URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

3. Juli 2025 ( *1 )

[Text berichtigt durch Beschluss vom 18. September 2025]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Befugnisse und Pflichten des nationalen Gerichts – Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person – Keine Befugnis des Insolvenzgerichts, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags, auf dem eine in die Forderungstabelle eingetragene Forderung beruht, zu prüfen – Keine Befugnis dieses Gerichts zum Erlass einstweiliger Maßnahmen – Effektivitätsgrundsatz“

In der Rechtssache C‑582/23 [Wiszkier] ( i )

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Łódź [Lodz], Stadtmitte von Łódź, Polen) mit Entscheidung vom 2. August 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2023, in dem Verfahren

[berichtigt durch Beschluss vom 18. September 2025]

R. S.,

Beteiligte:

C. S.A.,

P. C. als Insolvenzverwalter über das Vermögen von R. S. und M. S.,

M. K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. S.A.,

J. J.,

M. G.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter), A. Arabadjiev und M. Condinanzi sowie der Richterin R. Frendo,

Generalanwalt: D. Spielmann,

Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2024,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von P. C. als Insolvenzverwalter über das Vermögen von R. S. und M. S., vertreten durch M. Kiejna, Radca prawny,

von M. K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. S.A., vertreten durch P. Cieślak, M. Pyzik-Waląg, J. Szewczak und Ł. Żak, Adwokaci, sowie M. Pugowski, Aplikant radcowski,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Kozak, K. Rudzińska und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Brauhoff, O. Glinicka, P. Kienapfel und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von R. S., einem Verbraucher in der Privatinsolvenz, wegen der Festlegung eines Plans zur Befriedigung seiner Gläubiger, darunter einer Bank, nämlich der G. S.A. (im Folgenden: G-Bank).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“

4

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Polnisches Recht

Insolvenzgesetz

6

Das Insolvenzverfahren wird durch die Ustawa – Prawo upadłościowe (Insolvenzgesetz) vom 28. Februar 2003 (Dz. U. no 60, Pos. 535) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (Dz. U. von 2019, Pos. 498, in geänderter Fassung) (im Folgenden: Insolvenzgesetz) geregelt.

7

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes wird das durch dieses Gesetz geregelte Verfahren gegenüber natürlichen Personen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben, so durchgeführt, dass die im Insolvenzverfahren nicht vollstreckten Schulden des Insolvenzschuldners erlassen werden können und die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich befriedigt werden.

8

Nach Art. 61 des Insolvenzgesetzes wird mit dem Tag der Insolvenzeröffnung das Vermögen des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse, die der Befriedigung seiner Gläubiger dient.

9

Zur Insolvenzmasse zählen gemäß Art. 62 des Insolvenzgesetzes – vorbehaltlich der in dessen Art. 63 bis 67a vorgesehenen Ausnahmen – das dem Insolvenzschuldner am Tag der Insolvenzeröffnung gehörende Vermögen sowie das während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen.

10

Aus Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 des Insolvenzgesetzes ergibt sich, dass der nicht der Pfändung unterliegende Teil des Einkommens des Insolvenzschuldners nicht in die Insolvenzmasse fällt.

11

Nach Art. 151 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes werden ab der Insolvenzeröffnung die Handlungen im Insolvenzverfahren vom Insolvenzrichter vorgenommen, mit Ausnahme der Handlungen, für die das Insolvenzgericht zuständig ist.

12

Gemäß Art. 152 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes hat der Insolvenzrichter das Verfahren zu führen, die Handlungen des Insolvenzverwalters zu überwachen, die Handlungen des Insolvenzverwalters zu bezeichnen, die der Zustimmung des Insolvenzrichters oder des Gläubigerausschusses bedürfen, sowie die vom Insolvenzverwalter begangenen Versäumnisse festzustellen. Des Weiteren nimmt der Insolvenzrichter nach Art. 152 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes die übrigen im Insolvenzgesetz festgelegten Handlungen vor.

