügende Mittel und eine Krankenversicherung zu verfügen, während Art. 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 in belgisches Recht umgesetzt worden sei, unter den gleichen Umständen die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen, der in den Genuss des Rechts auf Familienzusammenführung mit einem rechtmäßig in Belgien wohnhaften Drittstaatsangehörigen gekommen sei, nur vom Nachweis des Vorliegens von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich abhängig mache.

20

Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass Drittstaatsangehörige, die Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens ihres Ehegatten geworden seien, unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob ihnen eine Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger oder mit einem Drittstaatsangehörigen gewährt worden sei, und dass diese unterschiedliche Behandlung auf die Bestimmungen der Richtlinien 2004/38 und 2003/86 zurückzuführen sei.

21

Unter diesen Umständen hat der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gegen die Art. 20 und 21 der Charta, indem er vorsieht, dass die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, u. a. dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn besonders schwierige Umstände dies erfordern, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt, wohingegen Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86, der dieselbe Möglichkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts vorsieht, diese nicht an letztere Voraussetzung knüpft?

22

Mit Schreiben vom 9. September 2020, das am darauffolgenden 17. September bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs an das vorlegende Gericht vom 14. August 2020 mitgeteilt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens am 5. Juli 2018 die Scheidung beantragt habe und dass die Scheidung zwischen ihm und seiner Ehefrau am darauffolgenden 24. Juli ausgesprochen worden sei.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

23

Die belgische Regierung macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig, da erstens das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht im Hinblick auf eine Bestimmung des Unionsrechts geäußert habe, sondern im Hinblick auf eine Bestimmung, die der nationale Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/86 erlassen habe, zweitens die Nichtbeachtung der in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen die Regeln über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde und drittens die Bestimmungen der Charta nicht zu einer Änderung der Zuständigkeiten der Union führen und damit in Zuständigkeiten eingreifen könnten, die nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts den Mitgliedstaaten zustünden, wie diejenigen betreffend die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die nicht die Voraussetzung, dass sie Familienangehörige eines Unionsbürgers seien, erfüllten.

24

Insoweit ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV, dass der Gerichtshof ohne jede Ausnahme befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden, da diese Handlungen in vollem Umfang mit den Verträgen und den aus ihnen abzuleitenden Verfassungsgrundsätzen sowie den Bestimmungen der Charta im Einklang stehen müssen (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Da im vorliegenden Fall, was die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die von Seiten ihres Ehegatten Gewalthandlungen im häuslichen Bereich ausgesetzt waren, insbesondere im Fall einer Scheidung betrifft, das vorlegende Gericht die in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Regelung für Drittstaatsangehörige, deren Ehegatte Unionsbürger ist, für weniger günstig hält als die in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Regelung für Drittstaatsangehörige, deren Ehegatte ebenfalls ein Drittstaatsangehöriger ist, ersucht es den Gerichtshof, über die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 im Licht der Art. 20 und 21 der Charta zu entscheiden, in denen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung niedergelegt ist.

26

Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der vorgelegten Frage zuständig.

Zur Vorlagefrage

27

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gemessen an den Art. 20 und 21 der Charta gültig ist.

28

Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens ihres Ehegatten mit Unionsbürgerschaft wurden, im Fall der Scheidung von den Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38, insbesondere der Hinlänglichkeit der Existenzmittel, abhängig macht, während Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 unter den gleichen Umständen diese Voraussetzungen für die Gewährung eines eigenen Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens ihres Ehegatten mit ebenfalls Drittstaatsangehörigkeit wurden, nicht aufstellt, unter Verstoß gegen die Art. 20 und 21 der Charta eine unterschiedliche Behandlung zwischen diesen beiden Gruppen von Drittstaatsangehörigen, die Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich wurden, zulasten der erstgenannten Gruppe eingeführt hat.

29

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und das Europäische Parlament in seinen mündlichen Erklärungen, ohne förmlich die Unzulässigkeit der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts geltend zu machen, Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geäußert haben.

30

Diese Zweifel beruhen auf dem Urteil vom 30. Juni 2016, NA (C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 51), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde.

31

Wie in den Rn. 16 und 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, war der Kläger des Ausgangsverfahrens zwar während seiner Ehe Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich, die von seiner früheren Ehefrau, einer Unionsbürgerin, begangen wurden – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, doch wohnt sie seit dem 10. September 2015 mit ihrer Tochter in Frankreich. Das gerichtliche Scheidungsverfahren wurde erst fast drei Jahre nach ihrem Wegzug aus Belgien, nämlich am 5. Juli 2018, eingeleitet und am darauffolgenden 24. Juli abgeschlossen.

