URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

28. Januar 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für UMTS-Basisband-Chipsätze – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 18 Abs. 3 – Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen – Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte – Verhältnismäßigkeit – Beweislast – Selbstbelastung“

In der Rechtssache C‑466/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Juni 2019,

Qualcomm Inc. mit Sitz in San Diego (Vereinigte Staaten),

Qualcomm Europe Inc. mit Sitz in Sacramento (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, avocat, und M. Davilla, dikigoros,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet, G. Conte, M. Farley und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen und der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Qualcomm Inc. und die Qualcomm Europe Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. April 2019, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (T‑371/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:232), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 2258 final der Kommission vom 31. März 2017 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.39711 – Qualcomm [Verdrängungspreise]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

In den Erwägungsgründen 23 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es:

„(23)

Die [Europäische] Kommission sollte die Befugnis haben, im gesamten Bereich der [Europäischen Union] die Auskünfte zu verlangen, die notwendig sind, um gemäß Artikel [101 AEUV] verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel [102 AEUV] untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Unternehmen, die einer Entscheidung der Kommission nachkommen, können nicht gezwungen werden, eine Zuwiderhandlung einzugestehen; sie sind auf jeden Fall aber verpflichtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, den Beweis einer Zuwiderhandlung durch die betreffenden oder andere Unternehmen zu erbringen.

(37)

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.“

3

Art. 18 („Auskunftsverlangen“) Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

(2)   Bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 23 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.

(3)   Wenn die Kommission durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte an und legt die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest. Die betreffende Entscheidung enthält ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen und weist entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof [der Europäischen Union] gegen die Entscheidung Klage zu erheben.“

4

Art. 24 („Zwangsgelder“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen,

d)

eine Auskunft vollständig und genau zu erteilen, die die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 3 angefordert hat;

(2)   Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. …“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

5

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

6

Qualcomm und Qualcomm Europe sind Gesellschaften mit Sitz in den Vereinigten Staaten, die im Sektor der Entwicklung und des Vertriebs von Basisband-Chipsätzen tätig sind.

7

Auf eine am 8. April 2010 eingereichte Beschwerde der Icera Inc., einer weiteren in diesem Sektor tätigen Gesellschaft, leitete die Kommission eine Untersuchung wegen eines angeblichen, in der Anwendung von Kampfpreisen auf dem Markt für UMTS-Basisband-Chipsätzen (UMTS = Universal Mobile Telecommunications System) bestehenden Missbrauchs einer beherrschenden Stellung – durch die Rechtsmittelführerinnen – im Sinne von Art. 102 AEUV ein. In diesem Zusammenhang richtete die Kommission zwischen dem 7. Juni 2010 und dem 14. Januar 2015 auf der Grundlage von Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 mehrere Auskunftsverlangen an die Rechtsmittelführerinnen.

8

Am 8. Dezember 2015 sandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Rechtsmittelführerinnen, nachdem gegen diese am 16. Juli 2015 ein förmliches Verfahren eröffnet worden war. In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Rechtsmittelführerinnen ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für UMTS-Basisband-Chipsätze missbraucht hätten, indem sie im Zeitraum vom 3. Februar 2009 bis zum 16. Dezember 2011 bestimmte Mengen von drei dieser Chipsätze an zwei ihrer Hauptkunden, Huawei und ZTE, zu nicht kostendeckenden Preisen geliefert hätten, um Icera, die einzige Mitbewerberin der Rechtsmittelführerinnen zu jener Zeit auf diesem Markt, zu verdrängen. Die Rechtsmittelführerinnen nahmen am 15. August 2016 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung.

9

Am 30. Januar 2017 richtete die Kommission auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Auskunftsverlangen an die Rechtsmittelführerinnen. Da eine Antwort auf dieses Auskunftsverlangen ausblieb, erließ die Kommission am 31. März 2017 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung den streitigen Beschluss.

10

Nach Art. 1 dieses Beschlusses hatten die Rechtsmittelführerinnen innerhalb bestimmter Fristen die in Anhang I des Beschlusses aufgeführten Auskünfte zu erteilen, wobei ihnen für den Fall der Nichtbefolgung in Art. 2 dieses Beschlusses ein Zwangsgeld in Höhe von 580000 Euro für jeden Tag des Verzugs angedroht wurde. Die Rechtsmittelführerinnen übermittelten ihre Antwort auf die gestellten Fragen innerhalb der gesetzten Fristen, die in der Zwischenzeit von der Kommission verlängert worden waren.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11

Mit Klageschrift, die am 13. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, zu deren Stützung sie sechs Klagegründe geltend machten.

12

Das Gericht wies in den Rn. 29 bis 33 des angefochtenen Urteils zunächst die Rüge einer übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens mit der Begründung als ins Leere gehend zurück, dass eine solche Rüge im Rahmen der Prüfung einer Klage, die nicht einen Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt werde, sondern einen Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, zum Gegenstand habe, unerheblich sei.

13

Nach dieser Feststellung wies es als Erstes den dritten Klagegrund zurück, mit dem ein Begründungsmangel des streitigen Beschlusses geltend gemacht wurde. Hierzu befand das Gericht in den Rn. 47 bis 54 des angefochtenen Urteils, der streitige Beschluss sei aufgrund dessen, dass daraus die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung, die die Kommission habe abklären wollen, sowie die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte für die Würdigung der in ihrem Besitz befindlichen Beweise im Licht der von den Rechtsmittelführerinnen nach Erhalt der an sie gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumente klar und eindeutig hervorgingen, rechtlich hinreichend begründet gewesen, da die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, eine detailliertere Begründung zu liefern, wie sie diese Auskünfte bei der Prüfung dieser Argumente habe nutzen wollen.

14

Als Zweites prüfte das Gericht die ersten beiden Teile des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit gerügt wurde. In einem ersten Schritt wies das Gericht in den Rn. 69 bis 91 des angefochtenen Urteils den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurück, mit dem die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erreicht werden sollte, soweit er über den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgelegten Rahmen der durchgeführten Untersuchung hinausgehe, indem mit ihm Informationen zu den Chips verlangt worden seien, aus denen die Chipsätze, auf die sich diese Untersuchung bezogen habe, bestanden hätten und er Zeiträume betreffe, die an den in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungszeitraum angrenzten. Hierzu stellte das Gericht zum einen fest, dass die Kommission, u. a. um das Vorbringen der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen, berechtigt gewesen sei, ihre Untersuchung nach Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch durch zusätzliche Auskunftsverlangen fortzusetzen, ohne dass dies diese Auskunftsverlangen rechtswidrig mache oder als solches die Erforderlichkeit der so verlangten Auskünfte in Frage stellen würde. Zum anderen entschied das Gericht, dass die Befugnisse der Kommission hinsichtlich der Fragen, die sie aufwerfen wolle, nicht beschränkt werden könnten, sofern diese Fragen es ermöglichten, die für die durchgeführte Untersuchung erforderlichen Auskünfte zu erlangen, und sofern die Kommission den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gebe, gehört zu werden. Das Gericht führte weiter aus, dass die Kommission die verlangten Informationen jedenfalls ohne Erweiterung des Rahmens dieser Untersuchung angefordert habe, da diese Informationen nicht nur als Aspekte für das Verständnis des Kontexts einer etwaigen Zuwiderhandlung relevant, sondern auch für die Anwendung eines geeigneten „Preis-Kosten“-Kriteriums erforderlich gewesen seien.

15

In einem zweiten Schritt wies das Gericht in den Rn. 98 bis 110 des angefochtenen Urteils den zweiten Teil des ersten Klagegrundes zurück, mit dem die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte im Hinblick auf die Vermutungen, die die Kommission habe überprüfen wollen, in Frage gestellt werden sollte. Hierzu stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Kommission mit dem streitigen Beschluss Informationen habe erlangen wollen, die es ermöglichten, das „Preis-Kosten“-Kriterium auf der Grundlage von Daten zu ermitteln, die die Situation im Zuwiderhandlungszeitraum genau widerspiegelten, da sie insbesondere in Anbetracht der Stellungnahme der Rechtsmittelführerinnen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte der Ansicht gewesen sei, dass die Daten, auf die sie sich zu diesem Zweck in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt habe, nicht den von den Kunden der Rechtsmittelführerinnen tatsächlich gezahlten Preis widerspiegelten und dass dieser Aspekt für die Prüfung der Frage, ob die Zuwiderhandlung begangen worden sei, entscheidend gewesen sei. Die verlangten Auskünfte hätten daher einen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Verdachtsmomenten für eine Zuwiderhandlung aufgewiesen und seien als erforderlich anzusehen gewesen, und zwar ungeachtet dessen, ob die Kommission ihre Methode nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe ändern oder anpassen wollen.