13

Gemäß Art. 154 des Insolvenzgesetzes hat der Insolvenzrichter im Rahmen seiner Handlungen die Rechte und Pflichten des Insolvenzgerichts und dessen Präsidenten.

14

Art. 236 des Insolvenzgesetzes lautet:

„(1)   Ein Gläubiger, der eine Forderung gegen das persönliche Vermögen des Insolvenzschuldners hat und am Insolvenzverfahren teilnehmen möchte, muss, wenn es erforderlich ist, dass seine Forderung festgestellt wird, diese Forderung innerhalb der in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzten Frist beim Insolvenzrichter anmelden.

(2)   Einem Gläubiger steht das Recht, eine Forderung anzumelden, auch dann zu, wenn diese durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, mit oder ohne Besitzwechsel, ein Vorrecht der Staatskasse, eine Schiffshypothek oder eine andere Eintragung im Grundbuch oder im Schiffsregister gesichert ist. Versäumt es ein Gläubiger, solche Forderungen anzumelden, werden diese von Amts wegen in die Forderungstabelle eingetragen.

(3)   Abs. 2 gilt entsprechend für Forderungen, die durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, mit oder ohne Besitzwechsel, ein Vorrecht der Staatskasse oder eine Schiffshypothek auf Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, gesichert sind, wenn der Insolvenzschuldner nicht mit seinem persönlichen Vermögen haftet und der Gläubiger seine Forderungen auf den belasteten Gegenstand im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen beabsichtigt.

(4)   Die Bestimmungen dieses Artikels über Forderungen gelten auch für andere Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind.“

15

Gemäß Art. 243 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes prüft der Insolvenzverwalter, ob die angemeldete Forderung durch die Bücher oder andere Unterlagen des Insolvenzschuldners oder durch Eintragungen im Grundbuch oder in anderen Registern belegt ist, und fordert den Insolvenzschuldner auf, innerhalb einer festgesetzten Frist eine Erklärung abzugeben, ob er die Forderung anerkennt.

16

Art. 244 des Insolvenzgesetzes bestimmt, dass der Insolvenzverwalter nach Ablauf der Frist für die Anmeldung von Forderungen und der Prüfung der angemeldeten Forderungen unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Anmeldung von Forderungen, die Forderungstabelle erstellt.

17

Wird kein Widerspruch erhoben, genehmigt der Insolvenzrichter nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Forderungstabelle (Art. 260 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes).

18

Aus Art. 261 des Insolvenzgesetzes geht hervor, dass der Insolvenzrichter die Forderungstabelle von Amts wegen ändern kann, wenn er feststellt, dass Forderungen, die zur Gänze oder teilweise nicht bestehen, in die Tabelle aufgenommen wurden oder dass Forderungen, die in die Tabelle aufgenommen werden sollten, fehlen; ferner geht aus diesem Artikel hervor, dass der Beschluss zur Änderung der Tabelle von Amts wegen bekannt gegeben wird und angefochten werden kann.

19

Art. 49114 des Insolvenzgesetzes bestimmt:

„(1)   Nach Vollzug des endgültigen Verteilungsplans oder wenn aufgrund des unzureichenden Vermögens des Insolvenzschuldners kein Verteilungsplan erstellt wurde, erstellt das Insolvenzgericht nach Genehmigung der Forderungstabelle und nach Anhörung des Insolvenzschuldners, des Insolvenzverwalters und der Gläubiger einen Plan zur Befriedigung der Gläubiger, oder es erlässt, in den in Art. 49116 genannten Fällen, die Schulden des Insolvenzschuldners ohne Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger.

(2)   Der Beschluss über die Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger oder den Erlass der Schulden des Insolvenzschuldners ohne Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger wird den Gläubigern zugestellt. Dieser Beschluss ist anfechtbar.

