URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. Februar 2023 ( *1 )

„Rechtsmittel – Sprachenregelung – Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration im Bereich Audit – Sprachkenntnisse – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch – Sprache, in der die Kommunikation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) erfolgt – Verordnung Nr. 1 – Beamtenstatut – Art. 1d Abs. 1 – Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung – Dienstliches Interesse – Erforderlichkeit der Einstellung ‚sofort einsatzfähiger‘ Beamter der Funktionsgruppe Administration – Gerichtliche Überprüfung – Erforderlicher Grad des Nachweises“

In der Rechtssache C‑623/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. November 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, T. Lilamand und D. Milanowska als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben von Richtern der Ersten Kammer, des Richters A. Kumin und der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2022

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 2022

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, Italien/Kommission (T‑437/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:410), mit dem die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 zur Erstellung von Reservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5/AD 7) im Bereich Audit (ABl. 2016, C 171 A, S. 1) (im Folgenden: streitige Bekanntmachung) für nichtig erklärt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1/58

2

Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385/58) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/58) bestimmt:

„Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der [Europäischen] Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

3

Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 bestimmt:

„Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.“

4

Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 bestimmt:

„Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.“

Statut

5

Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ist festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung.

6

Titel I („Allgemeine Vorschriften“) des Statuts enthält die Art. 1 bis 10c.

7

Art. 1d des Statuts bestimmt:

„(1)   Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund … der Sprache … verboten.

(6)   Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. …“

8

Art. 2 des Statuts bestimmt:

„(1)   Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.

(2)   Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten.“

9

Titel III des Statuts trägt die Überschrift „Laufbahn des Beamten“.

10

Kapitel 1 („Einstellung“) des Titels III des Statuts enthält die Art. 27 bis 34. Art. 27 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“

11

Art. 28 des Statuts bestimmt:

„Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer

d)

die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 [betreffend die Anwendung eines anderen Verfahrens als des Auswahlverfahrens bei der Einstellung von höheren Führungskräften sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern,] bleibt unberührt;

f)

nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“

12

Anhang III des Statuts trägt die Überschrift „Auswahlverfahren“. Art. 1 des Anhangs III des Statuts bestimmt:

„(1)   Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

a)

die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines – gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes – Auswahlverfahren);

b)

das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);

c)

die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe;

d)

die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen …;

e)

bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung;

f)

gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;

g)

gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;

h)

der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Bewerbungen;

…“

13

Art. 7 des Anhangs III des Statuts bestimmt:

„(1)   Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl [(EPSO)], die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Union … einheitliche Kriterien angewandt werden. …“

Beschluss 2002/620/EG

14

Das EPSO wurde durch den Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 (ABl. 2002, L 197, S. 53) errichtet.

15

Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 2002/620 übt das EPSO u. a. die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß Anhang III des Statuts den Anstellungsbehörden der Organe, die den Beschluss unterzeichnet haben, übertragen worden sind.

16

Nach Art. 4 Satz 2 des Beschlusses 2002/620 ist jede Klage aus dem Bereich, auf den sich der Beschluss bezieht, gegen die Kommission zu richten.

Weitere einschlägige Rechtsvorschriften

Allgemeine Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren

17

Am 27. Februar 2015 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union ein Dokument mit dem Titel „Allgemeine Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“ (ABl. 2015, C 70 A, S. 1), in dem es auf S. 1 heißt, dass diese „Allgemeinen Vorschriften … fester Bestandteil der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens [sind]“ und „[z]usammen mit der Bekanntmachung … den rechtsverbindlichen Rahmen des Auswahlverfahrens [bilden]“.

18

In Abschnitt 1.3 („Zulassungsbedingungen“) der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren heißt es zu den Sprachkenntnissen:

„…

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt.

Die als zweite Sprache bei Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen werden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber – auch diejenigen, die als erste Amtssprache eine der drei genannten Sprachen gewählt haben – einige Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine der drei Sprachen sein muss, ablegen. Eine derartige Bewertung der Fachkompetenzen erlaubt es den EU-Organen und -Einrichtungen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Es bleibt den künftigen Bediensteten allerdings unbenommen, eine dritte Arbeitssprache zu erlernen (Artikel 45 Absatz 2 des [Statuts]). …“

Streitige Bekanntmachung

19

In den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils wird der Inhalt der streitigen Bekanntmachung wie folgt dargestellt:

„1

Am 12. Mai 2016 veröffentlichte das [EPSO] im Amtsblatt der Europäischen Union die [streitige Bekanntmachung]. …

2

… [I]m einleitenden Teil der [streitigen Bekanntmachung] [heißt es], diese bilde zusammen mit den … Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren … den rechtlich verbindlichen Rahmen für dieses Auswahlverfahren. Allerdings finde Anhang II … der Allgemeinen Vorschriften auf dieses Auswahlverfahren keine Anwendung; er werde ersetzt durch die Bestimmungen in Anhang II der [streitigen Bekanntmachung].

4

Im Teil ‚Komme ich für eine Bewerbung infrage?‘ der [streitigen Bekanntmachung], in dem die Bedingungen festgelegt werden, die von den Bewerbern zum Zeitpunkt der Validierung ihrer Bewerbung erfüllt werden müssen, wird im Rahmen der Besonderen Zulassungsbedingungen ein ‚Mindestniveau C1 [des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)] in einer der 24 [Amtssprachen der Union]‘, wobei diese Sprache als ‚Sprache 1‘ des Auswahlverfahrens bezeichnet wird, und ein ‚Mindestniveau B2 [des GERS] in Deutsch, Englisch oder Französisch‘ verlangt. Diese als ‚Sprache 2‘ des Auswahlverfahrens bezeichnete zweite Sprache darf nicht mit der vom Bewerber als Sprache 1 gewählten Sprache identisch sein.

5

Weiter heißt es dort: ‚Der Bewerbungsbogen ist auf Deutsch, Englisch oder Französisch auszufüllen.‘

6

In demselben Teil der [streitigen Bekanntmachung] heißt es: ‚Als zweite Sprache ist Deutsch, Englisch oder Französisch zu wählen. Dies sind die wichtigsten Arbeitssprachen der [Unionsorgane]. Im Interesse des Dienstes müssen neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar in der Lage sein, in mindestens einer dieser Sprachen effizient zu arbeiten und zu kommunizieren.‘ Im Hinblick auf ‚[w]eitere Informationen zu den in diesem Auswahlverfahren geforderten Sprachen‘ werden die Bewerber auf Anhang II (‚Begründung der Sprachregelung für dieses Auswahlverfahren‘) der [streitigen Bekanntmachung] verwiesen.

8

Der einleitende Teil des Anhangs II der [streitigen Bekanntmachung] lautet wie folgt:

‚Das vorliegende Auswahlverfahren dient der Einstellung von Fachkräften (Beamte der Funktionsgruppe AD) im Bereich Audit. Die Zulassungsbedingungen (siehe Abschnitt ‚KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?‘ der Bekanntmachung) stehen im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen der [Unionsorgane] in Bezug auf fachspezifische Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnisse und tragen dem Erfordernis Rechnung, dass neue Mitarbeiter in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben – insbesondere in Zusammenarbeit mit ihren Kollegen – effizient zu erfüllen.

Den Bewerbern steht daher nur eine begrenzte Anzahl von [Amtssprachen der Union] als Optionen für die zweite Sprache zur Auswahl. Diese Beschränkung ist auch auf finanzielle und operative Sachzwänge zurückzuführen und durch die Art der von EPSO verwendeten Auswahlmethoden (siehe Abschnitte 1, 2 und 3 weiter unten) bedingt. Die für das vorliegende Auswahlverfahren geltende Sprachenregelung wurde vom EPSO-Leitungsausschuss angenommen. Sie trägt den genannten Faktoren sowie anderen spezifischen Anforderungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der besonderen Bedürfnisse der betreffenden [Unionsorgane] Rechnung.

Das Auswahlverfahren dient in erster Linie der Erstellung einer Reserveliste für künftige AD-Beamte, die von der Kommission – und in einem geringeren Umfang vom Europäischen Rechnungshof – eingestellt werden können. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass die AD-Beamten unmittelbar nach ihrer Einstellung einsatzfähig sind und sich mit ihren Kollegen und Vorgesetzten gut verständigen können. Vor dem Hintergrund der Kriterien für die Sprachenregelung in EU-Auswahlverfahren (Abschnitt 2 weiter unten) sind die [Unionsorgane] der Auffassung, dass im vorliegenden Auswahlverfahren Englisch, Französisch und Deutsch am besten als zweite Sprache geeignet sind.

Da Englisch, Französisch und Deutsch die Sprachen sind, die in den [Unionsorganen] am häufigsten gesprochen, übersetzt und in der Kommunikation auf Verwaltungsebene verwendet werden, müssen die Bewerber bei der Wahl ihrer beiden Pflichtsprachen mindestens eine dieser Sprachen angeben.

Gute Kenntnisse der englischen, französischen oder deutschen Sprache sind darüber hinaus für Auditanalysen, Vorträge, Diskussionen und die Berichterstattung unerlässlich, damit eine gute Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch mit den geprüften Stellen und den zuständigen Behörden sichergestellt ist.

Die Online-Bewerbung ist von den Bewerbern in ihrer zweiten Sprache (Englisch, Französisch oder Deutsch) auszufüllen. EPSO wird [für die Massenkommunikation] mit den Bewerbern, die eine gültige Online-Bewerbung eingereicht haben, [diese Sprachen verwenden]. Außerdem werden einige der in Abschnitt 3 genannten Prüfungen in diesen Sprachen durchgeführt.‘

9

Abschnitt 1 (‚Begründung der Auswahl der bei den einzelnen Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen‘) des Anhangs II der [streitigen Bekanntmachung] lautet:

‚Nach Ansicht der [Unionsorgane] ist die Entscheidung über die in den einzelnen Auswahlverfahren zu verwendenden Sprachen und insbesondere über jede Einschränkung der Sprachenwahl auf der Grundlage folgender Erwägungen zu treffen:

i)

Sofortige Einsatzfähigkeit neu eingestellter Mitarbeiter

Neue Mitarbeiter müssen sofort einsatzfähig und in der Lage sein, die Aufgaben, für die sie eingestellt wurden, wahrzunehmen. EPSO muss daher dafür Sorge tragen, dass die erfolgreichen Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer Kombination von Sprachen verfügen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben erfolgreich zu erledigen. Insbesondere müssen sie in der Lage sein, in ihrem Arbeitsalltag mit ihren Kollegen und Vorgesetzten effizient zu kommunizieren.

Daher kann es gerechtfertigt sein, einige Prüfungen nur in einer begrenzten Anzahl von Verkehrssprachen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Bewerber in der Lage sind, unabhängig von ihrer ersten Amtssprache in mindestens einer dieser Sprachen zu arbeiten. Andernfalls bestünde ein hohes Risiko, dass ein erheblicher Anteil an erfolgreichen Prüfungsteilnehmern nicht in der Lage wäre, die dienstlichen Aufgaben, derentwegen sie eingestellt worden sind, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erledigen. Außerdem würde damit nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bewerber um eine Stelle bei den [Unionsorganen] motiviert sind, in einer internationalen Behörde zu arbeiten, die auf bestimmte Verkehrssprachen zurückgreift, um ihr reibungsloses Funktionieren und die Wahrnehmung der ihr durch die EU-Verträge übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.

ii)

Art des Auswahlverfahrens

In einigen Fällen kann die Beschränkung der Sprachenwahl auch durch die Art des Auswahlverfahrens gerechtfertigt sein.

Im Einklang mit Artikel 27 des [Statuts] führt EPSO bei allgemeinen Auswahlverfahren Kompetenztests durch, um besser absehen zu können, ob die Bewerber in der Lage sein werden, ihre künftigen Aufgaben wahrzunehmen.

Das Assessment-Center ist eine standardisierte Auswahlmethode, bei der die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Bewerber in verschiedenen Prüfungsszenarien beobachten. Die Beurteilung basiert auf einem von den Anstellungsbehörden vorab festgelegten Kompetenzrahmen, wobei ein einheitliches Raster für die Punktevergabe zugrunde gelegt wird und der Prüfungsausschuss seine Entscheidungen kollegial trifft.

Dank einer derartigen Bewertung der Fachkompetenzen können die [Unionsorgane] feststellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Zahlreiche wissenschaftliche Forschungen haben gezeigt, dass sich die spätere Arbeitsleistung am besten mit Hilfe von Assessment-Centern, in denen der künftige Arbeitsalltag simuliert wird, erkennen lässt. Diese Methode wird daher weltweit genutzt. Angesichts der Laufbahndauer und der innerhalb der [Unionsorgane] üblichen Mobilität der Bediensteten ist diese Art der Beurteilung insbesondere bei der Auswahl von künftigen Beamten von entscheidender Bedeutung.

Um eine faire Bewertung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bewerber mit den Prüfern und den anderen Prüfungsteilnehmern direkt kommunizieren können, werden die Bewerber im Rahmen einer Gruppenübung bewertet, bei der eine gemeinsame Sprache zum Einsatz kommt. Sofern es sich nicht um ein Auswahlverfahren mit einer einzigen Hauptsprache handelt, wird das Assessment-Center daher notwendigerweise in einer begrenzten Anzahl von Sprachen durchgeführt.

iii)

Finanzielle und operative Sachzwänge

Nach Ansicht des EPSO-Leitungsausschusses wäre es aus mehreren Gründen nicht praktikabel, die Assessment-Center-Phase eines einzelnen Auswahlverfahrens in allen [Amtssprachen der Union] durchzuführen:

Erstens hätte ein solches Vorgehen derart große finanzielle Auswirkungen, dass die [Unionsorgane] ihren Einstellungsbedarf nicht innerhalb des gegenwärtigen Haushaltsrahmens decken und für den europäischen Steuerzahler kein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis sicherstellen könnten.