16

Als Drittes prüfte das Gericht den zweiten Klagegrund, mit dem die Rechtsmittelführerinnen die Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses in Abrede stellten. Das Gericht wies in den Rn. 118 bis 148 des angefochtenen Urteils zunächst den ersten Teil dieses Klagegrundes zurück, der sich mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes deckt und mit dem die Verhältnismäßigkeit dieses Beschlusses im Hinblick auf den mit ihm verbundenen Arbeitsaufwand in Frage gestellt werden sollte. Hierzu stellte das Gericht fest, dass dieser Arbeitsaufwand, so hoch er auch gewesen sein möge, angesichts der Erfordernisse der Untersuchung in Bezug auf die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung, die die Kommission habe prüfen wollen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Rechtsmittelführerinnen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerinnen die verlangten Informationen nicht in dem von der Kommission vorgeschlagenen Antwortformat aufbewahrt hätten und dass ihre Archive nicht systematisch organisiert gewesen seien, sei insoweit unerheblich. Sodann wies das Gericht den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des in Art. 2 des streitigen Beschlusses vorgesehenen Zwangsgelds gerügt wurde, als unzulässig zurück. Nach dem Hinweis, dass die Rechtsmittelführerinnen mit diesem Teil implizit die Nichtigerklärung dieser Bestimmung beantragt hätten, stellte das Gericht in den Rn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils fest, dass der streitige Beschluss gegenüber einem etwaigen Beschluss, mit dem der Gesamtbetrag eines Zwangsgelds endgültig festgesetzt werde, vorbereitenden Charakter habe und daher keine anfechtbare Handlung darstelle. Schließlich wies das Gericht in den Rn. 164 bis 166 dieses Urteils den dritten Teil dieses Klagegrundes zurück, mit dem die Angemessenheit der im streitigen Beschluss gewährten Antwortfristen in Frage gestellt werden sollte.

17

Viertens wies das Gericht den vierten Klagegrund zurück, mit dem die Rechtsmittelführerinnen der Kommission vorwarfen, zu Unrecht die Beweislast umgekehrt zu haben, indem sie von ihnen verlangt habe, Handlungen vorzunehmen, die unter die Aktenanlage und folglich in die Zuständigkeit der Kommission fielen, und führte in den Rn. 172 bis 175 des angefochtenen Urteils aus, dass dieser Klagegrund auf einem fehlerhaften Verständnis des streitigen Beschlusses beruhe. Zum einen stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht die Bücher der Rechtsmittelführerinnen habe prüfen wollen, sondern die Informationen habe erlangen wollen, die erforderlich gewesen seien, um die Methode des „Preis-Kosten“-Kriteriums so anzupassen, dass den von Rechtsmittelführerinnen in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Rügen Rechnung getragen würde. Zum anderen stellte das Gericht fest, dass die Kommission die Rechtsmittelführerinnen auch nicht aufgefordert habe, nachzuweisen, dass sie sich gesetzeskonform verhalten hätten, sondern interne Unterlagen vorzulegen, die ihre eigene Behauptung bestätigten, dass sie sich bei Preisentscheidungen auf die einschlägige Rechtsprechung und die Leitlinien der Kommission gestützt hätten.

18

Als Fünftes prüfte das Gericht in den Rn. 186 bis 195 des angefochtenen Urteils den fünften Klagegrund, mit dem der streitige Beschluss mit der Begründung in Frage gestellt wurde, er verletze das Recht der Rechtsmittelführerinnen, sich nicht selbst belasten zu müssen, da sie durch diesen Beschluss verpflichtet worden seien, Fragen zu beantworten, die über den Rahmen der Mitteilung tatsächlicher Informationen hinausgingen, bzw. nachzuweisen, dass sie die Wettbewerbsregeln der Union beachtet hätten, und wies diesen Klagegrund zurück. Hierzu stellte das Gericht u. a. erstens fest, dass die verlangten Auskünfte rein tatsächlicher Art gewesen seien, zweitens, dass diese Auskünfte Daten betroffen hätten, zu denen nur die Rechtsmittelführerinnen Zugang hätten haben können, und diese daher verpflichtet gewesen seien, diese Auskünfte selbst dann zu erteilen, wenn sie dazu dienen könnten, das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen, und drittens, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass der Umstand, dass sie zur Beantwortung der gestellten Fragen die verlangten tatsächlichen Angaben in einem Dokument hätten formalisieren müssen, das der Kommission das Verständnis dieser Angaben habe erleichtern sollen, für sie eine Verletzung dieses Rechts habe darstellen können.

19

Als Sechstes wies das Gericht in den Rn. 201 bis 203 des angefochtenen Urteils den sechsten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt wurde, mit der Feststellung zurück, dass sich aus der Prüfung der Klagegründe 1 bis 5, denen die im Rahmen des sechsten Klagegrundes erhobenen Rügen entsprachen, ergebe, dass die Kommission den streitigen Beschluss gerade erlassen habe, um den sich aus diesem Grundsatz ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

20

Qualcomm und Qualcomm Europe beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die ihnen entstandenen Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

21

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

22

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen sechs Gründe geltend.

Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem das Unterlassen einer Entscheidung geltend gemacht wird

Vorbringen der Parteien

23

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, nicht über sämtliche ihrer Klagegründe und Argumente entschieden zu haben.

24

Die Rechtsmittelführerinnen machen als Erstes geltend, das Gericht habe in den Rn. 29 bis 33, 101, 102, 110, 147 und 202 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ihr Vorbringen, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, nicht in der Sache geprüft und mit der Begründung als unerheblich zurückgewiesen, dass es sich nicht auf einen Beschluss bezogen habe, mit dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt worden sei. Dabei habe das Gericht die auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T‑410/03, EU:T:2008:211, Rn. 227), zurückgehende Rechtsprechung rechtsfehlerhaft ausgelegt und auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt. Diese Rechtsprechung unterscheide nicht danach, ob mit dem betreffenden Beschluss das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festgestellt werde oder ob der Beschluss eine andere Form einer abschließenden Entscheidung darstelle, so dass nach dieser Rechtsprechung die Angemessenheit der Dauer einer Untersuchung im Rahmen einer Klage gegen abschließende Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen oder Zwangsgelder gegen das betroffene Unternehmen verhängt oder angedroht würden, angefochten werden könne.

25

Das Gericht habe daher in Rn. 110 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Unrecht angenommen, dass es das Vorbringen zur übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens, das im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes geltend gemacht worden sei, geprüft habe. Das Gericht habe sich nämlich in Rn. 147 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, das Vorbringen zu den Schwierigkeiten zu prüfen, auf die die Rechtsmittelführerinnen bei der Übermittlung von Auskünften zu mehrere Jahre zurückliegenden Ereignissen gestoßen seien, und das Vorbringen, wonach die übermäßig lange Dauer der durchgeführten Untersuchung ihre Möglichkeit, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt habe, nicht geprüft.

26

Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe es zu Unrecht mit der Begründung, dass die übrigen Klagegründe zurückgewiesen worden seien, unterlassen, den sechsten Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt worden sei. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es es unter Verstoß gegen den 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte unterlassen habe, diesen Klagegrund und insbesondere das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach der streitige Beschluss das Ergebnis einer parteiischen Untersuchung gewesen sei, zu würdigen, und dieses Vorbringen ohne eine angemessene und ohne eine ausreichende Begründung zurückgewiesen habe.

27

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

28

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe es unterlassen, zum einen über das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu entscheiden, mit dem eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund der übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden sei, und zum anderen über den sechsten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht worden sei. Außerdem wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund auch ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens bei der Auslegung und Anwendung der auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T‑410/03, EU:T:2008:211), zurückgehenden Rechtsprechung begangen haben soll.

29

Was als Erstes das behauptete Unterlassen betrifft, über dieses Vorbringen und den sechsten Klagegrund zu entscheiden, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen selbst implizit einräumen, in den Rn. 29 bis 33 bzw. 198 bis 203 des angefochtenen Urteils dieses Vorbringen und diesen Klagegrund prüfte, bevor es dieses Vorbringen als ins Leere gehend und diesen Klagegrund als unbegründet zurückwies.

30

Was sodann konkret das behauptete Unterlassen betrifft, über das Vorbringen zu entscheiden, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen aufgrund der übermäßig langen Dauer des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass dem Gericht, da es dieses Vorbringen einleitend prüfte und als ins Leere gehend zurückwies, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass es dieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes nicht erneut prüfte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils nicht ausführte, dieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes geprüft zu haben, sondern feststellte, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, die angeblich auf den Schwierigkeiten beruht habe, die sie in Anbetracht des verlangten Genauigkeitsgrads hinsichtlich der Erteilung der Auskünfte betreffend mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse gehabt hätten, mit bestimmten in diesem Teil erhobenen und in Rn. 147 des angefochtenen Urteils in der Sache geprüften Rügen decke.

31

Was schließlich das behauptete Unterlassen betrifft, über den sechsten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt wurde, zu entscheiden, begründete das Gericht zudem hinreichend, weshalb dieser Klagegrund zurückzuweisen war. Zum einen stellte das Gericht nämlich in Rn. 201 des angefochtenen Urteils fest, dass sich das im Rahmen dieses Klagegrundes geltend gemachte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen mit dem zur Stützung der Klagegründe 1 bis 5 geltend gemachten Vorbringen decke, das im Rahmen der Prüfung dieser Klagegründe zurückgewiesen worden sei. Zum anderen stellte das Gericht in dieser Rn. 201 des angefochtenen Urteils fest, dass sich aus der Prüfung der genannten Klagegründe ergebe, dass die Kommission den streitigen Beschluss gerade im Hinblick darauf erlasen habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, das von den Rechtsmittelführerinnen u. a. im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemachte Vorbringen gemäß der in Rn. 200 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung zum Grundsatz der guten Verwaltung sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, um ihre abschließende Entscheidung bezüglich des möglichen Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV mit der gebotenen Sorgfalt und auf der Grundlage aller Daten, die einen Einfluss auf diese Entscheidung haben könnten, vorzubereiten. Das Gericht konnte daher in Rn. 202 des angefochtenen Urteils zu Recht feststellen, dass es den Rechtsmittelführerinnen nicht gelungen sei, den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung wegen eines parteiischen Verhaltens der Kommission darzutun.

