URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Juli 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers — Ehe zwischen einer Unionsbürgerin und einem Drittstaatsangehörigen — Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen nach dem Wegzug der Unionsbürgerin aus dem Aufnahmemitgliedstaat und der darauf folgenden Ehescheidung — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b — Ausreichende Existenzmittel — Berücksichtigung der Existenzmittel des Ehegatten, der einem Drittstaat angehört — Recht des Drittstaatsangehörigen auf Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat, um zur Erzielung ausreichender Existenzmittel beizutragen“

In der Rechtssache C‑218/14

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Irland) mit Entscheidung vom 25. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2014, in dem Verfahren

Kuldip Singh,

Denzel Njume,

Khaled Aly

gegen

Minister for Justice and Equality,

Beteiligter:

Immigrant Council of Ireland,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh und J.‑C. Bonichot, der Richter A. Arabadjiev und M. Safjan, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Singh, vertreten durch C. O’Dwyer und R. Haughton, Senior Counsels, P. Brazil, Barrister-at-Law, sowie J. Boyle und M. Griffin, Solicitors,

von Herrn Njume, vertreten durch M. Lynn und R. Haughton, Senior Counsels, sowie P. Brazil und C. Stanley, Barristers-at-Law,

von Herrn Aly, vertreten durch M. Lynn, Senior Counsel, A. McMahon, Barrister-at-Law, und E. Lyons, Solicitor,

des Immigrant Council of Ireland, vertreten durch P. Dillon Malone, Senior Counsel, A. Lowry, Barrister-at-Law, und H. Becker, Solicitor,

von Irland, vertreten durch E. Creedon und G. Samuel als Bevollmächtigte im Beistand von D. Conlan Smyth, Senior Counsel, sowie durch F. O’Sullivan, Barrister-at-Law,

der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez‑Miñón als Bevollmächtigten,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von B. Lask und G. Facenna, Barristers-at-Law,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin, J. Tomkin und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Mai 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, Berichtigung in ABl. L 229, S. 35).

2

Dieses Ersuchen ergeht in drei Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Singh, Herrn Njume und Herrn Aly einerseits und dem Minister for Justice and Equality (im Folgenden: Minister) andererseits über dessen Ablehnung ihrer Anträge auf Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts in Irland nach ihrer jeweiligen Ehescheidung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet:

„Ferner bedarf es eines rechtlichen Schutzes für die Familienangehörigen, wenn der Unionsbürger verstirbt, die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, damit unter Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde, aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor Missbrauch sichergestellt ist, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.

‚Familienangehöriger‘

a)

den Ehegatten;

3.

‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

5

Art. 3 („Berechtigte“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

6

Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)

Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)

für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)

– bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)

ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)   Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

7

Art. 12 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers“) der Richtlinie 2004/38 lautet:

„(1)   Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod des Unionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen.

(2)   Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt der Tod des Unionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.

(3)   Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führt weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.“

8

Art. 13 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt in Abs. 2:

„Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a)

die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat …

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“

9

Art. 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

…“

Irisches Recht

10

Die Vorschriften der Richtlinie 2004/38 sind durch die European Communities (Free Movement of Persons) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 über die Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften) (SI 2006, Nr. 656, im Folgenden: Regulations von 2006) in irisches Recht umgesetzt worden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Erster Ausgangsrechtsstreit

11

Der indische Staatsangehörige Singh reiste am 6. Februar 2002 mit einem Studentenvisum nach Irland ein und hielt sich anschließend legal in diesem Mitgliedstaat auf.

12

Am 11. November 2005 heiratete Herr Singh eine lettische Staatsangehörige, die in Irland rechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachging und sich dort legal aufhielt. Aus dieser Ehe ging am 3. Dezember 2007 ein Kind hervor, das ebenfalls die lettische Staatsangehörigkeit besitzt.

