URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
25. Mai 2023 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 33 Abs. 2 Buchst. d – Verfahren zur Prüfung eines Antrags – Unzulässige Anträge – Folgeantrag – Freiwillige Rückkehr und Abschiebung“
In der Rechtssache C‑364/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2022, in dem Verfahren
J. B.,
S. B.,
F. B., gesetzlich vertreten durch J. B. und S. B.,
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter N. Wahl und J. Passer (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte, |
– |
der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und H. Leupold als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den J. B., S. B. und ihre Tochter F. B. gegen die Bundesrepublik Deutschland führen, weil diese ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt hat. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2004/83/EG
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In Kapitel V („Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz“) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12) bestimmte Art. 15 („Ernsthafter Schaden“): „Als ernsthafter Schaden gilt:
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4 |
Art. 17 („Ausschluss“) dieser Richtlinie sah die Gründe vor, aus denen ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden konnte. |
5 |
Art. 18 („Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus“) der Richtlinie bestimmte: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.“ |
6 |
Die Richtlinie 2004/83 wurde durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) aufgehoben. |
Richtlinie 2013/32
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Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck …
…
…
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Art. 33 („Unzulässige Anträge“) Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn …
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In Art. 40 („Folgeanträge“) der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. (2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. (3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist. …“ |
Dublin‑III-Verordnung
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Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung) sieht vor: „Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“ |
Deutsches Recht
Asylgesetz
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§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (BGBl. 2008 I S. 1798) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
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In § 71 („Folgeantrag“) Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es: „Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [(BGBl. 2013 I S. 102)] vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt [für Migration und Flüchtlinge (Deutschland)]. …“ |
Verwaltungsverfahrensgesetz
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§ 51 („Wiederaufgreifen des Verfahrens“) des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in Abs. 1 vor: „Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
…“ |
Aufenthaltsgesetz
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§ 60 („Verbot der Abschiebung“) des Aufenthaltsgesetzes (BGBl. 2008 I S. 162) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: AufenthG) bestimmt in den Abs. 2, 3, 5 und 7: „(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. (3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. … … (5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. … (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind libanesische Staatsangehörige. J. B. reiste im November 2000 nach Deutschland ein und stellte am 29. November 2000 einen Asylantrag. Am 13. Dezember 2000 lehnte die zuständige Behörde diesen Antrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorlägen. Am 13. August 2001 wurde J. B. in den Libanon abgeschoben. |
16 |
Im März 2010 reisten die Kläger des Ausgangsverfahrens nach Deutschland ein und stellten am 29. März 2010 Asylanträge. Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 lehnte die zuständige Behörde die Anträge von S. B. und F. B. ab, wobei sie feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien und dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 lehnte die zuständige Behörde den Antrag von J. B. auf Einleitung eines weiteren Asylverfahrens ab. Am 17. März 2011 verließen die Kläger des Ausgangsverfahrens Deutschland freiwillig und kehrten in den Libanon zurück. |
17 |
Im Januar 2021 reisten die Kläger des Ausgangsverfahrens erneut nach Deutschland ein. Am 11. Februar 2021 stellten sie Asylanträge, die im Wesentlichen darauf gestützt waren, dass ihre Situation im Libanon nicht sicher sei. Mit Bescheid vom 11. August 2021 erklärte die zuständige Behörde diese Anträge für unzulässig. Sie lehnte außerdem die Anträge auf Abänderung der in der vorstehenden Randnummer genannten Bescheide ab, drohte den Klägern des Ausgangsverfahrens die Abschiebung in den Libanon an und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. |
18 |
Am 18. August 2021 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen diesen Bescheid und machten geltend, sie hätten mehr als zehn Jahre im Libanon gelebt, und die Lage in diesem Land habe sich nach ihrer Rückkehr geändert. |
19 |