Zweitens wären zahlreiche Dolmetscher sowie geeignete Räumlichkeiten mit Dolmetschkabinen erforderlich, um das Assessment-Center in allen Amtssprachen durchzuführen.

Drittens müssten deutlich mehr Prüfungsausschussmitglieder eingesetzt werden, um in den einzelnen Auswahlverfahren die verschiedenen, von den Bewerbern verwendeten Sprachen abzudecken.‘

10

Abschnitt 2 (‚Kriterien für die Auswahl der bei den einzelnen Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen‘) des Anhangs II der [streitigen Bekanntmachung] lautet:

‚Wenn den Bewerbern im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens nur eine begrenzte Anzahl von [Amtssprachen der Union] zur Auswahl gestellt wird, legt der EPSO-Leitungsausschuss diese Sprachen von Fall zu Fall fest. Dabei stützt er seine Entscheidung auf folgende Kriterien:

i)

etwaige interne Vorschriften über die Verwendung von Sprachen innerhalb des betreffenden Organs/der betreffenden Organe oder Einrichtungen;

ii)

besondere Anforderungen hinsichtlich der Art der Aufgaben und der besonderen Bedürfnisse des betreffenden Organs/der betreffenden Organe;

iii)

die innerhalb des betreffenden Organs/der betreffenden Organe am häufigsten verwendeten Sprachen, die auf folgender Grundlage festgelegt werden:

die von den [Unionsbeamten] im aktiven Dienst angegebenen und nachgewiesenen Sprachkenntnisse (von [Amtssprachen der Union] auf Sprachniveau B2 des [GERS] oder höher),

die Zielsprachen, in die Dokumente, die für den internen Gebrauch in den [Unionsorganen] bestimmt sind, am häufigsten übersetzt werden,

die Ausgangssprachen, aus denen von den [Unionsorganen] intern erstellte Dokumente, die für den externen Gebrauch bestimmt sind, am häufigsten übersetzt werden;

iv)

die in der Kommunikation auf Verwaltungsebene innerhalb des betreffenden Organs/der betreffenden Organe verwendeten Sprachen.‘

11

Schließlich heißt es in Abschnitt 3 (‚Kommunikationssprachen‘) des Anhangs II der [streitigen Bekanntmachung]:

‚Dieser Abschnitt erläutert die allgemeinen sprachlichen Vorgaben für die Kommunikation zwischen EPSO und den zukünftigen Bewerbern. Die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens kann jeweils weitere spezifische Anforderungen umfassen.

EPSO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Bewerber wie alle [Unionsbürger] das Recht genießen, in ihrer Muttersprache zu kommunizieren, und erkennt ihren Status als Bewerber um eine Stelle als künftige Mitglieder des europäischen öffentlichen Dienstes an, für die gemäß dem [Statut] bestimmte Rechte und Pflichten gelten. Die [Unionsorgane] sind daher der Auffassung, dass EPSO Mitteilungen an die Bewerber sowie Informationen zu ihren Bewerbungen, sofern möglich, in allen [Amtssprachen der Union] veröffentlichen sollte. Zu diesem Zweck werden längerfristig gleichbleibende Informationen auf der EPSO-Website, Bekanntmachungen von Auswahlverfahren sowie die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren in allen [Amtssprachen der Union] veröffentlicht.

In der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens sind stets die Sprachen angegeben, in [denen] der Online-Bewerbungsbogen auszufüllen ist. Die Anleitung zum Ausfüllen des Bewerbungsbogens wird in allen [Amtssprachen der Union] zur Verfügung gestellt. Diese Bestimmungen gelten für einen Übergangszeitraum, in dem der erste Teil des Online-Bewerbungsverfahrens in allen Amtssprachen eingeführt werden soll.

Im Sinne einer zügigen und effizienten Kommunikation werden nach der Validierung des ersten Teils der Bewerbung bestimmte Mitteilungen, die sich an eine große Zahl von Bewerbern richten, in einer begrenzten Anzahl von [Amtssprachen der Union] erstellt. Dabei handelt es sich – entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Bekanntmachung – um die erste oder zweite Sprache des Bewerbers.

Die Bewerber können sich in jeder [Amtssprache der Union] an … EPSO wenden, doch im Sinne einer effizienten Bearbeitung der Anfragen sollten sie eine der Sprachen wählen, die von den EPSO-Mitarbeitern unverzüglich und ohne Rückgriff auf den Übersetzungsdienst bearbeitet werden kann.

Bestimmte Prüfungen können ferner in einer begrenzten Anzahl von [Amtssprachen der Union] durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Bewerber das geforderte Sprachniveau besitzen, um an der Assessment-Phase allgemeiner Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Um welche Sprachen es sich hierbei handelt, ist jeweils der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu entnehmen.

Nach Ansicht der [Unionsorgane] wird dadurch ein faires und ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen des Dienstes und dem Grundsatz der Mehrsprachigkeit und der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache gewährleistet. Da die Bewerber eine zweite Sprache wählen müssen, die nicht mit ihrer ersten Sprache (bei der es sich normalerweise um die Muttersprache oder eine Sprache auf einem gleichwertigen Niveau handelt) identisch ist, ist die Vergleichbarkeit ihrer Leistungen sichergestellt.‘

12

Im Teil ‚Wie läuft das Auswahlverfahren ab?‘ der [streitigen] Bekanntmachung heißt es in Abschnitt 1, dass die ‚computergestützten Multiple-Choice-Tests‘, d. h. die Tests betreffend sprachlogisches Denken, Zahlenverständnis und abstraktes Denken, die die erste Phase des fraglichen Auswahlverfahrens darstellen, in der vom einzelnen Bewerber als erste Sprache des Auswahlverfahrens gewählten Sprache durchgeführt werden.

13

Abschnitt 3 dieses Teils zufolge werden im Übrigen die Bewerber, die nach der [‚]Auswahl anhand der Befähigungsnachweise[‘], die die zweite Phase des unter die [streitige] Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens darstellt, eines der besten Gesamtergebnisse erreicht haben, eingeladen, die Prüfungen des Assessment-Centers, der letzten Phase des Auswahlverfahrens, die mehrere Tests zur Beurteilung verschiedener Kompetenzen der Bewerber umfasst, in der von ihnen als zweite Sprache gewählten Sprache zu absolvieren.“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20

Mit Klageschrift, die am 5. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Italienische Republik Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Bekanntmachung. Das Königreich Spanien trat der Italienischen Republik zum Zwecke ihrer Unterstützung bei.

21

Mit ihrer Klage machte die Italienische Republik geltend, dass zwei Aspekte der in der streitigen Bekanntmachung getroffenen Sprachenregelung, mit der die Wahl zum einen der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens und zum anderen der Sprache der Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt worden sei, rechtswidrig seien.

22

Als Erstes prüft das Gericht zusammen den dritten und den siebten Klagegrund, die sich auf den ersten Aspekt der in der streitigen Bekanntmachung getroffenen Sprachregelung beziehen.

23

Insoweit stellt das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils fest, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des mit der streitigen Bekanntmachung bekannt gemachten Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch (im Folgenden: Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens oder in Rede stehende Beschränkung) im Wesentlichen eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Sprache darstelle, die nach Art. 1d Abs. 1 des Statuts grundsätzlich verboten sei, aber gerechtfertigt sein könne.

24

Entsprechend prüft das Gericht in den Rn. 63 bis 199 des angefochtenen Urteils, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist.

25

Dabei geht es in den Rn. 80 bis 100 des angefochtenen Urteils auf die drei Gründe ein, die in der streitigen Bekanntmachung zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkung angeführt werden.

26

Das Gericht stellt in Rn. 88 des angefochtenen Urteils fest, dass die festgestellte unterschiedliche Behandlung weder durch die finanziellen und operativen Sachzwänge noch durch die Besonderheit der Prüfungen des Assessment-Centers gerechtfertigt werden könne.

27

In diesem Zusammenhang führt das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils aus, dass der Umstand, dass neu eingestellte Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, gegebenenfalls eine Beschränkung auf die genannten drei Sprachen rechtfertigen könnte. Die finanziellen und operativen Sachzwänge und die Art des Auswahlverfahren hingegen seien keine Gründe, die eine solche Beschränkung rechtfertigen könnten.

28

Zu dem ersten der drei Gründe, die in der streitigen Bekanntmachung zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkung angeführt werden, stellt das Gericht zum einen in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils fest, dass die im einleitenden Teil und in Abschnitt 1 Ziff. i des Anhangs II der streitigen Bekanntmachung angestellten Erwägungen, auch wenn sie auf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses daran hindeuteten, dass neue Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen und ab ihrem Dienstantritt effizient kommunizieren könnten, für sich genommen nicht für den Nachweis ausreichten, dass die in Rede stehenden Aufgaben, nämlich die eines Beamten der Funktionsgruppe Administration im Bereich Audit in den von der streitigen Bekanntmachung betroffenen Organen, konkret ausreichende Kenntnisse des Deutschen, des Englischen oder des Französischen unter Ausschluss der anderen Amtssprachen der Union erforderten.

29

Zum anderen stellt das Gericht in den Rn. 95 bis 98 des angefochtenen Urteils fest, dass diese Beurteilung durch die in der streitigen Bekanntmachung enthaltene Beschreibung der von den eingestellten erfolgreichen Bewerbern wahrzunehmenden Aufgaben nicht entkräftet werde. Es sei nämlich offensichtlich nicht möglich, allein anhand dieser Beschreibung festzustellen, dass die drei Sprachen, auf die die Wahl der Sprache 2 des in Rede stehenden Auswahlverfahrens beschränkt sei, es allen erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens ermögliche, sofort einsatzfähig zu sein. Insbesondere gebe es in der streitigen Bekanntmachung keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese drei Sprachen tatsächlich bei der Erfüllung der in ihrem Anhang I aufgeführten Aufgaben oder bei der Vorbereitung von Vorträgen, im Rahmen von Diskussionen und bei der Abfassung von Berichten verwendet würden, auf die im einleitenden Teil ihres Anhangs II Bezug genommen werde. Ebenso wenig gehe aus der streitigen Bekanntmachung oder den Akten hervor, dass die genannten drei Sprachen tatsächlich alle in den Berichten der mit Auditaufgaben betrauten Beamten der Funktionsgruppe Administration an die geprüften Stellen und die zuständigen Behörden verwendet würden.

30

Entsprechend gelangt das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass der Grund, dass neue Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, in Anbetracht seiner vagen und allgemeinen Formulierung in der streitigen Bekanntmachung und mangels konkreter Angaben zu seiner Untermauerung die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens nicht rechtfertigen könne.

31

Das Gericht prüft daher weiter, ob die verschiedenen von der Kommission in Bezug auf diesen Grund angeführten Gesichtspunkte belegen können, dass die Erforderlichkeit, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, in Anbetracht der funktionellen Besonderheiten der zu besetzenden Stellen ein objektiver und vertretbarer Grund war, durch den die in Rede stehende Beschränkung gerechtfertigt war.

32

Hierzu untersucht das Gericht in den Rn. 106 bis 149 des angefochtenen Urteils erstens die Beweismittel betreffend die interne Sprachpraxis der Kommission, nämlich:

die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 des Präsidenten der Kommission vom 29. November 2000„SIMPLIFYING THE COMMISSION’S DECISION-MAKING PROCESS“ (Vereinfachung der Entscheidungsprozesse der Kommission) und das am 6. Dezember 2000 (PV[2002] 1502) erstellte Protokoll der 1502. Sitzung der Kommission vom 29. November 2000 betreffend die Genehmigung dieser Mitteilung durch das Kollegium der Mitglieder;

die Geschäftsordnung der Kommission (ABl. 2000, L 308, S. 26) in der durch den Beschluss 2010/138/EU, Euratom der Kommission vom 24. Februar 2010 (ABl. 2010, L 55, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Geschäftsordnung) und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen (C[2010] 1200 final);

einen Auszug aus dem „Manuel des procédures opérationnelles“ (Handbuch über die Arbeitsverfahren) der Kommission mit dem Titel „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ (Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens) und bestimmte Dokumente, die sich darauf beziehen;

den Anhang „ÜBERSETZUNGSREGELN AB 2007“ der Mitteilung SEC(2006) 1489 endgültig der Kommission vom 20. Dezember 2006„DIE ÜBERSETZUNG IN DER KOMMISSION“ (im Folgenden: Übersetzungsregeln ab 2007).