13

Im Anschluss an die Verkündung des Urteils Metock u. a. (C‑127/08, EU:C:2008:449) wurde Herrn Singh nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38 eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis für Irland als Ehegatte einer Unionsbürgerin gewährt, die sich in Irland aufhielt und dort Rechte aus dem EU-Vertrag ausübte.

14

Herrn Singhs Ehefrau war zwischen 2004 und Juni 2009 ununterbrochen in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen erwerbstätig.

15

Im Jahr 2009 eröffnete und betrieb Herr Singh mit einem Geschäftspartner in Irland ein Pizzarestaurant im Rahmen eines für ursprünglich zehn Jahre geschlossenen Franchisevertrags vom 29. Mai 2009. Danach kam er für den Lebensunterhalt seiner Familie auf, während sich seine Ehefrau zu Hause um den gemeinsamen Sohn kümmerte.

16

Nachdem sich die Eheleute Singh Eheproblemen gegenübersahen, verließ Frau Singh Irland im Februar 2010 und betrieb im September 2010 das Scheidungsverfahren in Lettland. Die Ehe wurde mit Wirkung vom 12. Mai 2011 geschieden.

17

Im Anschluss an die Scheidung stellte Herr Singh am 14. Dezember 2011 beim Minister einen Antrag auf Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung eines Titels zum dauerhaften Aufenthalt in Irland nach der Richtlinie 2004/38 und den nationalen Vorschriften zu deren Umsetzung, den er damit begründete, er sei mit einer Unionsbürgerin verheiratet gewesen, sei Vater eines Unionsbürgers und erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen, da seine Ehe mindestens drei Jahre, davon ein Jahr in Irland, bestanden habe. In dieser Zeit war Herr Singh entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständiger erwerbstätig.

18

Mit Entscheidung vom 30. April 2012 lehnte der Minister diese Anträge insbesondere aus folgenden Gründen ab:

„… [D]a [Ihre Exfrau] das [irische] Staatsgebiet 2010 verlassen hat, ist bei ihr nicht mehr davon auszugehen, dass sie in diesem Mitgliedstaat gemäß Regulation 6(2)(b) der Regulations [von 2006] ihre Rechte aus dem EU-Vertrag ausübt und dass ihr das Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat nach Regulation 6 [dieser Regulations] zusteht. Sie können daher kein Aufenthaltsrecht nach Regulation 6(2)(b) der Regulations von 2006 aus einem Aufenthaltsrecht [Ihrer Exfrau] für sich ableiten.“

19

Gegen diese Entscheidung legte Herr Singh einen Rechtsbehelf mit der Begründung ein, dass er ein eigenes Recht auf Aufenthalt in Irland gemäß Regulation 10 der Regulations von 2006 habe, mit der Art. 13 der Richtlinie 2004/38 umgesetzt worden sei.

20

Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte das Prüfungsreferat (Review Unit) des Ministers Herrn Singh mit, dass sein Antrag abgelehnt worden sei.

21

In Anbetracht der besonderen Lage von Herrn Singh wurde ihm jedoch mit demselben Schreiben eine – verlängerbare – Aufenthaltserlaubnis für Irland für ein Jahr erteilt, die es ihm ermöglichte, sich dort aufzuhalten und ohne Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf diese Weise konnte Herr Singh in diesem Mitgliedstaat nach dem nationalen Recht Geschäftstätigkeiten nachgehen.

Zweiter Ausgangsrechtsstreit

22

Herr Njume, der erklärte, die kamerunische Staatsangehörigkeit zu besitzen, beantragte am 6. Januar 2004 Asyl in Deutschland.

23

Er gibt an, er habe im Januar 2005 eine deutsche Staatsangehörige kennengelernt, mit der er eine Beziehung unterhalten und in der Folge ungefähr 18 Monate in Eslohe (Deutschland) gelebt habe.

24

Herr Njume reiste illegal nach Irland ein und beantragte dort am 4. September 2006 Asyl. Am 4. Januar 2007 heiratete er seine Lebensgefährtin vor dem Standesamt von Cork (Irland).