32

In diesem Zusammenhang ist der Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 zu bestimmen, bevor die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie im Hinblick auf die von dem vorlegenden Gericht angeführten Gründe beurteilt wird.

33

Insoweit ergibt sich zunächst sowohl aus der Überschrift als auch aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts, das den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nach dieser Bestimmung zusteht, u. a. für den Fall der Scheidung vorgesehen ist und dass daher eine Scheidung, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 40).

34

Sodann ist zum Kontext dieser Bestimmung festzustellen, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsatz darstellt, dass sich nicht für alle Drittstaatsangehörigen aus dieser Richtlinie das Recht ergibt, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie „Familienangehörige“ eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 betrifft nämlich die Ausnahmefälle, in denen die Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts der betreffenden Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38 führt, obwohl bei ihnen im Anschluss an ihre Scheidung die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie und insbesondere die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a dieser Richtlinie nicht mehr vorliegen (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 42).

36

Schließlich ist zur Zielsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festzustellen, dass diese Bestimmung dem in ihrem 15. Erwägungsgrund genannten Zweck entspricht, für die Familienangehörigen, wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird, einen rechtlichen Schutz vorzusehen, indem Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 45).

37

Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2004/38, insbesondere aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 endg.), ergibt sich insoweit, dass dem geschiedenen Ehegatten nach dem vor der Richtlinie 2004/38 geltenden Unionsrecht das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat versagt werden konnte (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 46).

38

Hierzu heißt es im Richtlinienvorschlag, das Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung, des späteren Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, sei es, Drittstaatsangehörigen einen gewissen Rechtsschutz zu bieten, da ihr Aufenthaltsrecht von der durch die Ehe ausgedrückten familiären Bindung abhängig sei und sie daher mit einer Scheidungsandrohung unter Druck gesetzt werden könnten; ein solcher Schutz sei nur erforderlich, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege, da das Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten nicht berührt werde, wenn die Ehegatten getrennt lebten (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 47).

39

Solange die Ehe besteht, bleibt der Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, nämlich Familienangehöriger des Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 und genießt als solcher ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat oder gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 61).

40

Aus dem Vorstehenden folgt, dass nach dem Wortlaut, dem Kontext und der Zielsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 die Durchführung dieser Bestimmung einschließlich des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 von der Scheidung der Betroffenen abhängt (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 48).

41

In Rn. 62 des Urteils vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C‑218/14, EU:C:2015:476), hat der Gerichtshof entschieden, dass in dem Fall, dass der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niederzulassen, das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 mit dem Wegzug des Unionsbürgers endet und nicht mehr auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden kann.

42

Wenn in dem in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Fall für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten mit Unionsbürgerschaft wurde, verlangt würde, dass das gerichtliche Scheidungsverfahren vor dem Wegzug dieses Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat eingeleitet worden ist, könnte Letzterem dadurch jedoch ein Druckmittel an die Hand gegeben werden, das dem Ziel des Opferschutzes offenkundig zuwiderlaufen und daher, wie der Generalanwalt in den Nrn. 87 und 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Opfer einer Scheidungsandrohung oder einer Androhung des Wegzugs aussetzen könnte.

43

Entgegen den Ausführungen in Rn. 51 des Urteils vom 30. Juni 2016, NA (C‑115/15, EU:C:2016:487), ist daher davon auszugehen, dass für die Zwecke der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 das gerichtliche Scheidungsverfahren nach dem Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat eingeleitet werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit kann ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten mit Unionsbürgerschaft geworden ist und dessen gerichtliches Scheidungsverfahren nicht vor dessen Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat eingeleitet worden ist, die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts nach dieser Bestimmung jedoch nur geltend machen, sofern dieses Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist nach dem entsprechenden Wegzug eingeleitet wird.

44

Dem betroffenen Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, sollte nämlich ausreichend Zeit eingeräumt werden, um zwischen den beiden Möglichkeiten, die ihm die Richtlinie 2004/38 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts nach dieser Richtlinie bietet, wählen zu können, nämlich entweder ein gerichtliches Scheidungsverfahren zum Zweck der Erlangung eines persönlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie einzuleiten oder sich in dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, niederzulassen, um sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aufrechtzuerhalten. Insoweit ist hinzuzufügen, dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile vom 13. Februar 1985, Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, und vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).

45

Im vorliegenden Fall ist der Kläger des Ausgangsverfahrens, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, seiner Ehefrau nicht in deren Herkunftsmitgliedstaat nachgezogen. Er hat das gerichtliche Scheidungsverfahren am 5. Juli 2018 eingeleitet, also fast drei Jahre, nachdem seine Frau und die gemeinsame Tochter den Aufnahmemitgliedstaat verlassen hatten; dies scheint keine angemessene Zeit zu sein.