(3)   Wird der Beschluss über die Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger oder den Erlass der Schulden des Insolvenzschuldners ohne Erstellung eines Plans zur Befriedigung der Gläubiger rechtskräftig, ist das Verfahren beendet.“

20

In Art. 49115 Abs. 1 und 4 des Insolvenzgesetzes heißt es:

„(1)   In dem Beschluss über die Erstellung des Plans zur Befriedigung der Gläubiger gibt das Insolvenzgericht an, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist, die 36 Monate nicht überschreiten darf, der Insolvenzschuldner verpflichtet ist, die in der Forderungstabelle anerkannten Schulden, die im Laufe des Verfahrens auf der Grundlage der Verteilungspläne nicht erfüllt wurden, zurückzuzahlen, und welcher Teil der Schulden des Insolvenzschuldners, die vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig wurden, nach dem Vollzug des Plans zur Befriedigung der Gläubiger erlassen wird.

(4)   Das Insolvenzgericht ist nicht an den Standpunkt des Insolvenzschuldners hinsichtlich der Bedingungen des Plans zur Befriedigung der Gläubiger gebunden. Bei der Festlegung dieses Plans trägt das Insolvenzgericht Folgendem Rechnung: den Kapazitäten des Insolvenzschuldners zur Erzielung von Einkünften, dem Erfordernis, dass der Insolvenzschuldner und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen ihren Lebensunterhalt, einschließlich ihrer Wohnbedürfnisse, bestreiten können, der Höhe der nicht befriedigten Forderungen und der tatsächlichen Möglichkeit, diese Forderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu befriedigen.“

Arbeitsgesetzbuch

21

Art. 87 der Ustawa – Kodeks pracy (Arbeitsgesetzbuch) vom 26. Juni 1974 (Dz. U. Nr. 24, Pos. 141) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (Dz. U. von 2022, Pos. 1510, in geänderter Fassung), bestimmt u. a., dass im Fall der Vollstreckung anderer Forderungen oder der Einbehaltung von Vorschüssen des Arbeitgebers zur Deckung beruflicher Ausgaben Beträge bis zur Hälfte des Lohns einbehalten werden können.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

22

Am 30. März 2007 schlossen R. S., seine Ehefrau und zwei weitere natürliche Personen mit der G-Bank einen an den Schweizer Franken (CHF) gebundenen Hypothekendarlehensvertrag über 489821,63 Zloty (PLN) (etwa 116587,34 Euro) mit einer Laufzeit von 360 Monaten.

23

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von R. S. als einer natürlichen Person eröffnet und anschließend ein Insolvenzverwalter bestellt.

24

Mit Beschluss vom 26. April 2021 genehmigte der Insolvenzrichter eine vom diesem Insolvenzverwalter erstellte Forderungstabelle. Die Forderungen in dieser Tabelle waren überwiegend Forderungen der G-Bank aus dem im Ausgangsverfahren fraglichen Hypothekendarlehensvertrag. Es wurde kein Widerspruch erhoben, und R. S. erkannte alle diese Forderungen an.

25

Am 20. Juli 2023 wurde die G-Bank für zahlungsunfähig erklärt, und das Insolvenzverfahren wurde mit deren Insolvenzverwalter fortgesetzt.

26

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Sache des Insolvenzgerichts ist, auf der Grundlage der bereits vom Insolvenzverwalter erstellten und vom Insolvenzrichter genehmigten Forderungstabelle einen Plan zur Begleichung der Forderungen des Insolvenzschuldners zu erstellen oder festzustellen, dass die in der Insolvenzmasse bereits angesammelten Vermögenswerte ausreichen, um sämtliche seiner Schulden zu begleichen, und ein Rückzahlungsplan nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Gerichts hierzu beendet das Insolvenzverfahren.

27

Vorliegend ist dieses Gericht der Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Łódź, Stadtmitte von Łódź, Polen), das das vorlegende Gericht ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Hypothekendarlehensvertrag missbräuchliche Klauseln enthalte, die zu seiner Nichtigkeit führen könnten; dieser Gesichtspunkt sei zuvor nicht geprüft worden. Die Forderungen der G-Bank seien niedriger als die angemeldeten Forderungen oder bestünden gar nicht.