25

Im Anschluss an die Verkündung des Urteils Metock u. a. (C‑127/08, EU:C:2008:449) wurde Herrn Njume mit Entscheidung vom 3. Dezember 2008 nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis für Irland als Ehegatte einer Unionsbürgerin gewährt, die sich in Irland aufhielt und dort Rechte aus dem EU-Vertrag ausübte. Zu dieser auf den 11. Oktober 2007 zurückwirkenden Aufenthaltserlaubnis wurde eine Aufenthaltskarte ausgestellt.

26

Herr Njume, der in der Folge eine Beschäftigung aufnahm, trägt vor, seine Ehefrau und er hätten, außer drei jeweils zehntägigen Aufenthalten im Vereinigten Königreich zum Zweck der Arbeitsuche seiner Frau, während der gesamten Zeit von Ende 2006 bis Januar 2011 in Irland gelebt. Aufgrund seiner eigenen Einkünfte habe er von 2008 bis 2011 für den Lebensunterhalt seiner Frau gesorgt.

27

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 wurde der Minister darüber informiert, dass Herrn Njumes Frau Anfang 2011 Irland verlassen habe und nach Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Schreiben vom 25. März 2011 machte Herr Njume geltend, im Fall des Wegzugs der Unionsbürgerin aus diesem Mitgliedstaat bestehe nach Regulation 9 der Regulations von 2006, mit der Art. 12 der Richtlinie 2004/38 umgesetzt worden sei, sein Aufenthaltsrecht in Irland fort.

28

Am 14. Juni 2011 beantragte Herrn Njumes Frau die Ehescheidung im Vereinigten Königreich.

29

Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilte der Minister Herrn Njume mit, dass auf seinen Fall Regulation 9 der Regulations von 2006 nicht anwendbar sei. Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 unterrichtete dieser den Minister über den Scheidungsantrag.

30

Am 21. Dezember 2011 erließ der High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Vereinigtes Königreich), ein vorläufiges Urteil, in dem er befand, dass am selben Tag festgestellt worden sei, dass Herr Njume und seine Ehefrau „unmittelbar vor der Einreichung des Scheidungsantrags für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren getrennt gelebt“ hätten. Ein endgültiges Urteil erging am 28. März 2012.

31

Nach dieser Scheidung beantragte Herr Njume, sein Recht auf Aufenthalt in Irland nach Regulation 10 der Regulations von 2006 aufrechtzuerhalten, mit der Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 umgesetzt worden war.

32

Mit Entscheidung vom 21. September 2012 versagte der Minister Herrn Njume dieses Aufenthaltsrecht gemäß Regulation 10(2) der Regulations von 2006.

33

Durch Entscheidung vom 12. September 2013 wurde Herrn Njume nach innerstaatlichem Recht eine auf drei Jahre, d. h. bis 12. September 2016, befristete verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für Irland erteilt.

Dritter Ausgangsrechtsstreit

34

Herr Aly, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 14. März 2007 mit einem Besuchervisum nach Irland ein, das ihn bis zum 14. Juni 2007 zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigte. Am 12. Juli 2007 heiratete Herr Aly in Irland eine litauische Staatsangehörige. Am 21. August 2008 wurde ihm rückwirkend zum 3. Februar 2008 eine Aufenthaltskarte nach den Regulations von 2006 erteilt. Diese Karte war fünf Jahre, bis zum 2. Februar 2013, gültig.

35

Herrn Alys Ehefrau war in Irland vom 1. Mai 2004 bis Januar 2009 erwerbstätig, als sie ihren Arbeitsplatz wegen des wirtschaftlichen Abschwungs verlor. Bis Juni 2009 bezog sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Eheleute Aly lebten von den Einkünften Herrn Alys, während seine Ehefrau auf Arbeitsuche war. Im März 2011 begab sich diese in das Vereinigte Königreich, um dort für kurze Zeit einer Beschäftigung nachzugehen.