46

Jedenfalls ergibt sich jedoch aus der Vorlageentscheidung, dass einem Drittstaatsangehörigen in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens nach der nationalen Regelung, mit der Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 umgesetzt werden soll, die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts zugutekommt, sofern er die in Unterabs. 2 dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung einhält.

47

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Vorlagefrage, soweit sie die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 betrifft, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

48

Die Vorlagefrage ist daher zulässig.

Zur Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38

49

Zunächst ist zu prüfen, ob die Art. 20 und 21 der Charta einschlägig sind, wenn, wie von dem vorlegenden Gericht beantragt, geprüft werden soll, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zu einer Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen, die Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich sind und deren Ehegatte Unionsbürger ist, gegenüber denjenigen führen kann, deren Ehegatte ebenfalls Drittstaatsangehöriger ist.

50

Was insoweit erstens Art. 21 der Charta betrifft, ist, da die Ungleichbehandlung, die mit Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 eingeführt worden sein soll, auf der Staatsangehörigkeit des Ehegatten beruht, der die Gewalthandlungen im häuslichen Bereich begangen hat, darauf hinzuweisen, dass Art. 21 Abs. 2 der Charta, wonach „[u]nbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge … in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten [ist]“, gemäß den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) Art. 18 Abs. 1 AEUV entspricht und entsprechend dieser Bestimmung Anwendung findet.

51

Wie der Gerichtshof festgestellt hat, betrifft Art. 18 Abs. 1 AEUV jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Situationen, in denen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit gegenüber den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats diskriminiert wird, findet aber keine Anwendung im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen (Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C‑22/08 und C‑23/08, EU:C:2009:344, Rn. 52).

52

Daher findet diese Bestimmung auch keine Anwendung im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen von Drittstaatsangehörigen wie den beiden in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 bzw. in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 genannten Gruppen von Opfern von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich.

53

Folglich ist Art. 21 der Charta für die Zwecke der von dem vorlegenden Gericht beantragten Gültigkeitsprüfung nicht relevant.

54

Was zweitens Art. 20 der Charta anbelangt, sieht dieser Artikel, nach dem „[a]lle Personen … vor dem Gesetz gleich [sind]“, keine ausdrückliche Begrenzung seines Anwendungsbereichs vor und findet daher in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung, etwa den von den Richtlinien 2004/38 und 2003/86 erfassten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU‑Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Daher ist Art. 20 der Charta für die Zwecke der von dem vorlegenden Gericht beantragten Gültigkeitsprüfung relevant.

56

Unter diesen Umständen ist die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nur gemessen an Art. 20 der Charta zu beurteilen.

57

Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C‑101/12, EU:C:2013:661, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird; dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den der Rechtsakt fällt. Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Gutachten 1/17 [CETA EU‑Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Im vorliegenden Fall hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, da er eine Regelung treffe, die sich von derjenigen in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 unterscheide, obwohl beide in identischen Situationen Anwendung fänden.

60

Insoweit sieht, was erstens die Regelung in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 betrifft, Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Scheidung für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, namentlich dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Wie in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Richtlinie ausgeführt, behalten diese Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.

61

Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts dieser Familienangehörigen vor dem Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt ist jedoch an die Bedingungen gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 geknüpft, d. h., dass der Betroffene nachweist, dass er Arbeitnehmer ist oder dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Mitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits in diesem Mitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt.

62

Es ist festzustellen, dass diese Bedingungen den Bedingungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b und d der Richtlinie 2004/38 entsprechen, die die Unionsbürger selbst erfüllen müssen, um in den Genuss des Rechts auf vorübergehenden Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu kommen.

63

Dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie lässt sich schließlich entnehmen, dass diese Bedingungen insbesondere verhindern sollen, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.

64

Was zweitens die Regelung gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 betrifft, ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass im Scheidungsfall Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind – falls erforderlich auf Antrag –, ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden kann und dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn „besonders schwierige Umstände“ vorliegen. In diesem Zusammenhang wird in Nr. 5.3 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. April 2014 über Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 (COM[2014] 210 final) für „besonders schwierige Umstände“ beispielhaft „häusliche Gewalt“ genannt.

65

Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie stellt klar, dass die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer dieses eigenen Aufenthaltstitels im nationalen Recht festgelegt sind.

66

Es zeigt sich somit, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 unterschiedliche Regelungen und Bedingungen festlegen.