32

Was als Zweites den Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T‑410/03, EU:T:2008:211, Rn. 227), zurückgehenden Rechtsprechung angeht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist die Nichtigerklärung einer am Ende eines auf Art. 101 oder Art. 102 AEUV gestützten Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen festgestellt werden, nur rechtfertigen kann, wenn erwiesen ist, dass der Verstoß die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 42 und 43, sowie vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C‑608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 61, und vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C‑616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 74).

33

Folglich wies das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei auf die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung hin, wie sie vom Gericht in das Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T‑410/03, EU:T:2008:211), übernommen wurden. Ebenfalls zu Recht wandte das Gericht sodann in den Rn. 32 und 33 des angefochtenen Urteils diese Rechtsprechung mit der Feststellung auf den vorliegenden Fall an, dass das Vorbringen, mit dem eine übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens gerügt werde, aufgrund dessen, dass die bei ihm anhängige Klage nicht einen Beschluss zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV zum Gegenstand habe, sondern einen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangenen Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, der gegebenenfalls zu einem solchen Beschluss zur Feststellung einer Zuwiderhandlung führen könne, im Rahmen der Prüfung dieser Klage unerheblich und daher als ins Leere gehend zurückzuweisen sei.

34

Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend die Beurteilung der Frage, ob der streitige Beschluss hinreichend begründet ist

Vorbringen der Parteien

35

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob der streitige Beschluss hinreichend begründet sei, in den Rn. 35 bis 56 des angefochtenen Urteils Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, die entsprechenden Beweise verfälscht und diese Beurteilung unzureichend begründet.

36

Erstens werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe u. a. in den Rn. 81, 82, 85, 127, 132, 136, 137, 139 und 145 des angefochtenen Urteils betreffend die Würdigung des ersten und des zweiten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gerügt worden sei, Tatsachenfehler begangen und von ihnen vorgelegte Beweise verfälscht.

37

Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen eine Verfälschung dieser Beweise geltend, da das Gericht in den Rn. 48 bis 53 des angefochtenen Urteils den Schriftwechsel, den sie vor und nach dem Erlass des streitigen Beschlusses mit der Kommission geführt hätten, um die Klärung bestimmter Fragen und des Rahmens der durchgeführten Untersuchung zu verlangen, nicht berücksichtigt habe.

38

Drittens rügen die Rechtsmittelführerinnen die Erwägungen des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Urteils, wonach der Umstand, dass der streitige Beschluss hinreichend begründet sei, durch ihr Vorbringen, die Kommission habe nicht erläutert, wie die verlangten Auskünfte es ihr hätten ermöglichen sollen, auf die Argumente zu antworten, die sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebracht hätten, oder die Relevanz dieser Auskünfte für ihre Untersuchung einzuschätzen, nicht in Frage gestellt worden sei. Diese Erwägungen seien aufgrund von Fehlern, die das Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils begangen habe – und die im Rahmen der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes geprüft werden –, nicht nur unzureichend, sondern entbehrten offensichtlich auch der Grundlage.

39

Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet und ihr Vorbringen nicht detailliert untermauert hätten. Jedenfalls entbehre dieser Rechtsmittelgrund der Grundlage.

40

In ihrer Erwiderung setzen die Rechtsmittelführerinnen dem entgegen, sie hätten in ihrer Klageschrift ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der streitige Beschluss nicht hinreichend begründet sei, und daher in ihrer Rechtsmittelschrift die Fehler, die das Gericht begangen habe, indem es zu einem anderen Schluss gelangt sei, genau und detailliert dargelegt.

Würdigung durch den Gerichtshof

41

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden Tatsachen- und Rechtsfehler sowie eine Verfälschung der entsprechenden Beweise und ein Begründungsmangel geltend gemacht, die dem Gericht hinsichtlich der in den Rn. 35 bis 56 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Beurteilung der Frage, ob der streitige Beschluss hinreichend begründet sei, vorzuwerfen seien.

42

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV zunächst lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C‑114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105).

44

Im Übrigen kann eine solche Verfälschung von Beweisen zwar in der Auslegung eines Dokuments entgegen seinem Inhalt bestehen, muss aber offensichtlich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgehen und setzt voraus, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat. Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte als durch das Gericht (Urteil vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission, C‑538/18 P und C‑539/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:53, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Erfordernissen, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall ist als Erstes zu dem in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten zweiten Argument der Rechtsmittelführerinnen, das zunächst zu prüfen ist, festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen darauf beschränken, dieses Argument vorzutragen, indem sie auf ihr vor dem Gericht geltend gemachtes Vorbringen verweisen, ohne in irgendeiner Weise die Beurteilungsfehler darzulegen, die das Gericht ihrer Ansicht nach zu der behaupteten Verfälschung veranlasst haben, und insbesondere ohne darzulegen, inwiefern der angebliche Umstand, dass das Gericht den Schriftwechsel, den sie mit der Kommission geführt hatten, im Rahmen seiner Beurteilung der Frage der hinreichenden Begründung des streitigen Beschlusses unberücksichtigt ließ, eine Verfälschung dieses Beweises darstellen soll. Daraus folgt, dass dieses Argument die in den Rn. 42 bis 45 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt.

47

Was als Zweites das zweite und das dritte von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachte Argument anbelangt, die in den Rn. 36 und 38 des vorliegenden Urteils angeführt sind, ist festzustellen, dass mit diesen Argumenten Tatsachenfeststellungen und Erwägungen des Gerichts im Rahmen seiner Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der verlangten Auskünfte gerügt werden. Diese Argumente decken sich daher mit bestimmten Argumenten, die im Rahmen des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes vorgebracht werden, und werden daher im Rahmen von deren Prüfung geprüft.

48

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund betreffend die Beurteilung der Erforderlichkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte

49

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, im Rahmen seiner Beurteilung der Erforderlichkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte Rechtsfehler begangen, seine Begründungspflicht verletzt und Beweise verfälscht zu haben. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus fünf Teilen.

Zu den ersten drei Teilen

– Vorbringen der Parteien

50

Mit den ersten drei Teilen des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts, wonach erstens der streitige Beschluss den Rahmen der Untersuchung nicht geändert habe, zweitens die Kommission rechtlich befugt gewesen sei, Auskünfte zu verlangen, die sich auf Zeiträume außerhalb des Untersuchungsrahmens, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgelegt worden sei, bezögen, und drittens die mit diesem Beschluss verlangten Auskünfte erforderlich gewesen seien, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft seien sowie eine Verfälschung der entsprechenden Beweise beinhalteten und unzureichend begründet seien.

51

Mit dem ersten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht sei in den Rn. 81, 82 und 91 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitige Beschluss den Rahmen der Untersuchung nicht geändert habe. Das Gericht habe nämlich den Schriftwechsel zwischen den Rechtsmittelführerinnen und der Kommission verkannt, bei dem sie die Kommission gebeten hätten, diesen Rahmen zu bestätigen, um die Tragweite der durchgeführten Untersuchung nachvollziehen zu können. Sodann habe das Gericht nicht festgestellt, dass die Kommission mit dem streitigen Beschluss diesen Rahmen erweitert habe, indem sie dessen Dauer verdoppelt und zahlreiche Auskünfte zu sieben Bestandteilen von Chipsätzen anstelle von drei Chipsätzen verlangt habe, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, um der Kommission die Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen zu ermöglichen. Schließlich habe das Gericht nicht festgestellt, dass die Erweiterung des Rahmens dieser Untersuchung durch die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt worden sei, die, indem sie auf die aufgrund des streitigen Beschlusses erlangten Daten gestützt worden sei, charakteristisch für die Erstellung einer völlig neuen Akte zulasten der Rechtsmittelführerinnen gewesen sei, die u. a. auf einem neuen „Preis-Kosten“-Kriterium „unter Beibehaltung der bloßen ‚Hülle‘ der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Akten“ beruhe.

52

Damit habe das Gericht in Rn. 62 und in den Rn. 69 ff. des angefochtenen Urteils gegen eine gefestigte Rechtsprechung verstoßen, nach der die Akten im Licht sämtlicher Tatsachen und des Kontexts, in den diese sich einfügten, und insbesondere des Umstands zu bewerten seien, dass der streitige Beschluss in einem weit fortgeschrittenen Stadium eines äußerst langen Verwaltungsverfahrens und zwei Jahre, nachdem die Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen sei, erlassen worden sei. Vielmehr habe das Gericht, indem es sich auf die weite Untersuchungsbefugnis der Kommission berufen habe, deren Standpunkt bestätigt, ohne zu prüfen, ob die Kommission die Gewichtung und die Bewertung der berücksichtigten Faktoren erläutert habe.

53

In diesem Zusammenhang habe das Gericht außerdem in Rn. 73 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf die auf dem Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, EU:T:2003:245), beruhende Rechtsprechung in entsprechender Anwendung gestützt habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Kommission keine Verpflichtung hinsichtlich des Zeitpunkts auferlege, zu dem sie Auskunftsverlangen versenden dürfe, was de facto darauf hinauslaufe, der Kommission die Freiheit zu lassen, ihre Untersuchungen in Bezug auf Unternehmen so durchzuführen, wie sie es für angebracht halte, und solange sie es wünsche, unter Verstoß gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung sowie im Widerspruch zum Wortlaut oder dem Geist des 23. Erwägungsgrundes und von Art. 18 dieser Verordnung und zum Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C‑247/14 P, EU:C:2016:149).