36

Mit Schreiben vom 14. August 2012 teilte Herr Aly der irischen Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde (Irish Naturalisation and Immigration Service, im Folgenden: INIS) mit, dass sich die Eheleute innerhalb von sechs Monaten, nachdem seine Ehefrau nach London (Vereinigtes Königreich) umgezogen sei, um dort zu arbeiten, getrennt hätten. Seine Frau habe in London bleiben wollen, während er einen Umzug dorthin nicht gewünscht habe.

37

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte der INIS Herrn Aly mit, er beabsichtige, dessen Aufenthaltserlaubnis für Irland zu entziehen, und forderte ihn zur Stellungnahme auf.

38

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte Herr Aly dem INIS mit, dass in Litauen ein Scheidungsverfahren anhängig sei und in Kürze ein Scheidungsurteil ergehen werde. Er machte geltend, nach Art. 13 der Richtlinie 2004/38 habe er ein Recht auf Aufenthalt in Irland.

39

Mit Entscheidung vom 12. November 2012 (im Folgenden: streitige Entscheidung) entzog der INIS Herrn Aly die Aufenthaltserlaubnis für Irland. In dieser Entscheidung hieß es u. a.:

„Außerdem ist festzustellen, dass [Ihre Ehefrau] seit Langem das Staatsgebiet verlassen und hier keine Rechte aus dem EU-Vertrag gemäß Regulation 6(2) [der Regulations von 2006] mehr ausgeübt hat. Insoweit beachten Sie bitte, dass die Gründe, aus denen Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis gewährt worden ist, entfallen sind, da Ihr abgeleitetes Recht nach den Vorschriften [der Regulations von 2006] ab dem Zeitpunkt nicht mehr bestand, zu dem Ihre Ehefrau als Unionsbürgerin die Ausübung von Rechten aus dem EU-Vertrag im Staatsgebiet eingestellt hat. Regulation 10(2) [der Regulations von 2006] betrifft die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltserlaubnis auf individueller und persönlicher Grundlage im Scheidungsfall; da Sie jedoch nicht geschieden sind und Ihr Aufenthaltsrecht in dem Zeitpunkt entfallen ist, zu dem [Ihre Ehefrau] die Ausübung von Rechten aus dem EU-Vertrag im Staatsgebiet eingestellt hat, haben Sie keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses Rechts.“

40

Nachdem ihm die streitige Entscheidung mitgeteilt worden war, wurde Herr Aly, wie ihm aufgegeben worden war, bei den zuständigen Einwanderungsbehörden vorstellig, und ein Beamter vernichtete seine Aufenthaltskarte. Dieser Beamte setzte sich auch mit dem Arbeitgeber von Herrn Aly in Verbindung, um diesen an der Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit zu hindern.

41

Am 10. Dezember 2012 ließ der High Court den Antrag von Herrn Aly auf gerichtliche Nachprüfung der streitigen Entscheidung zu.

42

Im Anschluss an dieses Verfahren wurde Herrn Aly durch Entscheidung vom 17. Dezember 2012 eine vorübergehende Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für das irische Hoheitsgebiet erteilt.

43

Am 12. März 2013 wurde den Betroffenen von den litauischen Behörden ein Scheidungszeugnis erteilt.

44

In diesem Kontext hat der High Court in den drei Ausgangsrechtsstreitigkeiten beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Behält ein Drittstaatsangehöriger sein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn seine Ehe mit einer Unionsbürgerin geschieden wird und die Scheidung stattfindet, nachdem die Unionsbürgerin aus dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem sie Unionsrechte ausübte, weggezogen ist, und die Art. 7 und 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG einschlägig sind? Falls die Frage verneint wird: Hat der Drittstaatsangehörige nach dem Wegzug der Unionsbürgerin aus dem Aufnahmemitgliedstaat bis zur Scheidung ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat?