67

Daher ist zu prüfen, ob sich zum einen mit einem Unionsbürger verheiratete Drittstaatsangehörige, die von dessen Seite Gewalthandlungen im häuslichen Bereich ausgesetzt waren und unter Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 fallen, und zum anderen mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratete Drittstaatsangehörige, die von dessen Seite Gewalthandlungen im häuslichen Bereich ausgesetzt waren und unter Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 fallen, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts in einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung aller Merkmale, die die beiden Situationen kennzeichnen, in einer vergleichbaren Situation befinden.

Zu den Zwecken von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86

68

Was den Zweck von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 angeht, soll diese Bestimmung, wie in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils dargelegt, im Fall der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder der Beendigung der eingetragenen Partnerschaft einen Drittstaatsangehörigen, der während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten oder Lebenspartners, eines Unionsbürgers, erlitten hat, schützen, indem sie ihm ein persönliches Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat gewährt.

69

Mit ihrer Regelung in Art. 15 Abs. 3, wonach namentlich im Fall einer Scheidung oder Trennung ein eigener Aufenthaltstitel für Personen gewährt werden kann, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, und die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, nach denen die Ausstellung dieses Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen, verfolgt die Richtlinie 2003/86 denselben Zweck des Schutzes von Familienangehörigen, die Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich wurden.

70

Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 verfolgen daher den gemeinsamen Zweck, einen Schutz von Familienangehörigen, die Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich wurden, zu gewährleisten. Wie sich aus der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist die Vergleichbarkeit der Situationen jedoch anhand aller sie kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen.

Zu den Regelungsbereichen, zu denen die Richtlinien 2004/38 und 2003/86 gehören

71

Was die Regelungsbereiche anbelangt, zu denen die Richtlinien 2004/38 und 2003/86 gehören, ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 auf der Grundlage der Art. 12, 18, 40, 44 und 52 EG, jetzt Art. 18, 21, 46, 50 und 59 AEUV, erlassen wurde, d. h. im Bereich der Freizügigkeit, und damit dem in Art. 3 EUV genannten Ziel der Union dient, einen Binnenmarkt zu errichten, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem diese Grundfreiheit gemäß den Bestimmungen des AEU‑Vertrags gewährleistet ist.

72

Wie aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, verleiht die Unionsbürgerschaft jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Art. 45 der Charta verankert ist (Urteil vom 22. Juni 2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Präventive Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausweisung], C‑718/19, EU:C:2021:505, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird darüber hinaus den Familienangehörigen von Unionsbürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zuerkannt.

74

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechte, die Drittstaatsangehörige aus den Bestimmungen des Unionsrechts über die Unionsbürgerschaft ableiten, keine eigenständigen Rechte dieser Staatsangehörigen, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit und sein Aufenthaltsrecht ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Was die Richtlinie 2003/86 betrifft, wurde diese auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 3 Buchst. a EG, jetzt Art. 79 AEUV, erlassen, d. h. im Rahmen der gemeinsamen Einwanderungspolitik der Union, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.

76

Wie der Generalanwalt in Nr. 122 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, verfügt die Union im Bereich der Migration über eine Harmonisierungszuständigkeit. Gemeinsame Regeln werden daher mittels Richtlinien, wie der Richtlinie 2003/86, erlassen, die die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umzusetzen haben, wobei sie jedoch in den Bereichen, die vom Unionsrecht nicht erfasst sind, gesetzgeberisch tätig werden und, soweit das Unionsrecht es gestattet, von den gemeinsamen Regeln abweichen können.

Zu den Gegenständen der Richtlinien 2004/38 und 2003/86

77

Was die Gegenstände der Richtlinien 2004/38 und 2003/86 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 nach ihrem Art. 1 die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen, das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und die Beschränkungen dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrifft.

78

Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 20 und 21 AEUV ergibt, besteht nämlich das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht uneingeschränkt, sondern ist den im AEU‑Vertrag und in den Vorschriften zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen (Urteil vom 22. Juni 2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Präventive Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausweisung]C‑718/19, EU:C:2021:505, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit der Richtlinie 2004/38 hat der Unionsgesetzgeber daher diese Beschränkungen und Bedingungen gemäß diesen Artikeln des AEU‑Vertrags geregelt.

79

Die Richtlinie 2003/86 ihrerseits hat gemäß ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem sechsten Erwägungsgrund zum Gegenstand, nach gemeinsamen Kriterien die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung, über das die Drittstaatsangehörigen verfügen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu bestimmen.

80

Damit wollte der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2003/86, wie sich aus deren dritten Erwägungsgrund ergibt, die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen sicherstellen.