33

Auf die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 geht das Gericht in den Rn. 112 bis 117 des angefochtenen Urteils ein. Es stellt hierzu in Rn. 113 des angefochtenen Urteils fest, dass „der Zweck der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 im Wesentlichen darin besteht, die verschiedenen Arten der Verfahren zur Beschlussfassung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder, wie sie in der Geschäftsordnung der Kommission in ihrer zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Mitteilung geltenden Fassung vorgesehen waren, zu beurteilen und deren Vereinfachung vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang und unter Bezugnahme auf eine bestimmte Art von Verfahren, nämlich das schriftliche Verfahren, heißt es in Nr. 2.2 der fraglichen Mitteilung, dass ‚die Dokumente in den drei Arbeitssprachen der Kommission verbreitet werden [müssen]‘, ohne sie im Übrigen zu benennen. Diese Bezugnahme allein reicht jedoch – auch wenn sie den Ausdruck ‚Arbeitssprachen‘ enthält – nicht aus, um zu belegen, dass Deutsch, Englisch und Französisch die von allen Dienststellen der Kommission bei ihrer täglichen Arbeit tatsächlich verwendeten Sprachen sind.“ Das Gericht stellt in den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Urteils fest, dass die Tragweite der betreffenden Stelle außerdem durch andere Stellen der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 nuanciert werde. Es gelangt in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass „sich aus der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 keine zweckdienlichen Schlüsse auf die tatsächliche Verwendung des Deutschen, des Englischen und des Französischen bei der täglichen Arbeit der Dienststellen der Kommission oder gar bei der Wahrnehmung der in der [streitigen] Bekanntmachung genannten Aufgaben ziehen [lassen]“.

34

Das Gericht ergänzt in Rn. 118 des angefochtenen Urteils, dass diese Feststellung nicht durch die anderen Texte in Frage gestellt werden könne, auf deren Grundlage die Kommission vorschlage, die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 zu analysieren, nämlich ihre Geschäftsordnung, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen und das Dokument „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“, wobei es auf diese drei Texte dann in den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils näher eingeht.

35

In Rn. 132 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht insoweit fest, dass die oben in Rn. 34 angeführten Texte in ihrer Gesamtheit nicht als in der Geschäftsordnung enthaltene Durchführungsbestimmungen der in der Verordnung Nr. 1/58 vorgesehenen allgemeinen Regelung der Sprachenfrage im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung angesehen werden könnten. Wie auch die Kommission klargestellt habe, „spiegeln diese Texte nur eine lange gefestigte Verwaltungspraxis dieses Organs wider, Deutsch, Englisch und Französisch als Sprachen zu verwenden, in denen die Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssen, um dem Kollegium der Mitglieder zur Genehmigung vorgelegt zu werden“. Weiter stellt das Gericht in den Rn. 133 und 134 des angefochtenen Urteils insbesondere fest, dass das dem „Manuel des procédures opérationnelles“ entnommene Dokument „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ nicht als Beschluss ihres Präsidenten angesehen werden könne, die Sprachen für die Einreichung der dem Kollegium der Mitglieder vorgelegten Dokumente festzulegen. Das Gericht stellt in Rn. 135 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission eingeräumt habe, dass es keine interne Entscheidung gebe, mit der die Arbeitssprachen der Kommission festgelegt würden.

36

Nach diesen „einleitenden Ausführungen“ stellt das Gericht dann in Rn. 136 des angefochtenen Urteils fest, dass die von der Kommission vorgelegten Texte, da sie nur die für die Durchführung der verschiedenen Beschlussverfahren der Kommission erforderlichen Sprachen festlegen sollten, die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch angesichts der funktionellen Besonderheiten der in der streitigen Bekanntmachung genannten Stellen nicht rechtfertigen könnten.

37

Insoweit stellt das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils klar, dass aus diesen Texten nicht hervorgehe, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Beschlussverfahren der Kommission, insbesondere denen innerhalb des Kollegiums ihrer Mitglieder, und den Aufgaben bestehe, die die erfolgreichen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens wahrnehmen könnten. Selbst wenn nämlich die Mitglieder eines bestimmten Organs bei ihren Beratungen ausschließlich eine oder bestimmte Sprachen verwenden sollten, könne ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrsche, nicht in der Lage wäre, bei dem betreffenden Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen.

38

Weiter stellt das Gericht in Rn. 138 des angefochtenen Urteils fest, dass sich den von der Kommission vorgelegten Texten auch nicht entnehmen lasse, dass alle drei als „Verfahrenssprachen“ bezeichneten Sprachen von den Dienststellen der Kommission tatsächlich bei ihrer täglichen Arbeit verwendet würden. Außerdem lasse die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 erkennen, dass nicht die für die Abfassung eines Dokuments tatsächlich verantwortliche Dienststelle, sondern die Generaldirektion Übersetzung die Fassungen dieses Dokuments in den „Verfahrenssprachen“ erstelle, die für ihre Übermittlung an das Kollegium der Mitglieder der Kommission erforderlich seien. In Rn. 139 des angefochtenen Urteils führt das Gericht hierzu weiter aus, dass, da kein Beamter verpflichtet sei, über ausreichende Kenntnisse in allen drei in der streitigen Bekanntmachung verlangten Sprachen zu verfügen, sei es schwer vorstellbar, dass die Erstellung eines Entwurfs eines Rechtsakts in den für seine Übermittlung an das Kollegium der Mitglieder der Kommission erforderlichen Sprachfassungen gleichzeitig auf eine entsprechende Zahl von Beamten aufgeteilt werde, die der für die Abfassung des Entwurfs zuständigen Dienststelle angehörten. Das Gericht weist in den Rn. 140 bis 143 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission zur Mitteilung SEC(2006) 1489 endgültig zurück und stellt sodann in den Rn. 144 bis 148 des angefochtenen Urteils fest, dass die von der Kommission vorgelegten Texte keineswegs eine ausschließliche Verwendung der drei „Verfahrenssprachen“ in den Verfahren anzeigten, auf die sie sich bezögen.

39

Entsprechend gelangt das Gericht in Rn. 149 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass die betreffenden Texte nicht bewiesen, dass die in Rede stehende Beschränkung tatsächlichen dienstlichen Anforderungen entspräche, und damit auch nicht, dass es im Hinblick auf die funktionellen Besonderheiten der in der streitigen Bekanntmachung genannten Stellen ein dienstliches Interesse daran gäbe, dass die neuen Mitarbeiter sofort einsatzfähig seien.

40

Zweitens prüft das Gericht in den Rn. 150 bis 165 des angefochtenen Urteils die Beweismittel betreffend die von den mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten der Kommission verwendeten Sprachen.

41

Zum einen geht das Gericht in den Rn. 152 bis 163 des angefochtenen Urteils auf die Anlage „[D]ati sulla diffusione dell’inglese, del francese e del tedesco utilizzate come lingue veicolari dal personale della Commissione in funzione nel settore dell’audit al 30.09.2016“ (Angaben zur Verwendung der englischen, der deutschen und der französischen Sprache als Verkehrssprachen durch die im Bereich Audit tätigen Bediensteten der Kommission am 30. September 2016) ein. Es stellt hierzu in Rn. 157 des angefochtenen Urteils fest, dass sich anhand dieser Angaben weder für sich genommen noch in Verbindung mit den in den Rn. 106 bis 149 des angefochtenen Urteils geprüften Texten feststellen lasse, welche Sprache bzw. welche Sprachen von den betreffenden Dienststellen in ihrer täglichen Arbeit tatsächlich als Verkehrssprache bzw. Verkehrssprachen verwendet werde bzw. würden oder welche die Sprache sei bzw. welche die Sprachen seien, die für die Wahrnehmung der Audit-Aufgaben unerlässlich sei bzw. seien. Anhand dieser Daten lasse sich daher nicht feststellen, welches die Sprache sei bzw. welche die Sprachen seien, deren ausreichende Kenntnis bewirken würde, dass die erfolgreichen Teilnehmer der Auswahlverfahren, auf die sich die streitige Bekanntmachung beziehe, sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration seien. In Rn. 158 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht weiter fest, dass das ergänzende Vorbringen der Kommission zu den Sprachkenntnissen ihrer Beamten der Funktionsgruppe Assistenz und ihrer Vertragsbediensteten, die im Bereich Audit tätig seien, für die Entscheidung des Rechtsstreits, über den es zu entscheiden habe, aus denselben Gründen nicht relevant sei.

42

Im Übrigen weist das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils auf seine Rechtsprechung hin, wonach eine Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Bewerber eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen nicht als objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden könne, wenn zu diesen Sprachen neben einer Sprache, deren Kenntnis wünschenswert oder sogar notwendig sei, weitere Sprachen gehörten, die potenziellen erfolgreichen Teilnehmern eines Auswahlverfahrens keinen besonderen Vorteil gegenüber einer anderen Amtssprache verschafften. Es stellt in Rn. 160 des angefochtenen Urteils fest, dass, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Sprachkenntnisse der aktiven Bediensteten darauf hindeuten könnten, dass ein neuer Mitarbeiter, um bei der internen Kommunikation sofort einsatzfähig zu sein, eine Sprache beherrschen müsse, die bei den aktiven Bediensteten einen besonders hohen Verbreitungsgrad habe, die betreffenden Daten die durch die streitige Bekanntmachung vorgenommene Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache nicht rechtfertigen könnten.

43

Insoweit stellt das Gericht in Rn. 161 des angefochtenen Urteils fest, dass aus einer Analyse der Angaben zu den als „Sprache 1“ und „Sprache 2“ angegebenen Sprachen nämlich hervorgehe, dass nur ausreichende Englischkenntnisse den potenziellen erfolgreichen Bewerbern des betreffenden Auswahlverfahrens einen Vorteil verschaffen könnten. Dagegen lasse sich anhand dieser Daten nicht erklären, warum ein Bewerber, der z. B. über gründliche Italienischkenntnisse und ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, was die interne Kommunikation angehe, sofort einsatzfähig sein könnte, während ein Bewerber, der über gründliche Italienischkenntnisse und ausreichende Niederländischkenntnisse verfüge, dies nicht wäre. Was ferner die Angaben zu der „Sprache 3“ betrifft, stellt das Gericht in Rn. 162 des angefochtenen Urteils fest, dass sie abgesehen davon, dass ihr Inhalt nichts an dieser Beurteilung ändere, jedenfalls nicht berücksichtigt werden könnten. Aus der von der Kommission vorgelegten Anlage gehe nämlich nicht hervor, dass die Bediensteten, von denen dort die Rede sei, bereits ihre Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, nachgewiesen hätten.

44

Entsprechend gelangt das Gericht in Rn. 163 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass die Angaben über die Sprachkenntnisse der mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten der Kommission die in Rede stehende Beschränkung im Hinblick auf das Ziel, über sofort einsatzfähige erfolgreiche Teilnehmer zu verfügen, nicht rechtfertigen könnten.

45

Zum anderen stellt das Gericht zu dem von der Kommission vorgelegten Dokument, das bei ihrem Internen Auditdienst erhobene Daten enthält, aus dem nach Auffassung der Kommission hervorgeht, dass die Beratungen dieses Dienstes mit anderen ihrer Dienststellen nur auf Englisch und Französisch stattfänden, während die endgültigen Prüfungsberichte nur in englischer Sprache erstellt würden, in den Rn. 164 und 165 des angefochtenen Urteils fest, dass dieses Dokument nicht relevant sei, da es nichts enthalte, was eine Verwendung des Deutschen als Arbeits‑ oder Verkehrssprache in den betreffenden Dienststellen belegen könnte.

46

Drittens prüft das Gericht in den Rn. 166 bis 187 des angefochtenen Urteils die Beweismittel betreffend die Arbeitsweise des Rechnungshofs. Was als Erstes den Beschluss 22-2004 des Rechnungshofs vom 25. Mai 2004„relative aux règles concernant la traduction des documents en vue des réunions de la Cour, des groupes d’audit et du comité administratif“ (über die Regeln für die Übersetzung von Dokumenten für Sitzungen des Rechnungshofs, der Prüfungsgruppen und des Verwaltungsausschusses) (im Folgenden: Beschluss 22-2004) angeht, stellt das Gericht in Rn. 172 des angefochtenen Urteils fest, dass dieser Beschluss im vorliegenden Fall nicht relevant sein könne, da er keine Angaben zur Verwendung des Deutschen als Arbeits- oder Verkehrssprache in den Dienststellen des Rechnungshofs enthalte.

47

Sodann prüft das Gericht in den Rn. 175 bis 179 des angefochtenen Urteils eine Mitteilung des Präsidenten des Rechnungshofs vom 11. November 1983 samt Anhängen, nämlich einem Protokoll der Sitzung im engeren Kreis vom 12. Oktober 1982 und einer Mitteilung des Präsidenten des Rechnungshofs vom selben Tag über das Dolmetschen und die praktische Organisation der Sitzungen des Rechnungshofs (im Folgenden zusammen: Mitteilung vom 11. November 1983). Es stellt hierzu in Rn. 177 des angefochtenen Urteils fest, dass sich diesen Dokumenten nicht entnehmen lasse, welche Arbeits‑ oder Verkehrssprache bzw. welche Arbeits- oder Verkehrssprachen in den Dienststellen, in denen die erfolgreichen Teilnehmer des mit der streitigen Bekanntmachung bekannt gemachten Auswahlverfahrens eingestellt würden, verwendet werde bzw. würden.

48

Schließlich prüft das Gericht in den Rn. 181 bis 187 des angefochtenen Urteils eine von der Kommission vorgelegte Tabelle mit dem Titel „LINGUE PARLATE DAL PERSONALE DELLA CORTE DEI CONTI IN SERVIZIO AL 30.09.2016“ (Von den am 30. September 2016 beim Rechnungshof beschäftigten Bediensteten gesprochene Sprachen). Es stellt hierzu in Rn. 185 des angefochtenen Urteils fest, dass sich auch anhand dieses Dokuments nicht feststellen lasse, welches die Sprache sei bzw. welche die Sprachen seien, deren ausreichende Kenntnis bewirken würde, dass die erfolgreichen Teilnehmer des mit der streitigen Bekanntmachung bekannt gemachten Auswahlverfahrens sofort einsatzfähige Mitarbeiter seien. Es seien darin nämlich ebenso wie bei den Daten, die die Kommission zu ihren eigenen Bediensteten vorgelegt habe, nur die Sprachkenntnisse verschiedener Kategorien von Beamten des Rechnungshofs angegeben.