28

Insoweit führt das vorlegende Gericht erstens aus, dass R. S. zwar alle Forderungen bereits anerkannt habe, doch gehe aus den Akten des Insolvenzverfahrens weder hervor, dass er darüber informiert worden sei, dass die Klauseln des im Ausgangsverfahren fraglichen Hypothekendarlehensvertrags missbräuchlich sein könnten, noch, dass er in voller Kenntnis der Sachlage erklärt habe, dass er den ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz nicht in Anspruch nehme. Der Bevollmächtigte von R. S., der ihn seit dem 3. November 2022 vertrete, habe jedoch vor demselben Gericht geltend gemacht, dass dieser Hypothekendarlehensvertrag missbräuchliche Klauseln enthalte. Außerdem sei es R. S. nicht möglich gewesen, selbst Klage zu erheben, um den Schutz seiner Rechte aus dieser Richtlinie geltend zu machen, da sein Vermögen vom Insolvenzverwalter verwaltet worden sei und verwaltet werde.

29

Die geltenden Vorschriften des nationalen Rechts erlaubten es dem Insolvenzgericht jedoch nicht, bei der Erstellung eines Rückzahlungsplans selbst eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln durchzuführen. Es könne lediglich das Verfahren aussetzen und die Frage dem Insolvenzrichter vorlegen, damit gegebenenfalls die Forderungstabelle von Amts wegen geändert werde, was zu einer Verzögerung der Bearbeitung der Rechtssache führe.

30

Zweitens legt das vorlegende Gericht dar, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens schwer festzustellen sei, welche Stelle gegebenenfalls für die Prüfung einer etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln zuständig sei. Der Insolvenzrichter prüfe nämlich die Forderungsanmeldungen nur formal und übermittele sie dem Insolvenzverwalter, der sie inhaltlich prüfe und die Forderungstabelle erstelle. Der Insolvenzrichter sei daher rechtlich nicht dazu imstande, diese Tabelle vor ihrer Genehmigung zu ändern, außer im Fall des Widerspruchs einer hierzu befugten Person.

31

Da vorliegend kein Widerspruch eingelegt worden sei und R. S. vor dem Insolvenzrichter die Missbräuchlichkeit der Klauseln des im Ausgangsverfahren fraglichen Hypothekendarlehensvertrags nicht geltend gemacht habe, sei der Insolvenzrichter nach nationalem Recht nicht verpflichtet gewesen, die Begründetheit der in die Forderungstabelle eingetragenen Forderung der G-Bank zu prüfen. Die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Hypothekenkreditvertrags habe der Bevollmächtigte von R. S. erst vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht.

32

Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass den Angaben von R. S. zufolge nach dem Einbehalt der zur Zahlung in die Insolvenzmasse bestimmten Beträge R. S. ein Betrag verbleibe, der nicht ausreiche, um seine Bedürfnisse und die seiner Familie abzudecken. Die Bestimmungen, die auf das im Ausgangsverfahren fragliche Insolvenzverfahren anwendbar seien, gestatteten es jedoch weder dem Insolvenzgericht noch dem Insolvenzrichter, in irgendeiner Weise auf die Höhe dieses einbehaltenen Betrags einzuwirken.

33

Viertens und letztens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die im Insolvenzverfahren eingenommenen Gelder dazu dienten, alle Gläubiger und nicht nur die G-Bank zu befriedigen. Angesichts der Höhe der in die Insolvenzmasse eingezahlten Gelder und der Höhe der anderen Schulden könnte sich herausstellen, dass diese Gelder ausreichen, um die Forderungen mit Ausnahme der Forderung der G-Bank zu befriedigen. Gemäß Art. 87 des Arbeitsgesetzbuchs in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung werde die Hälfte des Lohns des Insolvenzschuldners weiterhin in die Masse eingezahlt, und erst am Ende des Insolvenzverfahrens werde diesem ein etwaiger Überschuss zurückgezahlt.