Zu den Zielen der Richtlinien 2004/38 und 2003/86

81

Was die Ziele der Richtlinien 2004/38 und 2003/86 betrifft, lässt sich den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38 entnehmen, dass diese die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und dieses Grundrecht stärken soll (Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C‑93/18, EU:C:2019:809, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Die Verfolgung des Ziels, die Ausübung des Grundrechts jedes Unionsbürgers, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern, erfordert zwar, dass auch die Ziele des Schutzes seines Familienlebens und der Integration seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat verfolgt werden. Somit verleiht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 den Familienangehörigen dieses Bürgers ein Aufenthaltsrecht. Ebenso wurde festgestellt, dass Bedingungen, die die Integration von Familienangehörigen von Unionsbürgern im Aufnahmemitgliedstaat begünstigen, zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 28, und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C‑181/19, EU:C:2020:794, Rn. 51). Diese Ziele des Schutzes und der Integration sind jedoch zweitrangig gegenüber dem Hauptziel dieser Richtlinie, die Freizügigkeit der Unionsbürger zu fördern.

83

Die Richtlinie 2003/86 ihrerseits verfolgt das allgemeine Ziel, die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund ergibt, im Wege der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C‑558/14, EU:C:2016:285, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in den Richtlinien 2004/38 und 2003/86 festgelegten Bedingungen

84

Was das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 betrifft, ist dieses unbeschadet der Durchführung ihres Art. 37 begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C‑709/20, EU:C:2021:602, Rn. 83).

85

Dagegen ist das den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2003/86 eingeräumte Ermessen weit, soweit es gerade die Bedingungen betrifft, unter denen einem Drittstaatsangehörigen, der im Wege der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist und während der Ehe Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens des Zusammenführenden wurde, auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie ein eigener Aufenthaltstitel im Fall einer Scheidung erteilt werden kann.

86

Zwar verpflichtet diese Bestimmung die Mitgliedstaaten zum Erlass von Vorschriften, die in einem solchen Fall die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels an den betreffenden Drittstaatsangehörigen gewährleisten, doch bestimmt, wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie, dass die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer dieses eigenen Aufenthaltstitels im nationalen Recht festgelegt werden.

87

Mit seinem Verweis auf das nationale Recht in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 wollte es der Unionsgesetzgeber also in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellen, unter welchen Bedingungen einem Drittstaatsangehörigen, der im Rahmen einer Familienzusammenführung eingereist ist und während der Ehe Opfer von Gewalthandlungen seitens seines Ehegatten wurde, im Fall einer Scheidung ein eigener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, C und A, C‑257/17, EU:C:2018:876, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

88

In jedem Fall darf der den Mitgliedstaaten zuerkannte Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, K und A, C‑153/14, EU:C:2015:453, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 zwar das gemeinsame Ziel verfolgt wird, den Schutz von Familienangehörigen, die Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich wurden, zu gewährleisten, dass die mit diesen Richtlinien eingeführten Regelungen aber zu unterschiedlichen Regelungsbereichen gehören, deren Grundsätze, Gegenstände und Ziele ebenfalls unterschiedlich sind. Zudem genießen die Berechtigten der Richtlinie 2004/38 einen anderen Status und Rechte anderer Art als jene, auf die sich die Berechtigten der Richtlinie 2003/86 berufen können, und ist das Ermessen, das den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in diesen Richtlinien festgelegten Bedingungen zuerkannt wird, nicht gleich. Insbesondere führte eine von den belgischen Behörden im Rahmen der Ausübung des ihnen durch Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 eingeräumten weiten Ermessens getroffene Entscheidung zu der vom Kläger des Ausgangsverfahrens gerügten unterschiedlichen Behandlung.

90

Es ist daher davon auszugehen, dass sich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit einem Unionsbürger verheiratete Drittstaatsangehörige, die von dessen Seite Gewalthandlungen im häuslichen Bereich ausgesetzt waren und unter die Richtlinie 2004/38 fallen, auf der einen Seite und mit einem anderen Drittstaatsangehörigen verheiratete Drittstaatsangehörige, die von dessen Seite Gewalthandlungen im häuslichen Bereich ausgesetzt waren und unter die Richtlinie 2003/86 fallen, auf der anderen Seite für die etwaige Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dessen Wahrung das Unionsrecht und insbesondere Art. 20 der Charta sicherstellen, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

91

Nach alledem ist festzustellen, dass die Prüfung der Frage des vorlegenden Gerichts nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, gemessen an Art. 20 der Charta, berühren könnte.

Kosten

92

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Prüfung der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, gemessen an Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, berühren könnte.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.