49

Entsprechend gelangt das Gericht in den Rn. 187 und 188 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass mit den Beweismitteln betreffend die von den Bediensteten des Rechnungshofs verwendeten Sprachen ebenso wenig wie mit den Beweismitteln, die die Kommission zu ihrer internen Sprachpraxis vorgelegt habe, dargetan werde, dass die in Rede stehende Beschränkung durch das Ziel gerechtfertigt wäre, dass die eingestellten Beamten der Funktionsgruppe Administration sofort einsatzfähig sein müssen.

50

Viertens prüft das Gericht in den Rn. 189 bis 196 des angefochtenen Urteils die Beweismittel betreffend die Verbreitung des Deutschen, des Englischen und des Französischen als in Europa gesprochene und gelernte Fremdsprachen. Es stellt hierzu in den Rn. 195 und 196 des angefochtenen Urteils fest, dass diese weder für sich genommen noch zusammen mit anderen Aktenstücken die in Rede stehende Beschränkung rechtfertigen könnten. Sie könnten allenfalls die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Beschränkung belegen, sofern dargetan wäre, dass diese dem Bedürfnis entsprochen habe, über sofort einsatzfähige erfolgreiche Bewerber zu verfügen, was die Kommission jedoch nicht dargetan habe.

51

Nach der Prüfung sämtlicher von der Kommission vorgelegter Beweismittel gelangt das Gericht in den Rn. 197 bis 199 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 objektiv gerechtfertigt wäre und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Hauptziel, nämlich der Einstellung von sofort einsatzfähigen Beamten der Funktionsgruppe Administration, stünde. Es genüge nämlich nicht, eine solche Beschränkung unter Bezugnahme auf die große Zahl der Amtssprachen der Union und das Erfordernis, eine geringere Zahl von Sprachen oder sogar nur eine von ihnen als interne Kommunikationssprachen oder „Verkehrssprachen“ zu wählen, im Grundsatz zu verteidigen. Daneben bedürfe es im Hinblick auf Art. 1d Abs. 1 und 6 des Statuts einer objektiven Rechtfertigung der Wahl einer oder mehrerer konkreter Sprachen unter Ausschluss aller anderen.

52

Das Gericht gibt dem dritten und dem siebten Klagegrund daher statt und erklärt die streitige Bekanntmachung insoweit für nichtig, als mit ihr die Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt wird.

53

Als Zweites geht das Gericht auf den sechsten Klagegrund ein, der den zweiten Aspekt der beanstandeten Sprachenregelung betrifft und mit dem ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV, Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Statuts gerügt wird. Das Gericht gibt dem sechsten Klagegrund in Rn. 222 des angefochtenen Urteils statt und erklärt die streitige Bekanntmachung insoweit für nichtig, als mit ihr die Wahl der Sprachen für die Kommunikation zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf Deutsch, Englisch und Französisch beschränkt wird.

54

Das Gericht gibt der Klage daher in Rn. 223 des angefochtenen Urteils statt und erklärt die streitige Bekanntmachung in vollem Umfang für nichtig. In den Rn. 225 bis 230 des angefochtenen Urteils stellt es fest, dass sich die Nichtigerklärung der streitigen Bekanntmachung aus den in diesen Randnummern genannten Gründen nicht auf etwaige Einstellungen auswirken könne, die auf der Grundlage der im Anschluss an das betreffende Auswahlverfahren erstellten Reservelisten bereits vorgenommen worden seien.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

55

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage, falls der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, als unbegründet abzuweisen;

der Italienischen Republik die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des ersten Rechtszugs aufzuerlegen;

dem Königreich Spanien seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

56

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

57

Die Kommission macht drei Rechtsmittelgründe geltend.

58

Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund betreffen die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch, der dritte die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Wahl der Sprachen, die in der Kommunikation zwischen den von der streitigen Bekanntmachung betroffenen Bewerbern und dem EPSO verwendet werden können.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

59

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Die Kommission rügt, dass dem Gericht bei der Auslegung von Art. 1d Abs. 6 des Statuts und bei der Bestimmung der Begründungspflicht der Kommission Rechtsfehler unterlaufen seien und dass es seiner eigenen Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler hinsichtlich des Ziels, über sofort einsatzfähige Bewerber zu verfügen, und Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht

– Vorbringen der Parteien

60

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht bei der Prüfung der Beweismittel betreffend ihre interne Sprachpraxis und die von ihren mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten verwendeten Sprachen bei der Beurteilung der Frage, ob diese bewiesen, dass die in Rede stehende Beschränkung gerechtfertigt sei, ohne Begründung auf rechtswidrige Kriterien abgestellt habe, nämlich in Rn. 137 des angefochtenen Urteils auf die Fähigkeit eines neu eingestellten Beamten, bei dem einstellenden Organ sofort eine „nützliche Arbeit“ zu erbringen, und in den Rn. 159 bis 161 des angefochtenen Urteils auf das Fehlen eines „besonderen Vorteils“, den bestimmte Sprachen, auf die die Wahl beschränkt sei, einem neu eingestellten Beamten verschafften. Das Abstellen auf diese Kriterien bedeute aber letztlich, dass das dienstliche Interesse daran, dass die neu eingestellten Beamten sofort einsatzfähig seien, geleugnet werde.

61

Was speziell das Kriterium angeht, auf das in Rn. 137 des angefochtenen Urteils abgestellt wird, macht die Kommission erstens geltend, dass es, da es im dienstlichen Interesse geboten sei, dass sofort einsatzfähige Bewerber eingestellt würden, nicht darauf ankomme, dass die Bewerber in der Lage seien, eine „nützliche Arbeit“ zu erbringen.

62

Mit dem Erfordernis der sofortigen Einsatzfähigkeit neu eingestellter Bediensteter solle nämlich der Anschluss an die Bediensteten, die in der Dienststelle, in der die neu eingestellten Bediensteten verwendet würden, bereits Dienst täten, gewährleistet werden. Die sofortige Einsatzfähigkeit gehe über die bloße Fähigkeit, sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen, hinaus.

63

Zweitens habe das Gericht weder bestimmt, was unter einer „nützlichen Arbeit“ zu verstehen sei, noch die Feststellung begründet, dass es möglich sei, eine solche Arbeit zu erbringen. Es sei insoweit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

64

Drittens sei „unmöglich“, dass ein neu eingestellter Bewerber, der keine der drei Sprachen beherrsche, die nach der streitigen Bekanntmachung als Sprache 2 gewählt werden könnten, eine nützliche Arbeit in einem Organ verrichten könne, bei dem das Gremium der politischen Führung, das Kollegium der Mitglieder der Kommission, seine internen Entscheidungen nur in einer dieser drei Sprachen treffe. Insoweit macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass sich das Gericht zu Unrecht auf die Rn. 121 und 122 des Urteils vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495), stütze. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV), von dem dort die Rede sei, sei nämlich eine in Art. 16 Abs. 7 EUV eigens vorgesehene Einrichtung, die sich von den übrigen Organen unterscheide. Im vorliegenden Fall gehe es aber um Glieder ein und desselben Organs, zu dem sowohl das Kollegium als auch die verschiedenen Dienststellen des Organs gehörten. Außerdem ändere die Eigenart der Aufgaben der Dienststellen, in denen die Bewerber verwendet würden, nichts daran, dass ein Entwurf eines Rechtsakts dem Kollegium der Mitglieder der Kommission letztlich stets von den Dienststellen vorgelegt werde.

65

Viertens habe das Gericht mit der Annahme, dass sie die in Rede stehende Beschränkung hätte weiter rechtfertigen müssen, die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten. Es habe seine Annahme auch nicht begründet.

66

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien treten diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

67

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss den Unionsorganen bei der Organisation ihrer Dienststellen, insbesondere bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens und der Prüfungsbedingungen, ein weiter Gestaltungsspielraum zustehen. Um ihre Dienststellen zweckmäßig und rationell zu organisieren, müssen die Organe die Befähigungsmerkmale, die von den Bewerbern des Auswahlverfahrens verlangt werden, daher nach ihrem Bedarf festlegen können. Dasselbe muss für das EPSO gelten, wenn es ihm von den Organen übertragene Befugnisse ausübt (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 88).

68

Allerdings haben die Organe bei der Anwendung des Statuts dessen Art. 1d zu beachten, der Diskriminierungen aufgrund der Sprache verbietet. Zwar sind nach Abs. 6 dieses Artikels Einschränkungen möglich. Sie sind aber „unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen“ und müssen „legitimen Ziele[n] von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik“ dienen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 89).

69

Dem weiten Gestaltungsspielraum, über die die Unionsorgane – und unter den oben in Rn. 68 dargelegten Voraussetzungen auch das EPSO – bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, sind demnach durch Art. 1d des Statuts Grenzen gesetzt. Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache durch eine Beschränkung der Sprachenregelung eines Auswahlverfahrens auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen sind deshalb nur zulässig, sofern die Einschränkung objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet. Werden spezielle Sprachkenntnisse verlangt, muss dies auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen, anhand deren die Bewerber nachvollziehen können, warum sie diese Voraussetzung erfüllen müssen, und die Unionsgerichte überprüfen können, ob die Voraussetzung rechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 90 bis 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Einem Organ, das die Sprachenregelung für ein Auswahlverfahren auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen der Union beschränkt hat, obliegt der Nachweis, dass diese Beschränkung geeignet ist, den tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben zu entsprechen, dass sie in Bezug auf diese tatsächlichen Anforderungen verhältnismäßig ist und auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruht, während das Gericht konkret zu prüfen hat, ob die Beschränkung objektiv gerechtfertigt und in Bezug auf die tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 93 und 94).

71

Dabei hat der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 104).

72

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass das Gericht die Rechtfertigung der Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens zu Unrecht in Bezug auf ein Ziel geprüft habe, das nicht dem entspreche, auf das in der streitigen Bekanntmachung abgestellt worden sei.

73

Dieser Vorwurf beruht jedoch auf einem unrichtigen Verständnis der Rn. 137 und 159 bis 161 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 37, 42 und 43).

74

Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils geht nämlich, wenn man sie in ihrem Zusammenhang betrachtet, hervor, dass das Gericht die Frage, ob die von der Kommission vorgebrachten Beweise betreffend ihre interne Sprachpraxis und die von ihren mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten verwendeten Sprachen beweisen, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, durchaus im Hinblick darauf geprüft hat, „dass die neu eingestellten [Beamten der Funktionsgruppe Administration] sofort einsatzfähig sein müssten“ – dem Grund, mit dem diese Beschränkung in Anhang II Abschnitt 1 Buchst. i der streitigen Bekanntmachung gerechtfertigt wird.

75

Was als Erstes Rn. 137 des angefochtenen Urteils angeht, hat das Gericht, indem es angenommen hat, dass „ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden [kann], dass ein neu eingestellter Beamter, der keine [der Sprachen, die als Sprache 2 gewählt werden können] beherrscht, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen“, in keiner Weise in Frage gestellt, dass ein dienstliches Interesse daran besteht, über sofort einsatzfähige Beamten der Funktionsgruppe Administration zu verfügen. Es hat vielmehr geprüft, ob die von der Kommission vorgebrachten Beweismittel betreffend ihre interne Sprachpraxis beweisen, dass eine Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Deutsch, Englisch und Französisch im Hinblick auf die funktionalen Besonderheiten der Stellen, auf die sich die streitige Bekanntmachung bezieht, und die Sprachen, die in den betreffenden Dienststellen im Arbeitsalltag tatsächlich verwendet werden, erforderlich ist, um diesem Interesse zu genügen (vgl. zu der vom Gericht in Rn. 137 angeführten Rechtsprechung auch Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 106).

76

Das Gericht ist dabei weder seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen noch hat es die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung nicht eingehalten.

77

Nach der oben in den Rn. 70 und 71 dargestellten Rechtsprechung hat das Gericht nämlich zu Recht geprüft, ob die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 durch die Erforderlichkeit der Einstellung sofort einsatzfähiger Beamten der Funktionsgruppe Administration objektiv gerechtfertigt war und ob sich die geforderten Sprachkenntnisse nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richteten. Es hat dabei auch die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung eingehalten.

78

Was das Vorbringen der Kommission zu ihren eigenen Beschlussverfahren und ihre Rüge angeht, das Gericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495), gestützt und zu Unrecht auf die Besonderheit der Aufgaben, auf die sich die streitige Bekanntmachung beziehe, abgestellt, um die Rechtfertigung mit dem Ziel, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, zurückzuweisen, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht die von der Kommission vorgelegten Texte allesamt geprüft hat und daraufhin zu dem Schluss gelangt ist, dass aus diesen Texten nicht hervorgehe, dass zwischen den Beschlussverfahren der Kommission und den Audit-Aufgaben, mit denen die erfolgreichen Teilnehmer des betreffenden Auswahlverfahrens betraut werden könnten, ein notwendiger Zusammenhang bestünde. Diese Feststellung hat die Kommission aber nicht angegriffen. Sie macht lediglich geltend, dass es „unmöglich“ sei, eine andere Sprache als die drei Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch zu verwenden.