2.

Sind die Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, wenn eine Ehegattin, die Unionsbürgerin ist, angibt, über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie zu verfügen, und diese Mittel zum Teil aus den Mitteln des Ehegatten stammen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Haben Personen wie die Kläger (abgesehen von den Rechten nach der Richtlinie) nach (sonstigem) Unionsrecht das Recht, in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um im Sinne von Art. 7 der Richtlinie „ausreichende Existenzmittel“ bereitzustellen oder hierzu einen Beitrag zu leisten?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

45

Die vorliegende Rechtssache betrifft drei Drittstaatsangehörige, die aufgrund ihrer Ehen mit Unionsbürgern, die sich in Irland aufhielten und dort erwerbstätig waren, in ihrer Eigenschaft als Ehegatten, die einen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat für die Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren erworben haben.

46

In diesen drei Ausgangsrechtsstreitigkeiten ist unstreitig, dass der jeweilige Ehegatte, der Unionsbürger ist, das irische Hoheitsgebiet vor Ablauf dieser Dauer verlassen hat, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, während der betreffende Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, in Irland geblieben ist.

47

Unstreitig ist ebenfalls, dass die Ehegatten, die Unionsbürger sind, die Scheidung beantragt haben, was zu gerichtlichen Entscheidungen geführt hat, durch die die Ehen zwischen diesen Unionsbürgern und den betreffenden Drittstaatsangehörigen geschieden wurden.

Zur ersten Frage

48

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, nach dieser Bestimmung die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Scheidung der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.

49

Zu klären sind somit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 sowie insbesondere die Frage, ob sich der die Unionsbürgerschaft besitzende Ehegatte eines Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten muss, damit sich der Drittstaatsangehörige auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie berufen kann.

50

Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht für alle Drittstaatsangehörigen aus der Richtlinie 2004/38 das Recht ergibt, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie „Familienangehörige“ eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteil Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Außerdem muss nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 der Familienangehörige des Unionsbürgers, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, um Berechtigter nach dieser Richtlinie sein zu können (vgl. Urteil Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 61).

53

Art. 7 der Richtlinie 2004/38, der das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betrifft, verlangt ebenfalls, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat „begleiten“ oder ihm dorthin „nachziehen“, um dort ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können (Urteil Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449, Rn. 86).

54

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammen zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C‑244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).

55

So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64).

56

Überdies erkennt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 den die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die diesen in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, ein länger als drei Monate währendes Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zu, sofern der Unionsbürger selbst die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b oder c dieser Richtlinie erfüllt.

57

Nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 schließlich wird das Recht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, sich gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, nur aufrechterhalten, wenn diese Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen.

58

Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38. Zu prüfen ist jedoch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Ehegatte ein Aufenthaltsrecht nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 beanspruchen kann, wenn die Ehe nach dem Wegzug geschieden wurde.

59

Nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 führt die Scheidung der Ehe für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn „die Ehe … bis zur Einleitung des gerichtlichen [Scheidungsverfahrens] … mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat“.

60

Damit entspricht diese Bestimmung dem im 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Zweck, den Familienangehörigen für den Fall, dass der Unionsbürger verstirbt, die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird, dadurch einen rechtlichen Schutz zu gewähren, dass Maßnahmen getroffen werden, damit sichergestellt ist, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt.

61

Die in der genannten Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf den Begriff „Aufnahmemitgliedstaat“, der in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2004/38 lediglich mit dem Hinweis auf die Ausübung des Rechts des Unionsbürgers auf Freizügigkeit oder Aufenthalt definiert wird, zum einen und auf die „Einleitung des gerichtlichen Scheidungs[verfahrens]“ zum anderen, impliziert notwendig, dass das Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten des Unionsbürgers nur dann auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 aufrechterhalten werden kann, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Drittstaatsangehörige aufhält, der „Aufnahmemitgliedstaat“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2004/38 zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist.