34

Das vorlegende Gericht ist unter diesen Umständen der Auffassung, dass der Insolvenzschuldner davon abgehalten werden könnte, den sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Schutz geltend zu machen. Denn nehme er diesen Schutz nicht in Anspruch, könne das Insolvenzgericht schneller einen Rückzahlungsplan für ihn erstellen und dabei seine Bedürfnisse und die seiner engsten Familie berücksichtigen, was wahrscheinlich mit einer Rückzahlung einherginge, die niedriger wäre als die Beträge, die von seinem Lohn einbehalten würden. Dies würde jedoch bedeuten, hinzunehmen, dass die Forderungstabelle die Forderung der G-Bank umfasst.

35

Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Łodzi‑Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Łódź, Stadtmitte von Łódź) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass das Insolvenzgericht an die vom Insolvenzrichter im Insolvenzverfahren genehmigte Forderungstabelle gebunden ist, und dadurch das Insolvenzgericht, das mit seinem Urteil das Verfahren beendet, daran hindert, Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit zu prüfen?

2.

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Insolvenzverfahren nicht zulässt und dadurch die Verbraucher möglicherweise davon abhält, den ihnen durch diese Richtlinie gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

36

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen das Insolvenzgericht an die Forderungstabelle gebunden ist, sobald sie von einer gerichtlichen Instanz genehmigt und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht eröffnet wurde, so dass das Insolvenzgericht weder die Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem Kreditvertrag, auf dem eine in der Tabelle eingetragene Forderung beruht, prüfen noch die Tabelle ändern darf, sondern das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln dieser gerichtlichen Instanz vorlegen muss.

37

Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 um eine zwingende Bestimmung handelt, die als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a.C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Somit muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco,C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Des Weiteren verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, aufgrund der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Verbraucherschutz beruht, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Die vorliegend gestellte Frage betrifft das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Person. Als Zweites ist daher darauf hinzuweisen, dass die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, nicht unionsrechtlich harmonisiert und somit nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C‑200/21, EU:C:2023:380, Rn. 28, sowie vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, verfügt der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung mit diesem Grundsatz hervorrufen könnten.

42

Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist die Frage, ob eine nationale Regelung die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen. Gleichwohl können die spezifischen Merkmale der Verfahren keinen Faktor darstellen, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (Urteil vom 17. Mai 2022, Impuls Leasing România,C‑725/19, EU:C:2022:396, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Der Gerichtshof hat allerdings auch entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones,C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47, und vom 24. Juni 2025, GR REAL, C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Des Weiteren impliziert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die Rechte aus der Richtlinie 93/13, das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt wird und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Vorliegend geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass eine vom Insolvenzrichter genehmigte Forderungstabelle für das Insolvenzgericht verbindlich ist, so dass dieses selbst keine tatsächlichen Feststellungen zum Bestehen der Forderungen treffen kann, um den Plan zur Befriedigung der Gläubiger zu erstellen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht das einzige Mittel, das ihm zur Verfügung steht, um die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags überprüfen zu lassen, auf dem eine Forderung beruht, die in die Forderungstabelle eingetragen ist, die vom Insolvenzverwalter erstellt und vom Insolvenzrichter genehmigt wurde, darin, den Insolvenzrichter anzurufen, damit er sowohl diese Vertragsklauseln als auch die Notwendigkeit, diese Tabelle von Amts wegen zu ändern, prüft.

46

Ferner ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Verpflichtung des Insolvenzgerichts, den Insolvenzrichter anzurufen, den Abschluss des Insolvenzverfahrens verzögert und die Dauer seiner prekären finanziellen Lage verlängert, weil während des gesamten Verfahrens weiterhin ein Teil seines Lohns einbehalten und in die Insolvenzmasse eingezahlt wird. Die Verlängerung des Verfahrens ist somit geeignet, diesen Insolvenzschuldner davon abzuhalten, den sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Schutz geltend zu machen.