54

Mit dem zweiten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 85, 88 und 127 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, indem es zum einen die Art der in ihrem internen Rechnungslegungssystem gespeicherten Daten und der Daten, auf die sich die Kommission bei der Analyse des „Preis-Kosten“-Verhältnisses in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt habe, und zum anderen die in Bezug auf die in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte angewandte Methode vorgebrachten Kritikpunkte falsch verstanden habe.

55

Außerdem beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Erwägungen des Gerichts dazu, dass es für die Kommission erforderlich gewesen sei, Informationen betreffend Zeiträume vor und nach dem Zuwiderhandlungszeitraum zu verlangen. Insoweit werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zum einen vor, in Rn. 86 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es das Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T‑458/09 und T‑171/10, EU:T:2012:145, Rn. 51), auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt habe, um anzuerkennen, dass es für die Kommission erforderlich gewesen sei, Informationen über einen vor dem Zuwiderhandlungszeitraum liegenden Zeitraum zu verlangen, um den Zusammenhang klarzustellen, in den sich ein Verhalten während des erstgenannten Zeitraums eingefügt habe. Die tatsächlichen Umstände, um die es im letztgenannten Urteil und in der dort angeführten Rechtsprechung gegangen sei, die Beschlüsse betroffen hätten, die vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen worden seien und mit denen der Zusammenhang, in den sich die Zuwiderhandlung eingefügt habe, habe bestimmt werden sollen, seien nämlich von denen des vorliegenden Falles verschieden.

56

Zum anderen wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 87 und 90 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission berechtigt gewesen sei, Daten betreffend das Jahr 2008 und ihr Geschäftsjahr 2013 zu verlangen. Dazu machen sie einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils bezüglich dieser Feststellungen geltend, da das Gericht die Relevanz dieser Daten für die Beurteilung der behaupteten Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen habe.

57

Mit dem dritten Teil werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zunächst vor, in den Rn. 99 bis 111 des angefochtenen Urteils nicht rechtlich hinreichend begründet zu haben, inwiefern die mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte erforderlich gewesen seien, um der Kommission die Feststellung der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte formulierten Beschwerdepunkte zu ermöglichen.

58

Sodann vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, das Gericht habe insbesondere in den Rn. 98, 99 und 188 des angefochtenen Urteils einen Tatsachenfehler begangen und Beweise verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass die Kommission ergänzende Daten verlangt habe, um die von ihren Kunden tatsächlich gezahlten Preise zum Zweck der Beantwortung der von ihnen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Kritikpunkte rekonstruieren zu können. In Anbetracht der Erläuterungen der Rechtsmittelführerinnen in dieser Antwort seien diese Daten für diesen Zweck nämlich weder erforderlich noch diesem dienlich gewesen.

59

Schließlich wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils, wonach die Bezugnahme im streitigen Beschluss auf eine Anlage zur Antwort auf ein früheres Auskunftsverlangen so zu verstehen sei, dass sie damit aufgefordert worden seien, Daten derselben Art zu liefern, und machen nochmals geltend, dass die Kommission sie mit dieser Bezugnahme aufgefordert habe, die buchhalterische Arbeit zu wiederholen, um ihre Bücher erneut zu prüfen. Das Gericht habe daher auch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die verlangten Auskünfte einen Zusammenhang mit der behaupteten Zuwiderhandlung aufwiesen, was im Übrigen durch die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt werde.

60

Nach Ansicht der Kommission sind die ersten drei Teile des dritten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerinnen hätten nämlich weder die Beweise, die verfälscht worden sein sollen, hinreichend genau angegeben noch die Beurteilungsfehler dargelegt, die zu einer solchen Verfälschung geführt haben sollen, noch ihre Behauptungen eines angeblichen Begründungsmangels des angefochtenen Urteils untermauert. Vielmehr hätten sie lediglich ihr vor dem Gericht geltend gemachtes Vorbringen wiederholt, um eine erneute Prüfung dieses Vorbringens zu erreichen. Im Übrigen seien diese Teile jedenfalls unbegründet.

61

In ihrer Erwiderung wiederholen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen das in ihrer Rechtsmittelschrift geltend gemachte Vorbringen und tragen vor, sie hätten die Fehler dargelegt, die das Gericht im Rahmen der Würdigung sowohl ihres erstinstanzlichen Vorbringens als auch des vorliegenden Sachverhalts begangen habe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

62

Mit den ersten drei Teilen des dritten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, soll dargetan werden, dass das Gericht Rechts- und Tatsachenfehler begangen sowie die entsprechenden Beweise verfälscht habe und dass es das angefochtene Urteil nicht hinreichend begründet habe, indem es erstens festgestellt habe, dass der streitige Beschluss den Rahmen der durchgeführten Untersuchung, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgelegt worden sei, nicht verändert habe, zweitens, dass die Kommission rechtlich befugt gewesen sei, außerhalb dieses Rahmens liegende Zeiträume betreffende Auskünfte zu verlangen, und drittens, dass die mit diesem Beschluss verlangten Auskünfte erforderlich gewesen seien.

63

Was erstens die angeblichen, auf Tatsachen bezogenen Fehler, die das Gericht begangen haben soll, und die angebliche Verfälschung von Beweisen durch das Gericht anbelangt, auf die in den Rn. 51, 54, 58 und 59 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen darauf beschränken, diese Tatsachen und diese Beweise, die das Gericht verfälscht haben soll, anzugeben, indem sie im Wesentlichen deren Beurteilung, wie sie sie im ersten Rechtszug vorgebracht hatten, wiederholt haben, ohne jedoch einen einzigen Beweis vorzulegen, aus dem klar hervorginge, welche Beurteilungsfehler das Gericht zu einer solchen Verfälschung geführt hätten, oder darzutun, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Würdigung dieser Beweise offenkundig überschritten hätte.

64

Folglich sind nach der in den Rn. 42 bis 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die ersten drei Teile des dritten Rechtsmittelgrundes, soweit damit dargetan werden soll, dass das Gericht Tatsachenfehler begangen und die entsprechenden Beweise verfälscht habe, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

65

Was zweitens die Begründetheit dieser Teile, soweit sie zulässig sind, anbelangt, ist festzustellen, dass sie insoweit im Wesentlichen darauf abzielen, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Erforderlichkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte unter dem Gesichtspunkt von deren sachlichem und zeitlichem Umfang in Frage zu stellen, indem dem Gericht damit Rechtsfehler und ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils vorgeworfen werden.

66

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen entschieden hat, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine vorbereitende Verfahrenshandlung ist, die, um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen, den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens festlegt und diese somit daran hindert, in ihrem das betreffende Verfahren abschließenden Beschluss andere Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat daher vorläufigen Charakter und ist Änderungen anlässlich der späteren Beurteilung zugänglich, die die Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahme und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt. Die Kommission muss nämlich die Ergebnisse des gesamten Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die nicht begründet sind, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 310 und 311).

67

Folglich ist die Kommission nicht an die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommenen tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungen gebunden. Vielmehr muss sie ihren abschließenden Beschluss mit ihren endgültigen, auf die Ergebnisse ihrer gesamten Untersuchung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des förmlichen Verfahrens darstellen, gestützten Beurteilungen begründen, ohne dass sie verpflichtet wäre, etwaige Abweichungen von ihren in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen vorläufigen Beurteilungen zu erläutern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Juni 1986, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1986:250, Rn. 15, und Urteil vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 70).

68

Zum anderen hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung ermöglichen können (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 23).

69

In Anbetracht der weiten Untersuchungsbefugnis, die die Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission einräumt, ist es ihre Sache, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt. Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte zu verlangen, die es ihr ermöglichen, den Umfang der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der beteiligten Unternehmen besser zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 15, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, EU:C:2002:603, Rn. 78).

70

Was die Kontrolle anbelangt, die der Unionsrichter über die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft durch die Kommission ausübt, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Erforderlichkeit anhand des im Auskunftsverlangen angegebenen Zwecks zu beurteilen ist, d. h. den Verdachtsmomenten für eine Zuwiderhandlung, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 24 und 25). Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass diese Auskünfte ihr bei Prüfung, ob diese Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt, nützlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C‑36/92 P, EU:C:1994:205, Rn. 21).

71

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es vorab auf die in den Rn. 69 und 70 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinwies.

72

Sodann hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils im Kern festgestellt hat, dass, soweit die verlangten Auskünfte erforderlich seien und das Auskunftsverlangen die in Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten wesentlichen Angaben enthalte, diese Vorschrift nicht die Befugnis der Kommission einschränke, Auskunftsverlangen zu versenden, nachdem die Mitteilung der Beschwerdepunkte versandt worden sei, da die Kommission berechtigt sei, ihre Untersuchung nach dem Erlass dieser Mitteilung fortzusetzen, u. a. um alle erforderlichen Klarstellungen bezüglich der von den betroffenen Unternehmen in ihrer Antwort auf diese Mitteilung vorgebrachten Argumente und Aspekte zu erhalten, ohne dass dadurch diese Auskunftsverlangen rechtswidrig würden oder die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte an sich in Frage gestellt würde.