In dieser Hinsicht weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens bislang keine neuen Tatsachen oder Beweise angeführt hätten, die die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigten. |
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Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, die Asylanträge vom 11. Februar 2021 seien nach Maßgabe insbesondere von Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 als „Folgeanträge“ einzustufen. Die Rückkehr in das Herkunftsland sei nicht ausreichend, um das Vorliegen neuer Umstände oder Erkenntnisse im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu bejahen. |
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Das vorlegende Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 11. August 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung an. |
22 |
Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
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Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob zum einen Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz und vor der Stellung dieses Folgeantrags auf internationalen Schutz in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, als unzulässig abgelehnt wird, und zum anderen, ob es insoweit von Bedeutung ist, ob der Antragsteller in dieses Land abgeschoben wurde oder freiwillig dorthin zurückgekehrt ist. |
24 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zählt Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Zu diesen Situationen gehört der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Fall, dass es sich bei dem betreffenden Antrag um einen Folgeantrag handelt, der keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage enthält, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. |
26 |
Der Begriff „Folgeantrag“ bezeichnet gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. |
27 |
Diese Definition greift also die Begriffe „Antrag auf internationalen Schutz“ und „bestandskräftige Entscheidung“ auf, die ebenfalls in Art. 2 dieser Richtlinie definiert werden, nämlich in den Buchst. b und e (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Von Dänemark abgelehnter Asylantrag], C‑497/21, EU:C:2022:721, Rn. 41). |
28 |
Was erstens den Begriff „Antrag auf internationalen Schutz“ bzw. „Antrag“ anbelangt, so bezeichnet dieser gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95 anstrebt. |
29 |
Nach den Angaben im Vorlagebeschluss haben die Kläger des Ausgangsverfahrens mehrfach entsprechende Anträge gestellt. |
30 |
Was zweitens den Begriff „bestandskräftige Entscheidung“ betrifft, so bezeichnet dieser gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95 die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 mehr eingelegt werden kann. |
31 |
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die zuständige nationale Behörde gegenüber allen Klägern des Ausgangsverfahrens eine solche bestandskräftige Entscheidung erlassen hat. |
32 |
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, keinen Einfluss darauf hat, ob ein weiterer Asylantrag als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 einzustufen ist. |
33 |
Nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie ist eine solche Rückkehr nämlich kein maßgebliches Kriterium für die Feststellung, ob ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag darstellt und dementsprechend als unzulässig abgelehnt werden kann. |
34 |
Zwar ist eine erneute Sachprüfung vorzunehmen, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. In diesem Sinne kann die Tatsache, dass sich der Antragsteller vor der Stellung dieses Folgeantrags in seinem Herkunftsland aufgehalten hat, einen Einfluss auf die gebotene Gefahrenbeurteilung und damit auf die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes haben, z. B. wenn für den Antragsteller in diesem Land eine Verfolgungsgefahr entstanden ist. Der bloße Umstand, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland erfolgt ist, bedeutet jedoch noch nicht unbedingt, dass „neue Umstände oder Erkenntnisse“ im Sinne der genannten Vorschriften vorliegen. |
35 |
Das vorlegende Gericht erläutert in seinem Vorabentscheidungsersuchen, dass die ersten beiden Fragen aufgrund der Erwägungen in den Nrn. 34 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C‑8/20, EU:C:2021:221) gestellt würden, denen zufolge Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden sollte, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nicht als „Folgeantrag“ für unzulässig erklärt werden könne, wenn der Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben worden sei, bevor er den fraglichen Antrag gestellt habe. Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C‑8/20, EU:C:2021:404), nicht auf diese Erwägungen eingegangen sei. |
36 |
Hierzu ist festzustellen, dass diese Erwägungen hauptsächlich auf Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung gestützt waren, wie sich insbesondere aus den Nrn. 38 und 47 der fraglichen Schlussanträge ergibt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Antrag, der vom Antragsteller nach Vollzug seiner Abschiebung gestellt wird, als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. |
37 |
Die Frage, ob ein Asylantrag als „neuer Antrag“ im Sinne der Dublin‑III-Verordnung gilt, ist aber von der Frage zu unterscheiden, ob dieser Antrag als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 einzustufen ist. Im Fall der erneuten Einreise eines Antragstellers in das Gebiet der Europäischen Union ist die Einstufung eines Antrags als „neuer Antrag“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung nämlich nur im Rahmen dieser Verordnung für das darin vorgesehene Verfahren relevant, mit dem der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird. |