47

Wie das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf ein Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erläutert hat, ist ein Insolvenzschuldner im Allgemeinen auf den schnellstmöglichen Abschluss des Insolvenzverfahrens angewiesen. Bei der Erstellung des Rückzahlungsplans, der das Insolvenzverfahren beendet, kann das Insolvenzgericht nämlich die persönliche Situation des Insolvenzschuldners, seine Ausgaben und die Notwendigkeit, für die Bedürfnisse seiner nächsten Angehörigen aufzukommen, berücksichtigen. Zumeist wird zudem der monatliche Betrag, den der Insolvenzschuldner nach Beendigung des Verfahrens zur Begleichung seiner Schulden aufwenden muss, niedriger festgesetzt als der während dieses Verfahrens vorgenommene Abzug vom Lohn. Somit kann sich der Insolvenzschuldner, um die Verlängerung des Insolvenzverfahrens zu vermeiden, gezwungen sehen, sich nicht auf den Schutz aus der Richtlinie 93/13 zu berufen und einen Rückzahlungsplan zu akzeptieren, der eine Forderung umfasst, die auf einem Vertrag beruht, der möglicherweise missbräuchliche Klauseln enthält.

48

Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass nach den Angaben in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte die Gefahr, dass der Insolvenzschuldner die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Insolvenzverfahren unterlässt, nicht nur in dem Abschnitt des Insolvenzverfahrens, der vor dem Insolvenzgericht stattfindet, sondern auch in jedem Abschnitt dieses Verfahrens zu bestehen scheint. Die Berufung auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags, dem eine Forderung zugrunde liegt, hat nämlich jedenfalls zur Folge, dass das Verfahren verspätet abgeschlossen wird.

49

Es ist festzustellen, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht darauf beruft, dass der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und dass die fragliche Klausel missbräuchlich ist, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage verursachen würde, oder durch die finanzielle Belastung, die er zu tragen hätte, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius,C‑495/19, EU:C:2020:431, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

In Anbetracht der in den Rn. 45 bis 47 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte ist daher festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die geeignet ist, den Insolvenzschuldner von der Geltendmachung seines Rechts, sich auf den sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Schutz zu berufen, abzuhalten, die Anwendung dieser Richtlinie im Rahmen desselben Verfahrens übermäßig erschweren kann.

51

Vorsorglich sei auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Verbrauchers auf wirksamen Schutz die Befugnis einschließt, auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten, mit der Folge, dass das nationale Gericht gegebenenfalls den vom Verbraucher geäußerten Willen berücksichtigen muss, wenn dieser im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass er deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (Urteil vom 9. Juli 2020, Ibercaja Banco,C‑452/18, EU:C:2020:536, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Die dem Gerichtshof vorliegende Akte enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Insolvenzschuldner im vorliegenden Fall aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hätte, sich auf seinen Schutz aus der Richtlinie 93/13 zu berufen. Wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Umstand, dass der in dem betreffenden Verfahrensabschnitt nicht anwaltlich vertretene Insolvenzschuldner die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter anerkannt und keinen Widerspruch beim Insolvenzrichter eingelegt hat, nicht als Hinweis darauf angesehen werden, dass er aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage auf diesen Schutz verzichtet hätte.

53

Des Weiteren ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Verhalten des Insolvenzschuldners nicht als völlige Untätigkeit im Sinne der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einzustufen. Wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat er nämlich vor dem Insolvenzgericht, das im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht ist, geltend gemacht, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Hypothekenkreditvertrag missbräuchliche Klauseln enthalte.

54

In Anbetracht des Vorbringens von M. K. in der mündlichen Verhandlung, wonach die vom Insolvenzrichter genehmigte Forderungstabelle rechtskräftig geworden sei, ist auch darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand das Insolvenzgericht nicht zwangsläufig daran hindert, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags zu prüfen, auf dem eine in dieser Tabelle eingetragene Forderung beruht.