79

Weiter ist festzustellen, dass das Gericht, auch wenn es sich in Rn. 121 des Urteils vom 15. September 2016, Italien/Kommission (T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495), auf die in Rn. 137 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, mit dem Vorbringen der Kommission zu den im AStV verwendeten Sprachen befasst, in Rn. 122 dieses Urteils zu dem Vorbringen, dass in Unionsorganen eine oder mehrere Sprachen als „Sprache der Beratung“ verwendet würden, auch allgemein festgestellt hat, dass ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrsche, nicht in der Lage wäre, bei dem betreffenden Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen. Die Kommission kann mithin keinesfalls behaupten, dass das Gericht seine eigene Rechtsprechung nicht beachtet hätte.

80

Was schließlich die Besonderheit der Aufgaben angeht, auf die sich die streitige Bekanntmachung bezieht, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 137 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass die Rechtfertigung mit dem Ziel, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, rechtlich nicht hinreichend dargetan worden sei.

81

Insoweit hat sich das Gericht in Einklang mit der oben in den Rn. 70 und 71 dargestellten Rechtsprechung auf die Prüfung beschränkt, die erforderlich war, um die Sprachkenntnisse zu bestimmen, die von der Kommission im Hinblick auf die besonderen Aufgaben, auf die sich die streitige Bekanntmachung bezieht, im dienstlichen Interesse objektiv verlangt werden können.

82

Als Zweites ist, soweit die Rn. 159 bis 161 des angefochtenen Urteils angegriffen werden, festzustellen, dass die Kommission nach der oben in Rn. 70 dargestellten Rechtsprechung darzutun hatte, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens geeignet war, den tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben zu entsprechen.

83

Genau das hat das Gericht in den Rn. 159 bis 161 des angefochtenen Urteils aber geprüft, indem es festgestellt hat, dass die Daten, die die Kommission zu den Sprachkenntnissen ihrer mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten vorgelegt habe, allenfalls den Schluss zuließen, dass die Beherrschung der englischen Sprache für die erfolgreichen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens in der internen Kommunikation einen Vorteil darstellen und es ihnen ermöglichen könne, insoweit sofort einsatzfähig zu sein, dies aber nicht für die Beherrschung der deutschen und der französischen Sprache gelte.

84

Die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass ausreichende Kenntnisse in einer dieser beiden anderen Sprachen im Hinblick auf die Verwirklichung des Zieles, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, einen Vorteil bringen würden, ist daher nicht zu beanstanden.

85

Da keine Rüge durchgreift, ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Bestimmung der Nachweis- und Begründungspflicht der Kommission in einer Bekanntmachung

– Vorbringen der Parteien

86

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft sowohl die Anforderungen an die Begründung der Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkung in der streitigen Bekanntmachung als auch die Anforderungen an den Nachweis dieser Rechtfertigung überspannt habe.

87

Erstens gehe die Verpflichtung zum Nachweis der angeführten Rechtfertigungsgründe, die das Gericht ihr auferlegt habe, indem es in den Rn. 113 (letzter Satz), 138 (erster Satz) und 157 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie nicht dargetan habe, dass die drei Sprachen, die nach der streitigen Bekanntmachung als Sprache 2 hätten gewählt werden können, bei ihr tatsächlich von „allen Dienststellen“ bei ihrer täglichen Arbeit verwendet würden, über den Grad an Genauigkeit hinaus, der von der Rechtsprechung gefordert werde.

88

Zweitens habe das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils den Nachweis der „ausschließliche[n] Verwendung“ dieser drei Sprachen in ihren Beschlussverfahren verlangt. In der streitigen Bekanntmachung sei aber keine Rede davon, dass die Unionorgane diese Sprachen ausschließlich verwendeten. Vielmehr heiße es dort, dass sie diese in erster Linie verwendeten. Das Gericht hätte also prüfen müssen, ob die drei Sprachen von dem Organ tatsächlich am häufigsten verwendet würden, und nicht, ob sie von ihm ausschließlich verwendet würden. Derselbe Fehler sei dem Gericht auch in den Rn. 159 bis 161 des angefochtenen Urteils unterlaufen, wo es ein Prüfungskriterium eingeführt habe, nach dem zu prüfen sei, ob die betreffenden drei Sprachen den Bewerbern des streitigen Auswahlverfahrens einen „besonderen Vorteil“ verschafften.

89

Drittens habe sie, anders als das Gericht im letzten Satz der Rn. 147 des angefochtenen Urteils annehme, nicht zu bestimmen, welche der drei Sprachen verwendet werden könne. Und die relative Bedeutung der einzelnen Sprachen sei nicht relevant.

90

Viertens habe das Gericht die von ihr vorgelegten statistischen Daten in Rn. 193 des angefochtenen Urteils zu Unrecht allesamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Sprachkenntnisse der potenziellen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens korrekt widerspiegelten.

91

Der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche Grad des Nachweises beziehe sich auf die Bestimmung der Amtssprachen, in denen Kenntnisse in der Union am weitesten verbreitet seien. Die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens sei mithin durch objektive Daten betreffend die Verbreitung der Sprachen gerechtfertigt, aus denen sich vertretbar ableiten lasse, dass sie den Sprachkenntnissen entsprächen, die die Personen hätten, die an den Auswahlverfahren der Union teilnehmen wollten. Sie habe daher nicht nachzuweisen gehabt, dass erwiesen sei, dass Letzteres tatsächlich der Fall sei.

92

Da sie auf derselben unzutreffenden Annahme beruhe, leide auch die Feststellung im ersten Satz der Rn. 197 des angefochtenen Urteils unter einem Rechtsfehler.

93

Fünftens habe das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils rein hypothetische Überlegungen angestellt, indem es die Tragweite der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 erheblich eingeschränkt habe.

94

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien treten diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

95

Als Erstes ist festzustellen, dass, wenn spezielle Sprachkenntnisse verlangt werden, dies, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 69), auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen muss, anhand deren die Bewerber nachvollziehen können, warum sie diese Voraussetzung erfüllen müssen, und die Unionsgerichte überprüfen können, ob die Voraussetzung rechtmäßig ist.

96

Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97

Zur Beschränkung der Wahl der Sprache 2 in einer Bekanntmachung hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Bekanntmachung, die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren und die von der Kommission vorgelegten Beweismittel „konkrete Angaben“ enthalten, anhand deren sich objektiv ein dienstliches Interesse feststellen lässt, mit dem die Beschränkung gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 95).

98

Das Gericht hat dies im angefochtenen Urteil mithin zu Recht geprüft und in Rn. 100 des angefochtenen Urteils – nach der insbesondere in den Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung (siehe oben, Rn. 28 und 29) – zu Recht festgestellt, dass selbst im Licht der Beschreibung der Aufgaben in der streitigen Bekanntmachung der dort angegebene Grund, dass neue Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, in Anbetracht seiner vagen und allgemeinen Formulierung und mangels konkreter Angaben in der streitigen Bekanntmachung zu seiner Untermauerung die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des betreffenden Auswahlverfahrens allein auf Deutsch, Englisch und Französisch nicht rechtfertigen könne.

99

Abgesehen davon hat die Kommission in der Rechtsmittelschrift klargestellt, dass sie die Rn. 86 bis 100 des angefochtenen Urteils nicht angreife.

100

Als Zweites ist, soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Anforderungen an die Verpflichtung zum Nachweis überspannt habe, festzustellen, dass, wie sich oben aus den Rn. 70 und 71 ergibt, zum einen die Kommission im vorliegenden Fall nachzuweisen hatte, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens geeignet war, den tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben zu entsprechen, dass sie in Bezug auf diese Anforderungen verhältnismäßig war und dass sie auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhte, und zum anderen das Gericht konkret zu prüfen hatte, ob die Beschränkung im Hinblick auf diese Anforderungen objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig war, wobei es nicht nur zu prüfen hatte, ob die von der Kommission angeführten Beweise sachlich richtig, zuverlässig und kohärent waren, sondern auch, ob sie alle relevanten Daten darstellten, die bei der Beurteilung der Rechtfertigung der Beschränkung heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermochten.

101

Genau dies hat das Gericht aber getan, indem es in den Rn. 106 bis 199 des angefochtenen Urteils die von der Kommission zur Stützung des Rechtfertigungsgrundes der Erforderlichkeit der sofortigen Einsatzfähigkeit der neu eingestellten Personen beigebrachten Beweismittel gewürdigt hat.

102

Was erstens die gegen die Rn. 113 (letzter Satz), 138 (erster Satz) und 157 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 33, 38 bzw. 41) erhobenen Rügen angeht, ist festzustellen, dass das Gericht – anders als die Kommission annimmt – von dieser nicht verlangt hat, dass sie zum Nachweis der Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkung dartäte, dass alle ihre Dienststellen in ihrer täglichen Arbeit Deutsch, Englisch und Französisch verwenden.

103

In Rn. 113 des angefochtenen Urteils prüft das Gericht lediglich die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Kommission, dass die Zahl ihrer „working languages“ (Arbeitssprachen) durch die Mitteilung SEC(2000) 2071/6, insbesondere deren Abschnitt 2.2, auf drei beschränkt werde, stichhaltig ist. Es führt hierzu aus, dass dieses Vorbringen in Anbetracht insbesondere des Zusammenhangs dieses Abschnitts, in dem es um die Beschlussfassung des Kollegiums der Mitglieder der Kommission im schriftlichen Verfahren gehe, nicht bereits deshalb stichhaltig sei, weil dort von „three working languages of the Commission“ (drei Arbeitssprachen der Kommission) die Rede sei.

104

Denselben Ansatz verfolgt das Gericht, wenn es in den Rn. 136 bis 138 des angefochtenen Urteils zu den Beweismitteln, die die Kommission zu ihrer internen Sprachpraxis vorgelegt hat, insgesamt feststellt, dass die betreffenden Dokumente, da sie nur dazu dienten, die für die Durchführung der verschiedenen Beschlussverfahren der Kommission erforderlichen Sprachen festzulegen, und aus ihnen weder hervorgehe, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen den verschiedenen Beschlussverfahren der Kommission und den Aufgaben bestünde, die die erfolgreichen Teilnehmer des betreffenden Auswahlverfahrens wahrnehmen könnten, noch, dass von den Dienststellen der Kommission bei ihrer täglichen Arbeit tatsächlich alle drei als „Verfahrenssprachen“ bezeichneten Sprachen verwendet würden, die in Rede stehende Beschränkung angesichts der funktionellen Besonderheiten der Stellen, auf die sich die streitige Bekanntmachung beziehe, nicht rechtfertigen könnten.

105

Weiter stellt das Gericht in Rn. 157 des angefochtenen Urteils fest, dass sich anhand der Daten betreffend die Sprachkenntnisse der mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten der Kommission, die diese vorgelegt habe, weder für sich genommen noch in Verbindung mit den Beweismitteln betreffend die interne Sprachpraxis der Kommission feststellen lasse, welche Verkehrssprache bzw. welche Verkehrssprachen von den verschiedenen Dienststellen, aus denen die Daten stammten, in ihrer täglichen Arbeit tatsächlich verwendet werde bzw. würden oder welche Sprache bzw. welche Sprachen für die Wahrnehmung der in der streitigen Bekanntmachung genannten Aufgaben unerlässlich sei bzw. seien, und damit auch nicht, welches die Sprache sei bzw. welche die Sprachen seien, deren ausreichende Kenntnis bewirken würde, dass die erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration seien.

106

Aus den Rn. 113, 138 und 157 des angefochtenen Urteils und deren Kontext ergibt sich daher, dass das Gericht – zu Recht – lediglich geprüft hat, ob die von der Kommission zur Stützung des Rechtfertigungsgrundes der Erforderlichkeit der sofortigen Einsatzfähigkeit der neu eingestellten Personen beigebrachten Beweismittel beweisen, dass die Bediensteten der Dienststellen, in denen die Bewerber des betreffenden Auswahlverfahrens im Prinzip eingesetzt werden sollen, bei der Erfüllung ihrer gewöhnlichen Aufgaben tatsächlich die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch verwenden, so dass für die sofortige Einsatzfähigkeit der Bewerber ausreichende Kenntnisse in mindestens einer dieser drei Sprachen sowohl erforderlich als auch genügend sind.

107

Dasselbe gilt zweitens für die Rüge, mit der die Feststellung des Gerichts in Rn. 144 des angefochtenen Urteils angegriffen wird, wonach den Beweismitteln betreffend die interne Sprachpraxis der Kommission, die von dieser vorgelegt worden seien, selbst unabhängig vom Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Beschlussverfahren der Kommission und den spezifischen Aufgaben, auf die sich die streitige Bekanntmachung beziehe, jedenfalls keineswegs zu entnehmen sei, dass ausschließlich die drei „Verfahrenssprachen“ verwendet würden. In Rn. 144 des angefochtenen Urteils weist das Gericht nämlich lediglich ergänzend darauf hin, dass die betreffenden Beweismittel nicht bewiesen, dass in diesen Verfahren lediglich diese drei Sprachen verwendet würden. Und der Umstand, dass die Bediensteten der Dienststellen, in denen die Bewerber eines Auswahlverfahrens eingesetzt werden sollen, bei der Erfüllung ihrer gewöhnlichen Aufgaben andere Sprachen als die Sprachen, auf die die Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens beschränkt ist, verwenden können, vermag unter Umständen Zweifel daran zu begründen, dass die Bewerber eine dieser Sprachen beherrschen müssen, um sofort einsatzfähig zu sein.