38 |
Ginge man davon aus, dass unabhängig davon, ob neue Umstände oder Erkenntnisse zum Schutzbedürfnis vorliegen, die Tatsache, dass ein Antragsteller zwischen seinem ersten und seinem weiteren Antrag auf internationalen Schutz in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, stets eine inhaltliche Prüfung seines Folgeantrags erfordert, so würde damit im Ergebnis ein neuer Sachgrund eingeführt, aus dem in einem solchen Fall keine Feststellung der Unzulässigkeit ergehen könnte, während Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 eine Prüfung in der Sache nur dann vorschreibt, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse vorliegen, d. h., wenn dies im Einzelfall geboten ist. |
39 |
Da es für die Auslegung und Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 nicht darauf ankommt, ob die Person, die internationalen Schutz beantragt, vorübergehend in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, ist insoweit im Übrigen auch zwangsläufig irrelevant, ob diese Person das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats freiwillig verlassen hat oder abgeschoben wurde. |
40 |
Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz und vor der Stellung dieses Folgeantrags auf internationalen Schutz in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, sowie unabhängig davon, ob eine etwaige Rückkehr freiwillig erfolgte oder erzwungen wurde, als unzulässig abgelehnt wird. |
Zur dritten und zur vierten Frage
41 |
Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird. Für den Fall, dass diese Möglichkeit nicht verwehrt ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese beiden Prüfungen als vergleichbar angesehen werden können. |
42 |
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass diese Fragen unter Berücksichtigung der Tatsache zu prüfen sind, dass der deutsche Gesetzgeber erst mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 einen eigenständigen subsidiären Schutzstatus eingeführt hat. Vor diesem Datum stellte die nationale Asylbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 15 der Richtlinie 2004/83 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG fest. Vorbehaltlich der Prüfung von Ausschlussgründen nach Art. 17 der Richtlinie 2004/83 führte eine solche Feststellung sodann zur Zuerkennung der Rechte, die subsidiär Schutzberechtigten im Bereich des Aufenthaltsrechts zustanden. Da die Asylbehörde insoweit das gleiche „Prüfprogramm“ anwandte, wie es nach den Art. 15 und 18 der Richtlinie 2004/83 für die Prüfung erforderlich war, ob subsidiärer Schutz zu gewähren war, waren die Folgen einer Entscheidung, die Gewährung eines Abschiebungsverbots abzulehnen, und die Folgen einer Entscheidung, mit der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt wurde, identisch. |
43 |
Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, inhaltlich mit der in Art. 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Prüfung vergleichbar erscheint und den Antragstellern offenbar ein gleichwertiges Schutzniveau gewährte. |
44 |
Allerdings ist zweitens festzustellen, dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine ausdrückliche Nennung des Kriteriums der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ wie in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 enthielt. Jedoch ist den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass diese nationale Bestimmung in Anlehnung an Art. 15 Buchst. c dieser Richtlinie, den sie ausdrücklich in die deutsche Rechtsordnung umsetzen sollte, auszulegen war. Insbesondere war das fragliche Kriterium gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) vom 24. Juni 2008 in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hineinzulesen. Nach der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis waren bei der Auslegung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG alle Tatbestandsmerkmale von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 zu berücksichtigen. |
45 |
Wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 25 bis 27 und 30 des vorliegenden Urteils ergibt, bezieht sich der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 auf das Vorliegen einer früheren bestandskräftigen Entscheidung, mit der insbesondere festgestellt wird, ob der Antragsteller Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hat. |
46 |
Auch wenn im vorliegenden Fall die Entscheidungen über die früheren Anträge der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betrafen, wurden sie nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG erlassen, die nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts inhaltlich mit der im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status durchgeführten Prüfung vergleichbar ist. |
47 |
Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit derjenigen vergleichbar ist, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird. |
Kosten
48 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: |
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Arastey Sahún Wahl Passer Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Mai 2023. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.