55

Wie der Gerichtshof entschieden hat, findet die Pflicht, eine solche Prüfung von Amts wegen vorzunehmen, in Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses ihre Rechtfertigung, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz beruht. Eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von dieser Richtlinie verlangt wird, könnte folglich nicht sichergestellt werden, wenn die Rechtskraft für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt (Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco,C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 50).

56

Soweit vorliegend keine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags, auf dem eine Forderung beruht, die in der vom Insolvenzrichter genehmigten Forderungstabelle aufgeführt ist, stattgefunden hat, was letztlich vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, ist das Insolvenzgericht nach der Richtlinie 93/13 verpflichtet, die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen und die notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen.

57

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Insolvenzrichter ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass er die Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln geprüft habe und dass diese – zumindest summarisch begründete – Prüfung ergeben habe, dass keine missbräuchliche Klausel vorliege, gegebenenfalls mit dem weiteren Hinweis, dass die vom Insolvenzrichter am Ende dieser Prüfung vorgenommene Beurteilung nicht mehr in Frage gestellt werden könne, wenn nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werde (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco,C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 51).

58

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen das Insolvenzgericht an die Forderungstabelle gebunden ist, sobald sie von einer gerichtlichen Instanz, die die etwaige Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln nicht geprüft hat, genehmigt und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht eröffnet wurde, so dass das Insolvenzgericht weder die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Kreditvertrags, auf dem eine in der Tabelle eingetragene Forderung beruht, prüfen noch die Tabelle ändern darf, sondern das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln dieser gerichtlichen Instanz vorlegen muss.

Zur zweiten Frage

59

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen nicht vorgesehen ist, dass das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen zur Regelung der Situation des Schuldners anordnen kann, bis die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Kreditvertrags abgeschlossen ist, auf dem eine Forderung beruht, die in die von einer anderen gerichtlichen Instanz ohne Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln genehmigte Forderungstabelle eingetragen wurde.

60

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass missbräuchliche Vertragsklauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, ohne dass dieser Klage erheben und ein Urteil erwirken muss, mit dem die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln bestätigt wird. Folglich sind die nationalen Gerichte verpflichtet, diese Klauseln unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Des Weiteren obliegt es, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 letztlich den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

62

Zum anderen sind, wie aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Modalitäten der Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.

63

Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, verfügt der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung mit diesem Grundsatz hervorrufen könnten. Denn nach dieser Regelung ist es nicht vorgesehen, dass das Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren anordnen kann.

64

Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ist, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die Frage, ob eine nationale Regelung die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen.

65

Vor diesem Hintergrund ist insbesondere in Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen es erforderlich sein kann, dass das nationale Gericht vorläufige Maßnahmen erlässt, um die Wirksamkeit der Anwendung der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten, darauf hinzuweisen, dass solche Maßnahmen im Licht des Ziels der Richtlinie zu beurteilen sind, das darin besteht, ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Banca B.,C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 37).

66

Das nationale Gericht muss daher vorläufige Maßnahmen treffen können, um die volle Wirksamkeit der dem Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte zu ermöglichen.