108

Im Übrigen beruht das Vorbringen der Kommission, das Gericht habe in den Rn. 159 bis 161 des angefochtenen Urteils verlangt, dass ausreichende Kenntnisse in einer der Sprachen, die als Sprache 2 des betreffenden Auswahlverfahrens gewählt werden könnten, den erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens einen besonderen Vorteil verschafften, auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils.

109

Das Gericht hat in Rn. 161 des angefochtenen Urteils nämlich festgestellt, dass die Daten betreffend die Sprachkenntnisse der mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten der Kommission, die von dieser vorgelegt worden seien, allenfalls den Schluss zuließen, dass die Beherrschung der englischen Sprache geeignet sein könnte, den erfolgreichen Bewerbern des betreffenden Auswahlverfahrens einen Vorteil bei der internen Kommunikation zu verschaffen, so dass sie insoweit sofort einsatzfähig seien, dies aber nicht für die Beherrschung der deutschen und der französischen Sprache gelte.

110

Die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass ausreichende Kenntnisse in der deutschen oder französischen Sprache – anders als eine Kombination mit einer anderen Amtssprache der Union – im Hinblick auf die Gewährleistung der Verwirklichung des Ziels, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, unerlässlich seien, ist daher nicht zu beanstanden.

111

Drittens ist nach den vorstehenden Erwägungen auch die Annahme des Gerichts in Rn. 147 (letzter Satz) des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden, dass sich aus den von der Kommission vorgelegten Mitteilungen ihres Generalsekretärs, mit denen gemäß dem Dokument „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ in bestimmten Bereichen dauerhafte Ausnahmeregelungen bewilligt worden seien, indem die Vorlage von Entwürfen von Rechtsakten in nur einer „Verfahrenssprache“ zugelassen worden sei, keine zweckdienlichen Schlüsse ziehen ließen, da in den Mitteilungen nicht angegeben sei, welche dieser Sprachen konkret verwendet werden könne.

112

Soweit sich die Kommission gegen die Rn. 193 und 197 des angefochtenen Urteils wendet, ist viertens festzustellen, dass ihr Vorbringen auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht die Berücksichtigung der statistischen Daten über die 2012 in der Sekundarstufe I am häufigsten erlernten Sprachen in Rn. 193 des angefochtenen Urteils keineswegs vollends mit der Begründung abgelehnt, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass diese Daten die Sprachkenntnisse der potenziellen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens korrekt widerspiegelten. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass diese Daten, da sie sich auf alle Unionsbürger und damit auch auf noch nicht volljährige Personen bezögen, einen geringeren Beweiswert hätten.

113

Die Feststellung des Gerichts in Rn. 194 des angefochtenen Urteils, dass die Daten lediglich belegen könnten, dass die Zahl potenzieller Bewerber, deren Situation durch die in Rede stehende Beschränkung beeinträchtigt werde, geringer sei als bei einer auf andere Sprachen beschränkten Wahlmöglichkeit, wird von der Kommission nicht angegriffen.

114

Vor allem beweisen die Daten, wie das Gericht in Rn. 195 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, nicht, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens geeignet und erforderlich wäre, um das Ziel zu erreichen, über sofort einsatzfähige erfolgreiche Bewerber zu verfügen. Da das Gericht insbesondere in den Rn. 149 und 188 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass die Kommission dies nicht dargetan habe, konnte mit den statistischen Daten zu den am häufigsten erlernten Sprachen mithin nicht dargetan werden, dass die in Rede stehende Beschränkung im Hinblick auf dieses Ziel objektiv gerechtfertigt gewesen wäre.

115

Fünftens ist festzustellen, dass die Kommission, indem sie sich mit der Behauptung, sie sei hypothetisch, gegen Rn. 139 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 38) wendet und indem sie geltend macht, dass das Gericht die Tragweite der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 erheblich eingeschränkt habe, keinen Rechtsfehler rügt. Die Kommission möchte damit vielmehr erwirken, dass der Gerichtshof die Würdigung dieses Beweismittels, wie sie das Gericht vorgenommen hat, durch seine eigene Würdigung ersetzt.

116

Es ergibt sich aber aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 27. Januar 2022, FT u. a./Kommission, C‑518/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:70, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Somit ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass das Gericht zur Rechtfertigung der Beschränkung der Wahl der Sprache 2 gemäß der streitigen Bekanntmachung die Vorlage eines rechtlich verbindlichen Rechtsakts verlangt habe

– Vorbringen der Parteien

118

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils die Tragweite der Beweismittel, die sie zu ihrer internen Sprachpraxis vorgelegt habe, eingeschränkt, indem es ein unrichtiges Beurteilungskriterium, nämlich das Vorliegen eines verbindlichen Rechtsakts, mit dem die Arbeitssprachen des betreffenden Organs festgelegt würden, angewandt habe. Es ergebe sich aber weder aus Art. 1d Abs. 6 des Statuts noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens nur durch einen solchen Rechtsakt gerechtfertigt werden könne.

119

Im Übrigen seien sowohl die Mitteilung des Generalsekretärs der Kommission über die Durchführung der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 als auch die in dem „Manuel des procédures opérationnelles“ enthaltenen „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“, da sie für das Organ verbindlich seien, „interne Vorschriften“ im Sinne von Abschnitt 2 des Anhangs II der streitigen Bekanntmachung.

120

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien treten diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

121

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass das Gericht mit seiner Annahme, dass eine Beschränkung der Sprachen, wie sie durch die streitige Bekanntmachung vorgenommen worden sei, nur durch einen rechtlich verbindlichen Rechtsakt gerechtfertigt werden könne, die Tragweite der Beweismittel zur internen Sprachpraxis der Kommission eingeschränkt habe, auf einem unrichtigen Verständnis der Rn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 35).

122

Wie sich aus diesen Randnummern in Verbindung mit den Rn. 136 bis 149 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 36 bis 39) ergibt, hat das Gericht nämlich lediglich im Rahmen von „einleitenden Ausführungen“ – zu Recht – festgestellt, dass mit den genannten Beweismitteln nicht gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 festgelegt werde, wie die allgemeine Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei, wobei es sodann eingehend untersucht hat, ob die Beweismittel die in Rede stehende Beschränkung angesichts der funktionellen Besonderheiten der in der streitigen Bekanntmachung genannten Stellen zu rechtfertigen vermögen. Die Feststellung des Gerichts, dass dies nicht der Fall sei, beruht daher nicht auf dem Umstand, dass es keine interne Entscheidung gibt, mit der die Arbeitssprachen der Kommission festgelegt würden, auf den das Gericht in Rn. 135 des angefochtenen Urteils hinweist und der von der Kommission auch nicht bestritten wird, sondern darauf, dass mit den betreffenden Dokumenten nur die für die Durchführung der verschiedenen Beschlussverfahren der Kommission erforderlichen Sprachen festgelegt werden sollen.

123

Folglich greift auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht durch.

124

Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

125

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus sieben Teilen. Die Kommission rügt die Verfälschung der Beweismittel, die sie vor dem Gericht vorgelegt habe, und einen Rechtsfehler.

126

Mit einem Rechtsmittel können die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen in der angefochtenen Entscheidung angegriffen werden, soweit geltend gemacht wird, dass das Gericht Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 35).

127

Behauptet der Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und darlegen, welche Beurteilungsfehler das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C‑466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 43).

128

Im Übrigen kann eine solche Verfälschung von Beweisen zwar in der Auslegung eines Dokuments entgegen seinem Inhalt bestehen, muss aber offensichtlich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgehen und setzt voraus, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat. Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C‑466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44).

129

Die sieben Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes sind nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 und ihrer Genehmigung durch das Kollegium der Mitglieder der Kommission

– Vorbringen der Parteien

130

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 112 bis 117 und 138 des angefochtenen Urteils den Sinn und die Tragweite der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 verfälscht habe. Erstens könne, was Rn. 113 des angefochtenen Urteils angehe, keine Rede davon sein, dass in der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 lediglich ihre Beschlussverfahren bewertet würden. Wie sich aus Abschnitt 2.2 der Mitteilung ergebe, werde darin eindeutig die Zahl ihrer Arbeitssprachen auf drei beschränkt.

131

Zweitens ändere der Umstand, dass es in Abschnitt 2.2 der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 heiße, dass ein Dokument in der verbindlichen Sprache angenommen werden könne, nichts daran, dass es, anders als das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils angenommen habe, auch in einer der drei Arbeitssprachen angenommen werden müsse.

132

Drittens sei der Einbeziehung des Übersetzungsdiensts nicht die Bedeutung beizumessen, die das Gericht ihm in den Rn. 116 und 138 des angefochtenen Urteils beigemessen habe. Mit der Einbeziehung des Übersetzungsdiensts solle lediglich eine effizientere Verwaltung der Mittel in den verschiedenen Dienststellen gewährleistet werden. Sie ändere nichts daran, dass insbesondere die Dienststelle, die den Entwurf des Rechtsakts erstellt habe, der dem Kollegium der Mitglieder der Kommission vorgelegt werden solle, im Hinblick auf ihre aktive Beteiligung am Beschlussverfahren und die Verpflichtung, die in Abschnitt 4 der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 genannte Sprachenregelung einzuhalten, über Beamte verfügen müsse, die die drei Arbeitssprachen beherrschten.

133

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Die Kommission wolle damit lediglich erwirken, dass der Gerichtshof die Beweismittel, die sie im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt habe, erneut würdige. Sie habe aber nicht dargetan, dass das Gericht diese verfälscht hätte.

– Würdigung durch den Gerichtshof

134

Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 bei der in den Rn. 112 bis 117 und 138 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 33 und 38) vorgenommenen Prüfung keineswegs verfälscht.

135

Wie sich aus ihrem Abschnitt 1.2 ergibt, sollen mit der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 Wege und Mittel bestimmt werden, mit denen die Beschlussverfahren effizienter und transparenter gemacht werden können. Hierzu werden in der Mitteilung die geltenden Verfahren (Abschnitte 2 und 3) beschrieben und die Mittel zu deren Vereinfachung (Abschnitt 4) und weitere zu treffende Maßnahmen (Abschnitt 5) vorgeschlagen. Was insbesondere Abschnitt 2.2 der Mitteilung angeht, so heißt es dort u. a., dass die Dokumente im schriftlichen Verfahren „have to be circulated in the three working languages of the Commission“ (in den drei Arbeitssprachen der Kommission zu verbreiten sind), während der Text der anzunehmenden Entscheidung im Ermächtigungsverfahren „is presented in a single working language and/or the authentic language versions“ (in nur einer Arbeitssprache und/oder in der verbindlichen Sprachfassung bzw. in den verbindlichen Sprachfassungen vorgelegt wird).

136

Das Gericht hat die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 daher ganz offensichtlich nicht verfälscht, indem es in Rn. 113 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „der Zweck der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 im Wesentlichen darin besteht, die verschiedenen Arten der Verfahren zur Beschlussfassung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder … zu beurteilen und deren Vereinfachung vorzuschlagen“, und dass „[i]n diesem Zusammenhang und unter Bezugnahme auf eine bestimmte Art von Verfahren, nämlich das schriftliche Verfahren“, in Abschnitt 2.2 der Mitteilung – die betreffende Stelle dieses Abschnitts wird auch richtig wiedergegeben – von „working languages“ (Arbeitssprachen) die Rede sei. Das Gericht hat auch die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung von Abschnitt 2.2 der Mitteilung nicht überschritten, indem es angenommen hat, dass der Umstand, dass dort von „working languages“ die Rede sei, allein nicht ausreiche, um zu belegen, dass bei der täglichen Arbeit von allen Dienststellen der Kommission tatsächlich die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch verwendet würden.

137

Dasselbe gilt für die Ausführungen des Gerichts in Rn. 115 des angefochtenen Urteils, wo lediglich Abschnitt 2.2 der Mitteilung SEC(2000) 2071/6, was die für das Ermächtigungsverfahren geltende Sprachregelung angeht, richtig wiedergegeben wird, und für die Feststellung in Rn. 114 des angefochtenen Urteils, dass der Umstand, dass in der Mitteilung von „working languages“ die Rede sei, durch diese Sprachregelung nuanciert werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Abschnitt 4 der Mitteilung, auf den die Kommission verweist und wo es u. a. heißt, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch dazu führten, dass die sprachlichen Anforderungen bei Entscheidungen vereinfacht würden, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass wenn ein Rechtsakt im schriftlichen Verfahren angenommen werde „the proposal must be available in at least the working languages of the Commission“ (der Vorschlag muss zumindest in einer der Arbeitssprachen der Kommission verfügbar sein), während bei Beschlüssen, die im Ermächtigungsverfahren oder im Verfahren der Befugnisübertragung angenommen würden, „the text is required only in the language(s) of the party or parties to which the decision is addressed“ (der Text muss nur in der Sprache bzw. den Sprachen der Partei bzw. der Parteien, an die der Beschluss gerichtet ist, vorliegen).