73

Aus der in den Rn. 66, 67 und 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass die Kommission nicht an die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommenen Tatsachenwürdigungen gebunden ist, da es sich bei dieser Mitteilung um einen vorläufigen Rechtsakt handelt, der geändert werden kann. Sie ist vielmehr verpflichtet, eine Bewertung dieser Beurteilungen auf der Grundlage der Aspekte vorzunehmen, die sich aus ihrer gesamten Untersuchung und insbesondere aus den Stellungnahmen der Parteien ergeben, um ihre Argumentation zur Stützung der aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte anzupassen und zu ergänzen. Die Kommission ist daher berechtigt, zu diesem Zweck zusätzliche Auskünfte zu verlangen, insbesondere um das Ausmaß der Zuwiderhandlung genauer zu bestimmen, soweit diese Auskünfte im Sinne der in den Rn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erforderlich sind.

74

Was schließlich die Erforderlichkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte anbelangt, ist festzustellen, dass sich diese Erforderlichkeit aus zwei Reihen von Tatsachenfeststellungen ergibt, die das Gericht in den Rn. 85, 88 bis 90, 98 und 99 des angefochtenen Urteils getroffen hat und die von den Rechtsmittelführerinnen, wie in den Rn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, nicht in Frage gestellt werden konnten.

75

Zum einen wies das Gericht darauf hin, dass die Kommission, insbesondere im Anschluss an die Stellungnahme der Rechtsmittelführerinnen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, der Ansicht gewesen sei, dass die Daten, auf die sie sich in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Festlegung des „Preis-Kosten“-Kriteriums gestützt habe, wegen der von den Rechtsmittelführerinnen angewandten Grundsätze der Verbuchung der Einnahmen, wie sie in dieser Stellungnahme dargelegt worden seien, und des Umstands, dass die betreffenden Chipsätze in verschiedenen Konfigurationen verkauft worden seien, nicht die von den Kunden der Rechtsmittelführerinnen im Zuwiderhandlungszeitraum tatsächlich gezahlten Preise widerspiegelten. Zum anderen stellte das Gericht fest, dass mit den verlangten Auskünften, einschließlich derjenigen, die sich auf an den Zuwiderhandlungszeitraum angrenzende Zeiträume bezögen, genau diese Abweichung durch den Erhalt von Daten ausgeräumt werden sollte, die die Situation in diesem Zeitraum getreu widerspiegelten, um ein geeignetes „Preis-Kosten“-Kriterium festzulegen, da dieses Kriterium für die Prüfung des auf den Rechtsmittelführerinnen lastenden Verdachts einer Zuwiderhandlung entscheidend gewesen sei.

76

Unter diesen Umständen kann dem Gericht weder vorgeworfen werden, einen Rechtsfehler begangen zu haben, noch, seine Begründungspflicht verletzt zu haben, indem es in den Rn. 86, 87, 91, 100 und 103 des angefochtenen Urteils feststellte, dass, selbst wenn die Kommission versucht habe, ihre Methodik unter Bezugnahme auf die verlangten Auskünfte insbesondere in Anbetracht der Stellungnahme der Rechtsmittelführerinnen zu ändern oder anzupassen, diese Auskünfte im Sinne der in den Rn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in dem Sinne erforderlich gewesen seien, dass die Kommission vernünftigerweise habe davon ausgehen können, dass die Auskünfte ihr bei der Feststellung, ob die mutmaßliche Zuwiderhandlung tatsächlich vorliege, nützen würden.

77

Nach alledem sind die ersten drei Teile des dritten Rechtsmittelgrundes als teils offensichtlich unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil

– Vorbringen der Parteien

78

Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils, insbesondere auf der Grundlage des Urteils des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T‑458/09 und T‑171/10, EU:T:2012:145), ihr Vorbringen, wonach die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nach dem streitigen Beschluss erlassen worden sei, bestätigt habe, dass dieser Beschluss nicht erforderlich gewesen sei, als ins Leere gehend zurückgewiesen habe.

79

Im Gegensatz zu den Auskunftsverlangen, die Gegenstand jenes Urteils gewesen seien, würden durch diese Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich nur die Argumente bestätigt und entwickelt, die sie mit ihrer Klageschrift vorgebracht hätten. Die genannte Mitteilung der Beschwerdepunkte sei daher ein zusätzlicher Beweis für die Nichterforderlichkeit des streitigen Beschlusses gewesen, den das Gericht, wenn es ihn berücksichtigt hätte, zu einer anderen Schlussfolgerung geführt hätte.

80

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

81

Der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf einen angeblichen offensichtlichen Rechts- und Beurteilungsfehler, den das Gericht in den Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte belege, dass der streitige Beschluss nicht auf das beschränkt gewesen sei, was zur Verfolgung seines erklärten Ziels erforderlich gewesen sei, da diese Mitteilung nach dem streitigen Beschluss erlassen worden sei, als ins Leere gehend zurückgewiesen habe.

82

Insoweit genügt es zum einen, was den angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehler anbelangt, die Feststellung, dass sich die Rechtsmittelführerinnen darauf beschränken, diesen Fehler zu erwähnen, ohne ihn in irgendeiner Weise darzutun. Zum anderen ist, was den behaupteten Rechtsfehler anbelangt, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, so dass Handlungen nach seinem Erlass seine Gültigkeit nicht beeinflussen können (Urteil vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C‑403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Somit ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 109 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses auf der Grundlage eines nach dessen Erlass liegenden Rechtsakts, nämlich der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte, in Frage gestellt werden sollte, als ins Leere gehend zurückwies.

84

Der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Teil

– Vorbringen der Parteien

85

Mit dem fünften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe nicht alle relevanten Beweise berücksichtigt, indem es sich geweigert habe, ihre Antwort auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Akten zu nehmen.

86

Insbesondere werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass dieses ergänzende Beweismittel nach Abschluss des mündlichen Verfahrens vorgelegt worden sei, und eine „offensichtlich fehlerhafte und unangemessene Begründung“ gegeben habe, um es zurückzuweisen. Sie hätten ihre Antwort auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich übermittelt, sobald sie der Kommission vorgelegt worden sei, und das Gericht habe seine Weigerung, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen, nicht begründet.

87

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

88

Der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf einen Rechtsfehler und einen Begründungsmangel, die das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es sich weigerte, die Antwort der Rechtsmittelführerinnen auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.

89

Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen und seine Weigerung, die Antwort der Rechtsmittelführerinnen auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte als Beweismittel zu den Akten zu nehmen, ordnungsgemäß begründet hat. Das Gericht wies nämlich in Rn. 24 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hin, dass diese Antwort nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eingereicht worden sei, bevor es, ohne dass die Rechtsmittelführerinnen diese Beurteilung vor dem Gerichtshof beanstanden würden, feststellte, dass keine der in der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens vor dem Gericht erfüllt sei.

90

Daher ist der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet und damit der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund betreffend die Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses

91

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen mehrere Tatsachen- und Rechtsfehler sowie eine Verfälschung der entsprechenden Beweise geltend, die das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses begangen habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.

Zu den ersten drei Teilen

– Vorbringen der Parteien

92

Mit den ersten drei Teilen des vierten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte.

93

Mit dem ersten Teil werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe bestimmte wesentliche Tatsachen der Rechtssache nicht erfasst oder gar verkannt und entsprechende Beweise verfälscht. Zum einen habe das Gericht in den Rn. 85 und 127 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt, dass die Kommission in keiner Phase der Untersuchung, die zur Mitteilung der Beschwerdepunkte geführt habe, für jeden der Bestandteile der drei Chipsätze, die Gegenstand dieser Untersuchung seien, die Buchführungsdaten angefordert habe, obwohl es in Rn. 85 dieses Urteils selbst festgestellt habe, dass sie diese Daten jederzeit hätte erhalten können.

94

Zum anderen habe das Gericht verkannt, dass die Rechtsmittelführerinnen zur Wiedererlangung der verlangten Daten etwa 25000 Seiten von Dokumenten hätten identifizieren, auffinden und analysieren müssen, die in externen Lagerräumen aufbewahrt würden und zu deren Aufbewahrung sie nicht verpflichtet gewesen seien.

95

Mit dem zweiten Teil wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Feststellung des Gerichts, wonach das von der Kommission zur Beantwortung bestimmter Fragen vorgeschlagene Format nicht verbindlich gewesen sei. Insoweit werfen sie dem Gericht zunächst vor, dass es in Rn. 131 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zum Begriff „Auskünfte“ rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache HeidelbergCement/Kommission (C‑247/14 P, EU:C:2015:694, Nrn. 106 und 107) ergebe sich nämlich, dass dem Unternehmen nur die Verpflichtung auferlegt werden dürfe, Auskünfte zu erteilen, nicht aber die Verpflichtung, Aufgaben zu erfüllen, die in die Zuständigkeit der Kommission fielen, wenn diese eine Akte zusammenstelle, und dass die Kommission grundsätzlich nicht befugt sei, den Adressaten eines Beschlusses, mit dem Auskünfte verlangt werden, zu verpflichten, die verlangten Auskünfte in jedem Fall in einem bestimmten Format zu erteilen.

96

Außerdem machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe im vorliegenden Fall die Beweise verfälscht, indem es die von ihnen verlangten Auskünfte als Tatsachen oder Dokumente eingestuft habe, obwohl es sich dabei eher um Berechnungen, Details, Codes und hypothetische Preise für Produkte gehandelt habe, die keinen mit dem Kunden vereinbarten besonderen finanziellen Anreiz darstellten, sowie um Analysen und Interpretationen von Annahmen, die vor mehreren Jahren von früheren Arbeitnehmern gemacht worden seien.