62

Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung dieses Verfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen. Denn in diesem Fall endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 mit dem Wegzug des Unionsbürgers und kann somit nicht mehr auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden.

63

Daraus folgt, dass, wenn der Drittstaatsangehörige, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 hatte, dieses Recht sowohl während des Scheidungsverfahrens als auch nach der Scheidung nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten wird, sofern die Voraussetzungen von Unterabs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.

64

Allerdings haben in den drei Ausgangsrechtsstreitigkeiten die die Unionsbürgerschaft besitzenden Ehegatten der Drittstaatsangehörigen den Aufnahmemitgliedstaat verlassen und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet worden war.

65

Aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der einem Drittstaat angehörende Ehegatte nach dem Wegzug seines die Unionsbürgerschaft besitzenden Ehegatten nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt.

66

Daher ist festzustellen, dass sich der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten muss, damit der Drittstaatsangehörige aufgrund von Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Aufrechterhaltung seines Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann.

67

Daraus folgt, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 27 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen das Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden Ehegatten mit dem Wegzug des Unionsbürgers bereits erloschen ist. Ein späterer Scheidungsantrag kann indessen nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen, da Art. 13 der Richtlinie 2004/38 nur von der „Aufrechterhaltung“ eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht.

68

Das bedeutet nicht, dass es nicht möglich wäre, dem Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen nach nationalem Recht, das einen erweiterten Schutz gewähren kann, wie im vorliegenden Fall die Erlaubnis zu erteilen, sich weiter im betreffenden Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60).

69

Im Übrigen ist in den drei Ausgangsrechtsstreitigkeiten den Klägern nach ihrer Scheidung auf der Grundlage des nationalen Rechts eine vorübergehende Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in Irland erteilt worden, aufgrund deren sie sich in diesem Mitgliedstaat weiter legal aufhalten konnten, wobei diese Erlaubnis, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, grundsätzlich verlängerbar war.

70

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, nach dieser Bestimmung nicht die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.

Zur zweiten Frage

71

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Unionsbürger auch dann über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt – so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen –, wenn diese Mittel zum Teil aus denen des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten stammen.

72

Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, ist in den drei Ausgangsrechtsstreitigkeiten festgestellt worden, dass der die Unionsbürgerschaft besitzende Ehegatte vor seinem Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat eine Zeitlang in diesem Mitgliedstaat nicht erwerbstätig war, so dass der einem Drittstaat angehörende Ehegatte anhand der Einkünfte aus seiner in diesem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit den Lebensunterhalt der Familie bestritt.

73

Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ergibt sich, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, den Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit begleiten oder ihm nachziehen dürfen, sofern Letzterer für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt (Urteil Ibrahim und Secretary of State for the Home Department, C‑310/08, EU:C:2010:80, Rn. 28).

74

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“ dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (vgl. Urteil Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Wie der Gerichtshof ebenfalls bereits festgestellt hat, würde nämlich mit einer Auslegung der Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel dahin, dass der Betreffende selbst über solche Mittel verfügen muss, ohne dass er sich insoweit auf Existenzmittel eines ihn begleitenden Familienangehörigen berufen könnte, dieser Voraussetzung, wie sie in der Richtlinie 2004/38 formuliert ist, ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Ziels – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 33).

76

Folglich schließt der Umstand, dass ein Teil der Existenzmittel, über die der Unionsbürger verfügt, aus Mitteln stammt, die von dem einem Drittstaat angehörenden Ehegatten aus der von diesem im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es nicht aus, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist.

77

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Unionsbürger auch dann über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, wenn diese Mittel zum Teil aus denen des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten stammen.

Zur dritten Frage

78

Angesichts der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

79

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, nach dieser Bestimmung nicht die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.

 

2.

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Unionsbürger auch dann über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, wenn diese Mittel zum Teil aus denen des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten stammen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.