URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

24. März 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Art. 17 Abs. 1 Buchst. b – Investitionsbeihilfe für die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des AEU-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ – Begriffe ‚lebende Pflanzen‘ und ‚Waren des Blumenhandels‘ – Rollrasen für die Anlage von Dachbegrünungen“

In der Rechtssache C‑726/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Belgien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2020, in dem Verfahren

CT,

Ferme de la Sarte SPRL

gegen

Région wallonne

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter M. Safjan und N. Piçarra (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von CT und der Ferme de la Sarte SPRL, vertreten durch A. Grégoire, Avocat,

der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, M. Van Regemorter und P. Cottin als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Dawes und M. Kaduczak als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 487, und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung (ABl. 2017, L 350, S. 15) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1305/2013).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CT und der Ferme de la Sarte SPRL einerseits und der Région wallonne (Region Wallonien, Belgien) andererseits, weil diese einen Antrag auf Niederlassungsbeihilfe und zwei Anträge auf Investitionsbeihilfe, die von Ferme de la Sarte gestellt worden waren, abgelehnt hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1305/2013

3

Art. 4 („Ziele“) der Verordnung Nr.1305/2013 sieht vor:

„Im allgemeinen Rahmen der [Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Aktivitäten im Nahrungsmittel- und im Nichtnahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft, zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

b)

Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz,

…“

4

Art. 17 („Investitionen in materielle Vermögenswerte“) dieser Verordnung in Titel III Kapitel I über Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums bestimmt in Abs. 1:

„Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die

b)

die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des [AEU‑]Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen, Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den genannten Anhang fallendes Erzeugnis handeln; wird die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt, so kann es sich beim Input auch um ein nicht unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis handeln, sofern diese Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren [Prioritäten der Europäischen Union] für die Entwicklung des ländlichen Raums leistet;

…“

KN

5

Kapitel 6 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1, im Folgenden: KN) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 (ABl. 2017, L 282, S. 1), die in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, trägt die Überschrift „Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels“ und enthält eine Anmerkung 1, in der es heißt:

„Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. …“

6

Die Position 0602 dieses Kapitels 6 betrifft „Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel …“.

7

Die Unterposition 06029050 betrifft „andere Freilandpflanzen“. Nach den gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 erlassenen Erläuterungen zur KN (ABl. 2015, C 76, S. 1) „… gehören [hierher] auch Gräserrollen und ‑platten zur Anlage von Rasenflächen“.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

8

Um in den landwirtschaftlichen Familienbetrieb einzutreten, erwarb CT 25,20 % der Gesellschaftsanteile von Ferme de la Sarte, bevor er zu ihrem Geschäftsführer bestellt wurde. Am 23. Februar 2018 schloss er mit seinem Vater eine Betriebsübernahmevereinbarung, um die Erzeugung von Rollrasen für die Anlage von Dachbegrünungen zu entwickeln.

9

Am 21. März 2018 stellte Ferme de la Sarte bei der Region Wallonien einen Antrag auf Niederlassungsbeihilfe für die Übernahme eines bestehenden Betriebs und zwei Anträge auf Investitionsbeihilfe für die Errichtung einer Lagerhalle zur vorübergehenden Lagerung der Rollrasenernte und für den Erwerb eines Spindelmähers.

10

Nachdem diese drei Anträge mit Entscheidungen vom 20. und 28. Juni 2018 abgelehnt worden waren, legten CT und Ferme de la Sarte am 31. Juli 2018 beim Organisme payeur de Wallonie (Zahlstelle von Wallonien) einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen ein.

11

Mit Entscheidungen vom 26. und 30. November 2018 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) wies der Direktor der Zahlstelle die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass mit den beantragten Beihilfen nicht ein landwirtschaftlicher Betrieb übernommen werden solle, sondern eine Nebentätigkeit in diesem Betrieb entfaltet werden solle, nämlich die Erzeugung von Rasen oder Dachbegrünungen, die nicht in den Agrarbereich falle.

12

Da sich insbesondere die beiden Anträge auf Investitionsbeihilfe nach den Angaben von Ferme de la Sarte nur auf die Erzeugung von Rasen bezögen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit stünden, vor allem weil dieses Erzeugnis in Anhang I des AEU-Vertrags nicht genannt sei. Die in Rede stehenden Anträge fielen daher nicht unter Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013, wie er von der Region Wallonien angewandt worden sei.