97

Sodann wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 132 und 133 des angefochtenen Urteils, wonach die im streitigen Beschluss für die Beantwortung bestimmter gestellter Fragen vorgeschlagenen Formate unverbindlich und geeignet gewesen seien, ihnen ihre Aufgabe zu erleichtern. Was konkret die erste Feststellung anbelangt, machen sie geltend, sie seien gezwungen gewesen, einen Berechnungsbogen im Anhang dieses Beschlusses auszufüllen, der nicht im gewöhnlichen Rahmen ihrer Tätigkeiten erstellt worden sei, was für sie zu Schwierigkeiten geführt habe, die Gegenstand von Gesprächen mit der Kommission gewesen seien.

98

Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Rn. 135 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der Umstand, dass die Kommission Hinweise zur Art und Weise der Beantwortung des streitigen Beschlusses habe geben müssen, nicht geeignet sei, die Unverhältnismäßigkeit des Arbeitsaufwands darzutun, den sie somit für die Beantwortung der im streitigen Beschluss gestellten Fragen hätten betreiben müssen.

99

Mit dem dritten Teil wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Erwägungen des Gerichts bezüglich ihrer Verpflichtung, die verlangten Daten und Dokumente aufzubewahren. Zunächst werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe in den Rn. 87, 136, 137 und 139 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es erstens festgestellt habe, dass sie verpflichtet gewesen seien, genaue Preis- und Kostendaten seit dem Jahr 2008 aufzubewahren, zweitens, dass ihre Archivakten „unorganisiert“ seien, und drittens, dass die Kommission keine anderen Informationen als diejenigen verlangt habe, zu denen nur die Rechtsmittelführerinnen Zugang gehabt hätten.

100

Insoweit weisen die Rechtsmittelführerinnen erstens zum einen darauf hin, dass sie rechtlich nicht verpflichtet gewesen seien, die mit dem streitigen Beschluss verlangten Arten von Daten aufzubewahren, und zum anderen, dass sie erst ab dem Jahr 2010 Kenntnis von der Beschwerde erhalten hätten, die zur Einleitung der Untersuchung geführt habe, bei der die behauptete Zuwiderhandlung einen unbedeutenden Teil dargestellt habe. Ferner habe die Kommission sie erstmals im Juli 2013 um Auskünfte über Preise und Kosten gebeten, und erst von Juli 2014 an habe sie ihnen mitgeteilt, dass die durchgeführte Untersuchung nunmehr auf die angeblichen Verdrängungspreise ausgerichtet gewesen sei. Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass ihre Archivakten nicht „unorganisiert“ gewesen seien und dass sie die verlangten Auskünfte nur deshalb hätten erteilen können, weil sie Dokumente aufbewahrt hätten, zu deren Aufbewahrung sie nicht verpflichtet gewesen seien. Drittens weisen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen darauf hin, dass aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte und Rn. 145 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass ihnen die mit dem streitigen Beschluss verlangten Daten von ihren Kunden übermittelt worden seien, so dass die Kommission sie von diesen hätte verlangen können.

101

Sodann habe das Gericht selbst, indem es in den Rn. 136 ff. des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die verlangten Auskünfte im Hinblick auf den für sie bestehenden Arbeitsaufwand verhältnismäßig seien, obwohl der Sachverhalt in eklatanter Weise das Gegenteil beweise, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

102

Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass Rn. 147 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ihre Behauptung geprüft habe, es sei schwierig, Auskünfte über mehrere Jahre zurückliegende Tatsachen zu übermitteln, sowie die Weigerung, ihre Antwort auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Akten zu nehmen, mit – im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes und des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geprüften – Rechts- und Tatsachenfehlern behaftet seien.

103

Die Kommission macht geltend, der erste Teil sowie einige der im Rahmen des zweiten und des dritten Teils geltend gemachten und in den Rn. 96, 98 sowie 101 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumente seien als unzulässig zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerinnen hätten sich nämlich damit begnügt, ihr im ersten Rechtszug geltend gemachtes Vorbringen zu wiederholen, und weder die Beweise bezeichnet, die angeblich verfälscht worden seien, noch die angeblich vom Gericht begangenen Fehler dargetan. Im Übrigen hält die Kommission das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen für nicht stichhaltig.

104

In ihrer Erwiderung setzen die Rechtsmittelführerinnen dem entgegen, sie hätten in ihrer Rechtsmittelschrift die vom Gericht verfälschten Tatsachen und Beweise sowie deren Auswirkung auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses klar dargetan.

– Würdigung durch den Gerichtshof

105

Mit den ersten drei Teilen des vierten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, soll dargetan werden, dass das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte Tatsachenfehler begangen, entsprechende Beweise verfälscht und das angefochtene Urteil unzureichend begründet habe.

106

Was erstens die Zulässigkeit dieser Teile betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Teile, soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht damit vorwerfen, bestimmte Tatsachen falsch verstanden, offensichtliche Beurteilungsfehler sowie Rechtsfehler begangen und die entsprechenden Beweise verfälscht zu haben, gemäß der in den Rn. 42 bis 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sind.

107

Was die in den Rn. 93 und 96 des vorliegenden Urteils angeführten Beurteilungsfehler und Verfälschungen der Beweise anbelangt, beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen nämlich darauf, diese angeblichen Tatsachenfehler und Verfälschungen zu erwähnen, ohne sie in irgendeiner Weise darzutun. Zum anderen beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen, was die in den Rn. 98 und 101 des vorliegenden Urteils angeführten Beurteilungs- und Rechtsfehler anbelangt, darauf, ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen zu wiederholen und im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung in Frage zu stellen, ohne jedoch eine Verfälschung dieses Sachverhalts geltend zu machen.

108

Was zweitens die Begründetheit der ersten drei Teile betrifft, soweit diese zulässig sind, ist zunächst festzustellen, dass der erste dieser drei Teile dahin zu verstehen ist, dass damit gerügt werden soll, dass das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte den Arbeitsaufwand nicht berücksichtigt habe, der erforderlich gewesen sei, um die für die Erteilung dieser Auskünfte geeigneten Dokumente aufzufinden und zu analysieren.

109

Aus Rn. 122 des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass das Gericht den Umfang dieses Arbeitsaufwands ausdrücklich anerkannt hat. In Rn. 121 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch auch darauf hingewiesen, dass nach der von den Rechtsmittelführerinnen nicht beanstandeten Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit eines Auskunftsverlangens anhand der Erfordernisse der Untersuchung zu beurteilen sei, ohne dass der Umstand, dass ein solches Verlangen das Unternehmen zu einem erheblichen Arbeitsaufwand zwinge, als solcher für den Nachweis genügen würde, dass es unverhältnismäßig sei. Hierzu hat das Gericht in den Rn. 124 bis 128 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass die behauptete Praxis, die Gegenstand der durchgeführten Untersuchung gewesen sei, geeignet gewesen sei, die Erteilung zahlreicher Auskünfte zu rechtfertigen, und zum anderen darauf hingewiesen, dass diese Auskünfte im Hinblick auf den Zweck dieser Untersuchung erforderlich gewesen seien. Das Gericht ist daher in Rn. 123 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Erteilung der verlangten Auskünfte erforderliche Arbeitsaufwand angesichts der mit den Verdachtsmomenten für eine Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Erfordernisse der Untersuchung, insbesondere unter Berücksichtigung der Antworten der Rechtsmittelführerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, nicht unverhältnismäßig gewesen sei.

110

Was sodann den zweiten Teil betrifft, mit dem die Rechtsmittelführerinnen die Beurteilung des Gerichts beanstanden, dass das Format, das die Kommission zur Beantwortung bestimmter im streitigen Beschluss gestellter Fragen vorgeschlagen habe, nicht verbindlich gewesen sei, ist festzustellen, dass es in Anbetracht des Wortlauts dieser Fragen und der diesem Beschluss als Anhang beigefügten einleitenden Bemerkungen zur Beantwortung dieser Fragen den Rechtsmittelführerinnen nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieses Beschlusses im Sinne der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung offensichtlich überschritten habe, indem es in den Rn. 132 und 133 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt habe, dass sich aus diesem Beschluss in keiner Weise ergebe, dass das von der Kommission für die Beantwortung dieser Fragen vorgeschlagene Format verbindlich sei und dass die Rechtsmittelführerinnen keine Möglichkeit gehabt hätten, es anzupassen, wenn sich dies als geeigneter erwiesen hätte, und zum anderen, dass dieses Format eher geeignet sei, den Rechtsmittelführerinnen ihre Aufgabe zu erleichtern.

111

Da die Feststellungen des Gerichts, auf die in Rn. 110 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, genügten, um das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, wonach die Vorgabe eines verbindlichen Formats für die Beantwortung des streitigen Beschlusses zum Nachweis geeignet gewesen sei, dass die mit diesem Beschluss verlangten Auskünfte über das hinausgegangen seien, was im Hinblick auf den Zweck der Untersuchung erforderlich gewesen sei, könnte der Rechtsfehler bei der Auslegung der Rechtsprechung zum Begriff „Auskünfte“, mit dem Rn. 131 des angefochtenen Urteils behaftet sein könnte, auch wenn man ihn als erwiesen unterstellt, somit jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Die insoweit von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rügen gehen daher ins Leere und sind somit zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat, C‑458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, Meta Group/Kommission, C‑428/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:201, Rn. 44).