138

Das Gericht hat auch Abschnitt 5.2 („Simplifying the language arrangements“, Vereinfachung der Sprachenregelung) der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 nicht verfälscht, indem es in Rn. 116 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass in diesem Abschnitt „die Rolle der … Generaldirektion (GD) Übersetzung der Kommission hervorgehoben [wird]“, weil es dort heiße, dass „‚einer der Hauptgründe für eine Verzögerung bei der Einleitung oder dem Abschluss der schriftlichen Verfahren und der Ermächtigungsverfahren die Beschaffung von Übersetzungen einschließlich der von den Rechts- und Sprachsachverständigen revidierten Texte ist‘, weshalb eine rechtzeitige Übermittlung der betreffenden Dokumente an die [Generaldirektion] Übersetzung unerlässlich sei“, und indem es in Rn. 114 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass Abschnitt 5.2 der Mitteilung ebenfalls geeignet sei, den Umstand, dass von „working languages“ die Rede sei, in seiner Tragweite zu nuancieren.

139

Die Annahme des Gerichts in Rn. 117 des angefochtenen Urteils, dass sich aus Abschnitt 2.2 der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 keine zweckdienlichen Schlüsse auf die tatsächliche Verwendung des Deutschen, des Englischen und des Französischen bei der täglichen Arbeit der Dienststellen der Kommission oder gar bei der Wahrnehmung der in der streitigen Bekanntmachung genannten Aufgaben ziehen ließen, ist daher nicht zu beanstanden. Es liegt insoweit keine Verfälschung der Mitteilung vor.

140

Das Gericht hat auch Abschnitt 5.2 der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 nicht verfälscht, indem es in Rn. 138 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass dieser Abschnitt erkennen lasse, dass nicht die für die Abfassung eines Dokuments tatsächlich verantwortliche Dienststelle, sondern die Generaldirektion Übersetzung die Fassungen des Dokuments in den Verfahrenssprachen erstelle, die für ihre Übermittlung an das Kollegium der Mitglieder der Kommission erforderlich seien, da sich die zuständige Dienststelle auf eine Überprüfung der übersetzten Texte beschränke.

141

Soweit keine Verfälschung vorliegt, ist die Bedeutung, die das Gericht der einen oder anderen Fallgestaltung beimisst, auf die in der Mitteilung ausdrücklich eingegangen wird, aber eine Frage der Beweiswürdigung, für die der Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nicht zuständig ist.

142

Folglich kann die Kommission mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht durchdringen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung der Geschäftsordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen

– Vorbringen der Parteien

143

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 119 bis 126 des angefochtenen Urteils den Zusammenhang verfälscht habe, der zwischen der Geschäftsordnung, den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 und dem Dokument „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ bestehe.

144

Das Gericht habe die Bestimmungen zur Durchführung der Geschäftsordnung nämlich nur teilweise berücksichtigt. Es habe außer Acht gelassen, dass der Präsident der Kommission die Sprachen bestimmen könne, in denen die Dokumente im Hinblick auf die Mindestbedürfnisse der Mitglieder des Kollegiums oder der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Annahme eines Rechtsakts verfügbar sein müssten.

145

Mit dem Erlass der Mitteilung SEC(2000) 2071/6 habe der Präsident der Kommission aber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

146

Die Mitteilung SEC(2000) 2071/6 bestätige daher, auch wenn die von den Mitgliedern des Kollegiums der Kommission zu verwendenden drei Arbeitssprachen in ihr nicht ausdrücklich genannt würden, die interne Übung, dass in den Beschlussverfahren der Kommission Deutsch, Englisch und Französisch verwendet würden.

147

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Die Kommission wolle damit lediglich erwirken, dass der Gerichtshof die Beweismittel, die sie im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt habe, erneut würdige. Sie habe aber nicht dargetan, dass das Gericht diese verfälscht hätte.

– Würdigung durch den Gerichtshof

148

Die Kommission bestreitet nicht, dass das Gericht die einschlägigen Vorschriften der Geschäftsordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen in den Rn. 119 bis 126 des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben hat, bevor es sich dann mit dem Inhalt des Dokuments „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ (Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens) auseinandergesetzt hat.

149

Sie rügt, dass sich das Gericht darauf beschränkt habe, diese Dokumente wiederzugeben. Sie meint, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Dokumente die Verwendung von Deutsch, Englisch und Französisch als Arbeitssprachen bestätigten.

150

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die Würdigung der genannten Dokumente angreift, ohne darzutun, inwieweit das Gericht sie verfälscht haben soll. Außerdem beruht ihr Vorbringen auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils.

151

Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat sich das Gericht nämlich keineswegs darauf beschränkt, den Inhalt der einschlägigen Vorschriften der genannten Dokumente wiederzugeben. Vielmehr hat es diese zusammen mit den übrigen Beweismitteln zur internen Sprachpraxis der Kommission, u. a. der Mitteilung SEC(2000) 2071/6, eingehend gewürdigt, indem es festgestellt hat, dass die genannten Dokumente in ihrer Gesamtheit „nur eine lange gefestigte Verwaltungspraxis dieses Organs widerspiegeln, Deutsch, Englisch und Französisch als Sprachen zu verwenden, in denen die Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssen, um dem Kollegium der Mitglieder zur Genehmigung vorgelegt zu werden“ (angefochtenes Urteil, Rn. 132), und dass weder aus diesen Dokumenten noch aus anderen Aktenstücken hervorgehe, „dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Beschlussfassungsverfahren der Kommission, insbesondere denen innerhalb des Kollegiums ihrer Mitglieder, und den Aufgaben besteht, die die erfolgreichen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens wahrnehmen könnten“, oder dass „alle drei … Sprachen von ihren Dienststellen tatsächlich bei ihrer täglichen Arbeit verwendet werden“ (angefochtenes Urteil, Rn. 137 und 138). Entsprechend ist das Gericht in Rn. 149 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die genannten Dokumente nicht als zum Nachweis geeignet angesehen werden könnten, dass die in Rede stehende Beschränkung wirklichen dienstlichen Erfordernissen entsprechen und damit das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Hinblick auf die funktionellen Besonderheiten der in dieser Bekanntmachung genannten Stellen daran nachweisen könne, dass die neu eingestellten Mitarbeiter sofort einsatzfähig seien.

152

Die Kommission macht also in Wirklichkeit lediglich geltend, dass die Dokumente, auf die sie sich berufe, anders ausgelegt werden könnten, als das Gericht sie ausgelegt hat, womit, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 128), nicht dargetan ist, dass die Dokumente verfälscht worden wären.

153

Folglich kann die Kommission mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht durchdringen.

Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung des im „Manuel des procédures opérationnelles“ enthaltenen Abschnitts „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“

– Vorbringen der Parteien

154

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 145 bis 149 des angefochtenen Urteils den Sinn und die Tragweite des Dokuments „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ verfälscht habe.

155

Bei der Würdigung dieses Dokuments habe das Gericht ganz offensichtlich zwei Gesichtspunkte außer Acht gelassen, nämlich, zum einen, dass die Regelung über die Ausnahmen den Grundsatz der drei Verfahrenssprachen nicht widerlege, sondern bestätige, und zum anderen, dass das Dokument „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ eindeutig bestätige, dass die Dienststellen des Organs die darin festgelegten Anforderungen an die Sprache zu beachten hätten.

156

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Die Kommission wolle damit lediglich erwirken, dass der Gerichtshof die Beweismittel, die sie im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt habe, erneut würdige. Sie habe aber nicht dargetan, dass das Gericht diese verfälscht hätte.

– Würdigung durch den Gerichtshof

157

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes möchte die Kommission in Wirklichkeit erreichen, dass der Gerichtshof die Würdigung des Dokuments „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“, wie sie das Gericht vorgenommen hat, durch seine eigene ersetzt. Sie hat aber nicht dargetan, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieses Dokuments überschritten hätte.

158

Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 128), hat die Kommission mit diesem Vorbringen mithin keine Verfälschung des Dokuments „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ dargetan.

159

Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Fehlen einer Gesamtwürdigung der Mitteilung SEC(2000) 2071/6, der Geschäftsordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie des Abschnitts „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“

– Vorbringen der Parteien

160

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht, indem es in Rn. 132 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Mitteilung SEC(2000) 2071/6, die Geschäftsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Dokument „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ eine Verwaltungspraxis widerspiegelten, außer Acht gelassen habe, dass diese Dokumente für die Annahme von Rechtsakten der Kommission eine verbindliche Regel aufstellten.

161

Das Gericht habe die genannten Dokumente in den Rn. 132 bis 137 und 139 des angefochtenen Urteils daher verfälscht, indem es angenommen habe, dass es sich bei ihnen nicht um interne Vorschriften im Sinne von Abschnitt 2 des Anhangs II der streitigen Bekanntmachung handele, die es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zu der Objektivität und der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Beschränkung gegebenen Begründung hätte berücksichtigen müssen.

162

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Die Kommission wolle damit lediglich erwirken, dass der Gerichtshof die Beweismittel, die sie im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt habe, erneut würdige. Sie habe aber nicht dargetan, dass das Gericht diese verfälscht hätte.

– Würdigung durch den Gerichtshof

163

Das Gericht stellt in den Rn. 136 und 137 des angefochtenen Urteils fest, dass die in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils genannten Dokumente nur die für die Durchführung der verschiedenen Beschlussverfahren der Kommission erforderlichen Sprachen festlegen sollten, aber nicht den notwendigen Zusammenhang zwischen den Beschlussverfahren der Kommission und den Aufgaben, die die erfolgreichen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens wahrnehmen könnten, belegten.

164

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht wegen der Verbindlichkeit ihrer Sprachenregelung nicht habe feststellen können, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestehe, ohne die betreffenden Dokumente zu verfälschen.

165

Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 122), ist das Gericht zu diesem Schluss – anders als die Kommission offenbar annimmt – aber nicht gelangt, weil die für die verschiedenen Beschlussverfahren geltende Sprachenregelung in der Kommission nicht verbindlich wäre.

166

Außerdem hat die Kommission nicht dargetan, dass das Gericht mit seiner Feststellung die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der genannten Dokumente überschritten hätte, die es – anders als die Kommission offenbar annimmt – sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat.

167

Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes greift mithin nicht durch.

Zum fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung der Mitteilung SEC(2006) 1489 endgültig

– Vorbringen der Parteien

168

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 140 bis 143 des angefochtenen Urteils die Mitteilung SEC(2006) 1489 endgültig, insbesondere deren Anhang „ÜBERSETZUNGSREGELN AB 2007“, verfälscht habe.

169

Sie rügt insbesondere, dass das Gericht bei seiner Feststellung in Rn. 141 des angefochtenen Urteils, dass in diesen Übersetzungsregeln Deutsch, Englisch und Französisch nicht als Ausgangssprachen, sondern als Zielsprachen genannt würden, verkannt habe, dass Dokumente, die für den internen Gebrauch bestimmt seien, in diese drei Sprachen übersetzt würden und zum größten Teil auch nur in diese Sprachen übersetzt werden müssten. Die Übersetzungsdienste müssten also auf der Grundlage der Übersetzung eines Dokuments in eine dieser Sprachen arbeiten.

170

Der Umstand, dass bestimmte Dokumente in alle Amtssprachen übersetzt würden, sei insoweit ohne Belang, da lediglich Dokumente, die für den externen Gebrauch bestimmt seien, in alle Amtssprachen übersetzt würden.

171

Eine weitere Verfälschung stelle die in Rn. 142 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung des Vorbringens zu den „grauen“ Übersetzungen dar. Das Gericht habe sich auf den Inhalt eines äußerst beschränkten Punkts des betreffenden Dokuments konzentriert und so die größere Tragweite, die sich aus dem Rest des Dokuments ergebe, verkannt.

172

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Die Kommission wolle damit lediglich erwirken, dass der Gerichtshof die Beweismittel, die sie im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt habe, erneut würdige. Sie habe aber nicht dargetan, dass das Gericht diese verfälscht hätte.

– Würdigung durch den Gerichtshof

173

Das Gericht stellt in den Rn. 140 bis 143 des angefochtenen Urteils fest, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung der Mitteilung SEC(2000) 2071/6, der Geschäftsordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie des Dokuments „Exigences linguistiques en fonction de la procédure d’adoption“ durch die Argumente, die die Kommission aus der Mitteilung SEC(2006) 1489 endgültig, insbesondere aus deren Anhang „ÜBERSETZUNGSREGELN AB 2007“, ableiten wolle, nämlich, dass sich daraus ergebe, dass bei für den internen Gebrauch bestimmten Dokumenten nur eine Übersetzung ins Englische, ins Französische und ins Deutsche, gegebenenfalls zusätzlich zu einer Verfahrenssprache, verlangt werde, und dass im Übrigen die Kommissionsdienststellen von ihren eigenen Bediensteten „graue“ Übersetzungen anfertigen ließen, nicht entkräftet werde.

174

Hierzu stellt das Gericht zum einen in Rn. 141 des angefochtenen Urteils fest, dass der Inhalt der Mitteilung SEK(2006) 1489 endgültig die in den Rn. 137 und 138 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung nicht entkräfte, sondern bestätige. In den dieser Mitteilung beigefügten „ÜBERSETZUNGSREGELN AB 2007“ würden Deutsch, Englisch und Französisch nämlich nur als Zielsprachen genannt, in die bestimmte Kategorien von Dokumenten übersetzt werden müssten, ohne dass deren Ausgangssprache in irgendeiner Weise bestimmt würde. Im Übrigen sei für die große Mehrzahl der in dem Anhang genannten Kategorien von Dokumenten eine Übersetzung in alle Amtssprachen vorgesehen. Die Übersetzung allein ins Deutsche, Englische und Französische sei in Wirklichkeit die Ausnahme.