13

Am 25. Januar 2019 erhoben CT und Ferme de la Sarte beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen und machten geltend, dass Rasen ein unter Anhang I des AEU-Vertrags fallendes landwirtschaftliches Erzeugnis sei. Ihrer Auffassung nach wird Art. 38 AEUV in diesen Entscheidungen restriktiv ausgelegt, indem der darin enthaltene Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ auf den Lebensmittelsektor beschränkt werde, während die in Kapitel 6 des Anhangs, auf den Art. 38 AEUV verweise, genannten „[lebenden] Pflanzen und Waren des Blumenhandels“ nicht zu diesem Sektor gehörten. Rasen sei eine lebende Pflanze, die Gartenarbeiten erfordere und zu Zierzwecken bestimmt sein könne.

14

Die Region Wallonien führt aus, nach den Informationen auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission gehörten zu Kapitel 6 des Anhang I des AEU-Vertrags nur „lebende Bäume, Sträucher und Büsche sowie sonstige Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden“, Rasen sei hiervon also ausgenommen.

15

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die maßgebliche Begründung für die streitigen Entscheidungen auf einer Auslegung beruhe, nach der Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 die Erzeugung von Rasen oder Dachbegrünungen von seinem Anwendungsbereich ausschließe. Da die in Rede stehenden Beihilfeanträge unter die GAP fielen, sei zu verhindern, dass eine Rechtsprechung zum Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ entwickelt werde, die möglicherweise mit dem Unionsrecht nicht im Einklang stehe.

16

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 17 der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen, dass die Erzeugung von Rasen oder Dachbegrünungen von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen ist?

Zur Vorlagefrage

17

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „unter Anhang I des [AEU‑]Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse“ für die Anlage von Dachbegrünungen verwendete Pflanzen wie Rollrasen umfasst, so dass für sie betreffende materielle Investitionen eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne dieser Bestimmung gewährt werden kann.

18

Aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 ergibt sich, dass die Förderung im Rahmen der Maßnahme „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ materielle und/oder immaterielle Investitionen betrifft, die „die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des [AEU‑]Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen, Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen“.

19

Art. 38 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV definiert den Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ allgemein als Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne dieser Bestimmung sind in der Liste aufgeführt, die Gegenstand des Anhangs I des AEU-Vertrags ist, auf den Art. 38 Abs. 3 AEUV verweist.

20

Anhang I des AEU-Vertrags enthält ein Kapitel 6 („Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels“). Da dieses Kapitel, das sich auf dieselben Erzeugnisse wie Kapitel 6 der KN bezieht, keine Erläuterungen zu diesen Begriffen enthält, sind diese unter Zugrundelegung der gesicherten Auslegung der KN und anhand der insoweit anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat,C‑164/97 und C‑165/97, EU:C:1999:99, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Die KN enthält in Kapitel 6 („Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels“) eine Position 0602 („Andere lebende Pflanzen [einschließlich ihrer Wurzeln], Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel …“) mit einer Unterposition 06029050 („Andere Freilandpflanzen“). Nach der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel gehören zu dieser Position und zu dieser Unterposition Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden.

22

Nach den Erläuterungen der KN zur Tarifunterposition 06029050 gehören hierher u. a. Gräserrollen und ‑platten zur Anlage von Rasenflächen. Diese Erläuterungen sind zwar nicht verbindlich, stellen aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der KN dar und liefern wertvolle Hinweise für deren Auslegung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Samohýl group,C‑941/19, EU:C:2021:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Daraus folgt, dass Rollrasen unter Anhang I Kapitel 6 des AEU-Vertrags und damit unter den Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 fallen kann.

24

Diese Feststellung wird durch die Ziele der Verordnung Nr. 1305/2013 bestätigt. Da nämlich die Erzeugung von Rasen zum Zweck seiner Verlegung auf Gebäudedächern zu dem in Art. 4 Buchst. b dieser Verordnung genannten Ziel, Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz, beiträgt, steht eine Auslegung des Begriffs„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ dahin, dass er Rollrasen umfasst und somit für diesen betreffende Investitionen eine Beihilfe nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gewährt werden kann, mit diesem Ziel im Einklang.

25

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1305/2013 dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „unter Anhang I des [AEU‑]Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse“ für die Anlage von Dachbegrünungen verwendete Pflanzen wie Rollrasen umfasst, so dass für sie betreffende materielle Investitionen eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne dieser Bestimmung gewährt werden kann.

Kosten

26

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „unter Anhang I des [AEU‑]Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse“ für die Anlage von Dachbegrünungen verwendete Pflanzen wie Rollrasen umfasst, so dass für sie betreffende materielle Investitionen eine Beihilfe im Rahmen der Maßnahme zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne dieser Bestimmung gewährt werden kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.