112

Was schließlich den dritten Teil anbelangt, ist zum einen, soweit er sich auf Rn. 147 des angefochtenen Urteils bezieht, festzustellen, dass die zu seiner Stützung vorgebrachten Argumente sich u. a mit den im Rahmen des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumenten decken und daher aus den in den Rn. 82 bis 84 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen sind. Zum anderen ist, soweit dem Gericht mit dem dritten Teil vorgeworfen wird, bei der Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung der Rechtsmittelführerinnen zur Aufbewahrung der mit dem streitigen Beschluss verlangten Daten und Dokumente sowie des Umfangs der Daten, über die sie verfügten, Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen zu haben, festzustellen, dass dieser Teil auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht und daher als unbegründet zurückzuweisen ist.

113

Die von den Rechtsmittelführerinnen beanstandeten Erwägungen hat das Gericht nämlich im Rahmen der Beurteilung der Stichhaltigkeit zweier Argumente, mit denen die Verhältnismäßigkeit der verlangten Auskünfte in Frage gestellt werden sollte, in den Rn. 136 bis 141 des angefochtenen Urteils entwickelt. Das erste Argument bezieht sich auf die praktischen Schwierigkeiten, auf die die Rechtsmittelführerinnen bei der Beschaffung einiger dieser Auskünfte gestoßen seien, und das zweite darauf, dass sie gezwungen gewesen seien, für die Kommission Arbeiten zur erneuten Prüfung von Dokumenten durchzuführen, die sich bereits in deren Besitz befunden hätten, um u. a. festzustellen, welche dieser Auskünfte nicht bereits erteilt worden seien.

114

In diesem Zusammenhang nahm das Gericht zum einen in den Rn. 136 und 137 des angefochtenen Urteils keine Beurteilungen einer etwaigen Verpflichtung der Rechtsmittelführerinnen zur Aufbewahrung von Daten oder Dokumenten vor. Vielmehr erkannte das Gericht an, dass Unternehmen grundsätzlich nicht verpflichtet werden könnten, der Kommission Dokumente vorzulegen, die sich nicht mehr in ihrem Besitz befänden und zu deren Aufbewahrung sie rechtlich nicht mehr verpflichtet seien, befand aber zugleich, dass es den Rechtsmittelführerinnen gleichwohl zumindest ab dem Zeitpunkt der ersten Auskunftsverlangen der Kommission im Juni 2010 oblegen habe, mit erhöhter Sorgfalt zu agieren und alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beweise zu bewahren, über die sie vernünftigerweise hätten verfügen können. Außerdem stellte das Gericht, was von den Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten wird, nicht fest, dass ihre Archivakten „unorganisiert“ gewesen seien, sondern dass ihre Aufbewahrungsmodalitäten für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses nicht relevant seien.

115

Zum anderen ist die Feststellung des Gerichts in Rn. 139 des angefochtenen Urteils, wonach aus diesem Beschluss nicht hervorgehe, dass die Kommission andere Informationen als die verlangt habe, zu denen nur die Rechtsmittelführerinnen Zugang hätten, dahin zu verstehen, dass damit nicht behauptet werden soll, dass die verlangten Informationen nicht von den Kunden der Rechtsmittelführerinnen hätten erteilt werden können, sondern ausgeschlossen werden soll, dass diese Informationen zur Gänze im Besitz der Kommission gewesen seien, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, diese Analysearbeit selbst durchzuführen.

116

Nach alledem sind die ersten drei Teile des vierten Rechtsmittelgrundes als teils offensichtlich unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil

– Vorbringen der Parteien

117

Mit dem vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe in den Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Höhe des in Art. 2 des streitigen Beschlusses vorgesehenen Zwangsgelds verhältnismäßig sei.

118

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass sie tatsächlich gezwungen gewesen seien, diesem Beschluss nachzukommen, da sie andernfalls ein äußerst hohes Zwangsgeld hätten zahlen müssen, und dass in Anbetracht der Schwierigkeiten, die bei der Erledigung der wichtigen Forderungen aus diesem Beschluss aufgetreten seien, die konkrete Gefahr bestanden habe, dass sich diese Androhung konkretisieren würde, so dass ihr Antrag auf Nichtigerklärung dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verfrüht gewesen sei.

119

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

120

Der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es das Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit der Höhe des in Art. 2 des streitigen Beschlusses vorgesehenen Zwangsgeldtagessatzes als unzulässig zurückwies.

121

Wie der Gerichtshof entschieden hat, besteht die Festsetzung von Zwangsgeldern nach Art. 24 der Verordnung Nr. 1/2003 jedoch zwingend aus zwei Abschnitten. Mit einem ersten Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung erlassen wird, setzt die Kommission ein Zwangsgeld fest. Da die Gesamthöhe des Zwangsgelds nicht bestimmt wird, kann dieser Beschluss nicht vollstreckt werden. Diese Höhe kann nur durch einen später auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung erlassenen weiteren Beschluss endgültig festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 55).

122

Somit stellte das Gericht zunächst in den Rn. 155 und 156 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei fest, dass der Beschluss nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgrund dessen, dass er nur einen Abschnitt des Verfahrens darstelle, an dessen Ende die Kommission gegebenenfalls einen Beschluss erlasse, mit dem die Gesamthöhe des Zwangsgelds endgültig festgesetzt werde und der damit ein vollstreckbarer Titel sei, in diesem Verfahren vorbereitenden Charakter habe und daher keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge. Sodann konnte das Gericht nach der Feststellung, dass es sich bei dem streitigen Beschluss um den Beschluss über die Festsetzung eines Zwangsgelds im Sinne dieser Bestimmung handele, was im Übrigen von den Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten wird, in den Rn. 157 und 158 dieses Urteils zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass Art. 2 dieses Beschlusses keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt habe.

123

Daher ist das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Unverhältnismäßigkeit der Höhe des in diesem Artikel vorgesehenen Zwangsgelds sich nicht auf einen anfechtbaren Rechtsakt beziehe und daher unzulässig sei. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass anfechtbare Handlungen grundsätzlich Maßnahmen sind, die den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, ausschließt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124

Unter diesen Umständen ist der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet und damit der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln geltend gemacht wird

Vorbringen der Parteien

125

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, die Beweislastregeln bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 102 AEUV fehlerhaft angewandt zu haben, indem es ihren Klagegrund einer unzulässigen Umkehr der Beweislast zurückgewiesen habe.

126

Zum einen wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 173 und 174 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission nicht ihre Bücher habe prüfen, sondern sich die Informationen habe verschaffen wollen, die erforderlich gewesen seien, um den von den Rechtsmittelführerinnen in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Rügen Rechnung zu tragen, und dass die Kommission damit von den Rechtsmittelführerinnen nicht verlangt habe, für sie Aufgaben auszuführen. Die Rechtsmittelführerinnen machen insoweit geltend, dass die verlangten Auskünfte weder relevant noch erforderlich gewesen seien und dass das Gericht nicht auf die Frage eingegangen sei, ob die Kommission mit dem streitigen Beschluss von ihnen die Erfüllung von Aufgaben verlangt habe, die zur Aktenanlage gehörten und damit in die Zuständigkeit der Kommission fielen. Mit diesem Beschluss sei nämlich dadurch, dass damit von ihnen verlangt worden sei, sämtliche Buchhaltungsunterlagen zu prüfen, de facto die Erstellung einer neuen Akte auf sie „ausgelagert“ worden, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, um der Kommission eine Erwiderung auf ihr Vorbringen zu ermöglichen.

127

Zum anderen vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 175 des angefochtenen Urteils, die Kommission habe sich mit diesem Beschluss darauf beschränkt, von ihnen die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, die ihre eigene Behauptung, dass sie sich auf die einschlägige Rechtsprechung und die Leitlinien der Kommission gestützt hätten, untermauerten, nicht hinreichend begründet sei, und machen erneut geltend, dass die Kommission sie mit diesem Beschluss aufgefordert habe, nachzuweisen, dass sie rechtskonform gehandelt hätten, was eine „nicht hinnehmbare“ Beweislastumkehr darstelle.

128

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

129

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe den vierten Klagegrund, mit dem eine Umkehr der Beweislast gerügt worden sei, zu Unrecht zurückgewiesen, da die Kommission von ihnen die Erfüllung von Aufgaben verlangt habe, die in deren Zuständigkeit fielen.

130

Was erstens das Vorbringen angeht, mit dem die Rn. 173 und 174 des angefochtenen Urteils gerügt werden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Randnummern auf die vom Gericht in den Rn. 106 und 107 bzw. 138 bis 140 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes betreffend die Erforderlichkeit bzw. die Verhältnismäßigkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte vorgenommene Prüfung verweisen, die die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem dritten und ihrem vierten Rechtsmittelgrund nicht in Frage stellen konnten. Zum anderen ist festzustellen, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen auf dieselben Erwägungen gestützt wird, wie sie im Rahmen der Prüfung des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes und des dritten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes vorgetragen und zurückgewiesen worden sind. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

131

Was zweitens das Vorbringen betrifft, mit dem gerügt wird, die Schlussfolgerung in Rn. 175 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission die Rechtsmittelführerinnen nicht aufgefordert habe, nachzuweisen, dass sie sich rechtskonform verhalten hätten, sei unzureichend begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit die Würdigung des Inhalts des streitigen Beschlusses durch das Gericht in Frage stellen wollen, ohne jedoch eine Verfälschung dieses Beschlusses geltend zu machen. Sie wiederholen vielmehr lediglich ihr Vorbringen, das sie im Rahmen ihres vierten Klagegrundes geltend gemacht hatten und das auf einer Auslegung dieses Beschlusses beruht, die vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesen wurde. Folglich ist dieses Vorbringen gemäß der in den Rn. 42 bis 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

132

Der fünfte Rechtsmittelgrund ist mithin als teils offensichtlich unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund betreffend die Beurteilung einer Verletzung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen

Vorbringen der Parteien

133

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, die entsprechenden Beweise verfälscht und seine Würdigung des fünften Klagegrundes, mit dem eine Verletzung des Rechts gerügt worden sei, sich nicht selbst belasten zu müssen, unzureichend begründet.