67

Der Gerichtshof hat dementsprechend namentlich entschieden, dass der den Verbrauchern durch diese Richtlinie, insbesondere durch deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, gewährleistete Schutz erfordert, dass das nationale Gericht, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständig ist, eine geeignete vorläufige Maßnahme erlassen können muss, wenn dies erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln sicherzustellen (Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Desgleichen kann der Erlass solcher Maßnahmen dann erforderlich sein, wenn die Gefahr besteht, dass der betreffende Verbraucher während eines gerichtlichen Verfahrens, dessen Dauer erheblich sein kann, Monatsraten zahlt, deren Höhe das übersteigt, was er tatsächlich schuldete, wenn die betreffende Klausel für nichtig erklärt würde, wenn dies erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung in Bezug auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln sicherzustellen (Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Insoweit ergibt sich aus den Angaben in der Vorlageentscheidung, dass erstens das Insolvenzgericht nach der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung nicht die Möglichkeit hat, einstweilige Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Situation des Insolvenzschuldners anzuordnen, bis die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Kreditvertrags abgeschlossen ist. Zwar befriedigt der Insolvenzschuldner vor Abschluss des Insolvenzverfahrens die Forderungen, die in der vom Insolvenzrichter genehmigten Forderungstabelle eingetragen sind, nicht, aber dennoch ist er gezwungen, während dieser Prüfung weiterhin auf der Grundlage einer Forderungstabelle, die potenziell eine auf einer solchen Klausel beruhende Forderung enthält, in die Insolvenzmasse einzuzahlen. Wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird der Insolvenzschuldner möglicherweise von der Geltendmachung seines Rechts, sich auf den sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Schutz zu berufen, abgehalten, da die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel mit einer Verlängerung des Insolvenzverfahrens einhergeht. Zweitens geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass sich vorliegend angesichts der Höhe der bislang in die Insolvenzmasse eingezahlten Gelder und der Höhe der anderen Schulden desselben Insolvenzschuldners herausstellen könnte, dass diese Gelder ausreichen, um die in diese Tabelle eingetragenen Forderungen mit Ausnahme der Forderung der G-Bank zu befriedigen.

70

Unter solchen Umständen könnte, wie das vorlegende Gericht in seiner in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Antwort auf ein Ersuchen um Klarstellung im Wesentlichen erläutert hat, eine vorläufige Maßnahme, mit der die vom Lohn des Insolvenzschuldners einbehaltenen Beträge herabgesetzt werden, bis eine Entscheidung erlassen wird, mit der die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel abgeschlossen wird, erforderlich sein, um den durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Schutz und den sich daraus ergebenden effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu beurteilen sein wird.

71

Bei dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht u. a. zu prüfen, ob der Erlass vorläufiger Maßnahmen, mit denen die vom Lohn des Insolvenzschuldners einbehaltenen Beträge herabgesetzt werden, erforderlich ist, um dem Insolvenzschuldner den Schutz zu garantieren, den ihm die Richtlinie 93/13 gewährt. Dabei wird es, wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge dargelegt hat, alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen, darunter u. a., ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Vertragsklauseln missbräuchlich sind, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass die gebildete Insolvenzmasse bereits ausreicht, um die Gläubiger – gegebenenfalls mit Ausnahme der betreffenden Forderung – zu befriedigen, sowie, in welcher finanziellen Lage sich der Insolvenzschuldner befindet und welche Gefahr besteht, dass er eine Verzögerung des Insolvenzverfahrens hinnehmen muss, die bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung seiner finanziellen Lage führen könnte.

72

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen nicht vorgesehen ist, dass das Insolvenzgericht einstweilige Maßnahmen zur Regelung der Situation des Schuldners anordnen kann, bis eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Kreditvertrags abgeschlossen wird, auf dem eine Forderung beruht, die in die von einer anderen gerichtlichen Instanz ohne Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln genehmigte Forderungstabelle eingetragen wurde.

Kosten

73

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes

dahin auszulegen,

dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen das Insolvenzgericht an die Forderungstabelle gebunden ist, sobald sie von einer gerichtlichen Instanz, die die etwaige Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln nicht geprüft hat, genehmigt und das Verfahren vor dem Insolvenzgericht eröffnet wurde, so dass das Insolvenzgericht weder die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Kreditvertrags, auf dem eine in der Tabelle eingetragene Forderung beruht, prüfen noch die Tabelle ändern darf, sondern das Verfahren aussetzen und die Frage der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln dieser gerichtlichen Instanz vorlegen muss.

 

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes

dahin auszulegen,

dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen nicht vorgesehen ist, dass das Insolvenzgericht einstweilige Maßnahmen zur Regelung der Situation des Schuldners anordnen kann, bis eine Entscheidung ergangen ist, mit der die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Kreditvertrags abgeschlossen wird, auf dem eine Forderung beruht, die in die von einer anderen gerichtlichen Instanz ohne Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln genehmigte Forderungstabelle eingetragen wurde.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.