175

Zum anderen stellt das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils fest, dass das auf die Erstellung „grauer“ Übersetzungen gestützte Argument durch keinerlei Angaben zum genauen Anteil bestätigt werde, den diese Übersetzungsart am Gesamtvolumen der bei der Kommission angefertigten Übersetzungen ausmache. Die Mitteilung SEK(2006) 1489 endgültig erkenne zwar in Abschnitt 2.2 an, dass es „mangels zuverlässiger Indikatoren äußerst schwierig [ist], den Umfang dieser Übersetzungen zu beziffern“, doch enthalte sie in Abschnitt 3.1 eine Schätzung für das Jahr 2007, wonach sich die von der Generaldirektion Übersetzung erstellten Übersetzungen auf 1700000 Seiten beliefen, während die „grauen“ Übersetzungen 100000 Seiten erreichten. Da die letztgenannte Zahl jedoch allen anderen Dienststellen der Kommission neben der Generaldirektion Übersetzung entspreche, sei es mehr als offensichtlich, dass die „grauen“ Übersetzungen nur eine im Verhältnis zu dem von der Generaldirektion Übersetzung allein erzeugten Umfang sehr geringe Menge darstellten. Schließlich und vor allem gebe es in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den genannten drei Sprachen um die Sprachen handelte, in die diese „grauen“ Übersetzungen erfolgten.

176

Die Kommission hat aber nicht dargetan, dass die Beurteilung der Mitteilung SEC(2006) 1489 endgültig und von deren Anhang „ÜBERSETZUNGSREGELN AB 2007“, die das Gericht in den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, offensichtlich fehlerhaft wäre. Die Kommission macht in Wirklichkeit lediglich geltend, dass diese Texte anders ausgelegt werden könnten, als das Gericht sie ausgelegt hat.

177

Die Kommission kann mit dem fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes daher nicht durchdringen.

Zum sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung der Daten betreffend die von den mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten der Kommission verwendeten Sprachen und Verstoß gegen die Begründungspflicht

– Vorbringen der Parteien

178

Die Kommission macht geltend, dass die Definition der Kriterien für die Würdigung der Beweismittel, die das Gericht in den Rn. 157 bis 161 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe, fehlerhaft sei, wie sie im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes dargelegt habe. Entsprechend habe das Gericht in den Rn. 157 bis 163 des angefochtenen Urteils die Daten betreffend die von den mit Auditaufgaben betrauten Bediensteten der Kommission verwendeten Sprachen verfälscht, indem es angenommen habe, dass diese nicht bewiesen, dass die Bewerber des streitigen Auswahlverfahrens aufgrund der Beherrschung einer der drei genannten Sprachen sofort einsatzfähig wären. Sie habe die statistischen Daten betreffend die zweite und die dritte Sprache, die die mit Auditaufgaben betrauten Beamten der Funktionsgruppe Administration beherrschten, vorgelegt, um das sprachliche Arbeitsumfeld zu beschreiben, in dem die erfolgreichen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens verwendet werden sollten.

179

Das Gericht könne daher, wenn es das Wesen dieser statistischen Daten betreffend die zweite und die dritte Sprache, die die mit Auditaufgaben betrauten Beamte der Funktionsgruppe Administration beherrschten, nicht verkennen wolle, nicht leugnen, dass diese Daten relevant seien. Sie zeigten nämlich, dass die Kombination der drei Sprachen, die in der streitigen Bekanntmachung als Sprache 2 zugelassen gewesen seien, eine effiziente Interaktion der Bediensteten ermöglichten, so dass gewährleistet sei, dass die erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens sofort einsatzfähig seien.

180

Das Gericht könne bei der Analyse der Daten nicht ausschließlich auf ein rein quantitatives Kriterium abstellen, um dann festzustellen, dass in dem sprachlichen Umfeld des Dienstes der Kommission, auf den sich das streitige Auswahlverfahren beziehe, allein die Beherrschung der englischen Sprache einen Vorteil verschaffe.

181

Denn, anders als das Gericht in Rn. 162 des angefochtenen Urteils angenommen habe, seien die Daten zu der dritten Sprache, die die Bediensteten der betreffenden Dienststellen beherrschten, durchaus relevant, um dieses sprachliche Umfeld so genau wie möglich abzubilden.

182

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Die Kommission wolle damit lediglich erwirken, dass der Gerichtshof ihre Würdigung der von ihr im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel bestätige. Sie habe aber nicht dargetan, dass das Gericht diese in irgendeiner Weise verfälscht hätte.

– Würdigung durch den Gerichtshof

183

In Rn. 157 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht fest, dass sich anhand der von der Kommission vorgelegten Daten nicht ermitteln lasse, welche Verkehrssprache bzw. welche Verkehrssprachen die verschiedenen Dienststellen, aus denen die Daten stammten, in ihrer täglichen Arbeit tatsächlich verwendeten. Es erstreckt diese Feststellung in Rn. 158 des angefochtenen Urteils auch auf die Daten betreffend die Sprachkenntnisse der im Bereich Audit tätigen Bediensteten sowie der Bediensteten der Funktionsgruppe Assistenz und der Vertragsbediensteten.

184

Weiter stellt das Gericht in den Rn. 159 bis 161 des angefochtenen Urteils fest, dass sich aus den von der Kommission vorgelegten Daten ergebe, dass die Beherrschung der deutschen und der französischen Sprache anders als die Beherrschung der englischen Sprache im Hinblick auf die Erforderlichkeit, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, gegenüber der Beherrschung anderer Amtssprachen der Union keinen besonderen Vorteil verschaffe.

185

Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 82 bis 84, 105 und 108 bis 110), hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkung aber zu Recht auf dieses Erfordernis abgestellt.

186

Wie ebenfalls bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 108 und 109), beruht es auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils, wenn die Kommission rügt, dass das Gericht in den Rn. 159 und 161 des angefochtenen Urteils auf den Begriff des „Vorteils“ abgestellt habe. Das Gericht hat die von der Kommission vorgelegten Daten nämlich keineswegs nur quantitativ beurteilt. Es hat in den genannten Randnummern vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Beherrschung der deutschen und der französischen Sprache nicht gerechtfertigter sei als die einer anderen Sprache der Union.

187

Zu den in Rn. 162 des angefochtenen Urteils untersuchten Daten betreffend die Kenntnisse einer dritten Sprache, die von Beamten der Funktionsgruppe Administration angegeben werden, die mit Aufgaben wie den in der streitigen Bekanntmachung genannten betraut sind, ist festzustellen, dass auf sie eingegangen wird, „auch wenn ihr Inhalt nichts an der … in Rn. 161 [des angefochtenen Urteils] vorgenommenen Beurteilung ändert“.

188

Da es sich bei der in Rn. 162 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägung um eine Hilfserwägung handelt, geht das gegen diese Randnummer gerichtete Vorbringen, mit dem eine Verfälschung der betreffenden Daten und eine widersprüchliche Begründung gerügt wird, ins Leere.

189

Folglich ist der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum siebten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung des Beschlusses 22-2004, der Mitteilung vom 11. November 1983 und der Daten betreffend die Sprachkenntnisse der Bediensteten des Rechnungshofs

– Vorbringen der Parteien

190

Die Kommission macht geltend, dass zur Beurteilung der Frage, ob es erforderlich sei, dass die Bewerber des streitigen Auswahlverfahrens über ausreichende Kenntnisse in einer der nach der streitigen Bekanntmachung als Sprache 2 wählbaren Sprachen verfügten, eine Gesamtschau des Beschlusses 22-2004 und der Mitteilung vom 11. November 1983 vorzunehmen sei.

191

Indem es diese Dokumente lediglich einzeln betrachtet habe, sei das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass sie für die Bestimmung der beim Rechnungshof als Verkehrssprachen verwendeten Sprachen nicht relevant seien.

192

Anhand der statistischen Daten betreffend die von den Bediensteten des Rechnungshofs verwendeten Sprachen lasse sich feststellen, dass beim Rechnungshof als Verkehrssprache meistens Deutsch, Englisch und Französisch verwendet würden. Die Feststellung des Gerichts, dass die Daten die in Rede stehende Beschränkung im Hinblick auf das Ziel, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, nicht zu rechtfertigen vermöchten, beruhe daher auf einer Verfälschung dieser Daten.

193

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der siebte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Die Kommission wolle damit lediglich erwirken, dass der Gerichtshof ihre Würdigung der von ihr im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel bestätige. Sie habe aber nicht dargetan, dass das Gericht diese Beweismittel in irgendeiner Weise verfälscht hätte.

– Würdigung durch den Gerichtshof

194

Erstens ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 173, 174 und 177 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen feststellt, dass mit dem Beschluss 22-2004 und der Mitteilung vom 11. November 1983 lediglich die insbesondere für die Sitzungen des Rechnungshofs geltende Regelung für das Übersetzen und Dolmetschen festgelegt werde, so dass diese Dokumente keine zweckdienlichen Schlüsse auf die von den Dienststellen des Rechnungshofs insgesamt verwendeten Arbeits‑ oder Verkehrssprachen zuließen.

195

Das Gericht weist in Rn. 173 des angefochtenen Urteils auf den Zweck des Beschlusses 22-2004 hin, der nach seinem Titel in der Erstellung der „règles concernant la traduction des documents en vue des réunions de la Cour, des groupes d’audit et du comité administratif“ (Regeln für die Übersetzung der Dokumente für die Sitzungen des Rechnungshofs, der Prüfungsgruppen und des Verwaltungsausschusses) besteht.

196

Weiter stellt das Gericht in Rn. 177 des angefochtenen Urteils fest, dass die Mitteilung vom 11. November 1983 die Regelung für das Dolmetschen bei Sitzungen der Mitglieder des Rechnungshofs betroffen habe.

197

Die Kommission bestreitet nicht, dass das Gericht den Zweck des Beschlusses 22‑2004 und der Mitteilung vom 11. November 1983 richtig bestimmt hat. Sie meint vielmehr, dass das Gericht diese Dokumente nicht richtig beurteilt habe. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass das Gericht die Dokumente verfälscht hätte.

198

Zweitens ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 178 und 179 des angefochtenen Urteils feststellt, dass sich der Gegenstand der Mitteilung vom 11. November 1983 deutlich von dem des Beschlusses 22-2004 unterscheide und dass das Vorbringen der Kommission, mit dem sie im Wesentlichen dartun möchte, dass aufgrund der Mitteilung vom 11. November 1983 Deutsch zu den beiden durch diesen späteren Beschluss festgelegten „Ausgangssprachen/Pilotsprachen“ Englisch und Französisch hinzugekommen sei, nicht durchgreifen könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mitteilung vom 11. November 1983 eine Praxis widerspiegele, die bei der Verdolmetschung in den Sitzungen der Mitglieder des Rechnungshofs immer noch aktuell sei, ändere dies im Übrigen nichts daran, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Mitteilung ergebe, eine solche Sachlage auf dem gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie auf dem „guten Willen“ jedes einzelnen von ihnen beruhe, d. h. auf Umständen, die sich jederzeit ändern könnten.

199

Daher kann nicht behauptet werden, dass das angefochtene Urteil auf einer isolierten Betrachtung des Beschlusses 22-2004 beruhte. Im Übrigen hat die Kommission nicht dargetan, dass das Gericht in Rn. 179 des angefochtenen Urteils die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung des Beschlusses 22-2004 und der Mitteilung vom 11. November 1983 offensichtlich überschritten hätte.

200

Drittens kann aus den oben in den Rn. 184 bis 186 dargelegten Gründen nicht behauptet werden, dass das Gericht die Daten betreffend die Sprachkenntnisse der Bediensteten des Rechnungshofs, die die Kommission vorgelegt hat, verfälscht hätte, indem es in Rn. 187 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sie die in Rede stehende Beschränkung im Hinblick auf das Ziel, über sofort einsatzfähige Bewerber zu verfügen, nicht rechtfertigen könnten.

201

Da der auch siebte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht durchgreift, ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

202

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht der Klage zum einen auf der Grundlage einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkung und zum anderen unter Verfälschung der von ihr vorgelegten Beweismittel stattgegeben habe. Deshalb seien die Ausführungen zum zweiten Teil der streitigen Bekanntmachung, die im angefochtenen Urteil enthalten seien, rechtsfehlerhaft.

203

Die Italienische Republik und das Königreich Spanien machen geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund unzulässig sei. Er sei nicht eigenständig begründet. Es werde lediglich das Vorbringen wiederholt, dass dem Gericht in Bezug auf die in Rede stehende Beschränkung ein Rechtsfehler unterlaufen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

204

Wie sich aus den Ausführungen zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund ergibt, hat die Kommission nicht dargetan, dass dem Gericht Rechtsfehler unterlaufen wären oder es Beweismittel verfälscht hätte.

205

Der dritte Rechtsmittelgrund beruht auf denselben Annahmen. Er ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

206

Da keinem Rechtsmittelgrund stattgegeben wird, ist das Rechtsmittel somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

207

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

208

Da die Italienische Republik beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und die Kommission unterlegen ist, sind der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

209

Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine erstinstanzliche Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, dieser ihre eigenen Kosten auferlegen. Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien, das im ersten Rechtszug Streithelferin war, das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, aber am schriftlichen und mündlichen Verfahren vor den Gerichtshof teilgenommen und beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Ihm sind daher seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Italienischen Republik.

 

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.