134

Sie bringen zunächst vor, Rn. 186 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht einleitend festgestellt habe, dass sie sich darauf beschränkt hätten, diese Verletzung abstrakt geltend zu machen, sei fehlerhaft, wie aus ihrem Vorbringen im ersten Rechtszug hervorgehe.

135

Sodann tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 190 des angefochtenen Urteils, wonach der streitige Beschluss sie nicht verpflichtet habe, Beurteilungen vorzunehmen, die sie dazu hätten veranlassen können, einzuräumen, unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV gehandelt zu haben, aus den gleichen Gründen, wie sie zu Rn. 175 des angefochtenen Urteils dargelegt worden seien, unzureichend begründet sei.

136

Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 192 des angefochtenen Urteils, mit der ihr Vorbringen zurückgewiesen worden sei, wonach der streitige Beschluss eine Verletzung des Rechts darstelle, sich nicht selbst belasten zu müssen, da er sie zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet habe, die nicht als „bereits vorhanden“ eingestuft werden könnten, sei mit Rechts- und Tatsachenfehlern behaftet.

137

Konkret habe das Gericht zum einen bei der Auslegung des Urteils vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T‑446/05, EU:T:2010:165, Rn. 328), einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments, das nicht als „bereits vorhanden“ eingestuft werden könne, nicht zwangsläufig das Recht verletze, sich nicht selbst belasten zu müssen, obwohl es in diesem Urteil lediglich heiße, dass die bloße Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen nicht geeignet sei, die Verteidigungsrechte oder das Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen.

138

Zum anderen beruhe Rn. 192 des angefochtenen Urteils auf einem Tatsachenfehler, da die Kommission die Rechtsmittelführerinnen mit dem streitigen Beschluss aufgefordert habe, Auskünfte zu erteilen, die nicht als Tatsachen oder Dokumente eingestuft werden könnten, und nachzuweisen, dass sie proaktive Maßnahmen ergriffen hätten, um den Erfordernissen der Wettbewerbsregeln der Union zu genügen, denn das Fehlen eines solchen Nachweises erwecke den Eindruck, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen seien.

139

Die Kommission macht geltend, das gegen die Rn. 186 und 192 des angefochtenen Urteils geltend gemachte und in den Rn. 134 und 138 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen sei als unzulässig und der sechste Rechtsmittelgrund sei im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen, da sich die Rechtsmittelführerinnen darauf beschränkt hätten, den Gerichtshof auf ihr vor dem Gericht geltend gemachtes Vorbringen zu verweisen. In ihrer Erwiderung setzen die Rechtsmittelführerinnen dem entgegen, dass gerade diese Verweisung zur Zulässigkeit dieses Vorbringens führe.

Würdigung durch den Gerichtshof

140

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei seiner Beurteilung der angeblich von der Kommission mit dem streitigen Beschluss begangenen Verletzung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, die entsprechenden Beweise verfälscht und diese Beurteilung unzureichend begründet.

141

Was die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, ergibt sich aus der in den Rn. 42 bis 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass das Vorbringen zu Rn. 186 des angefochtenen Urteils als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist, da es nur auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente gestützt wird, auf die die Rechtsmittelführerinnen lediglich verweisen. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 192 des angefochtenen Urteils einen Tatsachenfehler begangen, da zum einen dieses Vorbringen auf denselben Erwägungen beruht wie das in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführte, das in Rn. 107 des angefochtenen Urteils als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und zum anderen die Rechtsmittelführerinnen die Beurteilung des Inhalts des streitigen Beschlusses durch das Gericht beanstanden, ohne jedoch eine Verfälschung dieses Beschlusses geltend zu machen.

142

Was die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, soweit er zulässig ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 Unternehmen, die einem Beschluss mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, nachkommen, nicht gezwungen werden können, eine Zuwiderhandlung einzugestehen; sie sind auf jeden Fall aber verpflichtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, den Beweis einer Zuwiderhandlung durch die betreffenden oder andere Unternehmen zu erbringen.

143

Diese Bestimmung greift im Wesentlichen auf eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs zurück, nach der die Kommission berechtigt ist, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die entsprechenden in seinem Besitz befindlichen Dokumente, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen. Zwar darf die Kommission dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat, jedoch kann das Unternehmen sich Verlangen nach Vorlage von Dokumenten nicht mit der Begründung entziehen, dass es sich selbst belasten müsste, wenn es ihnen nachkäme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 27, 34 und 35, sowie vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C‑301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 41 bis 44 und 48).

144

Was erstens das Vorbringen betrifft, mit dem ein Begründungsmangel der Schlussfolgerung in Rn. 190 des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, wonach die Kommission die Rechtsmittelführerinnen dadurch, dass sie von ihnen die Vorlage von Dokumenten verlangt habe, die die eigene Behauptung der Rechtsmittelführerinnen, sie hätten sich auf die einschlägige Rechtsprechung und die Leitlinien der Kommission gestützt, untermauerten, nicht verpflichtet habe, Beurteilungen vorzunehmen, die sie dazu hätten veranlassen können, einzuräumen, unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV gehandelt zu haben, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf dieselben Rügen gestützt wird, wie sie in Bezug auf Rn. 175 des angefochtenen Urteils vorgebracht worden sind, und daher aus denselben Gründen, wie sie in Rn. 131 des vorliegenden Urteils dargelegt sind, zurückzuweisen ist.

145

Jedenfalls hat das Gericht die in Rn. 190 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung rechtlich hinreichend begründet. Zunächst hat das Gericht nämlich in den Rn. 180, 182 und 183 dieses Urteils auf die in Rn. 143 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung hingewiesen. Sodann hat es, gestützt u. a. auf seine eigene Rechtsprechung, in den Rn. 184 und 185 des angefochtenen Urteils daraus zum einen den Schluss gezogen, dass es Sache des Unionsrichters sei, im Fall eines Streits über die Tragweite einer mit einem Auskunftsverlangen gestellten Frage zu prüfen, ob eine Antwort des Adressaten tatsächlich darauf hinausliefe, der Kommission gegenüber die Begehung einer Zuwiderhandlung einzugestehen, und zum anderen, dass Antworten rein tatsächlicher Art grundsätzlich nicht als geeignet angesehen werden könnten, den Adressaten dazu zu zwingen, die Zuwiderhandlung der Kommission gegenüber einzugestehen. Somit konnte das Gericht auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung, die von den Rechtsmittelführerinnen im Übrigen nicht beanstandet wird, in den Rn. 187 und 190 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangen, dass die Rechtsmittelführerinnen, da die mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte rein tatsächlicher Art seien und das Auskunftsverlangen insbesondere in der Aufforderung bestanden habe, interne Dokumente vorzulegen, durch die Erteilung dieser Auskünfte nicht gezwungen gewesen seien, Beurteilungen vorzunehmen, die sie dazu hätten veranlassen können, anzuerkennen, unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV gehandelt zu haben.

146

Was zweitens das Vorbringen anbelangt, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe in Rn. 192 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die auf das Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T‑446/05, EU:T:2010:165, Rn. 328), zurückgehende Rechtsprechung zutreffend dahin ausgelegt hat, dass sie es zwar ausschließe, dass der Umstand, zur Vorlage bereits vorhandener Dokumente verpflichtet zu sein, die Verteidigungsrechte verletzen könne, aber nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden könne, dass jede Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments, das nicht als „bereits vorhanden“ eingestuft werden könne, zwangsläufig diese Rechte, insbesondere das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletze.

147

Aus der in Rn. 143 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass sich ein Unternehmen nur dann der Verpflichtung zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte im Sinne der in den Rn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung entziehen kann, wenn es verpflichtet wäre, Antworten zu geben, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste. Im vorliegenden Fall hat das Gericht, ohne dass diese Schlussfolgerung von den Rechtsmittelführerinnen gerügt würde, angenommen, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da die Rechtsmittelführerinnen kein konkretes Argument vorgetragen hätten, das belegen könnte, dass der Umstand, dass sie veranlasst worden seien, die verlangten tatsächlichen Angaben zur Beantwortung der Fragen der Kommission in einem Dokument zu formalisieren, das dieser das Verständnis dieser Angaben habe erleichtern sollen, als solcher geeignet gewesen wäre, eine Verletzung des Rechts zu begründen, sich nicht selbst belasten zu müssen.

148

Der sechste Rechtsmittelgrund ist mithin als teils offensichtlich unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

149

Da sämtliche Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

150

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

151

Da Qualcomm und Qualcomm Europe mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Qualcomm Inc. und die Qualcomm Europe Inc. tragen die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.